Strafanzeigen gegen handelnde Beamte und Amtsträger in Bezug auf die Funkzellenabfragen am 13., 18. und 19. Februar 2011 in Dresden.



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33 - Leistungsvoraussetzungen

Transkript:

Betrifft: Strafanzeigen gegen handelnde Beamte und Amtsträger in Bezug auf die Funkzellenabfragen am 13., 18. und 19. Februar 2011 in Dresden Sehr geehrte Damen und Herren, in der oben genannten Angelegenheit erstatte ich Strafanzeige gegen die diesseits nicht bekannten handelnden Beamten und Amtsträger in Bezug auf den unten stehenden Sachverhalt. Die Strafanzeige beruht maßgeblich auf dem Bericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu den nichtindividualisierten Funkzellenabfragen (im Folgenden mit FZA abgekürzt) und anderen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung durch Polizei und Staatsanwaltschaft Dresden in Bezug auf den 13., 18. und 19. Februar 2011 in Dresden. Alle Sachverhaltsangaben stammen aus dem öffentlich einzusehenden Bericht. Unter dem 16.06.2011 wurde der Sächsische Datenschutzbeauftragte durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Grund einer Presseanfrage der Tageszeitung taz über die anzeigengegenständlichen FZAs informiert. Involvierte Behörden und Amtsträger sind dabei die Polizeidirektion Dresden, namentlich die zur Aufklärung der schweren Straftaten am 19.02.2011 gegründete SoKo 19/2, das LKA Sachsen, die Staatsanwaltschaft Dresden als sach- und verfahrensleitende Behörde sowie das Amtsgericht Dresden, namentlich die/der ausführende/n Ermittlungsrichter. I. Chronologischer Ablauf der Ereignisse Im Frühjahr 2010 leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ein. Im Rahmen dieses Verfahrens regte das LKA Sachsen kurz vor dem 17.02.2011 zwei FZA für einen Ort der nicht mit dem Demonstrationsgeschehen am 13.02.2011 in Verbindung stand für den 13.02.2011 bei der Staatsanwaltschaft Dresden an. Die Dauer der FZA betrugen ca. 45 und 90 Minuten. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden erließ das zuständige Amtsgericht Dresden einen entsprechenden Beschluss. Am 22.02.2011 regte die neu gebildete SoKo 19/2, welche jedoch erst am 28.02.2011 offiziell ihre Arbeit aufnahm, bei der Staatsanwaltschaft Dresden an, zur Ermittlung von Tatverdächtigen in einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des besonders schweren Landfriedensbruch in 23 selbstständigen Fällen einen richterlichen Beschluss gemäß 100g I Nr. 2 und II 2 StPO i.v.m 96 TKG zur rückwirkenden Erhebung der Verkehrsdaten aus einer Funkzelle zu beantragen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Erhebung von Verkehrsdaten aus Funkzellen an 14 mutmaßlichen Tatorten in genau beschriebenen Zeiträumen. Dieser Antrag wurde durch die Staatsanwaltschaft als richterlicher Beschluss unter dem Briefkopf des Amtsgerichts Dresden ausformuliert. Am 23.02.2011 erließ das Amtsgericht Dresden ohne Änderungen den beantragten Beschluss. Lediglich Tatortanschriften wurden präzisiert und ergänzt. Im Zuge des Vollzugs des Beschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 23.02.2011 wurden 138.630 Verkehrsdatensätze übermittelt. Diese enthielten 65.645 verschiedene Anschlussnummern. Aus diesen Daten wurden unter Zuhilfenahme von elektronischen Hilfsmitteln und nach Kriterien wie Häufung von Telefonaten und Aufenthalten an vermeintlichen Tatorten des schweren Landfriedensbruchs 460 Telefonnummern und aus diesen 379 Einzelpersonen ermittelt. Die dabei erhobenen Daten wurden im Nachgang auch in Strafverfahren verwendet, die nicht Straftaten des schweren Landfriedensbruchs betrafen. Dies begründete die PD Dresden damit, dass auch ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz eine erhebliche Straftat sei. Kurz vor dem 25.02.2011 regte das LKA Sachsen die Durchführung einer FZA an für einen Ort in Dresden, welcher abseits des Demonstrationsgeschehens lag für den 18. und 19.02.2011 über einen Zeitraum von 48 Stunden, für einen Ort der abseits des Demonstrationsgeschehens lag für den 19.02.2011 über einen Zeitraum von 4 Stunden und eine weitere FZA betreffend die Dresdner Südstadt eingegrenzt durch Straßennamen für den 19.02.2011 über einen Zeitraum von 12 Stunden. Unter dem 25.02.2011 wurde der entsprechende Beschluss durch das Amtsgericht Dresden erlassen. Mit Schreiben vom 14.04.2011 bat die PD Dresden das LKA Sachsen um Übermittlung der durch das LKA erhoben Daten im Rahmen der FZA. Mitte Mai 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Dresden hinsichtlich der Verwendung der erhobenen Daten derart Stellung, dass diese nicht in Ermittlungsverfahren wegen 21 Versammlungsgesetz genutzt werden dürfen. Mit Verfügung vom 25.05.2011 ordnete die Staatsanwaltschaft Dresden die Übermittlung der durch das LKA Sachsen erhoben Daten (FZA vom 18. und 19.02.2011 mit 896.072 Datensätzen) an die PD Dresden, auf Anregung derselben, an. Diese erfolgte sodann am 09.06.2011. Auf Nachfrage des Sächsischen Datenschutzbeauftragten teilte die PD Dresden am 21.06.2011 mit, dass in 76 Verfahren neben den ermittelten Verkehrsdaten Bestandsdaten von Beschuldigten erhoben worden seien. Dies erfolgte in Ermittlungsverfahren wegen (einfacher) Körperverletzung, Beleidigung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Sachbeschädigung. Bei einer Kontrolle der Räumlichkeiten der SoKo 19/2 und der Staatsanwaltschaft Dresden am 24.06.2011 musste der Sächsische Datenschutzbeauftragte feststellen, dass die SoKo 19/2 neben den eigens erhobenen Verkehrsdaten ebenfalls über die vom LKA erhobenen Verkehrs- und Bestandsdaten verfügte.

Mit Schreiben vom 28.06.2011 forderte der Sächsische Datenschutzbeauftragte dazu auf, die weitere Erhebung von Bestandsdaten unverzüglich einzustellen. Dies erfolgte wenige Tage später. Unter dem 29.06.2011 erfolgte die Mitteilung, dass die Daten an das LKA durch die PD Dresden zurück übermittelt worden sind. Am 07.07.2011 wurde deren Löschung bei der SoKo 19/2 mitgeteilt. Aus einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 13.07.2011 sind die Datenerhebungen in geographischen Bereichen zu entnehmen. Dabei fiel dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten auf, dass bis zu diesem Datum in den Bereichen, in denen mutmaßlich die schwersten Ausschreitungen stattgefunden haben, die geringste Anzahl an Bestandsdatenerhebungen erfolgt sind. Dies führt der Datenschutzbeauftragte in seinem Bericht auf ein mangelndes Reduzierungskonzept des LKA zurück. Mit Schreiben vom 14.07.2011 teilte der Sächsische Datenschutzbeauftragte seine rechtlichen Bedenken gegen die FZA der Staatsanwaltschaft Dresden und dem LKA Dresden mit. Schließlich teilte das LKA Sachsen mit Schreiben vom 01.09.2011 mit, dass Verkehrsdaten, und, sofern sich bei einer Rufnummer ein Anfangsverdacht ergeben habe, auch Bestandsdaten aus den am 18. und 19.02.2011 durchgeführten FZA gespeichert werden. II. Rechtliche Würdigung und Bedenken des Sächsischen Datenschutzbeauftragten Nach umfassender Sachverhaltsermittlung stellte der Sächsische Datenschutzbeauftragte folgende Bedenken fest. 1. PD Dresden Die PD Dresden habe auch dann den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wenn sie eine Ermittlungsmaßnahme anrege, die nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch ein Gericht angeordnet werden dürfe. Durch die Übernahme des Datenbestandes des LKA Sachsen sei die zeitliche und örtliche Begrenzung der durch die PD Dresden angeregten FZA obsolet geworden, da deren Datenbestand in dem des LKA aufgegangen sei. Insofern ist auch hier die Verhältnismäßigkeit anzuzweifeln. Der Umfang des Datenbestandes des LKA sei der PD Dresden bekannt gewesen. Insofern habe es einer Prüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Übermittlung bedurft. In den vorgelegten Unterlagen finde sich kein Hinweis auf eine eventuelle Beachtung oder Berücksichtigung der Zahl der von der Maßnahme nach 100g StPO zwangsläufig mitbetroffenen Unbeteiligten sowie deren Rechte und Interessen. Auch gebe es keine Dokumentation im Hinblick auf den besonderen Schutz bestimmter Berufsgeheimnisträger. Deren Anwesenheit sei auf Grund von Medienberichten und Kooperationsgesprächen hinsichtlich der Mahnwachen jedoch bekannt gewesen. Die Verwertung der Daten aus der FZA in Verfahren, welche nicht wegen schweren Landfriedensbruchs geführt werden, sei unzulässig. Die Tatsache, dass es sich bei den

Datenbeständen des LKA um Daten handeln würde, welche für die Ermittlungen der PD Dresden zumindest teilweise nicht von Bedeutung sein würden, sei der PD Dresden erkennbar gewesen. Dennoch wurden auch die übermittelten Bestandsdaten gespeichert, obwohl eine Bitte um Bereinigung des Datenbestandes bzw. dessen Löschung möglich gewesen wäre. Die offensichtliche Unverwertbarkeit der übermittelten Daten in Verfahren wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Sachbeschädigung und Beleidigung sei ignoriert worden. Die Auffassung, beim Verstoß gegen das Versammlungsgesetz handle es sich um mittlere Kriminalität, werde vertreten, obwohl die Staatsanwaltschaft Dresden mitgeteilt habe, dass sie eine gegenteilige Auffassung vertrete und eine Verwendung rechtswidrig sei. Da der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls auch dem Gericht in aller Regel nicht die kompletten polizeilichen Ermittlungsakten vorliegen, sind diese auf die Informationen der Polizei angewiesen, um eine sachgerechte Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer bestimmten Eingriffsmaßnahme zu ermöglichen. 2. LKA Sachsen Das LKA Sachsen habe kein notwendiges Reduzierungskonzept erstellt, um einen ausreichenden Schutz unbeteiligter Dritter zu ermöglichen. Eine ernsthafte Prüfung des Umstandes, ob die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise wesentlich erschwert oder gar aussichtslos wäre, stattgefunden hat (Subsidiaritätsprinzip) sei den vorgelegten Unterlagen sowie den Aussagen der befragten Beamten nicht zu entnehmen gewesen. 3. Staatsanwaltschaft Dresden Die Staatsanwaltschaft Dresden sei auch dann zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, wenn sie eine Ermittlungsmaßnahme beantrage, die nur ein Gericht anordnen dürfe. Dabei sei den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis zu entnehmen, der eine eventuelle Beachtung oder Berücksichtigung der Zahl der von einer Maßnahme nach 100g StPO zwangsläufig mitbetroffenen Unbeteiligten sowie ihrer Rechte und Interessen erkennen lasse. Die fehlende Dokumentation von Verhältnismäßigkeitsabwägungen in den vorgelegten Unterlagen und im Antrag an das Amtsgericht Dresden deute darauf hin, dass eine Berücksichtigung der oben genannten Umstände gar nicht stattgefunden habe. Die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens dürfe kein Durchlaufposten zwischen polizeilicher Anregung und dem richterlichen Beschluss sein. Die Staatsanwaltschaft habe die polizeilichen Anregungen zu prüfen und das Gericht mit den ermittelten Informationen zu versorgen, welche eine sachgerechte Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer beabsichtigten Ermittlungsmaßnahme ermöglichen. Weiterhin übernahm die Staatsanwaltschaft die Anregungen unverändert für die Anträge an das Amtsgericht Dresden.

In den vorgelegten Akten sei weiterhin in ca. der Hälfte der Fälle nicht genau bezeichnet worden, ob Maßnahmen nach 100g I Nr. 1, 100g I Nr. 2 oder 100g II 2 StPO beantragt bzw. angeregt worden sind. Dies erschließe sich allenfalls aus dem Sachzusammenhang. 4. Amtsgericht Dresden Ermittlungsrichter - In Sachsen scheine es üblich zu sein, dass staatsanwaltschaftliche Anträge auf eine gerichtliche Anordnung bereits in Beschlussform auf Briefbögen des zuständigen Amtsgerichts formuliert werden. III. Stellungnahmen der handelnden Behörden Den handelnden Behörden wurde durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 1. PD Dresden Die PD Dresden sehe die FZA als verhältnismäßig an. Die zeitlichen und örtlichen Eingrenzungskriterien seien Ausfluss der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine mildere Ermittlungsmaßnahme sei nicht ersichtlich gewesen, da es unwahrscheinlich sei, dass sich in den betroffenen Gebieten und zu den abgefragten Zeiten friedliche Demonstranten aufgehalten hätten. Auch ein Datenbestand im sechsstelligen Bereich sei als angemessen zu bewerten. Es könne kein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 5 GG und Art. 8 GG erkannt werden. Die Heimlichkeit der Maßnahme schließe einen Einschüchterungseffekt aus. Die Bedeutung der FZA für die Aufklärung der schweren Straftaten wiege schwerer als der Grundrechtseingriff. Auch sei eine Beeinträchtigung von bestimmten Berufsgruppen nicht gegeben, da es unwahrscheinlich sei, dass entsprechende vom Zeugnisverweigerungsrecht erfasste Informationen mittels FZA erhoben werden könnten. Die Übernahme der Daten des LKA sei erfolgt, da es Erkenntnisse über Straftaten und Tatorte gebe, welche von der FZA der PD Dresden nicht erfasst worden seien. Bestandsdaten seien dabei nicht verwertet worden. Hinsichtlich der Verwertung der Daten in Verfahren wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz teilte die PD Dresden mit, dass es sich hierbei um Straftaten von erheblicher Bedeutung handle, da dem Schutz der Versammlungsfreiheit eine rechtsstaatlich hohe Bedeutung zukomme und das Verhindern von genehmigten Versammlungen nicht unterhalb des Bereichs der mittleren Kriminalität eingeordnet werden könne.

2. LKA Sachsen Das LKA Sachsen teilte mit, dass die Staatsanwaltschaft Dresden als sachleitende Behörde Adressat der Monierung sei. Weiterhin gäbe ein Richtervorbehalt keinen Anlass noch genauer zu prüfen, ob eine Maßnahme verhältnismäßig sei. Die Verhältnismäßigkeit sei gewahrt, da der Schwere der im Einzelfall aufzuklärenden Anlasstat eine herausragende Bedeutung zukomme. Außerdem sei die Maßnahme zeitlich und örtlich begrenzt gewesen. Die fehlende Aktenkundigkeit sämtlicher Abwägungen sei unerheblich. Auch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit sei beachtet worden. 160a StPO sei nicht anwendbar. Dem LKA Sachsen sei nicht bekannt gewesen, ob sich Abgeordnete, Verteidiger oder Geistliche in Ausübung ihres Amtes in der Funkzelle zum fraglichen Zeitpunkt aufhielten. 3. Staatsanwaltschaft Dresden Die Staatsanwaltschaft habe die Verhältnismäßigkeit geprüft und bejaht. Friedliche Gegendemonstranten hätten sich im Bereich der FZA nicht aufgehalten. Gegendemonstranten die eine Blockade beabsichtigen würden, genießen nicht den Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Es sei außerdem bedacht worden, dass eine erhebliche Anzahl an besonders geschützten Berufs- und Personengruppen erfasst werden würden. Da aber keine Kommunikationsinhalte aufgedeckt worden seien, wäre 160a StPO nicht verletzt. Diese Begleitumstände seien jedoch auf Grund der Medienberichte allgemein und gerichtsbekannt gewesen, so dass es keiner Darlegung im Beschlussantrag bedurft hätte. IV. Schlussfolgerungen Der Sächsische Datenschutzbeauftragte resümiert: Von einer Beanstandung konnte ich nicht nach 29 II SächsDSG absehen, da das Handeln der StA Dresden und des LKA Sachsen zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in Grundrechte von ca. 257.000 Personen, von denen über 40.000 namentlich ermittelt wurden, führte, sowie die spezifischen Rechte von Abgeordneten, Rechtsanwälten und Journalisten in Ausübung ihrer Tätigkeit unzureichend beachtet wurden. Staatsanwaltschaft und LKA haben damit mangelnden Respekt vor dem Fernmeldegeheimnis [ ], der Pressefreiheit [ ], der Religionsfreiheit [ ] sowie den spezifischen Rechten von Abgeordneten und Rechtsanwälten gezeigt. Ich bewerte dieses Vorgehen als besonders schwerwiegend

Zusammenfassend stellte der Datenschutzbeauftragte mehrere Grundrechtseingriffe fest, welche er als offensichtlich rechtswidrig einstuft. Die FZA der SoKo 19/2 lässt eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit über die zeitliche und örtliche Begrenzung hinaus vermissen. Diese Begrenzung wird jedoch durch die Datenübermittlung des LKA konterkariert. Die FZA des LKA Sachsen ist in der zeitlichen und örtlichen Begrenzung völlig unverhältnismäßig. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht erkennbar. Eine Reduzierung der abgefragten Daten erfolgte nicht. Entgegen der Rechtsprechung und der Stellungnahme der Bundesregierung missachteten die handelnden Behörden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine FZA. Ausgehend von der Ausbildung der handelnden Beamten ist davon auszugehen, dass diesen sowohl die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung als auch die Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes bewusst ist. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Dresden und der PD Dresden, es sei unwahrscheinlich, dass sich in den betroffenen Gebieten zu den abgefragten Zeiten friedliche Demonstranten aufgehalten hätten sowie die Ermittlung von 40.000 Bestandsdaten durch das LKA müssen zu dem Schluss führen, dass alle Personen welche sich im betreffenden Zeitraum im angefragten Gebiet befunden haben, in den Augen der Staatsanwaltschaft und des LKA Verdächtige sind. Ein tatsächlicher Anfangsverdacht ist jedoch nicht erkennbar. Mithin werden Maßnahmen gegen Personen durchgeführt, die denknotwendig nicht alle an Straftaten beteiligt gewesen sein können. Weiterhin wird die Tatsache ignoriert, dass in der Rechtsprechung die Versammlungseigenschaft einer Blockade höchstumstritten ist. Auch werden die friedlichen Gegendemonstranten, die nicht in den durch die Polizei gesicherten Bereich der genehmigten Demonstration einzudringen beabsichtigen und damit ihr Schutz durch Art. 8 GG, der auch für Spontanversammlungen gilt, negiert. Ausweislich des Berichts des Datenschutzbeauftragten wurden durch die FZA auch angemeldete Mahnwachen, von denen die Behörden Kenntnis hatten, und Straßen auf denen sich Journalisten, Anwälte und Ärzte aufhielten erfasst. Die Anwendbarkeit des 160a StPO, auch wenn keine Inhalte überwacht worden, ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass bereits das Bestehen des Vertrauensverhältnisses eine geschützte Information ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass Mitglieder einer geschützten Personenoder Berufsgruppe nicht Beschuldigte sind. [ ] Es kann nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden stehen, Ermittlungsverfahren so zu führen und zu deklarieren (etwa als Verfahren gegen Unbekannt), dass Schutzregelungen zu Gunsten der Mitglieder von besonderen Personen- und Berufsgruppen umgangen werden können. [ ] (Blatt 33 d. Berichts) Trotz des ausdrücklichen Hinweises der Staatsanwaltschaft Dresden hinsichtlich der Unverwertbarkeit der Daten in Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, welche nicht solche des schweren Landfriedensbruchs sind, ignorierte die PD Dresden diesen. Dies zeigt eine mangelhafte Ausführung der Anordnungen der sachleitenden Behörde und gefährdet mithin ein grundrechtlich garantiertes rechtmäßiges Verfahren. Mehrere Behörden verstießen gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit und erschweren damit den Betroffenen einen effektiven Rechtsschutz gegen die Maßnahmen der FZA. Der Datenschutzbeauftragte schätzt diese Umstände folgendermaßen ein:

[ ] Die am 19. Februar 2011 in Dresden und insbesondere im Bereich südlich des Hauptbahnhofes herrschenden Umstände mussten eine entsprechende Dokumentation sowohl in der Ermittlungsakte als auch im Antrag an das Amtsgericht als nachgerade zwingend erscheinen lassen. Abgesehen davon, dass das vollständige Fehlen der Dokumentation der speziellen Umstände nahe legt, dass die vor Antragstellung gänzlich unbeachtet blieben, könnte dadurch auch der Eindruck vermittelt werden, dem über den Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheidenden Gericht die für die Rechtsgüterabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung entscheidende Informationen vorenthalten zu haben. [ ] Dass die Staatsanwaltschaft bei einem Antrag auf Anordnung einer solchen Ermittlungsmaßnahme, den sie unter dem Briefkopf des Amtsgerichts Dresden (vor)formuliert, die Betroffenheit einer sehr großen Anzahl Unbeteiligter und besonders geschützter Personen nicht erwähnt und sich, laut Anhörung, darauf verlässt, dass der entscheidende Richter die für eine Abwägung relevanten Informationen den Medien entnommen hat, ist aus Grundrechtssicht und rechtsstaatlich äußerst bedenklich (Blatt 31 d. Berichts) Stringent kommt der Sächsische Datenschutzbeauftragte daher zu folgenden Erkenntnissen: [ ] Ich habe ferner meinem Eindruck aus den Gesprächen mit den Beamten der StA Dresden sowie des LKA Sachsen Ausdruck gegeben, der eher gegen die Annahme einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Grundrechte der betroffenen Dritten und Mandatsträger spricht. In meinen Kontrollbesuchen habe ich den Eindruck gewonnen (habe) (Fehler im Original), dass sich die Beamten der StA Dresden und des LKA Sachsen des oben unter I. beschriebenen Sondercharakters von Funkzellenabfragen, der sich aus der Betroffenheit aller in einer Funkzelle sich aufhaltenden Dritten ergibt, nicht hinreichend bewusst waren. Vielmehr werden nach meinem Eindruck Funkzellenabfragen als ein normales Mittel unter anderen angesehen. Dass der Gesetzgeber besondere Verhältnismäßigkeitsüberlegungen im Hinblick auf die notwendig mitbetroffenen Dritten voraussetzt, schien mir bei der StA Dresden und dem LKA Sachsen nicht ausreichend präsent zu sein. Symptomatisch dafür schien mir, dass auf meine in einer Zusammenkunft am 4. Juli 2011 an die Vertreter der StA Dresden und des LKA Sachsen gerichtete Frage, unter welchen Umständen sie selbst eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage als unverhältnismäßig erachten würden, keiner der anwesenden Vertreter beider Behörden eine Antwort finden konnte. [ ] Außerdem habe ich mitgeteilt, dass ich den Eindruck gewonnen habe, dass eine Prüfung der Anregungen des LKA Sachsen durch die StA Dresden als ermittlungsleitende Behörde praktisch nicht in ausreichendem Maß erfolgt. [ ] (Blatt 44 f. d. Berichts). Die Ermittlungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ergeben einen Einschüchterungseffekt gegenüber Grundrechtsträgern. Dieser wird durch das Handeln der Staatsanwaltschaft Dresden, des LKA Sachsen und der PD Dresden unter der Billigung des Amtsgerichts Dresden hervorgerufen. Die genannten Behörden verstoßen bewusst gegen geltendes Recht, ignorieren gesetzliche Bestimmungen und Rechtsprechung. Auf Grund des Vorgenannten bitte ich um rechtliche Prüfung des dokumentierten Handelns. Ich bitte den geschilderten Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Ich bitte schließlich um Eingangsbestätigung und Mitteilung des Aktenzeichens.