Beförderungsbedingungen für die Benutzung der Produkte Autozug und Auto+Zug (BB AZ)

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Transkript:

Nr. 772 des Tarifverzeichnisses Personenverkehr Beförderungsbedingungen für die Benutzung der Produkte Autozug und Auto+Zug (BB AZ) Gültig vom 17. August 2015 an Herausgeber: Zu beziehen bei: DB Fernverkehr AG, Stephensonstr. 1, 60326 Frankfurt am Main Deutsche Bahn AG, Anlagen und Haus Service, Druck- und Informationslogistik Logistikcenter Kriegsstraße 1, 76131 Karlsruhe, Telefax: 0721 938-5509

2 1 Geltungsbereich / Vorbemerkung... 4 2 Gegenstand und Abschluss des Beförderungsvertrages... 4 3 Beförderungsdokumente... 5 3.1 Autozug... 5 3.2 Auto+Zug... 5 3.3 Pflicht des Reisenden... 5 4 Leistung der DB Fernverkehr AG: Beförderung von Personen und Fahrzeugen. 7 4.1 Beförderung von Personen... 7 4.2 Beförderung von Fahrzeugen... 8 4.3 Beförderung von Haustieren... 14 5 Beförderung von Gepäck und sonstigen Gegenständen... 14 5.1 Beförderung von Gepäck... 14 5.2 Versenden von Reisegepäck... 15 5.3 Beförderung von Dachgepäckträgern... 15 5.4 Beförderung von Boxen oder Körben auf Heckgepäckträgern... 16 5.5 Beförderung von mitgeführten Sportgeräten... 16 5.6 Beförderung von mitgeführten Fahrrädern... 16 6 Beförderungsentgelt... 16 6.1 Autozug... 16 6.2 Auto+Zug... 17 6.3 Besondere Preisangebote... 18 7 Beförderungsentgelt; Fälligkeit... 18 7.1 Reservierung und Buchung... 18 7.2 Zahlungsverfahren... 20 7.3 Anzahlung... 20 7.4 Restzahlung... 20 8 Stornierung und Umbuchung durch den Reisenden... 20 8.1 Stornierung... 21 8.2 Umbuchung... 21 9 Gutschrift... 22 10 Stornierung durch die DB Fernverkehr AG... 23 11 Leistungsänderung... 23 12 Haftung des Reisenden... 23 12.1 Einhaltung der Verpflichtungen... 23 12.2 Haftungsgründe... 23 12.3 Verjährung... 24

3 13 Haftung der DB Fernverkehr AG gegenüber Reisenden für Verspätungen und Ausfälle... 24 13.1 Weiterbeförderung / Fahrpreiserstattung... 24 13.2 Anspruch auf Fahrpreisentschädigung... 26 13.3 Geltendmachung der Ansprüche... 27 13.4 Verjährung... 27 13.5 Haftungsausschlussgründe... 27 14 Haftung für Kraftfahrzeuge... 27 15 Schadensabwicklung... 28 16 Elektronische Datenverarbeitung... 28 17 Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand... 28 18 Anfragen; Kontakt... 28 Haftungsfreistellungserklärung Be- bzw. Entladehilfe für das Produkt Autozug... 30 Besonderes Preisangebot Verkauf von Online-Fahrkarten... 31 Besondere Preisangebote Autozug-Spezial... 36

4 1 Geltungsbereich / Vorbemerkung Die Beförderungsbedingungen für die Benutzung der Produkte Autozug und Auto+Zug (BB AZ) ergänzen die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG, Tfv 600 in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Die BB AZ gelten für die Beförderung von Personen und deren Personenkraftwagen mit und ohne Anhänger sowie Motorräder mit und ohne Beiwagen und Trikes sowie Quads im innerdeutschen Verkehr. Beim Produkt Autozug werden die Personenkraftwagen mit und ohne Anhänger sowie Motorräder mit und ohne Beiwagen und Trikes sowie Quads in Eisenbahnwaggons auf der Schiene vom Verladeterminal zum Zielterminal befördert. Beim Produkt Auto+Zug werden die Personenkraftwagen sowie Motorräder ohne Beiwagen mit straßengebundenen Fahrzeugtransportern (LKW) von der Verladestelle zur Entladestelle befördert. Das Produkt Auto+Zug wird zwischen Berlin und München sowie zwischen Düsseldorf und München angeboten. Die Beförderung der Personen erfolgt in jedem Fall mit den Zügen der DB Fernverkehr AG. Falls nicht anders angegeben, gelten die Regelungen gleichermaßen für die Produkte Autozug und Auto+Zug. Sollten sich die BB AZ nur auf eines der beiden Produkte beziehen, wird dies explizit kenntlich gemacht. Im internationalen Verkehr gelten die Besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen für die Beförderung von Personen und ihren Fahrzeugen in Autoreisezügen (SCIC-AT). Die Beförderung von Kraftfahrzeugen unterliegt sowohl beim Produkt Autozug wie beim Produkt Auto+Zug den gesetzlichen Regeln für Reisegepäck entsprechend den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) in der Fassung des Anhangs I zur Verordnung (EG) 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (auszugsweise als Anlage 9 zu diesen BB AZ abgedruckt). 2 Gegenstand und Abschluss des Beförderungsvertrages 2.1 Durch den Beförderungsvertrag verpflichtet sich die DB Fernverkehr AG als vertraglicher Beförderer (Beförderer) zur Beförderung von Reisenden und ihrem Kraftfahrzeug zum vereinbarten Zielort. Der Inhalt des Vertrags wird dabei dokumentiert in den vom Beförderer ausgegebenen Fahrkarten und Reservierungsbelegen (Beförderungsdokumente). Die Beförderungsdokumente bestehen mindestens aus einer Fahrkarte für das zu befördernde Fahrzeug und einer Fahrkarte für die zu befördernde(n) Person(en). Die Fahrkarte(n) für die Person(en) ist (sind) ggf. ergänzt durch Reservierungsbelege für die Unterbringung im Zug. 2.2 Bei Buchung in einer personalbedienten Verkaufsstelle (z.b. DB Reisezentrum, DB Reisebüro, DB Agentur) kommt der Vertrag mit der Anzahlung der gebuchten Leistungen und der Übergabe der Buchungsbestätigung und des Anzahlungsbeleges zustande. Wenn die gebuchten Leistungen sofort vollständig bezahlt werden, kommt der Vertrag mit der Bezahlung und der Übergabe der Beförderungsdokumente zustande. 2.3 Bei der Buchung auf www.bahn.de/autozug kommt der Vertrag mit der elektronischen Bestätigung der erfolgreichen Buchung zustande. Der Besteller erhält

5 zusätzlich unverzüglich eine E-Mail mit seinen Bestelldaten. Die Beförderungsdokumente selbst werden dem Besteller im PDF-Format mit einer weiteren E-Mail zugestellt. Dabei können die Beförderungsdokumente für jede Einzelfahrt für das zu befördernde Fahrzeug und die zu befördernde(n) Person(en) auf einer auszudruckenden Seite zusammengefasst sein. 2.4 Bei Buchung im CallCenter kommt der Vertrag mit Bestätigung der erfolgreichen Buchung zustande. Der Besteller erhält hierzu unverzüglich einen Brief oder ggf. eine E-Mail mit seinen Bestelldaten, wenn diese im CallCenter hinterlegt sind. 3 Beförderungsdokumente Die Beförderungsdokumente werden erst nach vollständiger Bezahlung des Fahrpreises an den Kunden ausgehändigt und sind auf Verlangen des Personals der DB Fernverkehr AG jederzeit vorzulegen. Die Geltungsdauer der Beförderungsdokumente ergibt sich aus den angegebenen Daten der Reservierung auf den Dokumenten. Die Reservierungen gelten nur am ausgewiesenen Reisetag für den gebuchten Zug bzw. für den gebuchten Fahrzeugtransport. 3.1 Autozug Beim Produkt Autozug erhält der Kunde je Fahrtrichtung Beförderungsdokumente bestehend aus einer Fahrkarte für die reisenden Personen (Personenfahrkarte) welche auch Informationen zur gebuchten Unterbringungsart (im Liege- oder Schlafwagen) beinhaltet (Globalpreisfahrkarte) und einem Fahrzeugbegleitschein für sein Fahrzeug (Fahrzeugfahrkarte), sowie ggf. weitere Dokumente. Auf diesen sind die Reservierungsangaben vermerkt. 3.2 Auto+Zug Beim Produkt Auto+Zug wird unterschieden zwischen dem Personentransport über Nacht mit CNL Zügen und am Tag mit ICE bzw. IC/EC-Zügen. Der Kunde erhält je Fahrtrichtung einen Fahrzeugbegleitschein für das Fahrzeug (Fahrzeugfahrkarte) sowie eine Fahrkarte für die reisenden Personen (Personenfahrkarte). Für den Personentransport über Nacht mit CNL Zügen enthält die Personenfahrkarte auch Informationen zur gebuchten Unterbringungsart im Liegeoder Schlafwagen (Globalpreisfahrkarte). Für den Personentransport am Tag mit ICE bzw. IC/EC-Zügen erhält der Kunde eine Personenfahrkarte und einen Reservierungsbeleg für die Unterbringung im gebuchten ICE oder IC/EC-Zug. 3.3 Pflicht des Reisenden Der Kunde ist verpflichtet, die zur Buchung einer Fahrt mit dem Produkt Autozug oder Auto+Zug benötigten Angaben zu Fahrzeugmaßen, Fahrzeugart (z.b. Cabrio), Fahrzeuggewicht, das polizeiliche Kennzeichen sowie die Anzahl der mitreisenden Personen wahrheitsgemäß und korrekt anzugeben. Sind diese Angaben unzutreffend, kann die DB Fernverkehr AG die Mitnahme des Fahrzeugs verweigern;

6 der Kunde kann in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Weitere Ausschlussgründe sind unter Nr. 10 zusammengefasst. Der Kunde hat nach Erhalt der Unterlagen die Beförderungsdokumente auf deren Richtigkeit hin zu prüfen, insbesondere die aufgeführten Fahrzeugmaße. Informationen über die Verladezeiten werden dem Reisenden während des Buchungsprozesses mitgeteilt und auf den Beförderungsdokumenten aufgedruckt. Sollten die Beförderungsdokumente in elektronischer Form übermittelt werden, so sind die Verladezeiten in dieser elektronischen Datenübermittlung enthalten. Beim Produkt Auto+Zug gilt das oben Genannte auch für die Entladezeiten an der Auto+Zug-Entladestelle entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet, sich spätestens zu der auf der Fahrzeugfahrkarte genannten Uhrzeit bzw. innerhalb des darauf genannten Zeitraums mit seinem Fahrzeug am Autozugterminal bzw. Auto+Zug-Verladestelle zur Verladung einzufinden. Beim Produkt Auto+Zug ist die Abgabe des Fahrzeugs auch innerhalb der Öffnungszeiten der Auto+Zug-Verladestelle am Tag der Abfahrt des Fahrzeugtransporters möglich. Bei Personenfahrten am Tag vor der Abfahrt des Fahrzeugtransporters kann das Fahrzeug auch innerhalb der Öffnungszeiten dieses Tages abgegeben werden. Kommt der Kunde nicht rechtzeitig zum Autozugterminal bzw. zur Auto+Zug- Verladestelle, erlischt sein Anspruch auf Beförderung des Fahrzeuges. Am Autozug-Entladeterminal bzw. an der Auto+Zug-Entladestelle stehen die Fahrzeuge ab einem auf dem Fahrzeugbegleitschein genannten Datum und Uhrzeit zur Abholung bereit. Beim Produkt Auto+Zug muss die Abholung des Fahrzeugs innerhalb der Öffnungszeiten der Auto+Zug-Entladestelle am Tag der Ankunft des Fahrzeugtransporters erfolgen. Bei Personenfahrten am Tag nach der Ankunft des Fahrzeugtransporters kann das Fahrzeug auch innerhalb der Öffnungszeiten dieses Tages abgeholt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten der Auto+Zug-Entladestelle ist die Übergabe des Fahrzeuges nicht möglich. Sollte ein Fahrzeug nicht innerhalb der zugelassenen Abholzeitfenster bei der Auto+Zug-Entladestelle abgeholt werden, wird es auf dem Gelände abgestellt. Die DB Fernverkehr AG haftet dann nicht mehr für eventuelle Schäden am Fahrzeug. Die genauen Ver- und Entladestellen für Auto+Zug werden auf der Fahrzeugfahrkarte genannt. Die jeweiligen Verlade- und Entladestellen der Fahrzeuge und die Ein- bzw. Ausstiegsbahnhöfe für die Züge müssen nicht identisch sein. Beim Produkt Auto+Zug ist in Berlin und München ein Transfer der Reisenden zwischen den Ankunfts- zw. Abfahrtsbahnhöfen der Züge und den Ver- bzw. Entladestellen der Fahrzeuge erforderlich. Hierzu können Züge der Eisenbahnverkehrsunternehmen des DB-Konzerns mit Personenfahrkarten mit dem Aufdruck Berlin bzw. München (ohne weiteren Zusatz) im Rahmen der tariflichen Gleichstellung für die Fahrt von der jeweiligen Verladestelle zum Abfahrtsbahnhof des Zuges sowie vom Ankunftsbahnhof des Zuges zur Entladestelle kostenfrei genutzt werden. In anderen Fällen (Personenfahrkarte ohne Aufdruck Berlin oder München ) ist dies nicht möglich. Es ist ggf. vor Ort eine Fahrkarte gemäß der lokalen Tarifbestimmungen zu erwerben. Hierüber werden die Reisenden auf der Personenfahrkarte informiert. In Einzelfällen organisiert die DB Fernverkehr AG einen Bustransfer zwischen Auto+Zug Ver-/Entladestelle und Ein-/Ausstiegsstation. Die Kosten für diesen Bustransfer sind dann im Beförderungspreis für Auto+Zug enthalten.

7 Soweit in einzelnen Städten sogenannte Umweltzonen eingerichtet sind, ist die Fahrt in und durch diese Städte ist nur mit einer "Umweltplakette" gestattet. Eine Übersicht der Umweltzonen ist etwa über die Website des Umweltbundesamts http://gis.uba.de/website/umweltzonen/umweltzonen.php möglich. Fahrzeuge ohne eine "Umweltplakette" dürfen die in diesen Städten gelegenen Autozugterminals oder Auto+Zug-Ver-/Entladestellen nur nach den Vorgaben dieser Städte nutzen. Für die Einhaltung dieser Vorgaben ist der Fahrzeugführer verantwortlich. Kommt es wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Benutzung der vorgeschriebenen Durchfahrtsstraßen zu Verzögerungen beim Be- oder Entladen eines Autozuges beziehungsweise Fahrzeugtransporters (LKW) oder ist aufgrund dessen die Mitfahrt in einem Autozug bzw. die Mitfahrt des PKW auf einem Fahrzeugtransporter nicht möglich, stellt der Fahrzeugführer die DB Fernverkehr AG von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei. 4 Leistung der DB Fernverkehr AG: Beförderung von Personen und Fahrzeugen Die DB Fernverkehr AG befördert im Binnenverkehr Personen und deren Fahrzeuge. Beim Produkt Autozug können dies Personenkraftwagen mit und ohne Anhänger, Motorräder mit und ohne Beiwagen, sowie Trikes und Quads sein. Beim Produkt Auto+Zug beschränkt sich die Fahrzeugbeförderung auf Personenkraftwagen ohne Anhänger, sowie Motorräder ohne Beiwagen. Die Beförderung wird nur im Rahmen der verfügbaren Plätze durchgeführt. 4.1 Beförderung von Personen 4.1.1 Autozug Die DB Fernverkehr AG reserviert in ihren Zügen für Personen Plätze in Liege- und Schlafwagen; Züge mit abweichenden Belegungsarten im Rahmen möglicher Kooperationszüge werden besonders ausgewiesen. In Liegewagen werden sowohl Einzelplatzbuchungen als auch Abteilbuchungen angeboten. Bei Einzelplatzbuchungen wird keine Geschlechtertrennung vorgenommen. Bei Einzelplatzbuchungen im Liegewagen ist die Abteilbelegung auf fünf zahlende Personen begrenzt. Im Liegewagen werden Buchungen für ein gesamtes Abteil zur alleinigen Nutzung angeboten. Ein Liegewagenabteil zur alleinigen Nutzung kann mit bis zu fünf Personen belegt werden. Ausgenommen sind die rollstuhlgerechten Liegewagenabteile, die nur mit bis zu zwei Personen zu belegen sind. In Schlafwagen werden ausschließlich Abteilbuchungen angeboten. Ein Schlafwagenabteil kann je nach Bauart des Schlafwagens mit bis zu 2, 3 oder 4 Personen belegt werden. Im Autozug darf nicht geraucht werden. 4.1.2 Auto+Zug Die DB Fernverkehr AG reserviert in ihren Zügen für Personen Plätze in Liege- und Schlafwagen (bei Nutzung von CNL-Zügen) oder Sitzplätze im Abteil- oder Großraumwagen (bei Nutzung von Zügen der Produktklassen ICE oder IC/EC); Züge mit abweichenden Belegungsarten im Rahmen möglicher Kooperationszüge werden besonders ausgewiesen.

8 In Liegewagen werden sowohl Einzelplatzbuchungen als auch Buchungen für komplette Abteile (Abteilbuchungen) angeboten. Bei Einzelplatzbuchungen wird keine Geschlechtertrennung vorgenommen. Bei Einzelplatzbuchungen im Liegewagen ist die Abteilbelegung auf fünf zahlende Personen begrenzt. Im Liegewagen werden Buchungen für ein gesamtes Abteil zur alleinigen Nutzung angeboten. Ein Liegewagenabteil zur alleinigen Nutzung kann mit bis zu fünf Personen belegt werden. Ausgenommen sind die rollstuhlgerechten Liegewagenabteile, die nur mit bis zu zwei Personen zu belegen sind. In Schlafwagen werden ausschließlich Abteilbuchungen angeboten. Ein Schlafwagenabteil kann je nach Bauart des Schlafwagens mit bis zu 2, 3 oder 4 Personen belegt werden. In Zügen der Produktklasse ICE oder IC/EC werden keine Abteilbuchungen angeboten. In allen Zügen besteht generelles Rauchverbot. 4.2 Beförderung von Fahrzeugen 4.2.1 Autozug Die Beförderung von Fahrzeugen erfolgt in offenen Fahrzeugtransportwagen (Eisenbahnwaggons). Zur Beförderung werden zugelassen: Personenkraftwagen (Pkw gemäß StVO) mit und ohne Anhänger, Motorräder mit und ohne Beiwagen, Trikes und Quads Die Fahrzeuge müssen für den öffentlichen Straßenverkehr nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugelassen und verkehrssicher sein. Sie dürfen außer dem Fahrersitz höchstens acht weitere Sitzplätze haben. Jedes Fahrzeug muss von mindestens einer erwachsenen Person mit gültigem Führerschein begleitet sein (Fahrzeugführer). Die Anzahl der insgesamt zugelassenen Personen richtet sich nach der im Fahrzeugschein zugelassenen Anzahl der Sitzplätze. Die Beförderung des Fahrzeuges ist von Länge, Breite, Höhe und Gewicht abhängig. Die tatsächlichen Fahrzeugmaße sowie das Fahrzeuggewicht einschließlich eventueller Auf- und Anbauten sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges sind bei der Bestellung anzugeben. 4.2.1.1 Beschränkung der Fahrzeugmaße Für die Beförderung der Fahrzeuge auf den Fahrzeugtransportwagen gelten folgende Beschränkungen: Bodenfreiheit des Fahrzeuges mindestens 10 cm zulässige Gesamtbreite des Fahrzeuges 205 cm zulässige Gesamtlänge des Fahrzeuges 530 cm maximal neun Pkw-Sitzplätze. Die zulässige Länge für Anhänger einschließlich Kupplung beträgt 500 cm. Die Ladehöhe für Anhänger mit Planenaufbau ist auf maximal 158 cm begrenzt. Geschlossene Anhänger mit festem Aufbau können entsprechend der Ladehöhen nach Nr. 4.2.1.3 verladen werden. Bezüglich der zugelassenen Dachbreiten

9 geschlossener Anhänger mit festem Aufbau gelten die in Nummer 4.2.3 genannten Maße und Beschränkungen entsprechend. Im nationalen Verkehr sind Motorräder sowohl für die untere als auch die obere Ladeebene der Fahrzeugtransportwagen zugelassen. 4.2.1.2 Zugelassene Dachbreiten Es werden nach den Pkw-Dachbreiten die Kategorien A1 und A2 unterschieden. In die Kategorie A1 fallen Pkw, deren Maße im Dachbereich 135 cm nicht überschreiten. Mitgeführte Aufbauten sind im Fahrzeugbegleitschein separat aufzuführen. Die zulässigen Gesamthöhen dürfen nicht überschritten werden. In die Kategorie A2 fallen Pkw mit Dachbreiten von 135,1 cm bis 155 cm. Mitgeführte Aufbauten sind im Fahrzeugbegleitschein separat aufzuführen. Die zulässigen Gesamthöhen dürfen nicht überschritten werden. 4.2.1.3 Zugelassene Fahrzeughöhen auf den Fahrzeugtransportwagen Die nachfolgende Übersicht zeigt die jeweils zulässigen Fahrzeughöhen für die einzelnen Stellplätze (Plätze 01-05 = obere Ladeebene, Plätze 06-10 = untere Ladeebene). 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 Abbildung: Zulässige Fahrzeughöhen der einzelnen Stellplätze Land Dachbreite Stellpl. 01 Stellpl. 02 Stellpl. 03 Stellpl. 04 Stellpl. 05 Stellpl. 06-10 Deutsch A1 180 196 205 196 170 158 land Deutsch A2 170 186 196 186 155 158 land Tabelle: Zulässige Fahrzeughöhen in cm je Stellplatz Max. Höhe des Fahrzeuges Inklusive Dachaufbauten (Ladehöhe) Zul. Breite des Fahrzeuges im Dachbereich (durch Deutschland Nachmessen des Kunden zu ermitteln) 1,35 m = Kategorie A 1 205 cm (z. B. Limousine, Kombi, Van) 1,55 m = Kategorie A 2 (z. B. Geländewagen, Jeep, 196 cm Van) Tabelle: Maximal zulässige Höhe des Fahrzeuges in Abhängigkeit der Dachbreite inklusive Dachaufbauten (zulässige Ladehöhe)

10 4.2.1.4 Abweichende Fahrzeugmaße Sollten die tatsächlichen Fahrzeugmaße von denen unter 4.2.1.1 genannten Maßen abweichen, ist der Transport des Fahrzeuges grundsätzlich nicht möglich. Bei geringfügigen Maßüberschreitungen kann jedoch bei der DB Fernverkehr AG die Erteilung einer Sondergenehmigung beantragt werden. Hierzu wird seitens der DB Fernverkehr AG geprüft, ob der Transport mit den abweichenden Fahrzeugmaßen dennoch möglich ist. Sollte der Transport möglich sein, fällt für die Erteilung einer Sondergenehmigung eine Gebühr von 20,00 je Fahrt an. Die Erteilung einer Sondergenehmigung wird bei der Verkaufsstelle beantragt, bei der die Autozug Fahrkarten gekauft wurden. Alternativ kann das Customer Care Center Autozug (Kontaktdaten gemäß Nr. 18) für die Beantragung der Sondergenehmigung genutzt werden. 4.2.1.5 Verladung von Fahrzeugen; Sicherheitsvorschriften Die Fahrzeuge müssen innerhalb der Verladezeiten gemäß Fahrzeugbegleitschein am darin genannten Autozugterminal zur Verladung bereitstehen. Dem Ladepersonal sind die Beförderungsdokumente gemäß Nr. 3 am Verladeterminal vorzulegen. Die Verladung und Entladung der Fahrzeuge und ggf. ein erforderliches Umstellen auf dem Fahrzeugtransportwagen obliegt dem Fahrzeugführer. Das Personal vor Ort kann hierzu abweichende Anordnungen treffen. Sofern ein Mitarbeiter des Ladepersonals die Be- bzw. Entladung übernimmt, hat der Fahrzeugführer eine Haftungsfreistellungserklärung (siehe Anhang) zu unterzeichnen. Für einzelne Autozugterminals und einzelne Fahrzeugtypen ist eine Einweisung durch das Ladepersonal erforderlich. In diesen Fällen richtet sich die Haftung für eventuell auftretende Schäden nach Nr. 12.2. Beim Ladegeschäft hat der Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Hierzu gehört, dass die Fahrzeuge auf den Fahrzeugtransportwagen mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden. Bei der Be- und Entladung dürfen sich außer dem Fahrzeugführer keine weiteren Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. Für Motorradfahrer besteht bei der Be- und Entladung des Motorrades auf dem Fahrzeugtransportwagen Helmpflicht. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen am Fahrzeug zu treffen, um Schäden zu verhüten. Dazu gehören insbesondere: das Verriegeln des Schiebedaches, das Schließen der Lüftungsklappen, ausreichend vorhandener Frostschutz und das Einziehen der Antenne (falls möglich). Ferner sind folgende Vorkehrungen zu treffen: Dachantennen sowie nicht versenkbare Antennen sind vor der Verladung abzumontieren. Fahrzeuge mit Kurzantenne, die sich weder abschrauben noch einziehen oder umlegen lassen, können befördert werden, wenn die Höhe des Fahrzeuges einschließlich Antennenhöhe die nach Nr. 4.2.1.3 geltenden Höhenbeschränkungen für den jeweiligen Autozug nicht überschreitet. Windabweiser, Außenjalousien und andere am Fahrzeug befindliche (Anbau-) Teile, Gepäckstücke, Sportgeräte etc. sind gegen Abreißen durch den Fahrtwind zu sichern oder vor der Verladung abzumontieren. Die Verwendung von Wagendecken zum Schutz der Fahrzeuge ist nicht zugelassen.

11 Da eine Beförderung der Fahrzeuge auf der gesamten Strecke oder auf Teilstrecken rückwärts möglich ist (wechselnde Fahrtrichtung), sind die Sicherungsmaßnahmen auch hierauf einzurichten. Insbesondere sind alle am Fahrzeug befindlichen (Anbau-) Teile, die den Beanspruchungen einer solchen rückwärts vorgenommenen Beförderung nicht standhalten können, vor Beginn der Fahrt abzumontieren. Zum Schutz von Windschilden der Motorräder gegen Beschädigungen bei planmäßigen Transporten gegen die Fahrtrichtung ist das Windschild vom Kunden durch einen Windschildsicherungsgurt zu sichern. Diese Strecken entgegen der Fahrtrichtung werden den Kunden am Check-in bekanntgegeben. Die Windschildsicherungsgurte werden von der DB Fernverkehr AG zur Verfügung gestellt. Offene Fahrzeuge, wie z.b. Cabriolet und Pickup, werden auf der unteren und oberen Ladeebene der DB Autozüge befördert. Die Fahrzeuge dürfen nicht mit Planen abgedeckt werden. Die Verwendung einer zum Fahrzeug gehörenden und speziell angepassten Persenning ist aber zugelassen. Die Mitnahme von Brennstoff in Reservekanistern ist bei Pkw auf ein Stück mit maximal 20 Litern begrenzt. Bei Motorrädern ist die Mitnahme von Reservekanistern auch leeren verboten. Absperrhähne für Brennstoffleitungen sind zu verschließen. Alle Brennstoff führenden Leitungen müssen dicht sein, ebenso die Brennstoffbehälter, die gut verschlossen sein müssen. Während sich die Fahrzeuge auf Bahnanlagen befinden, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Eventuell vorhandene Alarmanlagen sind auszuschalten. Nach der Verladung des Fahrzeuges ist die Zündung abzustellen und der Zündschlüssel abzuziehen. Die Handbremse ist anzuziehen und der erste oder der Rückwärtsgang ist einzulegen. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe ist der Wählhebel in die Stellung P oder - wenn vom Hersteller vorgeschrieben - in die Stellung 0 zu bringen. Die Fahrzeuge werden vom Verladepersonal gesichert. Mit dem Abstellen des Fahrzeuges auf dem Fahrzeugtransportwagen gilt das Fahrzeug als an die DB Fernverkehr AG übergeben. Der Zugang zu den Fahrzeugen während des Transportes ist nicht gestattet. Während des Transportes dürfen weder Personen noch Tiere in den Fahrzeugen bleiben. Nach der Ankunft werden die Fahrzeuge vom Verladepersonal entsichert. Mit der Entfernung der Radvorleger und der Zurrgurte sowie der Bereitstellung der Fahrzeuge zur Entladung und der Freigabe der Fahrspur gilt das Fahrzeug als an den Fahrzeugführer übergeben. 4.2.2 Auto+Zug Die Beförderung von Fahrzeugen erfolgt im Straßenverkehr auf offenen Fahrzeugtransportern (LKW). Zur Beförderung werden zugelassen: Personenkraftwagen (Pkw gemäß StVO) Motorräder ohne Beiwagen Die Personenkraftwagen müssen für den öffentlichen Straßenverkehr nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugelassen und verkehrssicher sein. Personenkraftwagen dürfen außer dem Fahrersitz höchstens acht weitere Sitzplätze haben. Jedes Fahrzeug muss von mindestens einer erwachsenen Person mit gültigem Führerschein begleitet sein (Fahrzeugführer). Die Anzahl der insgesamt

12 zugelassenen Begleitpersonen richtet sich nach der im Fahrzeugschein zugelassenen Anzahl der Sitzplätze. Die Beförderung des Fahrzeuges ist von Länge, Breite und Höhe abhängig. Die tatsächlichen Fahrzeugmaße sowie das Fahrzeuggewicht sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges sind bei der Bestellung anzugeben. 4.2.2.1 Beschränkung der Fahrzeugmaße Für die Beförderung der Personenkraftwagen auf den Fahrzeugtransportern (LKW) gelten folgende Beschränkungen: Bodenfreiheit des Fahrzeuges mindestens 11 cm; zulässige Gesamtbreite des Fahrzeuges 205 cm; zulässige Gesamtlänge des Fahrzeuges 530 cm; zulässige Gesamthöhe des Fahrzeuges 195 cm; zulässige Dachbreite 155 cm. Für die Beförderung der Motorräder auf den Fahrzeugtransportern (LKW) gelten folgende Beschränkungen: zulässige Gesamtbreite des Motorrades 100 cm, 110 cm im Bereich des Lenkers; zulässige Gesamtlänge des Motorrades 250 cm; zulässige Gesamthöhe des Motorrades 145 cm. Dabei müssen die bei der Buchung angegebenen Maße den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Die ggf. in den Fahrzeugpapieren nicht berücksichtigten Maße von Windschilden, Gepäckboxen, Topcases, Spiegeln und sonstigen Auf- und Anbauten sind mit zu berücksichtigen. Ggf. müssen diese Maße vom Fahrzeughalter selbst ermittelt (gemessen) werden. Für abnehmbare Gepäckstücke (z.b. Gepäckboxen, Satteltaschen o.ä.), mit den maximalen Dimensionen (Länge x Breite x Höhe) 80cm x 50 cm x 50 cm, wird eine kostenlose Mitnahmemöglichkeit in auf dem Fahrzeugtransporter angebrachten Gepäckboxen angeboten. Diese Mitnahmemöglichkeit ist auf 2 Gepäckstücke pro Motorrad begrenzt. 4.2.2.2 Abweichende Fahrzeugmaße Sollten die tatsächlichen Fahrzeugmaße von denen unter 4.2.2.1 genannten Maßen abweichen, ist der Transport des Fahrzeuges grundsätzlich nicht möglich. Bei geringfügigen Maßüberschreitungen kann jedoch bei der DB Fernverkehr AG die Erteilung einer Sondergenehmigung beantragt werden. Hierzu wird seitens der DB Fernverkehr AG geprüft, ob der Transport mit den abweichenden Fahrzeugmaßen dennoch möglich ist. Sollte der Transport möglich sein, fällt für die Erteilung einer Sondergenehmigung eine Gebühr von 20,00 je Fahrt an. Die Erteilung einer Sondergenehmigung wird bei der Verkaufsstelle beantragt, bei der die Auto+Zug Fahrkarten gekauft wurden. Alternativ kann das Customer Care Center Autozug (Kontaktdaten gemäß Nr. 18) für die Beantragung der Sondergenehmigung genutzt werden.

13 4.2.2.3 Verladung von Fahrzeugen; Sicherheitsvorschriften Die Fahrzeuge müssen innerhalb der Verladezeiten gemäß Fahrzeugbegleitschein an der darin genannten Auto+Zug-Verladestelle zur Verladung bereitstehen. Dem Ladepersonal sind die Beförderungsdokumente gemäß Nr. 3 an der Auto+Zug- Verladestelle vorzulegen. Zur Verladung übergibt der Fahrzeughalter / Besitzer dem Ladepersonal den Fahrzeugschlüssel sowie zumindest eine Kopie des Fahrzeugscheins oder eines entsprechenden ausländischen Dokuments. Mit der Übergabe des Fahrzeugschlüssels und des Fahrzeugscheins bzw. Kopie des Fahrzeugscheins an das Ladepersonal gilt das Fahrzeug als an die DB Fernverkehr AG übergeben. Die Verladung und Entladung der Fahrzeuge und ggf. ein erforderliches Umstellen auf dem Fahrzeugtransporter (LKW) obliegt allein dem Ladepersonal. Bei der Beund Entladung dürfen sich außer dem Ladepersonal keine weiteren Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen am Fahrzeug zu treffen, um Schäden zu verhüten. Dazu gehören insbesondere: das Verriegeln des Schiebedaches, das Schließen der Lüftungsklappen, ausreichend vorhandener Frostschutz und das Einziehen der Antenne (falls möglich). Ferner sind folgende Vorkehrungen zu treffen: Dachantennen sowie nicht versenkbare Antennen sind vor der Verladung abzumontieren. Fahrzeuge mit Kurzantenne, die sich weder abschrauben noch einziehen oder umlegen lassen, können befördert werden, wenn die Höhe des Fahrzeuges einschließlich Antennenhöhe die nach Nr. 4.2.2.1 geltenden Höhenbeschränkungen für den jeweiligen Fahrzeugtransporter nicht überschreitet. Da eine Beförderung der Fahrzeuge ggf. auch rückwärts möglich ist, sind die Sicherungsmaßnahmen auch hierauf einzurichten. Insbesondere sind alle am Fahrzeug befindlichen (Anbau-) Teile, die den Beanspruchungen einer solchen rückwärts vorgenommenen Beförderung nicht standhalten können, vor Beginn der Fahrt abzumontieren. Offene Fahrzeuge, wie z.b. Cabriolets und Pickups dürfen nicht mit Planen abgedeckt werden. Die Verwendung einer zum Fahrzeug gehörenden und speziell angepassten Persenning ist aber zugelassen. Die Mitnahme von Brennstoff in Reservekanistern ist bei Pkw auf ein Stück mit maximal 20 Litern begrenzt. Bei Motorrädern ist die Mitnahme von Reservekanistern auch leeren verboten. Absperrhähne für Brennstoffleitungen sind zu verschließen. Alle Brennstoff führenden Leitungen müssen dicht sein, ebenso die Brennstoffbehälter, die gut verschlossen sein müssen. Während sich die Fahrzeuge auf Bahnanlagen befinden, darf Brennstoff weder entnommen noch eingefüllt werden. Eventuell vorhandene Alarmanlagen sind auszuschalten. Für Motorradfahrer besteht auf dem gesamten Gelände der Auto+Zug-Ver- oder Entladestelle Helmpflicht. Der Zugang zu den Fahrzeugen während des Transportes ist nicht gestattet. Während des Transportes dürfen weder Personen noch Tiere in den Fahrzeugen bleiben.

14 Nach der Ankunft an der Auto+Zug-Entladestelle werden die Fahrzeuge vom Verladepersonal entsichert, vom Fahrzeugtransporter (LKW) gefahren und ggf. abgestellt. Mit der Rückgabe des Fahrzeugschlüssels und der zugehörigen Fahrzeugpapiere gilt das Fahrzeug als an den Fahrzeugführer übergeben. 4.3 Beförderung von Haustieren 4.3.1 Autozug Lebende Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in Behältnissen wie Handgepäck untergebracht sind, können im Autozug nur bei Belegung eines Abteils zur alleinigen Benutzung mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie außerhalb des Abteils angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehen sind. Blindenführ- und Begleithunde im Sinne von 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX sind vom Maulkorbzwang befreit. Alle weiteren Tiere sowie Tiere mit ansteckenden Krankheiten sind von der Beförderung ausgeschlossen. Aus hygienischen Gründen dürfen Tiere die Bett-, Liege- und Sitzplatze nicht benutzen. In Wagen mit Verpflegungseinrichtungen dürfen Tiere, mit Ausnahme von Blindenfuhr- und Begleithunden im Sinne von 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX, nicht mitgenommen werden. 4.3.2 Auto+Zug 4.3.2.1 Beförderung in CNL Zügen Bei Nutzung des CNL gelten für das Produkt Auto+Zug die gleichen Regelungen wie für das Produkt Autozug (Nr. 4.3.1). 4.3.2.2 Beförderung in ICE oder IC /EC Zügen Für die Beförderung von Tieren in diesen Zügen gelten die Bestimmungen der Nr. 7.3 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 5 Beförderung von Gepäck und sonstigen Gegenständen 5.1 Beförderung von Gepäck Der Kunde ist für die Einhaltung der zoll- und verwaltungsbehördlichen Bestimmungen und Verpflichtungen verantwortlich. Handelswaren und gefährliche Gegenstände im Sinne von Nr. 7.2 der BB Personenverkehr dürfen nicht mitgeführt werden. Für das während der Beförderung in einem Autozug oder mit Auto+Zug im Fahrzeug verbliebene Gepäck haftet die DB Fernverkehr AG im Falle von Verlust oder Beschädigung gemäß den Vorschriften der CIV (in Anlage 9 zu diesen BB AZ auszugsweise abgedruckt). Es wird empfohlen, einen zusätzlichen Versicherungsschutz abzuschließen

15 5.1.1 Autozug Das Gepäck darf während der Beförderung mit einem Autozug an, auf und in den Fahrzeugen belassen werden. Auf dem Fahrzeug dürfen jedoch nur fest montierte Dachboxen bzw. Träger transportiert werden. Hierbei sind die Bestimmungen aus Nr. 4.2.ff zu beachten. Auf ein festes Verzurren sowie auf die Einhaltung der zulässigen Lademaße ist durch den Fahrzeugführer zu achten. Das Befestigen von losen Gegenständen, z.b. Surfbrettern, Tannenbäumen, Schränken etc., an der Dachreling ist nicht zulässig. Zusätzlich angebrachtes Gepäck kann am Motorrad verbleiben, wenn das Gepäck eine feste komplette Einheit bildet, die Gepäckstücke fest mit dem Motorrad verbunden sind und keine für die Verzurrung benötigten Anschlagpunkte verdeckt werden. Motorradhelme dürfen während der Zugfahrt nicht am Motorrad verbleiben. Für weitere Sicherheitsbestimmungen siehe Nr. 4.2.1.5. 5.1.2 Auto+Zug Das Gepäck darf während der Beförderung auf und in den Fahrzeugen belassen werden. Auf dem Fahrzeug dürfen jedoch nur fest montierte Dachboxen bzw. Träger transportiert werden. Hierbei sind die Bestimmungen aus Nr. 4.2.2.3 zu beachten. Auf ein festes Verzurren sowie auf die Einhaltung der zulässigen Lademaße ist durch den Fahrzeugführer zu achten. Das Befestigen von losen Gegenständen, z.b. Surfbrettern, Tannenbäumen, Schränken etc., an der Dachreling ist nicht zulässig. Bei Auto+Zug kann das Fahrzeug auch in einer Schräglage auf dem Fahrzeugtransporter transportiert werden. Der maximale Anstellwinkel des Fahrzeugs beträgt 25. Daher muss das Gepäck gegen Verrutschen gesichert sein. Die Folgen der Nichtbeachtung dieser Regel trägt der Kunde. 5.2 Versenden von Reisegepäck Bei Vorlage der Beförderungsdokumente kann Reisegepäck von und nach anderen als den in den Beförderungsdokumenten angegebenen Orten angenommen werden. Es gelten die Beförderungsbedingungen für Reisegepäck (enthalten in den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG, Tfv. 600/F). 5.3 Beförderung von Dachgepäckträgern 5.3.1 Autozug Die Beförderung von Gegenständen auf dem Dach des Pkw ist beim Produkt Autozug zugelassen, wenn es sich um handelsübliche, fest montierte Dachboxen (keine Selbstbauten), Fahrradträger bzw. Skiträger (nicht Magnetskiträger) handelt und die maximale Ladehöhe eingehalten wird. Diese entspricht den zulässigen Fahrzeughöhen in der Übersichtsskizze in Nr.4.2.1.3. 5.3.2 Auto+Zug Die Beförderung von Gegenständen auf dem Dach des Pkw ist beim Produkt Auto+Zug zugelassen, wenn es sich um handelsübliche, fest montierte Dachboxen (keine Selbstbauten) handelt und die maximale Ladehöhe eingehalten wird. Diese entspricht den zulässigen Fahrzeughöhen in Nr. 4.2.2.1.

16 5.4 Beförderung von Boxen oder Körben auf Heckgepäckträgern 5.4.1 Autozug Auf Heckgepäckträgern ist die Beförderung von Hartschalenboxen auf beiden Ladeebenen sowie von Stoffboxen nur auf der unteren Ladeebene beim Autozug zugelassen. Die Beförderung von Gitterkörben mit oder ohne Zuladung auf dem Heckgepäckträger ist nicht zugelassen. 5.4.2 Auto+Zug Die Beförderung von Boxen oder Körben auf Heckgepäckträgern ist bei Auto+Zug nicht zugelassen. 5.5 Beförderung von mitgeführten Sportgeräten 5.5.1 Autozug Leichte Boote (die Gesamtlänge des Bootes darf 530 cm nicht überschreiten), Surfbretter und ähnliche Sportgeräte dürfen beim Autozug nur neben dem Fahrzeug untergebracht werden. Ein Surfbrett auf einem Dachgepäckgrundträger oder in einem Spezialdachträger kann auch auf dem Pkw befördert werden. Sicherung und Transport geschehen auf Risiko des Kunden. Die Beförderung dieser Gegenstände muss bei der Buchung angegeben werden. 5.5.2 Auto+Zug Die Beförderung von Booten oder Surfbrettern ist bei Auto+Zug nicht zugelassen. 5.6 Beförderung von mitgeführten Fahrrädern In den Fahrzeugen untergebrachte Fahrräder können beim Autozug und bei Auto+Zug ohne Einschränkung befördert werden. 5.6.1 Autozug Fahrräder auf Fahrradheckträgern können beim Autozug ebenfalls befördert werden. Fahrräder auf dem Dachgepäckträger müssen liegend transportiert und durch den Fahrzeugführer fest verzurrt werden. Die von der DB Fernverkehr AG vorgegebenen zulässigen Ladehöhen nach Nr. 4.2.1.3 dürfen dabei nicht überschritten werden. 5.6.2 Auto+Zug Die Beförderung von Fahrrädern außerhalb des Fahrzeugs ist bei Auto+Zug nicht zugelassen. 6 Beförderungsentgelt 6.1 Autozug Das Beförderungsentgelt ist unterschiedlich nach Verkehrstagen und Fahrzeuggewicht in Preisstufen eingeteilt und setzt sich zusammen aus dem

17 Beförderungsentgelt für die Personen und dem Beförderungsentgelt für das Fahrzeug. Das Beförderungsentgelt für die einzelnen Fahrten richtet sich nach den veröffentlichten Preislisten der DB Fernverkehr AG mit den jeweiligen Ergänzungen für Angebotspreise. 6.1.1 Normalpreis Der Normalpreis ist das jeweils für eine Verbindung in Abhängigkeit von der gewählten Produkt- und Komfortklasse festgesetzte Entgelt. 6.1.2 Ermäßigung für Kinder Mit dem Produkt Autozug fahren Kinder bis einschließlich 5 Jahre in Begleitung eines zahlenden Erwachsenen unentgeltlich, wenn für sie kein eigener Platz in Anspruch genommen wird. Hierbei dürfen maximal zwei Kinder bis einschließlich 5 Jahre oder ein Erwachsener und ein Kind unter sechs Jahren eine Liege gemeinsam nutzen. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren oder unter 6 Jahren, die bei Einzelplatzbuchung in Liegewagen einen eigenen Platz in Anspruch nehmen, wird der halbe Preis berechnet. 6.1.3 Ermäßigung für Begleitpersonen von behinderten Menschen Eine im Ausweis für behinderte Menschen nachgewiesene notwendige Begleitperson (Merkzeichen B) wird beim Produkt Autozug im Liege- oder Schlafwagen unentgeltlich befördert. Weitere Ermäßigungen werden nicht gewährt. Eine Ermäßigung für den behinderten Menschen wird nicht gewährt. 6.1.4 Ermäßigung für Fahrzeuge bis zu einer Länge von 265 cm Stellplätze für Motorräder, Motorräder mit Beiwagen und PKW bis zu einer Länge von 265 cm oder Anhänger bis zu einer Länge von 250 cm können beim Produkt Autozug zu einem ermäßigten Preis gebucht werden. 6.2 Auto+Zug Das Beförderungsentgelt ist unterschiedlich nach Verkehrstagen und Fahrzeuggewicht in Preisstufen eingeteilt und setzt sich zusammen aus dem Beförderungsentgelt für die Personen und dem Beförderungsentgelt für das Fahrzeug. Bei Personenbeförderung im CNL Zug richtet sich das zusammengesetzte Beförderungsentgelt für die einzelnen Fahrten nach den veröffentlichten Preislisten der DB Fernverkehr AG mit den jeweiligen Ergänzungen für Angebotspreise. Bei Personenbeförderung im ICE bzw. IC/EC-Zug richtet sich das zusammengesetzte Beförderungsentgelt nach den am Buchungstag für die gewählte Zugverbindung verfügbaren Angeboten. Bei Personenbeförderung im ICE bzw. IC/EC-Zug werden folgende Tarife angeboten: 6.2.1 Normalpreis

18 Es gelten die Bestimmungen der Nummern 3.2. und 3.5 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6.2.2 Auto+Zug Spezial Die Bestimmungen sind im Anhang Besondere Preisangebote ausführlich aufgeführt. 6.2.3 Ermäßigung für Kinder Es gelten die Bestimmungen der Nummer 3.7 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). 6.2.4 Ermäßigung für Begleitpersonen von behinderten Menschen Es gelten die Bestimmungen der Nummer 2 der Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen (Besondere Personengruppen). 6.3 Besondere Preisangebote Besondere Preisangebote sind Preise, die nicht nach Nr. 6.1.1 oder 6.2 einzugliedern sind. Diese Angebote und deren abweichenden Bedingungen werden im Anhang gesondert und ausführlich aufgeführt. 7 Beförderungsentgelt; Fälligkeit 7.1 Reservierung und Buchung 7.1.1 Reservierungspflicht Vorbuchungszeitraum Buchungsschluss Für die Produkte Autozug sowie Auto+Zug besteht Reservierungspflicht. Ein Stellplatz kann nur in Verbindung mit mitreisenden Personen gebucht werden. Buchungen sind mindestens zwei Monate vor Fahrtantritt möglich. 7.1.2 Autozug Buchungen können grundsätzlich noch bis zur Abfahrt des Zuges vorgenommen werden. Dabei sind die besonderen Pflichten im Umgang mit den Beförderungsdokumenten nach Nr. 3 vom Kunden zu beachten. 7.1.3 Auto+Zug Buchungen sind bis 24 Uhr am Tag vor der planmäßigen Abfahrt des jeweiligen Fahrzeugtransporters (LKW) möglich.

19 7.1.4 Angabe der Fahrzeugdaten Bei der Buchung müssen die benötigten Fahrzeugdaten nach Nr. 4.2.1.1 bzw. 4.2.2.1 angegeben werden. 7.1.5 Bekanntgabe des Fahrplans Der endgültige, verbindliche Fahrplan wird spätestens einen Monat vor der Abfahrt des Autoreisezuges beziehungsweise des Fahrzeugtransporters (LKW) bekanntgegeben, und zwar auf den Aushangfahrplänen an jedem Autozugterminal beziehungsweise den Auto+Zug-Verladestellen, über Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen sowie über verfügbare Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien, insbesondere das Fahrplanauskunftssystem im Internet unter www.bahn.de/autozug. Bei Fahrkarten, die früher als einen Monat vor Abfahrt des Zuges bzw. Fahrzeugtransporters (LKW) ausgegeben werden, sind die dort angegebenen Fahrzeiten vorläufig und entsprechen dem Stand bei Ausstellung der Fahrkarten. Es obliegt dann dem Reisenden, sich über den endgültigen Fahrplan und damit etwaige Abweichungen vom bei der Buchung mitgeteilten Fahrplan zu informieren. Dies ist möglich über die obengenannten Informationsmedien sowie die in Nr. 18 dieser BB AZ genannten Kontaktadressen oder im Internet unter www.bahn.de/autozug. 7.1.6 Information über Fahrzeiten Gibt der Reisende bei der Buchung seinen Namen und seine Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse) für Rückfragen an, so verständigt ihn die DB Fernverkehr AG unaufgefordert unmittelbar nach Festlegung des endgültigen Fahrplans von den neuen, nunmehr verbindlichen Fahrzeiten. 7.1.7 Änderung der Fahrzeugdaten Ändern sich nach der Buchung die vom Reisenden ursprünglich angegebenen Daten - insbesondere die Fahrzeugdaten - ist eine Meldung bis spätestens zwei Tage (bei Nutzung des Autozuges) bzw. bis spätestens drei Tage (bei Nutzung von Auto+Zug) vor Antritt der Fahrt an die Verkaufsstelle erforderlich, um eine Korrektur der Stellplatzreservierung vornehmen zu können. Da wegen der Fahrzeugabmessungen bestimmte Stellplätze zugewiesen sind, kann nicht gewährleistet werden, dass einem Wunsch auf Korrektur der Stellplatzreservierung dann noch entsprochen werden kann. 7.1.8 Online-Buchung Bei Buchung über das Internet oder das Autozug-Servicetelefon gelten die Bedingungen des Anhangs: Besonderes Preisangebot Verkauf von Online- Fahrkarten. 7.2 Zahlungsverfahren Für die Buchung von Fahrkarten werden neben der Barzahlung grundsätzlich zwei weitere Zahlungsverfahren angeboten: Kreditkartenzahlung sowie zusätzlich bei

20 Onlinebuchung oder fernmündlicher Bestellung über das Autozug/Auto+Zug Servicetelefon der Lastschrifteinzug / SEPA-Lastschrifteinzug. Die Kreditkartenzahlung ist durch die mündliche, fernmündliche oder schriftliche (einschließlich Telefax und E-Mail) Angabe der Kreditkartennummer und des Gültigkeitsdatums sowie durch die Vermittlung eines Reisevermittlers möglich. Voraussetzung für den Lastschrifteinzug / SEPA-Lastschrifteinzug von Zahlungen ist ein Wohnsitz in Deutschland, das Einverständnis zur Abbuchung von einem bei einer Bank/Sparkasse mit Sitz im SEPA-Raum geführten Konto, die Anweisung der Bank/Sparkasse, die SEPA-Lastschrift einzulösen (das SEPA-Mandat). Für die Freischaltung zum SEPA-/ Lastschriftverfahren ist die Einwilligung zu einer Bonitätsprüfung erforderlich. Ein Widerruf der Bankeinzugsermächtigung bzw. des SEPA-Mandats ist gegenüber der jeweils verkaufenden Stelle (also Internet >über Kontaktdaten wird der Reisende in seiner Buchungsbestätigung informiert< oder Autozug/Auto+Zug Servicetelefon) vorzunehmen. Werden Kontobelastungen beim Lastschrifteinzug/SEPA-Lastschriftverfahren durch die Bank des Kunden mangels Bonität nicht eingelöst, wird der Kontoinhaber für den Internet-Verkauf gesperrt. Die Sperrung bleibt solange wirksam, bis der Kunde die fälligen Forderungen beglichen hat. Im Falle der Zahlung mit einem nicht durch den Inhaber diesbezüglich autorisierten Zahlungsmittel (z.b. gestohlene Kreditkartenoder nicht autorisierte Lastschriftdaten eines Dritten) erfolgt aus Sicherheitsgründen bis zur Klärung des Sachverhaltes auch eine Sperrung der bei der Buchung verwendeten ID-Karte. 7.3 Anzahlung Bei der Buchung ist je Fahrt eine Anzahlung in Höhe von 10 % der Fahrkartenpreise mindestens aber 50 je Fahrt erforderlich. Dies gilt nicht für den Kauf von Online-Fahrkarten und nicht bei Buchung im Call Center. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. 7.4 Restzahlung Die Restzahlung des Fahrpreises zum Normalpreis nach Nr. 6.1.1 muss bei Aushändigung der Reiseunterlagen, spätestens jedoch 28 Tage vor dem Tag der Abfahrt gezahlt sein (Zahlungseingang bei der DB Fernverkehr AG). Bei Buchungen zum Normalpreis ab 28 Tage vor Abfahrt ist der Fahrpreis in voller Höhe zu zahlen (Zahlungseingang bei der DB Fernverkehr AG). Sollte die Restzahlung bis zu den angegebenen Terminen nicht erfolgt sein, kann die DB Fernverkehr AG die Buchung stornieren und ein Stornoentgelt nach Nr. 8.1.1 berechnen. 8 Stornierung und Umbuchung durch den Reisenden Für die Stornierung oder Umbuchung von Fahrkarten zu besonderen Preisangeboten gelten die im Anhang jeweils angegebenen abweichenden Bedingungen. Bei Buchung über das Internet oder das Autozug-Servicetelefon gelten die Bedingungen des Anhangs: Besonderes Preisangebot Verkauf von Online- Fahrkarten.

21 8.1 Stornierung Der Reisende ist bis zum Antritt der Fahrt berechtigt, jederzeit den Beförderungsvertrag zu kündigen. Die Stornierungserklärung ist an die DB Fernverkehr AG zu richten und kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei Stornierung wird ein angemessener Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangt. Maßgeblich für die Berechnung des Stornierungsentgelts ist der Zugang der Rücktrittserklärung und die Rückgabe der Beförderungsdokumente bei einer Verkaufsstelle. Bei zwei oder mehr Fahrten (z. B. Hin- und Rückfahrt) ist für die Berechnung der Frist der Tag des jeweilig gebuchten Fahrtantritts entscheidend. 8.1.1 Autozug Storniert der Kunde bis zu einem Zeitraum von 30 Tagen vor dem geplanten Antritt der Fahrt, schuldet er 10 % des vereinbarten Beförderungsentgelts. 29 15 Tage vor Fahrtantritt schuldet er 25 %, 14 7 Tage vor Antritt der Fahrt schuldet er 40 %, ab dem 6. Tag vor Fahrtantritt 50 % des vereinbarten Beförderungsentgelts. Der Fahrpreis wird gegen Rückgabe der Beförderungsdokumente bei der Verkaufsstelle nur dann vollständig erstattet, wenn der Reisende aus Gründen, welche die DB Fernverkehr AG zu vertreten hat, die Fahrt nicht antreten kann. 8.1.2 Auto+Zug Bei der Personenbeförderung über Nacht mit CNL Zügen gelten für die Fahrzeugfahrkarte und für die Personenfahrkarte die Bestimmungen der Nummer 8.1.1 entsprechend. Bei der Personenbeförderung am Tag mit ICE bzw. IC/EC-Zügen gelten für die Fahrzeugfahrkarte die Bestimmungen der Nummer 8.1.1. Wurde für die Personenbeförderung das Angebot Normalpreis gemäß Nummer 6.2.1 gewählt, gelten für die Stornierung der Personenfahrkarte die Bestimmungen der Nummer 4.1 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Wurde für die Personenbeförderung am Tag das Angebot Auto+Zug Spezial gewählt, ergeben sich die Stornierungsbedingungen aus den Bestimmungen des Angebots, ausführlich aufgeführt im Anhang Besondere Preisangebote. 8.2 Umbuchung 8.2.1 Autozug 8.2.1.1 Umbuchungskonditionen Umbuchungen von Reisetag und/ oder Reisestrecke können bis sieben Tage vor Abfahrt des Zuges einmal vorgenommen werden, wenn auf dem alternativen Reisetermin Plätze verfügbar sind. Der neue Reisetermin darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem ursprünglichen Reisetag liegen. Dabei ist zwingend zu beachten, dass zwischen dem Tag der Umbuchung und dem neuen Reisetag mindestens zwei Tage liegen. Für eine Umbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 je Strecke erhoben. Sonstige Änderungen sowie Nichtantritt der Fahrt oder Rücktritt gelten als Stornierung.

22 8.2.1.2 Umtausch-Ausschluss Der Umtausch einer bereits vorhandenen Autozug- Buchung zum Normalpreis gegen besondere Preisangebote ist ausgeschlossen. 8.2.1.3 Verlängerung der Fahrstrecke Je nach Verfügbarkeit ist es bei Nutzung des Autozugs möglich, am Autozugterminal einen Aufpreis für einen weiter entfernten Zielbahnhof des vom Reisenden gebuchten Zuges zu erwerben. Der Aufpreis entspricht der Differenz der jeweiligen Katalogpreise des betroffenen Zuges und Reisetages für die Fahrzeug- und Personenbeförderung. 8.2.2 Auto+Zug 8.2.2.1 Fahrzeugfahrkarte Umbuchungen von Reisetag und/ oder Reisestrecke können bis sieben Tage vor Abfahrt des Fahrzeugtransporters (LKW) einmal vorgenommen werden, wenn auf dem alternativen Reisetermin Plätze verfügbar sind. Der neue Reisetermin darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem ursprünglichen Reisetag liegen. Dabei ist zwingend zu beachten, dass zwischen dem Tag der Umbuchung und dem neuen Reisetag mindestens mindestens drei Tage liegen. Für eine Umbuchung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 je Strecke erhoben. Sonstige Änderungen sowie Nichtantritt der Fahrt oder Rücktritt gelten als Stornierung. 8.2.2.2 Personenfahrkarte Bei der Personenbeförderung über Nacht mit CNL Zügen gelten die Bestimmungen der Nummer 8.1.1. Die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 wird nur einmal erhoben. Bei der Personenbeförderung am Tag mit ICE bzw. IC/EC-Zügen gelten bei Auswahl des Angebots Normalpreis gemäß Nummer 6.2.1 die Bestimmungen der Nummer 4.1.2 der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Wurde für die Personenbeförderung am Tag das Angebot Auto+Zug Spezial gewählt, ergeben sich die Stornierungsbedingungen aus den Bestimmungen des Angebots, ausführlich aufgeführt im Anhang Besondere Preisangebote. 8.2.2.3 Umtausch-Ausschluss Der Umtausch einer bereits vorhandenen Auto+Zug - Buchung zum Normalpreis gegen besondere Preisangebote ist ausgeschlossen. 8.2.2.4 Verlängerung der Fahrstrecke Die Verlängerung der Fahrtstrecke ist bei Auto+Zug nicht möglich. 9 Gutschrift Die Gutschrift für umgebuchte oder stornierte Fahrkarten erfolgt nach Nr. 4.3.1 der BB Personenverkehr ausschließlich auf das von dem Besteller bei der Bestellung angegebene Konto, d. h. bei Bezahlung per Kreditkarte auf dessen