Reglement über die. Durchführung einer Teilliquidation



Ähnliche Dokumente
Teilliquidationsreglement

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.

Pensionskasse PERKOS. Teilliquidationsreglement Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz

Teilliquidationsreglement der Personalvorsorgestiftung der Gemeinde Zollikon

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Pensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation

Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation (Teilliquidationsreglement)

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014

Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro

Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Teilliquidationsreglement in Kraft seit 1. Januar 2014

Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation

Weisung zu den Voraussetzungen und zur Durchführung einer Teilliquidation

Reglement Teilliquidation 2012

Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Nationalmuseum

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

PENSIONSKASSE DER STADT BIEL PKBIEL

Rechnungs-Gemeindeversammlung 20. Juni 2007

Teilliquidationsreglement

Pensionskasse des Kantons Nidwalden. Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014

Teil- und Gesamtliquidationsreglement Gültig ab 1. Januar 2011

Teilliquidationsreglement

Verordnung zur Teilliquidation der Städtischen Pensionskasse

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION

T E I L L I Q U I D A T I O N S - R E G L E M E N T 2010

Reglement zur Teilliquidation

Reglement Teilliquidation Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Januar 2005

Reglement Teilliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk Bund

Vorsorgeeinrichtung 2: ANHANG F. Reglement Teilliquidation

REGLEMENT TEILLIQUIDATION. der Pensionskasse Züriwerk, Zürich

Reglement Teil- und Gesamtliquidation der Pensionskasse des Bundes PUBLICA betreffend das Vorsorgewerk. Historisches Lexikon der Schweiz

PENSIONSKASSE BUCH. Reglement Teilliquidation

Valora Pensionskasse. Beschluss des Stiftungsrats. Reglement Teilliquidation

Reglement. Teilliquidation. an der Stiftungsratssitzung vom 17. November 2011 vom SR verabschiedet

Reglement zur Teil- bzw. Gesamtliquidation

Teilliquidationsreglement Vorsorgewerke

Reglement Teilliquidation

Reglement über die Teilliquidation Gültig ab

Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation

Reglement Verfahren bei Teilliquidation. der Pensionskasse der Gemeinde Weinfelden

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse des Kantons Glarus

Anhang 3 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Reglement Teilliquidation der Stiftung oder von Vorsorgewerken der pensionskasse pro

Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

FRP 7 Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken gemäss Art. 52e BVG

Personalvorsorgestiftung der IBM (Schweiz) (nachfolgend "Pensionskasse" genannt) Reglement über die Teilliquidation

FRP 3. Teilliquidation. Version

Pensionskasse Berner Notariat und Advokatur Teilliquidationsreglement

Reglement der Versicherungskasse über die Teilliquidation crs 2007 vom 6. Februar 2007

Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen

Reglement zur Teilliquidation. Sammelstiftung Vita Invest der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

TEILLIQUIDATIONS REGLEMENT

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)

Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse (TeilliquidationsR)

Teilliquidationsreglement

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

Reglement über technische Bestimmungen der pensionskasse pro

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Beilage 1a zur Botschaft Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Reglement bei Teil- oder Gesamtliquidation

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion FDP/EVP betreffend Pensionskasse

Brutto-Jahreslohn CHF 78' Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Anhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement

Bildung von Rückstellungen. Verabschiedet am In Kraft ab dem EGLEMENT

Statuten des Vereins guild42.ch

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Berufliche Vorsorge (BV)

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

PENSIONSKASSE FREELANCE

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

Transkript:

Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation (Teilliquidationsreglement) Vom 4. Oktober 2006 In Wirksamkeit ab 1. Januar 2007 Dieses Reglement wurde von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 genehmigt

Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen Art. 1 Voraussetzungen und Grundsätze Art. 2 Stichtag Art. 3 Übertragungsformen Art. 4 Ermittlung der freien Mittel respektive einer Unterdeckung Art. 5 Verteilschlüssel Art. 6 Information Art. 7 Vollzug und Meldewesen Art. 8 In-Kraft-Treten Art. 9 Teilliquidationsreglement Seite 2 Stand: 1. Januar 2009

Art. 1 Zweck und Grundlagen 1 Gestützt auf Art. 53b bis d BVG, Art 27g bis h BVV2 und das Gesetz über die Zuger Pensionskasse 1 erlässt der Vorstand der Pensionskasse vorliegendes Reglement. 2 Das Reglement regelt in der Zuger Pensionskasse 1 die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Art. 2 Voraussetzungen und Grundsätze 1 Eine Teilliquidation im Sinne von Art. 53b BVG liegt vor, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Auflösung eines Anschlussvertrages, die den Austritt von mindestens 100 Versicherten nach sich zieht. b) Restrukturierung bei einem Arbeitgeber. Von einer Restrukturierung eines Unternehmens wird dann ausgegangen, wenn es zu einer Auslagerung oder Neuorganisation von Betriebsteilen oder zu deren Schliessung kommt und damit ein Abbau infolge unfreiwilliger Austritte von mindestens 100 Personen verbunden ist. Der bei einer Restrukturierung massgebende Zeitraum beträgt 12 Monate. Sieht der Abbauplan bzw. die Restrukturierung eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend. c) Erhebliche Verminderung der Belegschaft eines Arbeitgebers. Als erheblich gilt eine dauernde Verminderung der aktiven Versicherten durch unfreiwillige Austritte von mindestens 100 Personen, wobei sich die Abgänge auch über einen längeren Zeitraum von max. drei Jahre erstrecken können. Die Verminderung muss in einem direkten Zusammenhang mit einem wirtschaftlich begründeten Personalabbau stehen. 2 Bei einer Teilliquidation haben die austretenden Versicherten nach Massgabe ihrer Freizügigkeitsleistung zusätzliche Ansprüche im Sinne der nachstehenden Bestimmungen. 3 Freiwillige Austritte sowie Kündigungen aus disziplinarischen Gründen, Leistungsgründen oder aus wichtigen Gründen gemäss OR Art. 337 (fristlose Kündigung) werden für die Ansprüche bei einer Teilliquidation auf freie Mittel nicht berücksichtigt. 4 Ein Austritt gilt als unfreiwillig, wenn das Arbeitsverhältnis eines aktiven Versicherten durch den Arbeitgeber gekündigt wird und ihm keine gleichwertige Stelle angeboten wird. Als unfreiwillig gilt ein Austritt aber auch dann, wenn der aktive Versicherte selber kündigt, um einer Kündigung durch den Arbeitgeber zuvor zu kommen. Pensionierungen gelten nicht als unfreiwillige Austritte. 5 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, der Pensionskasse die Verminderung der aktiven Versicherten oder die Restrukturierung ihrer Unternehmung, die zu einer Teilliquidation führen kann, unverzüglich zu mel- 1 Bisher: Pensionskasse des Kantons Zug. Redaktionelle Änderung per 1.1.2008 Teilliquidationsreglement Seite 3 Stand: 1. Januar 2009

den. Insbesondere sind die Zusammenhänge des Abbaus, die Anzahl der betroffenen Mitarbeitenden, das Ende ihres Arbeitsverhältnisses und der Grund der Kündigung aufzuführen. 6 Die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben sind sowie die Durchführung des Verfahrens obliegen dem Vorstand der Pensionskasse. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, dem Vorstand sämtliche zur Durchführung der Teilliquidation notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen. Art 3 Stichtag 1 Der massgebende Stichtag für die Teilliquidation entspricht dem Monatsletzten nach Abschluss der Verminderung oder Restrukturierung bzw. richtet sich nach dem Kündigungstermin des Anschlussvertrages. 2 Der massgebende Stichtag für die Berechnung des Deckungsgrads und der Vermögensverhältnisse ist das dem Stichtag der Teilliquidation vorausgegangene Ende des Geschäftsjahrs. Die Berechnung erfolgt aufgrund der Jahresrechnung des entsprechenden Geschäftsjahrs. Liegt zwischen dem letzten ordentlichen Bilanzstichtag und dem Stichtag für die Teilliquidation ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten, kann der Vorstand der Pensionskasse einen späteren Bilanzstichtag bestimmen. Bei der Kündigung eines Anschlussvertrages auf den 31. Dezember eines Kalenderjahres gilt dieser Tag als Bilanzstichtag. 3 Der massgebliche Zeitpunkt für die Festlegung des Kreises der Betroffenen fällt mit dem Zeitpunkt der erheblichen Verminderung, der Restrukturierung oder der Auflösung des Anschlussvertrages zusammen. Bei sukzessivem Stellenabbau gilt der in Art. 2 genannte Zeitraum. 4 Als Beginn der erheblichen Verminderung bzw. der Restrukturierung gilt der Zeitpunkt, in dem die Arbeitgebenden ihre Mitarbeiter über die entsprechenden erforderlichen personellen Massnahmen informieren. 5 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mittel entsprechend angepasst werden. Der Entscheid liegt beim Vorstand der Pensionskasse. Art. 4 Übertragungsformen 1 Bei einer Teilliquidation besteht ein individueller Anspruch auf freie Mittel. Der Vorstand der Pensionskasse entscheidet über eine kollektive oder individualisierte Übertragung der freien Mittel. Weist die Pensionskasse eine Unterdeckung aus, wird der versicherungstechnische Fehlbetrag individuell bei der Austrittsleistung in Abzug gebracht. 2 Ein kollektiver Austritt setzt eine Kündigung eines Anschlussvertrags oder eine Übertragung eines Betriebsteils voraus. Bei einem kollektiven Austritt besteht während fünf Jahren ab Inkrafttreten des Geset- Teilliquidationsreglement Seite 4 Stand: 1. Januar 2009

zes über die Zuger Pensionskasse 2 kein Anspruch auf die Einmaleinlage für Altersleistungen, bzw. wird die individuelle Austrittsleistung um eine bereits gewährte Einmaleinlage gekürzt. Werden bei einem kollektiven Austritt auch versicherungs- und anlagetechnische Risiken übertragen, besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf diese Rückstellungen. Er kann in dem Masse reduziert werden, als die austretenden Destinatäre weniger zur Äufnung der entsprechenden Rückstellungen beigetragen haben als die verbleibenden. Kein kollektiver Anspruch besteht, wenn die Teilliquidation durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde. 3 Der Sachverhalt eines kollektiven Austritts ist erfüllt, falls mehrere aktive Versicherte im Rahmen einer Massnahme, die nicht von der Gruppe verursacht wurde gemeinsam als Gruppe in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung übertreten. Allfällige Abzüge eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgen immer individuell bei der Austrittsleistung. Bei der kollektiven Vermögensübertragung an eine neue Vorsorgeeinrichtung muss ein Übertragungsvertrag abgeschlossen werden. 4 Eine Übertragung versicherungstechnischer Risiken erfolgt immer dann, wenn kumulativ folgende Punkte erfüllt sind: 1. Der Abgangsbestand trägt in der aufnehmenden Vorsorgeeinrichtung versicherungstechnische Risiken (Alter, Invalidität oder Tod) und hat sich in die entsprechenden Rückstellungen einzukaufen. 2. Die übernehmende Vorsorgeeinrichtung besitzt keine kongruente Rückdeckung der Risiken Alter, Invalidität und Tod. 5 Eine Übertragung anlagetechnischer Risiken erfolgt immer dann, wenn die Mittel nicht ausschliesslich bar übertragen werden und der Abgangsbestand sich in bestehende Wertschwankungsreserven der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung einzukaufen hat. Art. 5 Ermittlung der freien Mittel respektive einer Unterdeckung 1 Für die Berechnung der freien Mittel sowie des kollektiven Anspruchs auf versicherungs-technische Rückstellungen und auf die Wertschwankungsreserven wie auch einer allfälligen Unterdeckung sind folgende Grundlagen massgebend: a) der jeweils auf Ende des Geschäftsjahrs oder per Stichtag nach Swiss GAAP FER 26 erstellte Jahresabschluss; b) die jeweils auf Ende des Geschäftsjahrs oder per Stichtag erstellte versicherungs-technische Bilanz mit dem gemäss Art. 44 BVV2 ermittelten Deckungsgrad. 2 Bei einer nach Art. 44 BVV2 ermittelten Unterdeckung wird der versicherungstechnische Fehlbetrag zuerst den anteiligen versicherungstechnischen Rückstellungen und anschliessend den Vorsorgekapitalien (Austrittsleistungen) angerechnet. Das Altersguthaben nach BVG (Art. 18 FZG) ist in jedem Fall garantiert. 2 Bisher: Pensionskasse des Kantons Zug. Redaktionelle Änderung per 1.1.2008 Teilliquidationsreglement Seite 5 Stand: 1. Januar 2009

3 Die Pensionskasse kann die individuellen Austrittsleistungen provisorisch kürzen, wenn sich eine Teilliquidation abzeichnet und sich die Pensionskasse mutmasslich in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für aktive Versicherte, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt die Pensionskasse eine definitive Abrechnung und richtet eine allfällige Differenz zuzüglich Zins aus. Zuviel ausbezahlte Austrittsleistungen muss der aktive Versicherte inklusive gewährten Zinsen zurückzahlen. Art. 6 Verteilschlüssel 1 Die Bestimmung der entsprechenden Anteile bei einem individuellen Anspruch erfolgt in folgenden Schritten: a) Sowohl der Aktiv- als auch der Rentnerbestand werden unterteilt in einen Fortbestand (verbleibende aktive Versicherte) und einen Abgangsbestand (austretende aktive Versicherte). b) Die freien Mittel bzw. eine allfällige Unterdeckung werden getrennt für den Aktiv- und den Rentnerbestand proportional zu ihren Vorsorgekapitalien dem Abgangs- und dem Fortbestand zugeteilt, c) Die individuelle Verteilung der freien Mittel bzw. eine allfällige Unterdeckung beim Abgangsbestand erfolgt proportional zu ihren Vorsorgekapitalien. 2 Die Bestimmung der entsprechenden Anteile bei einem kollektiven Anspruch erfolgt in folgenden Schritten: a) Sowohl der Aktiv- als auch der Rentnerbestand werden unterteilt in einen Fortbestand (verbleibende aktive Versicherte) und einen Abgangsbestand (austretende aktive Versicherte). b) Die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserve bzw. eine allfällige Unterdeckung werden getrennt den beiden Beständen zugewiesen, wobei für den Abgangsbestand nur dann ein Anteil an der Wertschwankungsreserve zugeordnet werden muss, wenn die Mittel nicht ausschliesslich bar übertragen werden (Übertrag eines anlagetechnischen Risikos). c) Für die Zuteilung der nach diesem Vorgehen verbleibenden freien Mittel wird analog dem Vorgehen bei individuellem Anspruch vorgegangen. Der Anspruch des Abgangsbestandes wird nicht individualisiert. 3 Im Verteilplan werden die in den letzten 24 Monaten vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation erfolgten Einkaufsleistungen, Einmaleinlagen für Altersleistungen (Besitzstandsleistungen) Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum sowie eingebrachte Anteile der Austrittsleistung des geschiedenen Ehegatten nicht berücksichtigt. 4 Erfolgt bei einem kollektiven Austritt keine Einigung über die Übertragung der Rentenbezüger des Abgangsbestandes an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder ist bei einer Auflösung eines Anschlussvertrages der Verbleib der Rentenbezüger nicht geregelt, verbleiben diese in der Zuger Pensionskasse 3. Die Kasse bildet in diesem Fall zusätzliche versicherungstechnische Rückstellungen für den Fortbestand. 3 Bisher: Pensionskasse des Kantons Zug. Redaktionelle Änderung per 1.1.2008 Teilliquidationsreglement Seite 6 Stand: 1. Januar 2009

Art. 7 Information 1 Die Pensionskasse informiert sämtliche betroffenen Personen über: den Beschluss zur Teilliquidation, die Höhe der freien Mittel oder der Unterdeckung und den Verteilplan/Verteilschlüssel, das Recht auf Einsicht. das Einspracherecht beim Vorstand betreffend die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung der Information. das Recht der aktiven Versicherten und Rentenbezüger, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen, sofern eine vorherige Bereinigung mit dem Vorstand erfolglos geblieben ist. das Recht gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde bei der Beschwerdekommission Beschwerde zu erheben. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der Beschwerdekommission diese von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, wirkt der Entscheid der Beschwerdekommission nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Übrigen gilt Art 74 BVG. den rechtswirksamen Vollzug des Verteilplans durch die Verwaltungskommission, sofern keine Einwendungen der aktiven Versicherten und Rentenbezüger bei der Aufsichtsbehörde vorgebracht werden. 2 Ein Rechtsanspruch auf kollektiv resp. individuell zugeteilte freie Mittel entsteht erst nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist bzw. im Falle einer Einsprache nach rechtskräftiger Erledigung von Einsprachen resp. Beschwerden. 3 Die aktiven Versicherten und die Rentenbezüger haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Art. 8 Vollzug und Meldewesen 1 Der Vorstand hat das Vorliegen des Teilliquidationssachverhalts festzustellen sowie die Durchführung einer Teilliquidation zu beschliessen. Er hat dabei insbesondere das Ereignis, das zur Teilliquidation geführt hat, dessen genauen Zeitpunkt sowie den massgebenden Zeitraum im Sinne von Art. 2 und 3 festzulegen. 2 Die Auflösung eines Anschlussvertrages und die Teilliquidation werden der Aufsichtsbehörde gemeldet. 3 Im Falle einer kollektiven Vermögensübertragung an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen erstellt die abgebende Vorsorgeeinrichtung einen Übertragungsvertrag. Teilliquidationsreglement Seite 7 Stand: 1. Januar 2009

4 Im Falle der Individualisierung der Ansprüche (individueller Austritt) gelten für die Verwendung des zusätzlichen Anspruchs an freien Vorsorgemitteln die reglementarischen Bestimmungen über die Verwendung der Austrittsleistung mit Ausnahme von Art 25f FZG sinngemäss. 5 Nach erfolgter Information und Bereinigung allfälliger Einsprachen wird der Verteilplan umgesetzt. Können Einsprachen nicht bereinigt werden, werden diese der Aufsichtsbehörde zum Entscheid vorgelegt. 6 Die Kontrollstelle bestätigt im Rahmen der ordentlichen Jahresberichterstattung den ordnungsgemässen Vollzug der Teilliquidation. Diese Bestätigung ist im Anhang zur Jahresrechnung darzustellen. Art. 9 In-Kraft-Treten 1 Dieses Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation tritt - vorbehältlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäss Art 53 b BVG - auf den 1.1.2007 in Kraft. 2 Das Reglement kann durch Beschluss des Vorstandes jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Der Vorstand legt dieses Regelement und allfällige Änderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme und Genehmigung vor. Dieses Reglement wurde an der Vorstandssitzung vom 4. Oktober 2006 genehmigt. Teilliquidationsreglement Seite 8 Stand: 1. Januar 2009