INCOTERMS 2000 International Commercial Terms
INCOTERMS 2000 (International Commercial Terms) Egal, ob Sie etwas zu einem Kunden auf die Reise schicken oder bei einem Lieferanten bestellen, Ihre Fracht muss pünktlich ankommen, sonst sind Sie geliefert. Deshalb denken wir als grösster Schweizer Versicherer immer ein paar Schritte weiter und analysieren nicht nur Ihre Transportrisiken, sondern beraten Sie auch bei allen Fragen rund um Transportwege, Lieferbedingungen usw. Mit der vorliegenden Broschüre geben wir Ihnen einen Überblick über die Incoterms 2000 und was Sie als Verkäufer bzw. Käufer speziell wissen müssen. Die Incoterms wurden von der Internationalen Handelskammer geschaffen und regeln Rechte und Pflichten von Käufern und Verkäufern im internationalen Warenhandel. Sie können bei der Internationalen Handelskammer Zürich (Publikation 560) oder im Buchhandel (Nr. ISBN 3-87081-200-1) bezogen werden. Die Incoterms sind internationale Regeln zur Auslegung einer bestimmten Gruppe von Vertragsteilen, die in Handelsverträgen verwendet werden. Diese Klauseln regeln im Besonderen: die Lieferung und Abnahme der Ware die Kostenübertragung den Gefahrenübergang die Lieferung der Dokumente oder der entsprechenden elektronischen Mitteilungen Sie regeln aber unter anderem nicht: den Eigentumsübergang die Zahlungsabwicklung das anwendbare Recht den Gerichtsstand Die Incoterms sind in 4 Gruppen eingeteilt: E-Klausel EXW (ex works) Ab Werk ( benannter Ort) F-Klauseln FCA (free carrier) Frei Frachtführer ( benannter Ort) FAS (free alongside ship) Frei Längsseite Schiff ( benannter Verschiffungshafen) FOB (free on board) Frei an Bord ( benannter Verschiffungshafen) C-Klauseln CFR (cost and freight) Kosten und Fracht (... benannter Bestimmungshafen) CIF (cost, insurance, freight) Kosten, Versicherung und Fracht (... benannter Bestimmungshafen) CPT (carriage paid to ) Frachtfrei ( benannter Bestimmungsort) CIP (carriage and insurance paid to ) Frachtfrei versichert ( benannter Bestimmungsort) D-Klauseln DAF (delivered at frontier) Geliefert Grenze ( benannter Ort) DES (delivered ex ship) Geliefert ab Schiff ( benannter Bestimmungshafen) DEQ (delivered ex quay) Geliefert ab Kai ( benannter Bestimmungshafen) DDU (delivered duty unpaid) Geliefert unverzollt ( benannter Bestimmungsort) DDP (delivered duty paid) Geliefert verzollt ( benannter Bestimmungsort) 2
Jede Klausel regelt die Verpflichtungen der Verkäufer resp. Käufer. Mit Bezug auf die Transportversicherung interessiert vor allem wer von wo bis wo die Gefahr beim Transport trägt. Vereinbaren Sie bei Ihren Handelsverträgen die Incoterms 2000 und halten Sie dies fest, z.b. «CIF Incoterms 2000». Damit sind klare Verhältnisse geschaffen. Sollten einmal Massnahmen gewisser Länder dazu führen, dass als Folge gesetzlicher Vorschriften die Transportversicherung im Ausland abgeschlossen werden muss, so bietet sich die Möglichkeit an, über eine Schutzversicherung ein nicht unwesentliches finanzielles Risiko abzusichern. Die Schutzversicherung (Klausel TR12/2006) hat nichts mit der Exportrisikogarantie gemeinsam, sondern sie beinhaltet einzig und allein einen vollumfänglichen Versicherungsschutz im Nachgang zu ausländischen Transportversicherungen. Die zum Teil einschränkenden Vertragsformeln veranlassen den Transportversicherer zu folgender Empfehlung: Exporteur Exporte aufgrund z.b. der CIF- oder CIP-Klauseln abwickeln. Importeur Importe aufgrund z.b. der CFR- oder CPT-Klauseln tätigen. Welche Vorteile ergeben sich aus dieser Empfehlung für den Schweizer Exporteur bzw. Importeur? Mit Zurich haben Sie einen zuverlässigen Schweizer Versicherer, auf den Sie in jedem Fall zählen können. Sie bestimmen den für Ihre Güter angemessenen Versicherungsschutz. Die Versicherung gilt vom Abgangs- bis zum Bestimmungsort. Schliessen Sie in jedem Fall die Versicherung «Haus /Haus» ab. Sie können den Schaden in der Schweiz abwickeln. Sie reduzieren Ihr finanzielles Risiko auf ein Minimum, denn Sie haben im Schadenfall weder Transferschwierigkeiten (z.b. infolge Devisenrestriktionen) noch tragen Sie ein Kursrisiko. Transportart und geeignete INCOTERMS-Klausel 2000 Jede Transportart einschliesslich multimodaler Transport EXW (ex works) Ab Werk ( benannter Ort) FCA (free carrier) Frei Frachtführer ( benannter Ort) CPT (carriage paid to ) Frachtfrei ( benannter Bestimmungsort) CIP (carriage and insurance paid to ) Frachtfrei versichert ( benannter Bestimmungsort) DAF (delivered at frontier) Geliefert Grenze ( benannter Ort) DDU (delivered duty unpaid) Geliefert unverzollt ( benannter Bestimmungsort) DDP (delivered duty paid) Geliefert verzollt ( benannter Bestimmungsort) See- und Binnenschiffstransport Eisenbahntransport Lufttransport FAS (free alongside ship) Frei Längsseite Schiff ( benannter Verschiffungshafen) FOB (free on board) Frei an Bord ( benannter Verschiffungshafen) CFR (cost and freight) Kosten und Fracht (... benannter Bestimmungshafen) CIF (cost, insurance, freight) Kosten, Versicherung und Fracht (... benannter Bestimmungshafen) DES (delivered ex ship) Geliefert ab Schiff ( benannter Bestimmungshafen) DEQ (delivered ex quay) Geliefert ab Kai ( benannter Bestimmungshafen) FCA (free carrier) Frei Frachtführer ( benannter Ort) FCA (free carrier) Frei Frachtführer ( benannter Ort) 3
EXW (ex works) Ab Werk ( benannter Ort) Die Ware am benannten Ort (Fabrikationsstätte, Werk, Lager usw.) zur Verfügung stellen. Auch nach Übergabe der Ware trägt der Verkäufer ein beträchtliches finanzielles Risiko, solange diese nicht vollumfänglich bezahlt ist. Für den Käufer sind diese Konditionen unvorteilhaft. Er übernimmt ein Höchstmass an Verantwortung und muss alle Vorkehrungen in Bezug auf Ausfuhr, Transport, Versicherung usw. selbst treffen. Die Ware abnehmen, sobald sie vom Verkäufer am benannten Ort zur Verfügung gestellt wird. Von diesem Zeitpunkt an den Transport auf eigene Kosten und eigenes Risiko organisieren. Risiko und Gefahr der Güter gehen auf den Käufer über, sobald die Ware beim Absender zur Verfügung gestellt worden ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschliessen. 4
FOB (free on board) Frei an Bord ( benannter Verschiffungshafen) Die Güter an Bord des Seeschiffes liefern. Alle Kosten und Gefahren tragen, bis die Ware die Reling des Seeschiffes im Verschiffungshafen überschritten hat. Ab FOB Seehafen kann der Käufer unter Umständen nur noch eine eingeschränkte Versicherung abschliessen. Der Verkäufer trägt ein beträchtliches finanzielles Risiko, wenn er vor der Verschiffung weder eine Zahlung noch eine Garantie erhalten hat, dass vom Käufer eine Versicherung abgeschlossen worden ist. Den notwendigen Schiffsraum beschaffen. Die Kosten und Gefahren von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reling des Schiffes überschritten hat. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für die Seereise eine Transportversicherung abzuschliessen. 5
CFR (cost and freight) Kosten und Fracht (... benannter Bestimmungshafen) Die Güter an Bord des Seeschiffes liefern. Den Frachtvertrag abschliessen sowie Fracht und Kosten bis zum benannten Bestimmungshafen bezahlen. Alle Gefahren tragen, bis die Ware die Reling des Seeschiffes im Verschiffungshafen überschritten hat. Auch nach Übergabe der Ware trägt der Verkäufer ein beträchtliches finanzielles Risiko, solange diese nicht vollumfänglich bezahlt ist. Die Ware im Ankunfts-Seehafen nach Erhalt der Dokumente übernehmen. Alle Gefahren von dem Zeitpunkt an tragen, in dem die Ware die Reling des Schiffes im Verschiffungshafen überschritten hat. Der Verkäufer trägt die Gefahr nur bis zum Verschiffungshafen. Er schliesst für die Seereise keine Versicherung ab. Der Käufer kann für die Seereise unter Umständen nur eine eingeschränkte Versicherung abschliessen. 6
CIF (cost, insurance, freight) Kosten, Versicherung und Fracht Die Güter an Bord des Seeschiffes liefern. Den Frachtvertrag abschliessen sowie Fracht und Kosten bis zum benannten Bestimmungshafen bezahlen. Alle Gefahren tragen, bis die Ware die Reling des Seeschiffes im Verschiffungshafen überschritten hat. Eine übertragbare Transportversicherung abschliessen. Wenn eine Versicherung nur bis «CIF Bestimmungshafen» vereinbart ist, kann in der Regel für die Landnachreise nur eine eingeschränkte Versicherung abgeschlossen werden. Die Ware im Ankunfts-Seehafen nach Erhalt der Dokumente übernehmen. Alle Gefahren von dem Zeitpunkt an tragen, in dem die Ware die Reling des Schiffes im Verschiffungshafen überschritten hat. Der Verkäufer ist nur verpflichtet, die Ware während der Seereise zu einer minimalen Deckung (Kaufpreis zuzüglich 10%) zu versichern. Für die Nachreise ab dem Ankunfts- Seehafen bis zum Bestimmungsort ist ohne quantitative und qualitative Prüfung der Ware nur eine eingeschränkte Versicherung möglich. 7
CPT (carriage paid to ) Frachtfrei ( benannter Bestimmungsort) Die Güter zur Beförderung an den benannten Bestimmungsort dem Frachtführer übergeben. Alle Gefahren tragen, bis die Ware dem ersten Frachtführer übergeben worden ist. Der Verkäufer trägt auch nach Übergabe der Ware ein beträchtliches finanzielles Risiko, wenn diese noch nicht vollumfänglich bezahlt ist und der Käufer keine Transportversicherung abgeschlossen hat. Die Gefahren ab Übergabe der Güter an den ersten Frachtführer tragen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschliessen. Ein vor Übernahme der Ware durch den Frachtführer nicht festgestellter Schaden kann beim Verkäufer nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Ohne quantitative und qualitative Kontrolle bei Übernahme der Ware durch den Frachtführer ist für die Nachreise nur eine eingeschränkte Versicherung möglich. 8
CIP (carriage and insurance paid to ) Frachtfrei versichert ( benannter Bestimmungsort) Den Frachtvertrag abschliessen sowie Fracht und Kosten bis zum benannten Bestimmungsort bezahlen. Alle Gefahren tragen, bis die Ware dem ersten Frachtführer übergeben worden ist. Eine übertragbare Transportversicherung abschliessen, deren Bedingungen der Art der Ware und dem Handelsbrauch angemessen sind. Der Käufer kann für die Nachreise «ab benanntem Bestimmungsort» sofern dieser mit der Endbestimmung nicht übereinstimmt nur eine eingeschränkte Versicherung abschliessen. Die Güter am benannten Ort dem Frachtführer abnehmen. Die Güter reisen auf. Der Verkäufer muss aber für die ganze Reise eine durchgehende Versicherung abschliessen. Der Käufer hat die Möglichkeit, mit dem Verkäufer Vereinbarungen über den Versicherungsumfang zu treffen. Falls keine solche Vereinbarung getroffen wird, ist er lediglich zum Abschluss einer «marktkonformen» Deckung verpflichtet. Der Käufer kennt weder den Versicherer noch den genauen Deckungsumfang. 9
DAF (delivered at frontier) Geliefert Grenze ( benannter Ort) Die Güter am benannten Lieferort an der Grenze zur Verfügung stellen. Alle Kosten und Gefahren bis zum benannten Lieferort an der Grenze übernehmen. Der Verkäufer trägt auch nach Übergabe der Ware ein beträchtliches finanzielles Risiko, wenn diese noch nicht vollumfänglich bezahlt ist und der Käufer keine Transportversicherung abgeschlossen hat. Der Käufer kann für die Nachreise ab Grenze unter Umständen nur eine eingeschränkte Versicherung abschliessen. Die Güter am benannten Lieferort an der Grenze unentladen auf dem ankommenden Transportmittel übernehmen sowie ab diesem Zeitpunkt alle Kosten und Gefahren bis an sein Domizil tragen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschliessen. Ein vor Übernahme der Ware durch den Frachtführer nicht festgestellter Schaden kann beim Verkäufer nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Ohne quantitative und qualitative Kontrolle bei Übernahme der Ware durch den Frachtführer ist für die Nachreise nur eine eingeschränkte Versicherung möglich. 10
DDP (delivered duty paid) Geliefert verzollt ( benannter Bestimmungsort) Die Güter am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellen. Alle Kosten und Gefahren bis zum benannten Bestimmungsort einschliesslich Zölle, Steuern und andere Abgaben übernehmen. Der Verkäufer trägt auch nach Übergabe der Ware ein beträchtliches finanzielles Risiko, wenn diese noch nicht vollumfänglich bezahlt ist und der Käufer keine Transportversicherung abgeschlossen hat. Der Käufer kann für die Nachreise ab Grenze unter Umständen nur eine eingeschränkte Versicherung abschliessen. Da der Verkäufer die Verzollung im Bestimmungsland vornehmen muss, können für ihn unlösbare Probleme entstehen (z.b. Fehlen der Einfuhrlizenz, die der Käufer zu besorgen hat). Die Güter am benannten Bestimmungsort unentladen auf dem ankommenden Transportmittel übernehmen sowie ab diesem Zeitpunkt alle Kosten und Gefahren bis an sein Domizil tragen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschliessen. Ein vor dem benannten Bestimmungsort eingetretener Schaden, der erst bei Warenankunft am Enddomizil festgestellt wird, kann beim Verkäufer nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Ohne quantitative und qualitative Kontrolle der Ware beim benannten Bestimmungsort kann für die Nachreise nur eine eingeschränkte Versicherung abgeschlossen werden. 11
Zurich Global Corporate Switzerland Unternehmensgeschäft Austrasse 46 Postfach CH-8085 Zürich 49321-0701 Telefon +41 (0)44 628 28 28 Fax +41 (0)44 628 81 21 www.zurich.com