1. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar.



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Transkript:

1 BGHZ 133, 71 Leasingschuldbeitrittsfall = NJW 1996, 2156 Leitsätze 1. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar. 2. Die entsprechende Anwendung setzt nicht voraus, daß neben dem Beitretenden auch der Kreditnehmer Verbraucher ist. BGH, Urt. v. 05. 06. 1996. Sachverhalt Durch Vertrag vom 28. 8./18. 9. 1991 leaste die Bekl. zu 1, eine GmbH, vertreten durch die Bekl. zu 2, ihre Mehrheitsgesellschafterin und damalige Alleingeschäftsführerin, von der Kl. einen fabrikneuen Lastkraftwagen IVECO 130-13 A mit Zubehör. Der Vertrag sah bei Netto-Anschaffungskosten von 123683 DM und einer Laufzeit von 43 Monaten eine Vorauszahlung von 30000 DM, monatliche Leasingraten von 2127,64 DM und die Verpflichtung der Leasingnehmerin vor, das Fahrzeug auf Verlangen der Leasinggeberin zu einem Restwert von 37110 DM (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer) zu erwerben. Auf dem Vertragsformular heißt es unter den Unterschriftszeilen für "Leasinggeber" (links) und "Leasingnehmer" (rechts) auf der linken Seite: "Hiermit übernehme(n) ich/wir neben dem Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Mithaftung gegenüber der B-GmbH F. (= Kl.) für alle Ansprüche aus diesem Vertrag." Rechts davon (unter der Unterschriftszeile für den "Leasingnehmer") befindet sich eine weitere Zeile für eine "Unterschrift". Die Bekl. zu 2 hat sowohl hier als auch in der darüber befindlichen Zeile unterschrieben. Die Bekl. zu 1, die das Fahrzeug am 2. 9. 1991 übernahm, leistete neben der Vorauszahlung lediglich die Leasingraten für die Monate September bis Dezember 1991. Mit Schreiben vom 29. 1. 1992 teilte die Bekl. zu 2 als "Geschäftsführer" unter der Firma der Bekl. zu 1 der Kl. mit, daß "wir aus dem am 18. 9. 1991 geschlossenen Leasingvertrag zurücktreten (möchten)", da es der Bekl. zu 2 "aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich (ist), ihren Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag gerecht zu werden". Mit Schreiben vom 27. 3. 1992 kündigte die Kl. das Vertragsverhältnis fristlos. Zugleich begehrte sie von der Bekl. zu 1 Schadensersatz in Höhe von 102202,35 DM. Eine Ablichtung dieses Schreibens übersandte die Kl. mit Schreiben vom 31. 3. 1992 der Bekl. zu 2 unter Hinweis auf die von dieser übernommene gesamtschuldnerische Mithaftung und mit der Aufforderung, für die Erfüllung der Schadensersatzforderung Sorge zu tragen. Nach Verkauf des Lastkraftwagens für 42500 DM (ohne Mehrwertsteuer) hat die Kl. durch Mahnbescheid die Bekl. als Gesamtschuldner auf Zahlung von 60380,99 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Bekl. zu 2 hat am 12. 8. 1992 für sich und die Bekl. zu 1 Widerspruch eingelegt.

2 Im Verlaufe des sich anschließenden Rechtsstreits haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob die Bekl. zu 2 wirksam die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Verpflichtungen der - inzwischen in Liquidation befindlichen - Bekl. zu 1 aus dem Leasingvertrag übernommen hat. Das LG hat dies gem. 3 AGBG verneint und die Klage gegen die Bekl. zu 2 durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgte die Kl. ihr Klagebegehren gegen die Bekl. zu 2 weiter, hatte damit aber keinen Erfolg. Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat ausgeführt: Die Übernahme der Mithaftung für die Ansprüche der Kl. gegen die Bekl. zu 1 aus dem Leasingvertrag vom 28. 8./18. 9. 1991 durch die Bekl. zu 2 sei zwar entgegen der Ansicht des LG nicht gem. 3 AGBG, wohl aber nach 7 I, II VerbrKrG unwirksam. Allerdings falle der Schuldbeitritt nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, weil er sich mangels Eintritts des Beitretenden in die Rechte des Kreditnehmers nicht als Inanspruchnahme eines entgeltlichen Kredits i.s. des 1 II VerbrKrG darstelle. Auf den Schuldbeitritt seien die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes aber entsprechend anzuwenden. Der Beitretende sei noch schutzwürdiger als der Kreditnehmer, weil er allein mit den Pflichten des Kreditvertrags belastet werde, ohne an seinen Vorteilen teilzuhaben. Die Analogie müsse auch auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, daß der Kreditvertrag im Hinblick auf die Person des Kreditnehmers und den Verwendungszweck des Kredits dem Verbraucherkreditgesetz nach dessen 1 I selbst nicht unterfalle. Demgemäß sei der Schuldbeitritt der Bekl. zu 2 entsprechend 7 I, II VerbrKrG nicht wirksam geworden, weil sie ihre diesbezügliche Willenserklärung fristgerecht innerhalb der mangels Widerrufsbelehrung einjährigen Widerrufsfrist des 7 II 3 VerbrKrG widerrufen habe. Der Widerruf sei auch ohne Verwendung dieses Worts in dem Schreiben vom 29. 1. 1992 und darüber hinaus in dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Kl. zu sehen. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung für alle Ansprüche der Kl. gegen die Bekl. zu 1 aus dem Leasingvertrag vom 28. 8./18. 9. 1991 durch die Bekl. zu 2 ist nicht bereits gem. 11 Nr. 14a AGBG unwirksam. Diese Vorschrift findet zwar in dem - hier vorliegenden - Fall des formularmäßigen Schuldbeitritts eines Abschlußvertreters zu den vertraglichen Pflichten des Vertretenen Anwendung (BGHZ 104, 95 (100) = NJW 1988, 1908 = LM 11 Ziff. 14 AGBG Nr. 1). Die Übernahme der Mithaftung durch die Bekl. zu 2 beruht hier jedoch auf einer ausdrücklichen und gesonderten Erklärung (vgl.bghz 104, 232 (237f.) = NJW 1988, 2465 = LM 1 AGBG Nr. 12).

3 Das BerGer. hat zu Recht angenommen, daß der Schuldbeitritt der Bekl. zu 2 nicht wirksam geworden ist, weil die Bekl. zu 2 ihre hierauf gerichtete Willenserklärung in entsprechender Anwendung von 7 I, II VerbrKrG rechtzeitig vor Ablauf der einjährigen Widerrufsfrist widerrufen hat. 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das BerGer. das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuldbeitritt der Bekl. zu 2 zu den Verpflichtungen der Bekl. zu 1 aus dem Leasingvertrag entsprechend angewandt hat. Nach 1 I VerbrKrG gilt dieses Gesetz - soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung - für "Kreditverträge" zwischen einem "Kreditgeber" und einem "Verbraucher". Diese drei Voraussetzungen sind hier zu bejahen. a) Allerdings ist der Schuldbeitritt selbst kein Kreditvertrag i.s. des 1 II VerbrKrG; insbesondere ist er keine "sonstige Finanzierungshilfe" im Sinne dieser Vorschrift (a.a. Bülow, VerbrKrG, 2. Aufl., 1 Rdnr. 43a; Zahn, DB 1992, 1029 (1031)). Ein Kreditvertrag setzt nach 1 II VerbrKrG einen "entgeltlichen Kredit" voraus. Das gilt unabhängig davon, ob der Kredit in der Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt wird. Einen Kredit erlangt der Beitretende aber selbst dann nicht, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem er beitritt, um einen Kreditvertrag handelt. Denn der Beitretende übernimmt lediglich die Mithaftung für die Verpflichtungen des Kreditnehmers aus diesem Vertrag, ohne jedoch dessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Auszahlung des Kredits zu erlangen. Insoweit unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Vertragsübernahme, bei der der Übernehmende nicht nur die Pflichten des Übertragenden übernimmt, sondern auch in dessen Rechte eintritt (Ulmer/Timmann, in: Festschr. f. Rowedder, S. 503 (510); Ulmer/Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl., 1 Rdnr. 34; Westermann, in: MünchKomm, 3. Aufl., 1 VerbrKrG Rdnr. 34). Der Schuldbeitritt ist jedoch einem Kreditvertrag i.s. des 1 II VerbrKrG gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgt, um einen Kreditvertrag handelt. Das Verbraucherkreditgesetz regelt die Beteiligung Dritter auf seiten des Kreditnehmers nicht. Die Lücke ist im Fall des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag durch eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes zu schließen. Das erfordert der vom Gesetz bezweckte Verbraucherschutz. Im Falle des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag ist das Schutzbedürfnis des Beitretenden nicht geringer, sondern eher größer als das des Kreditnehmers, weil der Beitretende trotz voller Mitverpflichtung keine Rechte gegen den Kreditgeber erlangt, insbesondere keinen Anspruch auf Auszahlung des Kredits hat. Aber auch aus der Sicht des Kreditgebers ist die entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes gerechtfertigt, weil er durch den Schuldbeitritt einen weiteren Schuldner für den Kreditvertrag erhält (Ulmer/Timmann, in: Festschr. f. Rowedder, S. 503 (511); Ulmer/Habersack, 1 Rdnr. 34; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 1994, 867 (868) = WM 1994, 977). Danach ist hier auf den Schuldbeitritt der Bekl. zu 2 zu den Verpflichtungen der Bekl. zu 1 aus dem Leasingvertrag mit der Kl. das Verbraucherkreditgesetz entsprechend anzuwenden, weil der Leasingvertrag ein Kreditvertrag i.s. des 1 II VerbrKrG ist.

4 Hierzu gehören, wie sich aus 3 II Nr. 1 VerbrKrG ergibt, insbesondere Finanzierungsleasingverträge. Um einen solchen handelt es sich nicht nur bei einem Vollamortisationsvertrag, sondern auch bei dem - hier vorliegenden - Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers. Es macht keinen Unterschied, ob der Leasinggegenstand allein durch die Leasingraten oder teils durch diese, teils durch den Ausgleich des kalkulierten Restwerts seitens des Leasingnehmers voll amortisiert wird (Senat, NJW 1996, 2033 (unter II 1b aa), z. Veröff. in BGHZ bestimmt; Wolf/Eckert, Hdb. d. gewerblichen Miet-, Pacht- und LeasingR, 7. Aufl., Rdnrn. 2160f.). b) Daß die Kl. Kreditgeber i.s. des 1 I VerbrKrG ist, weil sie den Leasingvertrag mit der Bekl. zu 1 in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Leasing-GmbH abgeschlossen hat, steht auch ohne diesbezügliche Feststellung des BerGer. außer Frage. c) Die Bekl. zu 2 ist auch Verbraucher i.s. des 1 I VerbrKrG. aa) Nach dieser Vorschrift ist der Verbraucher eine natürliche Person, es sei denn, daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrags für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. Insoweit ist im Schrifttum streitig, ob es für die (entsprechende) Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag allein darauf ankommt, daß der Beitretende Verbraucher ist (so Bülow,VerbrKrG, 1 Rdnr. 43a; Groß, FLF 1993, 132 (134); Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, 2. Aufl., S. 51; Graf v. Westhalen,Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rdnr. 234; ders., BB 1993 Beil. 8, 19f.; Zahn, DB 1992, 1029 (1031); vgl. auch Erman/Klingsporn/Rebmann, BGB, 9. Aufl., 1 VerbrKrG Rdnr. 44), oder ob zusätzlich erforderlich ist, daß auch der Kreditnehmer Verbraucher ist (so Drescher, VerbrKrG u. Bankenpraxis, Rdnrn. 34f.; Ulmer/Timmann, in: Festschr. f. Rowedder, S. 503 (511); Ulmer/Habersack, 1 Rdnr. 34). Nach der letztgenannten Auffassung wäre hier die (entsprechende) Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes schon deswegen ausgeschlossen, weil die Bekl. zu 1 als GmbH keine natürliche Person ist. Diese Auffassung vermag indessen nicht zu überzeugen. Auf den "Verwendungszweck des Kredits" (Drescher,Rdnrn. 34f.) kommt es schon deswegen nicht an, weil der Schuldbeitritt - neben dem Kreditvertrag zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber - ein selbständiges Schuldverhältnis zwischen dem Beitretenden und dem Kreditgeber begründet (so zutreffend Graf v. Westphalen, BB 1993 Beil. 8, 19 (20)) und daher der Zweck des Schuldbeitritts maßgeblich ist. Der Verwendungszweck des Kredits hat dagegen lediglich Bedeutung für die "Verbraucher"-Eigenschaft des Kreditnehmers. Ob diese neben der des Beitretenden erforderlich ist, gilt es aber gerade erst zu klären. Da Kreditvertrag und Schuldbeitritt hierzu zwei unterschiedliche Verträge sind, trifft es ferner nicht zu, daß "ein Kreditvertrag i.s. des 1 II VerbrKrG "gespalten" wird und ein und derselbe Vertrag nach unterschiedlichen rechtlichen Kriterien beurteilt wird, etwa hinsichtlich Schriftform, Vertragsinhalt,

5 Kündigungsvoraussetzungen" (Drescher, Rdnrn. 34f.). Auch davon, daß von dem Kreditgeber ohne "schwerwiegende Gefährdung der Rechtssicherheit" kaum erwartet werden könne, daß er nachträglich noch für den Beitretenden festzustellen habe, ob dieser nach seinen individuellen Absichten unter die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes falle oder nicht (Ulmer/Timmann, in: Festschr. f. Rowedder, S. 503 (511); vgl. auch Ulmer/Habersack, 1 Rdnrn. 33, 34), kann keine Rede sein. Dem Kreditgeber wird es i.d.r. unschwer durch schlichte Befragung des Beitretenden möglich sein festzustellen, ob der Schuldbeitritt für dessen bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit erfolgt. Dies ist ihm im Hinblick darauf, daß er durch den Schuldbeitritt einen zusätzlichen Schuldner erhält, auch zuzumuten. Die Bevorzugung der Interessen des Kreditgebers vor denen des Verbrauchers stünde im übrigen im Widerspruch zu dem vom Verbraucherkreditgesetz bezweckten Verbraucherschutz. So würde etwa auch die nicht berufstätige Ehefrau eines Kreditnehmers, die die Mithaftung für dessen gewerblich genutzten Kredit übernimmt, dem Schutz des Verbraucherkreditgesetzes entzogen. Der Korrektur dieses "unbefriedigenden Ergebnisses" durch Heranziehung der Rechtsprechung zur sittenwidrigen Kreditbesicherung über 138 BGB (Ulmer/Timmann, in: Festschr. f. Rowedder, S. 503 (509); Ulmer/Habersack, 1 Rdnr. 33, jew. z. gesamtschuldnerischen Mitverpflichtung mehrerer Kreditnehmer) bedarf es nicht, wenn beim Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag die (entsprechende) Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes nur von der "Verbraucher"-Eigenschaft des Beitretenden, nicht auch der des Kreditnehmers abhängig gemacht wird. bb) Die Bekl. zu 2, auf die es danach hier allein ankommt, ist Verbraucher i.s. des 1 I VerbrKrG. Sie ist eine natürliche Person. Ihr Schuldbeitritt zu den Verpflichtungen der Bekl. zu 1 aus dem Leasingvertrag mit der Kl. ist ungeachtet dessen, daß sie seinerzeit Mehrheitsgesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der Bekl. zu 1 war, nach dem Inhalt des Vertrags nicht für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt. Insbesondere sind das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (Graf v. Westphalen, BB 1993, Beil. 8, 19 (20); a.a. ohne Begründung Godefroid, BB 1994, Beil. 6, 16; zur fehlenden Kaufmannseigenschaft des GmbH-Geschäftsführers vgl. auch BGHZ 104, 95 (98) = NJW 1988, 1908 = LM 11 Ziff. 14 AGBG Nr. 1). Eine analoge Gleichbehandlung mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, die zur Nichtanwendung des Verbraucherkreditgesetzes führen würde, kommt nicht in Betracht. Das Verbraucherkreditgesetz ist vielmehr nach der Begründung des Gesetzes (BT-Dr 11/5462, S. 17) im Zweifel anzuwenden. Die Befürchtungen der Revision hinsichtlich negativer Folgen für die Kreditfähigkeit einer GmbH sind nicht gerechtfertigt. Die (entsprechende) Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes schließt einen Schuldbeitritt des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH zu deren Kreditvertrag nicht aus.

6 Er muß lediglich gemäß dem Gesetz behandelt, insbesondere ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt werden. 2. Findet nach alledem das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechende Anwendung, hat der Beitretende, mithin hier die Bekl. zu 2, ein eigenes Widerrufsrecht nach 7 VerbrKrG (BGH, NJW 1994, 1726 = LM H. 9/1994 1b AbzG Nr. 29 = WM 1994, 1022 (unter I); Ulmer/Habersack, 7 Rdnr. 20, jew. m.w. Nachw., allg. M.). Soweit das BerGer. hier in dem Schreiben vom 29. 1. 1992 und darüber hinaus in dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Kl. einen wirksamen, insbesondere fristgerechten Widerruf der Bekl. zu 2 gesehen hat, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Vgl. dazu auch - BGH NJW 2000, 3496 sowie - BGH v. 8.11.2005 - XI ZR 34/05.