Erstattung von Rechtsanwaltsberatungskosten BetrVG 40 Abs. 1 Ein Rechtsanwalt, der vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen wird, wird als Sachverständiger im Sinne des 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die hierbei entstehenden Kosten sind nur unter den weiteren Voraussetzungen des 80 Abs. 3 BetrVG erstattungsfähig. (Leitsätze der Redaktion) Hessisches LAG, Beschluß vom 17.06.2004 9/4/2 TaBV 4/04 Volltextanforderungsnummer FA 10/2004 Nr. 4 Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Anwaltskosten. I. Die Beteiligte zu 2) betreibt eine Klinik. Der Beteiligte zu 1) ist der dort gewählte Betriebsrat. Am 13. Juni 2001 faßte dieser den Beschluß, eine rechtliche Prüfung im Zusammenhang mit der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen durch Rechtsanwalt B zu veranlassen. Die Betriebsratsvorsitzende wurde beauftragt, den Rechtsberatungstermin wahrzunehmen. Als Ergebnis dieser Beratung setzte Rechtsanwalt B eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung hinsichtlich weiterer Verstöße gegen 98 BetrVG auf. Der Betriebsrat richtete an die Arbeitgeberin ein Schreiben vom 19. Juli 2001. Mit Schreiben vom 4. Juni 2003 stellte Rechtsanwalt B der Arbeitgeberin dafür 237,93 Euro in Rechnung. Nachdem die Arbeitgeberin die Kostenübernahme abgelehnte hatte, beschloß der Betriebsrat am 23. Juni 2003 die Einleitung dieses Beschlußverfahrens. Der Betriebsrat ist der Ansicht gewesen, er sei wiederholt gezwungen gewesen, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, da er hinsichtlich vieler Streitpunkte nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt habe. Hinsichtlich der streitigen Rechnung habe es sich um Fragen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Durchführung betrieblicher / außerbetrieblicher Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von 98 BetrVG gehandelt. Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, unter Freistellung des Betriebsrats von den Kostenrechnungen des Rechtsanwalts B vom 4 Juni 2003, Rechnungsnr.: R 146/03 und 147/03, an diesen 499,58 Euro nebst Verzinsung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2003 zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung gewesen, ein Anspruch auf Freistellung gemäß 40 BetrVG bestehe nicht. Im übrigen liege kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluß vor. Sie hat außerdem hinsichtlich eines Rechnungsbetrags aus dem Jahre 2000 die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Das Arbeitsgericht Gießen hat dem Antrag durch Beschluß vom 21. Okt. 2003 in Höhe von EUR 237,93 stattgegeben und ihn im übrigen wegen Verjährung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei den durch die Beauftragung von Rechtsanwalt B verursachten Kosten handele es sich um erforderliche Kosten des Betriebsrats gemäß 40 BetrVG. Zu den vom Arbeitgeber im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zu tragenden Auslagen des Betriebsrats zählten nicht nur die Kosten einer Prozeßvertretung, sondern auch anwaltliche Beratungstermine zur Vorbereitung oder auch Vermeidung eines solchen Rechtstreits. Gerade in Betrieben, in denen eine ordnungsgemäße Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht praktiziert und jedwede noch so unbedeutende Angelegenheit zum Gegenstand arbeitsgerichtlicher Beschlußverfahren gemacht werde, sei es nachvollziehbar, daß der Betriebsrat zur Absicherung seines Verhaltens im Zweifelsfall eine rechtliche Beratung für erforderlich halten dürfe. Dies gelte insbesondere dann, wenn es im Rahmen der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben Differenzen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gebe. Anhaltspunkte für eine Beauftragung des Rechtsanwalts B als Sachverständiger im Sinne des 80 Abs. 3 BetrVG seien nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlußgründe verwiesen. Gegen diesen ihr am 10. Dez. 2003 zugestellten Beschluß hat die Arbeitgeberin am 8. Jan. 2004 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 6. Febr. 2004 ebenfalls per Telefax begründet. Die Arbeitgeberin meint, ein Erstattungstatbestand nach 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz liege nicht vor. Die Formalitäten der Beschlußfassung bezüglich der Beauftragung von Rechtsanwalt B, also in einer ordnungemäßen, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufenen Sitzung, seien nicht eingehalten worden. Außerdem sei vom Betriebsrat nicht dargetan worden, dass er von Rechtsanwalt B zur Zahlung der beiden Rechnungen aufgefordert worden sei. Die Beschlußfassung sei zu unbestimmt. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, welchen konkreten Auftrag der Bevollmächtigte habe erfüllen sollen. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts, daß im Zweifelsfall eine rechtliche Beratung für erforderlich" gehalten werden dürfe, sei unzulässig. Der Betriebsrat sei nicht berechtigt, nach Gutdünken anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die Arbeitgeberin beantragt, den angefochtenen Beschluß abzuändern und den Antrag insgesamt zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, der Arbeitgeberin aufzugeben, zum Ausgleich der Kostenrechnung des Rechtsanwalts Heiner B vom 4. Juni 2003 an diesen EUR 237,93 nebst Verzinsung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2003 zu zahlen. Der Betriebsrat ist der Auffassung, die Beschwerde sei, wenn nicht schon unzulässig, zumindest doch offensichtlich unbegründet. Im Betriebsratsbeschluß vom 13. Juni 2001 sei das Beratungsmandat sehr ausführlich beschrieben (Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei als private Fortbildungen zur Kenntnis vorgelegten Mitteilungen des Verwaltungsdirektors..."). Es sei um das Beratungsthema der 96 ff. BetrVG gegangen. Das ständige Bestreiten selbstverständlicher Rechte des Betriebsrats durch die Geschäftsleitung bzw. den örtlich zuständigen Verwaltungsdirektor habe zu einer nicht unerheblichen Verunsicherung im Betriebsrat geführt, so dass im Zweifel vor Einleitung rechtlicher Schritte zunächst Rechtsrat eingeholt worden sei. In vielen Fällen hätten derartige Beratungen in der Vergangenheit weder zu einem Gerichtsverfahren noch zu einer Rechnungsstellung geführt, da es Rechtsanwalt B gelungen sei, dem Betriebsrat vernünftige Kompromißwege und außergerichtliche Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, welche zumindest manchmal zu einer Einigung mit der Arbeitgeberseite geführt hätten. Der Betriebsrat behauptet, er habe der Arbeitgeberin unter dem 19. Juli 2001 die von Rechtsanwalt B aufgesetzte betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung übersandt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2004 verwiesen. II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die zwei Jahre nach der Anwaltstätigkeit erhobene Forderung nicht bereits verwirkt ist. Ein Anspruch des Betriebsrats nach 40 Abs. 1 BetrVG auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus der Rechnung vom 4. Juni 2003 besteht nicht, weil es sich bei der Beratung um Sachverständigenkosten im Sinne des 80 Abs. 3 BetrVG handelt und der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber nicht zuvor hierüber eine Einigung
herbeigeführt hat. Nach 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch diejenigen Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen. Dagegen wird ein Rechtsanwalt, der vom Betriebsrat zur Beratung hinzugezogen wird, als Sachverständiger im Sinne des 80 Abs. 3 BetrVG tätig. Die dabei entstehenden Kosten sind nur unter den weiteren Voraussetzungen des 80 Abs. 3 BetrVG erstattungsfähig. Entspricht die Heranziehung einer sachkundigen Person nicht den besonderen Erfordernissen des 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, kann die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für den in dieser Vorschrift geregelten Sachverhalt nicht auf 40 Abs. 1 BetrVG gestützt werden. Ob ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats nach 40 Abs. 1 BetrVG oder als Sachverständiger nach 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt wird, hängt von der Art seiner Tätigkeit ab. Entscheidend ist, ob der Anwalt vom Betriebsrat zumindest auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, zur Wahrung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrats oder allein deshalb beauftragt wird, um ihm notwendige Rechtskenntnisse zu vermitteln, die er - unabhängig von einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber - für seine Betriebsratsarbeit benötigt oder die für ihn zur Bewältigung seiner Aufgaben erforderlich sind (BAG in st. Rspr., etwa Beschlüsse vom 15. Nov. 2000-7 ABR 24/00 - EzA 40 BetrVG 1972 Nr. 92, und vom 12. Aug. 1982-6 ABR 95/79 - Juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 20. Juli 1999-3 TaBV 16/99 - LAGE 40 BetrVG 1972 Nr. 63 a, und vom 31. März 1998-3 TaBV 58/97 a). Hier ist nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt B zur Einleitung eines betriebsverfassungsrechtlichen Beschlußverfahrens oder einer gütlichen Einigung tätig werden sollte. Im Betriebsratsbeschluß ist ausgeführt, daß eine rechtliche Prüfung", inwieweit im Zusammenhang mit den Fortbildungsveranstalturigen Mitbestimmungsrechte bestünden, stattfinden solle und wie die weitere Vorgehensweise aussehen solle. Die Betriebsratsvorsitzende solle den Rechtsberatungstermin wahrnehmen. Zur Abgrenzung einer gutachterlichen Rechtsberatung im Sinne von 80 Abs. 3 BetrVG ist jedoch ein Betriebsratsbeschluß mit dem Inhalt erforderlich, der Anwalt solle beauftragt werden, ein betriebsverfassungsrechtliches Beschlußverfahren einzuleiten, wenn dieses Erfolg verspricht. Das muß vor der Beauftragung feststehen, denn wenn sich erst aus einer vom Betriebsrat beschlossenen gutachterlichen Beratung eine konkrete Maßnahme ergibt, muß der Betriebsrat einen erneuten Beschluß über die Durchführung der empfohlenen Maßnahme herbeiführen. Nur ein Beschluß über die Beauftragung des Rechtsanwaltes zur Durchführung eines betriebsverfassungsrechtlichen Beschlußverfahrens kann dann auch die Grundlage für die Schaffung der Voraussetzungen für dieses Verfahren oder den Versuch einer gütlichen Einigung vor dessen Einleitung sein. Der Betriebsratsbeschluß vom 13. Juni 2001 bezüglich einer rechtlichen Prüfung der weiteren Vorgehensweise deckt all dies nicht ab. Reicht die bisherige Beschlußfassung nach Prüfung durch den
Rechtsanwalt nicht aus, muß er den Betriebsrat veranlassen, eine entsprechende klare Beschlußfassung herbeizuführen, denn diese ist Grundlage für seinen Anspruch aus 40 Abs. 1 BetrVG auf Zahlung seiner Gebühren. Eine Kostenentscheidung ergeht nach 12 Abs. 5 ArbGG nicht. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, 92 Abs. 1, 72 ArbGG.