PKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.



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Transkript:

PKS CPS 1. Juni 2009 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Pensionskasse Caisse de pension Cassa pensioni Cassa da pensiun Pensionskasse Thunstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Telefon 031 350 93 94 Fax 031 350 93 13

Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 2 Art. 2 Meldepflicht des Arbeitgebers 2 Art. 3 Anteil an freien Mitteln 2 Art. 4 Anteil an Rückstellungen und Reserven 3 Art. 5 Anrechnung eines Fehlbetrages 3 Art. 6 Grundlagen und Stichtag 3 Art. 7 Verteilschlüssel 4 Art. 8 Auflösung des Anschlussvertrages 4 Art. 9 Information und Rechtsmittel 5 Art. 10 Vollzug 5 Art. 11 Verzinsung 5 Art. 12 Inkrafttreten 5

Einleitung Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG sowie Art. 27g und 27h BVV 2. Vorsorgestiftungen müssen in einem Reglement die Bedingungen und das Verfahren der Teilliquidation festlegen. 1

Teilliquidation Art. 1 Voraussetzungen 1. Der Stiftungsrat stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben sind. 2. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn: a. der Gesamtbestand der aktiven Versicherten innerhalb eines Jahres um mehr als 10 % oder innerhalb von zwei Jahren um mehr als 15 % abnimmt; oder b. ein Arbeitgeber eine Restrukturierung durchführt, die innerhalb seiner verschiedenen, in der Kasse versicherten, rechtlichen Einheiten oder die innerhalb eines Betriebsteils zu einem Abbau von mindestens 5% des Gesamtbestandes der aktiven Versicherten führt; oder c. ein Anschlussvertrag, welcher seit mindestens 2 Jahren in Kraft ist, aufgelöst wird. 3. Es wird trotz Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 auf eine Teilliquidation verzichtet, wenn weniger als 200 aktive Versicherten austreten und der Deckungsgrad gemäss Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV2 zwischen 95% und 105% liegt. 4. Freiwillig austretende Versicherte gelten nicht als von der Teilliquidation betroffene Versicherte. Art. 2 Meldepflicht des Arbeitgebers 1. Der Arbeitgeber muss der Kasse die Abnahme des Gesamtbestandes der aktiven Versicherten oder die Restrukturierung des Arbeitgebers melden. Er muss dem Stiftungsrat alle zur Ausführung seiner Aufgaben notwendigen Informationen mitteilen. Art. 3 Anteil an freien Mitteln 1. Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei individuellen Austritten ein individueller Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln. 2. Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei einem kollektiven Austritt ein individueller und/oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln. 3. Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn mehrere Versicherte gemeinsam in dieselbe neue Vorsorgeeinrichtung übertreten. 2

4. Die Übertragung der individuellen Ansprüche richtet sich nach Art. 3 bis 5 und 25f FZG Art. 4 Anteil an Rückstellungen und Reserven 1. Bei einem kollektiven Austritt besteht zusätzlich zum individuellen oder kollektiven Anspruch an den freien Mitteln ein kollektiver anteilmässiger Anspruch an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an den Wertschwankungsreserven. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. 2. Ein kollektiver Anspruch an den versicherungstechnischen Rückstellungen und an den Wertschwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teilliquidation durch das austretende Kollektiv verursacht wurde. Art. 5 Anrechnung eines Fehlbetrages 1. Bei einer nach Art. 44 BVV 2 ermittelten Unterdeckung, wird bei individuellen Austritten der versicherungstechnische Fehlbetrag individuell und anteilmässig den Freizügigkeitsleistungen angerechnet. Bei einem kollektiven Austritt wird der versicherungstechnische Fehlbetrag zuerst den anteiligen versicherungstechnischen Rückstellungen und anschliessend den Freizügigkeitsleistungen angerechnet. Grundlage bildet die versicherungstechnische Bilanz. 2. Der Mindestbetrag nach FZG in der Höhe des BVG-Altersguthabens, Art. 18 FZG, ist in jedem Fall garantiert. 3. Die Kasse kann die individuellen Freizügigkeitsleistungen provisorisch kürzen, wenn sich der Tatbestand für eine Teilliquidation abzeichnet und sich die Kasse in Unterdeckung befindet. Die provisorische Kürzung gilt nur für Versicherte, die voraussichtlich von der Teilliquidation betroffen sein werden. Sie muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Abschluss des Teilliquidationsverfahrens erstellt die Kasse eine definitive Abrechnung und richtet eine allfällige Differenz zuzüglich Zinsen aus. Zuviel ausbezahlte Freizügigkeitsleistungen sind zurückzuzahlen. Art. 6 Grundlagen und Stichtag 1. Der massgebende Zeitpunkt oder Zeitrahmen für die Festlegung des Kreises der Betroffenen bestimmt der Stiftungsrat in Abhängigkeit des Ereignisses. 2. Als Stichtag für die Bestimmung der freien Mittel sowie des kollektiven Anspruchs auf versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven sind folgende Grundlagen massgebend: a. der jeweils auf den 31.12. erstellte Jahresabschluss des Jahres vor Eintritt des Tatbestands der Teilliquidation; b. die jeweils auf den 31.12. erstellte versicherungstechnische Bilanz des Jahres vor Eintritt des Tatbestands der Teilliquidation; 3

Ferner dient die Anschlussvereinbarung bei Auflösung eines Anschlussvertrages als zusätzliche Grundlage. Legt der Stiftungsrat einen anderen Bilanzstichtag als den 31.12. fest oder ist es zu vermuten, dass die versicherungstechnische Lage sich seit dem 31.12 sich verändert hat, so werden nötigenfalls ein Zwischenabschluss und eine versicherungstechnische Zwischenbilanz erstellt. 3. Freie Mittel entstehen erst, wenn neben den versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen die Wertschwankungsreserve die Zielgrösse erreicht hat. Die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve ist im Anlagereglement festgelegt. Die versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen sind im Rückstellungsreglement definiert. 4. Die Teilliquidation wird so geführt, dass der austretende im Vergleich zum verbleibenden Bestand der Destinatäre gleich behandelt wird; dabei werden die Fortbestandsinteressen der verbleibenden Destinatäre mit Begründung des Experten für berufliche Vorsorge angemessen berücksichtigt. 5. Bei einer wesentlichen Veränderung der finanzielle Lagen zwischen dem Bilanzstichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel, erfolgt eine entsprechende Anpassung. Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn sich die Wertschwankungsreserven und die freien Mittel um mehr als 10 Prozent der ursprünglichen Beträge verändern. Art. 7 Verteilschlüssel 1. Für die Ermittlung des Anteils an den freien Mitteln und im Falle einer Unterdeckung für die Anrechnung des Fehlbetrages ist für die aktiven Versicherten die reglementarische Freizügigkeitsleistung und für die Rentner das Deckungskapital massgebend. Im Verteilungsplan werden die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Einlagen, die in den letzten 12 Monaten vor dem Zeitpunkt der Teilliquidation erfolgt sind, nicht berücksichtigt. Auszahlungen aufgrund eines Scheidungsurteils, welche in den letzten 12 Monaten getätigt wurden, werden zur Freizügigkeitsleistung addiert. 2. Die freien Mittel werden in Prozenten der Freizügigkeitsleistungen der verbleibenden und austretenden Versicherten, sowie der Deckungskapitalien der per Stichtag der Teilliquidation versicherten Rentenbezüger festgelegt. Der Anteil für die austretenden Versicherten an den freien Mitteln entspricht diesem Prozentsatz angewendet auf ihre Freizügigkeitsleistung. Art. 8 Auflösung des Anschlussvertrages 1. Erfolgte beim Kollektiveintritt in die Kasse kein oder nur ein teilweiser Einkauf in die versicherungstechnisch notwendigen Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mitteln, so reduziert sich der kollektive Anspruch gemäss Absatz 2. 4

2. Bei unvollständigem Einkauf wird der nicht geleistete kollektive Einkaufsbetrag, welcher festgehalten wurde, bei Auflösung des Anschlussvertrages von den kollektiv mitzugebenden Mitteln abgezogen. Der Abzug reduziert sich mit jedem abgelaufenen Jahr seit der Aufnahme in die Kasse um 10 % des bei der Aufnahme fehlenden Einkaufsbetrags. Art. 9 Information und Rechtsmittel 1. Die betroffenen Versicherten und Rentner werden über das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes, das Verfahren und den Verteilplan in geeigneter Weise informiert. Falls möglich, geschieht dies durch ein persönliches Schreiben. 2. Während 30 Tagen haben die betroffenen Versicherten und Rentner das Recht, am Sitz der Kasse, Einsicht in die massgebende Jahresrechnung, die versicherungstechnische Bilanz und den Verteilplan zu nehmen. 3. Die betroffenen Versicherten und Rentner haben das Recht, innerhalb einer weiteren 30-tägigen Einsichtsfrist, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen, sofern eine vorherige Bereinigung mit dem Stiftungsrat erfolglos geblieben ist. 4. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde kann innerhalb von 30 Tagen mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid der Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers. Art. 10 Vollzug Sofern innerhalb der angesetzten Frist von 30 Tagen keine Einwendungen der Versicherten und Rentner bei der Aufsichtsbehörde vorgebracht werden, wird der Verteilplan rechtswirksam vollzogen. Art. 11 Verzinsung Die individuellen und kollektiven Ansprüche werden nicht verzinst. Art. 12 Inkrafttreten 1. Dieses Reglement ist ausschliesslich auf Teilliquidationen anwendbar, bei welchen die in Artikel 1 definierten Voraussetzungen für eine Teilliquidation ab dem 1. Juni 2009 eingetreten sind. 2. Es wird der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung eingereicht. 3. Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. 5