Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / 2073. Antrag. Stellungnahme. 14. Wahlperiode 04. 12. 2007. der Abg. Siegfried Lehmann u. a. GRÜNE.



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Transkript:

14. Wahlperiode 04. 12. 2007 Antrag der Abg. Siegfried Lehmann u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Innenministeriums Qualifikation und Vergütung von Dolmetscherdiensten für staatliche Behörden Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. in welchem Umfang das Land Baden-Württemberg für behördliche Aufgaben Dolmetscherdienste heranzieht und in welchen Bereichen die Übersetzer/-innen tätig sind; 2. in welchem Umfang die von Behörden in Anspruch genommenen Dolmetschertätigkeiten von qualifizierten Übersetzer/-innen erbracht wurden und in wie vielen Fällen Laiendolmetscher/-innen für Übersetzungstätigkeiten herangezogen wurden; 3. unter welchen Umständen ausschließlich qualifizierte und vereidigte Dolmetscher/-innen für Übersetzungsdienstleistungen beauftragt werden und welche Übersetzungsleistungen grundsätzlich auch von Laiendolmetscher/-innen erbracht werden können; 4. welche Vergütung die beauftragten Übersetzer für ihre Übersetzungsleistungen je nach nachgewiesener Qualifikation erhalten; Eingegangen: 04. 12. 2007 / Ausgegeben: 30. 01. 2008 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente

II. für behördlich notwendige Übersetzungsdienstleistungen insbesondere im Bereich der Polizeibehörden ebenso wie der staatlichen Krankenhäuser ausschließlich Dolmetscher mit nachgewiesenen Qualifikationen heranzuziehen und diese nach gängigen Tarifen gemäß dem JVEG zu vergüten. 04. 12. 2007 Lehmann, Neuenhaus, Walter, Oelmayer, Sckerl GRÜNE Begründung Im behördlichen Alltag fallen regelmäßig Tätigkeiten an, zu welchen die Inanspruchnahme von Dolmetscherdienstleistungen notwendig wird. Insbesondere im Bereich der Kliniken oder der Polizeibehörden findet das Heran - ziehen von Übersetzungsleistungen in häufigen Fällen statt. Das Vertrauen auf eine sach- und formgerechte Übersetzung ist gerade in diesen Bereichen von großer Wichtigkeit für alle Beteiligten, da von einem umfassenden beiderseitigen Verständnis des behandelten Themas in aller Regel ausgegangen werden muss. Die Berufsbezeichnung des Dolmetschers/der Dolmetscherin bzw. des Übersetzers/der Übersetzerin unterliegt jedoch nicht wie die meisten anderen Berufsbezeichnungen dem Schutz durch eine mit der Bezeichnung in Verbindung gebrachte Qualifikation. So ist es grundsätzlich jeder Person gestattet, unabhängig von ihrer Qualifikation diese Bezeichnung zu tragen und damit ihre Dienste anzuwenden. Für durch ein (Fach-)Hochschulstudium qualifizierte und selbstständig tätige Dolmetscher/-innen ergibt sich hierdurch die Problematik, dass sie sich auch im Bereich der behördlichen Übersetzungsdienste gegenüber unqualifizierten Laiendolmetscher/-innen behaupten müssen. Da unqualifizierte Übersetzer/-innen meist nur gelegentlich in diesem Bereich tätig sind, können sie ihre Leistungen selbstverständlich zu anderen finanziellen Bedingungen anbieten als qualifizierte, beruflich tätige Übersetzer/-innen, welche von dieser Tätigkeit ihren Lebensunterhalt finanzieren müssen. Aus Sicht der Grünen Landtagsfraktion ist es nicht tragbar, dass in den bedeutenden Bereichen der Polizeibehörden ebenso wie der Krankenhäuser aus Gründen möglicher Einsparziele auf eine fach- und sachgerechte Übersetzung verzichtet wird. Das vorherrschende Preisdumping im Bereich der Übersetzungsleistungen sollte nach Meinung der Grünen Fraktion nicht vonseiten staatlicher Behörden auf Kosten der notwendigen Sprachkompetenzen unterstützt werden. Die Grüne Landtagsfraktion spricht sich daher dafür aus, die Landesbehörden dahingehend anzuweisen, ausschließlich qualifizierte Übersetzungsdienstleistungen für ihre Tätigkeiten heranzuziehen. 2

Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 Nr. 3 040/37 nimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dem Justizministerium, dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum, dem Ministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Umweltministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Die Vielfalt der Tätigkeitsfelder, in denen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen in der Landesverwaltung anfallen, lassen eine zusammengefasste Beantwortung der Fragestellungen unter Ziff. I 1. bis 4. nur gesondert für jedes Ressort zu. I. zu berichten, 1. in welchem Umfang das Land Baden-Württemberg für behördliche Aufgaben Dolmetscherdienste heranzieht und in welchen Bereichen die Übersetzer/-innen tätig sind; 2. in welchem Umfang die von Behörden in Anspruch genommenen Dolmetschertätigkeiten von qualifizierten Übersetzer/-innen erbracht wurden und in wie vielen Fällen Laiendolmetscher/-innen für Übersetzungstätigkeiten herangezogen wurden; 3. unter welchen Umständen ausschließlich qualifizierte und vereidigte Dolmetscher/-innen für Übersetzungsdienstleistungen beauftragt werden und welche Übersetzungsleistungen grundsätzlich auch von Laiendolmetscher/-innen erbracht werden können; 4. welche Vergütung die beauftragten Übersetzer für ihre Übersetzungsleistungen je nach nachgewiesener Qualifikation erhalten; Zu I. 1. bis 4.: Staatsministerium Für Leistungen im Zusammenhang mit internationalen Kontakten (Staatsbesuche, Auslandsreisen, Schriftwechsel) werden grundsätzlich freiberufliche Sprachmittler eingesetzt. Hierbei werden regelmäßig wissenschaftlich ausgebildete Kräfte beauftragt. Die Honorierung orientiert sich im Wesentlichen an den Richtlinien des Auswärtigen Amts über die Abfindung freiberuflicher Sprachmittler. In Abhängigkeit von Art und Dauer des Einsatzes wird die Vergütung einzelfallbezogen vereinbart. Innenministerium Im Innenministerium selbst sind in den vergangenen zwei Jahren Vergütungen für Dolmetscherdienste für eine Übersetzung eines Grußwortes ins Englische (Presse) und eine Übersetzung im Zusammenhang mit einer Angebotsanfrage angefallen. Hierfür wurden ausschließlich qualifizierte Übersetzer in Anspruch genommen. Die Übersetzungsleistungen wurden mit netto 1,43 bzw. 1,60 EUR je Zeile vergütet. Im Polizeibereich wurden im Jahr 2007 Dolmetscherdienstleistungen in einem Finanzvolumen von rund 2,19 Mio. EUR (2006: 2,14 Mio. EUR) in Auftrag gegeben. Diese Übersetzungsleistungen waren schwerpunktmäßig in den Aufgabenbereichen Kriminalitätsbekämpfung und Wahrnehmung von Verkehrssicherheitsaufgaben notwendig. Eine zahlenmäßig differenzierte Aufstellung darüber, in welchen polizeilichen Aufgabenbereichen Übersetzer konkret tätig waren bzw. der Umstand, ob die Dolmetscherleistung durch *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3

einen beeidigten oder nicht beeidigten Übersetzer durchgeführt wurde, wird bei der Polizei landesweit nicht statistisch festgehalten. Die Auswahl von Sprachmittlern bei der Polizei des Landes richtet sich nach den Vorgaben der Dienstanweisung zum Einsatz von Dolmetschern/Über - setzern vom 1. Januar 2006. Hierzu werden zentrale Sprachmittlerverzeichnisse geführt. Das Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz JVEG) findet im Bereich der Polizei nur eingeschränkt Anwendung. Für die Polizei besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, auf allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer zurückzugreifen. Deshalb sind in diesen Verzeichnissen auch nicht vereidigte und nicht verpflichtete Dolmetscher und Übersetzer aufgeführt. Maßgeblich für die Auswahl eines Dolmetschers ist seine Qualifikation und Zuverlässigkeit. Ausschlaggebend ist, dass nach Bewertung der beauftragenden Dienststelle die polizeilichen Anforderungen erfüllt werden. Diese werden für jeden Einzelfall individuell festgelegt. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang beispielsweise bisherige Erfahrungen mit dem Dolmetscher, Komplexität und zeitliche Dringlichkeit der zu erbringenden Übersetzungsdienstleistung, ein bereits bestehendes Vertrauensverhältnis zum Sprachmittler oder die Notwendigkeit der Bewertung ethnischer Besonderheiten und verwendeter Redewendungen. Bei seltenen Sprachen oder Dialekten stehen qualifizierte und vereidigte Dolmetscher gar nicht oder nur verbunden mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand zur Verfügung. Die Polizeidienststellen sind im Rahmen der wirtschaftlichen Haushaltsführung angehalten, nach festgestellter Qualifikation den jeweils günstigsten Dienstleister in Anspruch zu nehmen. Deshalb stehen akademische Abschlüsse bei der Auswahl der Sprachmittler nicht im Vordergrund. Bei der Übersetzung amtlicher Dokumente (z. B. internationale Haftbefehle, Urkunden) wird grundsätzlich auf qualifizierte und vereidigte Dolmetscher zurückgegriffen. Demgegenüber werden bei einfach gelagerten Sachverhalten wie Ordnungswidrigkeitenverfahren, Verkehrs- und Privatklagedelikten, Kurzvernehmungen und ersten Befragungen im Einzelfall auch Polizeibeamte mit entsprechenden Sprachkenntnissen oder Laiensprachmittler hinzugezogen. Die Heranziehung von deutlich kostengünstigeren Laiendolmetschern kommt z. B. im Verkehrsbereich in Betracht, wenn bei einer Kontrolle ausländischer Fahrzeuge geringfügige Ordnungswidrigkeiten festgestellt werden. Der Einsatz von Laiendolmetschern zur Vernehmung und Belehrung erfolgt regelmäßig in Absprache mit der zuständigen Bußgeldstelle. In Fällen, in denen eine Straftat oder eine bedeutende Ordnungswidrigkeit (z. B. Unfall ohne Verletzte) zu Grunde liegt, werden ebenfalls in Absprache mit der Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft qualifizierte und vereidigte Dolmetscher beauftragt. Die Vergütung von Dolmetscherleistungen hängt im Wesentlichen von der zu übersetzenden Sprache und darüber hinaus von regionalen Gegebenheiten ab. Das aktuelle, der Polizei bekannte und angebotene Spektrum bei der Vergütung von unbeeideten und beeideten Übersetzern reicht von ca. 10 EUR/Übersetzungsstunde bis ca. 80 EUR/Übersetzungsstunde. Im Bereich Ausländer und Aussiedler ist der Einsatz von Dolmetschern für die Landeseinrichtungen zur Förderung der Kulturarbeit nach 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz BVFG) sowie die Regierungspräsidien, Referate Eingliederung, Ausländer- und Asylrecht/Bezirksstellen für Asyl, getrennt zu betrachten. 4

Bei den drei Landeseinrichtungen zur Förderung der Kulturarbeit nach 96 BVFG (Haus der Heimat, Johannes-Künzig Institut, Institut für donauschwäbische Geschichte und Landeskunde) fallen in geringem Umfang Übersetzungsarbeiten wissenschaftlicher Texte sowie Übersetzungen von Publikationen an. Diese werden regelmäßig von den dort beschäftigten Historikern oder Wissenschaftlern mit entsprechender sprachlicher sowie fachlicher Kom petenz übersetzt. Externe Dolmetscher werden nicht herangezogen. Bei den Regierungspräsidien und Bezirksstellen für Asyl fallen im ausländerund asylrechtlichen Bereich Dolmetscher- und Übersetzungsarbeiten in den verschiedensten Bereichen mit qualitativ sehr unterschiedlichen Anforderungen an, wobei eine Festlegung, in welchen konkreten Fallkonstellationen ausschließlich vereidigte Dolmetscher oder Übersetzer eingesetzt werden, nicht getroffen werden kann, da hierfür jeweils die individuellen Anforderungen entscheidend sind. Überwiegend vereidigte Dolmetscher und Übersetzer werden z. B. herangezogen im Rahmen von Sicherheitsgesprächen zur Terrorismusbekämpfung, Passbeschaffung und Rückführung, Übersetzungen für ausländische Botschaften, Übersetzung ausländischer Urkunden und Dokumente etc. Nicht vereidigte Dolmetscher oder Übersetzer, aber auch in vielen Fällen entsprechend sprachkundige Behördenmitarbeiter oder auch deutschsprachige Verwandte oder Bekannte von Ausländern decken vor allem z. B. folgende Bereiche ab: Aufnahme, Unterbringung und Verlegung von Asylbewerbern, Aufenthaltserteilung, -verlängerung oder -versagung und allgemeine Anhörungsverfahren. Die Vergütung für nicht vereidigte Dolmetscher bzw. Übersetzer wird nicht einheitlich gehandhabt. Einzelverträge orientieren sich soweit nicht individuell vereinbart an den vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgehandelten Stunden- bzw. Zeilensätzen. Im Übrigen richtet sich die Vergütung nach dem JVEG. Im Bereich Straßenbau sind Dolmetscherdienste einmal jährlich im Rahmen der Deutsch-Französischen Technischen Kommission zu erbringen. Diese Kommission findet zweimal pro Jahr und im Wechsel in Frankreich (Straßburg) sowie in Deutschland (Freiburg) statt. Themenschwerpunkt sind die Straßenbaumaßnahmen im Grenzraum Baden-Württemberg Frankreich. Die in Anspruch genommenen Dolmetschertätigkeiten werden einmal pro Jahr ganztägig von einer qualifizierten Übersetzerin erbracht. Angesichts des umfangreichen und konzentrierten Tagesprogramms der Deutsch-Französischen Technischen Kommission kann die Dolmetschertätigkeit nur von qualifizierten Übersetzern erbracht werden. Im Bereich der Straßenbauverwaltung übernimmt das seit Jahren eine Dolmetscherin, welche sich bewährt hat und mit der Fachmaterie bestens vertraut ist. Die vorgenannte Übersetzerin stellt (pro Tag) 850 EUR für ihre Leistungen in Rechnung (zzgl. 50 EUR Reisekosten). Im Verkehrsbereich können theoretische Fahrerlaubnisprüfungen in einer Fremdsprache unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten Dolmetschers auf Kosten des Bewerbers zugelassen werden (Ziff. 1.3 der Anlage 7 zu 16 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Mit der Durchführung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung ist seitens des Landes Baden- Württemberg die Technische Prüfstelle des TÜV beauftragt, die einen geeigneten Dolmetscher auswählt und die Dolmetscherkosten beim Bewerber erhebt. Die Dolmetscherleistungen samt Auslagen werden mit einer Pauschale vergütet, deren Höhe im Rahmen der Sätze nach dem JVEG liegt. Nach Angaben des TÜV wurden in den letzten drei Jahren in Baden-Württemberg jährlich ca. 350 Dolmetscher-Prüfungen durchgeführt. 5

Im Regierungspräsidium Karlsruhe werden bei offiziellen Anlässen auf Chefebene, fachtechnischen Gutachten und Stellungnahmen bei denen ein spezielles Vokabular erforderlich ist und der Übersetzung eigener Behördenschreiben in eine Fremdsprache ausschließlich qualifizierte Dolmetscher für Übersetzungsdienstleistungen beauftragt. Im Rahmen der grenzüberschreitenden Gremien- und Behördenzusammenarbeit werden in der Regel bei informellen, offiziellen Behördentreffen qualifizierte Dolmetscher hinzugezogen. Dies geschieht höchstens einmal alle zwei Jahre. Bei inoffiziellen Treffen assistieren sprachkundige Mitarbeiter des Hauses oder des Gemeinsamen Sekretariats der Oberrheinkonferenz (ORK). Dies trifft auch auf Veranstaltungen des Europabereichs zu, bei dem höchstens einmal alle zwei Jahre Profidolmetscher benötigt werden. Auch im Zuge der grenzüberschreitenden Behörden- und Bürgerbeteiligung bei umweltrelevanten Vorhaben mit grenzüberschreitenden Auswirkungen ist es in Einzelfällen erforderlich, Übersetzungen von fachlichen Dokumenten (z. B. Teilübersetzungen bei Umweltverträglichkeitsuntersuchungen), fachliche Stellungnahmen oder offizielle Anschreiben an staatliche Stellen an qualifizierte Dolmetscher zu vergeben. Dies ist in unregelmäßigen Abständen der Fall. Laiendolmetscher werden bei inoffiziellen Begegnungen oder zur Unterstützung von Kollegen bei der Wahrnehmung von Aufgaben in grenzüberschreitenden Arbeitsgremien eingesetzt. Einfache Behördenschreiben, Stellungnahmen oder interne Mails (zwischen 15 bis 20 pro Jahr) werden von sprachkundigen Mitarbeitern angefertigt, sofern ein spezielles Fachvokabular nicht erforderlich ist. Bei der externen Vergabe von Dolmetscherleistungen ist mit Kosten von ca. 550 (bei Berufsabgängern vom Dolmetscherinstitut in Germersheim) bis 650 EUR (bei erfahrenen Kräften) pro Tag zu rechnen. Fachliche Übersetzungsarbeiten werden an diplomierte Übersetzer vergeben (Kosten pro Wort zw. 0,10 bis 0,15 EUR). Die internen Übersetzungen von aktiven Mitarbeitern werden nicht vergütet. Die regionale grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist als Querschnittsaufgabe beim Regierungspräsidium Freiburg als Vorortbehörde für das gesamte Land angesiedelt. Für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit am Oberrhein in der ORK und in den Gremien für das EU-Förderprogramm Interreg Oberrhein sowie im Zuge der bilateralen fachlichen Behördenzusammenarbeit mit ausländischen Stellen (v. a. in Frankreich) werden Dolmetscher und Übersetzer herangezogen. Die Vergabe erfolgt durch die vom Land kofinanzierten gemeinsamen Sekretariate oder durch das Regierungspräsidium Freiburg. Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen werden in vollem Umfang wegen der hohen Ansprüche (Simultanübersetzungen von internationalen Konferenzen und von fachlich anspruchsvollen Dokumenten) nur an Absolventen der Dolmetscherschulen vergeben. Die ORK hat die Dienste von Dolmetschern 2007 in 25 Fällen in Anspruch genommen. Nur einfache und eilige Übersetzungen als sogenannte Hausübersetzung sowie als Gesprächshilfe werden von eigenem sprachkundigem Personal vorgenommen. Die ORK hat 2007 für Dolmetschen durchschnittlich 654 EUR/Tag zzgl. Spesen und für Übersetzungen durchschnittlich 0,13 EUR/Wort bezahlt. Das Regierungspräsidium Freiburg zahlt derzeit für Übersetzungen durchschnittlich 1,18 EUR/Zeile. Das Land Baden-Württemberg wird ein Biosphärengebiet im Bereich der Mittleren Schwäbischen Alb rund um den ehemaligen Truppenübungsplatz Münsingen ausweisen. Dafür wird die Anerkennung des Gebiets durch die UNESCO angestrebt. Für die Übersetzung des Antrags auf Anerkennung eines UNESCO-Biosphärenreservats Schwäbische Alb wurde vom Regierungspräsidium Tübingen der Auftrag zur Übersetzung an ein Übersetzungsbüro erteilt. Der Preis für die Übersetzung des Antrags in die englische Spra- 6

che inklusive einer Überprüfungs- bzw. Korrekturübersetzung durch einen zweiten Übersetzer beträgt 15.900 EUR zzgl. gesetzlicher MwSt. Der Umfang beläuft sich auf ca. 130 Seiten plus Anhang. Kultusministerium Im Rahmen der Hauptschul- und der Realschulabschlussprüfung können Schüler mit Migrationshintergrund in ihrer Herkunftssprache ein Zertifikat erwerben. Die Prüfungsaufgaben werden jährlich in verschiedenen Sonderfremdsprachen durch muttersprachliche Lehrkräfte erstellt. Die Höhe der Vergütung ist abhängig vom zeitlichen Aufwand und von der Anzahl der Ersteller und beträgt bis zu 1.200 EUR pro erstelltem komplettem Prüfungssatz (Haupt- und Nachtermin) in der jeweiligen Sprache. In Zusammenhang mit Fragen der Lernortklärung (Verfahren zur Feststellung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule) werden im Bereich der Sonderschulen in verschiedener Weise Dolmetscherdienste in Anspruch genommen. So wirken auf Wunsch der Eltern von Kindern mit Migrationshintergrund bei der Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und ggf. bei der Klärung des Lernortes (allgemeine Schule Sonderschule) muttersprachliche Lehrkräfte als Dolmetscher mit. Diese stehen in der Regel im Dienst ausländischer Konsulate und werden von diesen der Schulverwaltung benannt. Die muttersprachlichen Lehrkräfte erbringen ihre Dienste im Wege der Amtshilfe. Hierfür entstehen keine Kosten. Bei Dolmetscherdiensten, die nicht von muttersprachlichen Lehrkräften geleistet werden können, gilt die Gebührenordnung für amtlich bestellte Dolmetscher. Darüber hinaus haben gehörlose Eltern laut Landesbehindertengleichstellungsgesetz bei Verwaltungsverfahren und damit auch bei Verwaltungsverfahren im Schulbereich (z. B. beim Verfahren zur Feststellung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule) Anspruch auf Gebärdendolmetscherdienste. Gebärdensprachdolmetscher erhalten ab dem 1. Januar 2008 für eine volle Zeitstunde ein Honorar von 45 EUR zuzüglich 45 EUR für Fahrt- und Wartezeiten sowie 0,30 EUR Fahrtkostenersatz für den Entfernungskilometer. Dolmetscherdienste werden auch im Rahmen der Pflege der Auslandsbeziehungen im Bereich des Sports ungefähr zweimal pro Jahr in Anspruch genommen, teilweise fallen im Vorfeld Übersetzertätigkeiten im Hinblick auf Kooperationsvereinbarungen an. Dabei werden ausschließlich staatlich anerkannte und vereidigte Personen angefragt. Die beauftragten Übersetzer werden mit ca. 60 EUR pro Stunde vergütet. Im Bereich des Europareferats wurden in den vergangenen Jahren jährlich 2 bis 3 Übersetzungen/Dolmetschereinsätze in Auftrag gegeben. Es handelte sich dabei durchweg um die Beauftragung von qualifizierten Übersetzern. Die Honorare für deren Arbeit lagen zwischen 300 und 800 EUR im Einzelfall (Übersetzungen eher der kleinere Betrag, Dolmetscherleistungen eher am oberen Rand). Wissenschaftsministerium Das Wissenschaftsministerium bedient sich bei Bedarf in der Regel professioneller Übersetzungsdienste. Zu übersetzende Dokumente werden in Auftrag gegeben, die Leistung entsprechend in Rechnung gestellt. Das Wissenschaftsministerium hat hierbei keinen Einblick in die interne Tarifgestaltung der jeweiligen Übersetzungsbüros. Dolmetscherdienste werden so gut wie nie beansprucht. 7

Justizministerium Dolmetscher sind in der Justiz nach 185 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hinzuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Überdies sind Dolmetscher oder Übersetzer nach 187 Abs. 1 GVG heranzuziehen, soweit dies zur Ausübung der strafprozessualen Rechte von Beschuldigten oder Verurteilten erforderlich ist. Übersetzer werden zudem auch in weiteren Fällen zur Übersetzung von Urkunden, insbesondere im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs, eingesetzt. Zum Umfang des Einsatzes von Dolmetschern und Übersetzern in der Justiz werden keine Statistiken geführt. Anhand der Anzahl der Zahlungsvorgänge und der Höhe der Zahlungen lässt sich jedoch eine gewisse Tendenz ableiten, in wie vielen Verfahren der verschiedenen Gerichtsbarkeiten Dolmetscher und Übersetzer in Anspruch genommen werden. Hierbei wird man allerdings nicht davon ausgehen können, dass pro Zahlungsvorgang in je einem Verfahren ein Dolmetscher oder Übersetzer beauftragt wurde. Denn zum einen können bei mehrfacher Hinzuziehung desselben Dolmetschers in einem Verfahren unter Umständen verschiedene Rechnungen gestellt und gesondert bezahlt und zum anderen auch verschiedene Dolmetscher und Übersetzer im selben Verfahren benötigt werden. Im Jahr 2006 wurden im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (inkl. der Staatsanwaltschaften) mehr als 21.000 Zahlungen in Höhe von insgesamt knapp 4,2 Mio. EUR an Dolmetscher und mehr als 11.000 Zahlungen über nahezu 2,2 Mio. EUR an Übersetzer angewiesen. Dies entspricht der Vergütung für ca. 76.500 Stunden Dometscherleistungen und für etwa 40.000 bis 50.000 Seiten Übersetzung. In den anderen Gerichtsbarkeiten wurden Dolmetscher und Übersetzer ungleich seltener eingesetzt, wie anhand der nur ca. 2.500 Zahlungen über ca. 340.000 EUR (für ca. 6.150 Stunden) an Dolmetscher durch die Arbeitsgerichte, ca. 1.000 Zahlungen durch die Verwaltungsgerichte über ebenfalls ca. 340.000 EUR und ca. 750 Zahlungen über ca. 135.000 EUR (ca. 2.450 Stunden) durch die Sozialgerichte ersichtlich ist. Übersetzer wurden dagegen nur noch von den Sozialgerichten in erwähnenswertem Umfang eingesetzt, die etwa 250 Zahlungen über ca. 42.400 EUR anwiesen. Bei den anderen Gerichtsbarkeiten sind die Fallzahlen mit ca. 45 (Arbeitsgerichte) und 15 Zahlungsvorgängen (Verwaltungsgerichte) über insgesamt ca. 17.500 EUR eher zu vernachlässigen. Bindende Vorgaben zum Einsatz von qualifizierten Übersetzern oder von Laiendolmetschern bestehen nicht. Die Gerichte bestellen die Dolmetscher und Übersetzer in richterlicher Unabhängigkeit. Da die Landgerichte jedoch nach 14 Abs. 5, 15 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Baden-Württemberg (AGGVG) Verzeichnisse der durch ihre Präsidenten allgemein beeidigten Dolmetscher und öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer führen, dürften die Gerichte in vielen Fällen auf diese Listen zurückgreifen und entsprechend qualifizierte Personen beauftragen. Qualitative Voraussetzung für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern oder Übersetzern ist nach 14 Abs. 3, 15 Abs. 2 AGGVG die Erbringung eines Eignungsnachweises in Form einer staatlichen oder gleichwertigen Prüfung bzw. ein adäquater Eignungsnachweis. Die Vergütung der Dolmetscher und Übersetzer richtet sich nicht nach der Art der Qualifikation, sondern einheitlich nach den Vorgaben des JVEG. Dolmetscher erhalten nach 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG für jede Stunde 55 EUR. Übersetzer werden grundsätzlich nach der Anzahl der Anschläge des schrift- 8

lichen Textes vergütet. Sie erhalten regelmäßig 1,25 EUR für jeweils angefangene 55 Anschläge des Textes. Bei erheblich erschwerten Übersetzungen erhöht sich das Honorar auf 1,85 EUR je 55 Anschläge, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 EUR für 55 Anschläge. Finanzministerium Durch das Finanzministerium wurden Dolmetscherdienste für behördliche Aufgaben nicht herangezogen. Für den nachgeordneten Bereich des Finanzministeriums stellt sich die Situation wie folgt dar: Das Statistische Landesamt hat in den letzten Jahren nur den Flyer Baden- Württemberg ein Porträt in Zahlen für die englische Fassung übersetzen lassen. Dafür wurde ein professioneller Dolmetscherdienst in Anspruch genommen. Für die Erstübersetzung im Jahr 2005 wurden 420 EUR bezahlt, für die Folgeauftrage in den Jahren 2006 und 2007, die lediglich die notwendigen Änderungen enthielten, 45 EUR bzw. 12 EUR. Seitens des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) werden nur in geringem Umfang gelegentlich Dolmetscherdienste herangezogen. Hierbei sind im Wesentlichen Urteile und Schriftstücke wie Gutachten etc. zu übersetzen, wenn im Ausland auf das Land übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen sind. Soweit beim LBV Ansprüche z. B. im Beihilfebereich unter Vorlage fremdsprachiger Schriftstücke geltend gemacht werden, werden diese zurückgegeben mit der Bitte, selbst für Übersetzungen zu sorgen. Täglicher Schriftverkehr insbesondere in englischer Sprache (z. B. im Bereich der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts) wird mit eigenen Sprachkenntnissen übersetzt, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung frei zugänglicher Software (Internet). Soweit Dolmetscherdienste herangezogen wurden, wurden bzw. werden ausschließlich qualifizierte Übersetzer beauftragt. Da die benötigten Übersetzungen zur notfalls gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen benötigt werden, können nur qualifizierte Dolmetscher beauftragt werden. Die beauftragten Übersetzer erhielten zuletzt eine Vergütung von 1,10 EUR pro Zeile. Durch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe wurden Dolmetscherdienste für behördliche Aufgaben nicht herangezogen. In deren nachgeordneten Bereich jedoch wurden von den 65 Finanzämtern im Land in den letzten zwei Jahren von sieben Finanzämtern Dolmetscherdienste herangezogen bzw. Übersetzungsdienste in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um wenige Einzelfälle aus dem Arbeitsbereich der Steuerfahndung. Hierbei wurden grundsätzlich qualifizierte gerichtlich bestellte und vereidigte Dolmetscher oder Übersetzer (gemäß Verzeichnis für die Landgerichtsbezirke) herangezogen. Für den Einsatz von Laiendolmetschern gibt es im Hinblick auf die Verfahrensrelevanz sowie unter dem Aspekt der Gerichtsverwertbarkeit von Unterlagen/Schriftstücken und Aussagen von Steuerpflichtigen bei den Ermittlungen der Steuerfahndung grundsätzlich keine Einsatzmöglichkeit. Die Vergütung erfolgte nach den Regelungen des JVEG. Die Staatlichen Hochbauämter Bund nehmen in relativ geringem Umfang Übersetzungsdienste von Übersetzungsbüros mit staatlich geprüften Übersetzern in Anspruch. Je nach Umfang erfolgen hierfür Ausschreibungen bzw. werden verbindliche Angebote von qualifizierten Firmen eingeholt. Hauptsächlich werden diese Dienstleistungen für die Übersetzung von Dokumenten unterschiedlicher Art und von Leistungsverzeichnissen für die Ausschreibung von Bauleistungen erforderlich. Hierfür sind fachspezifische Sprachkenntnisse aus der Baubranche in Englisch und in Ausnahmefällen in Französisch erforderlich. Die Abrechnungen erfolgen in der Regel nach Seiten. Außerdem sind in zwei (von sechs) Hochbauämtern Beschäftigte als Überset- 9

zerinnen eingesetzt (1,0 und 0,5). Die Vollzeitkraft erbringt auch Leistungen für andere Hochbauämter. Für die Bezahlung der in regulären TV-L Arbeitsverhältnissen beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind die von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vereinbarten speziellen Eingruppierungsmerkmale maßgebend. Die Kosten im Bereich des Bundesbaus werden vom Bund erstattet. Im Bereich Vermögen und Bau Baden-Württemberg fallen Dolmetscher- und Übersetzungsdienste vereinzelt bei den Staatlichen Schlössern und Gärten im Bereich Öffentlichkeitsarbeit für Broschüren an. In seltenen Fällen sind derartige Dienstleistungen auch bei dem Abschluss von Verträgen (z. B. Kauf/Umbau Landesvertretung Brüssel/Verkauf Immobilie auf Capri) notwendig. Pro Jahr werden etwa bis zu fünfmal Dolmetscherdienstleistungen in Anspruch genommen. Die Leistungen werden nur von qualifizierten Übersetzern erbracht. Die Vergütung erfolgt dabei nach den branchenüblichen Preisen. Wirtschaftsministerium In den vergangenen zwei Jahren wurden vom Wirtschaftsministerium Dolmetscher- und Übersetzungsdienstleistungen im Umfang von rd. 20.500 EUR (2006) und rd. 55.000 EUR (2007) in Auftrag gegeben. Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten fielen vorwiegend in den Bereichen Förderung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, Durchführung einer 4-Motoren-Europa-Arbeitssitzung (plus den Regionen Flandern, Wales und Greater-Zurich- Area), Öffentlichkeitsarbeit, Raumfahrt, Software/Computer und Nanotechnik an. Die Dienstleistungen wurden für den Schriftverkehr mit ausländischen Dienststellen, Reden, Power-Point-Präsentationen, Übersetzung von Wirtschaftsdaten, Besuch aus dem Ausland, Reisen ins Ausland sowie Standortwerbematerial in Anspruch genommen. Die Aufwendungen im Jahre 2007 fielen überwiegend für die Durchführung der 4-Motoren-Europa-Arbeitssitzung an und umfassten Personal- und Reisekosten für 12 Dolmetscher, Kosten für die Kabinen und die Simultantechnik. Es wurden die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Catalan und Flämisch durch jeweils zwei Fachkräfte simultan übersetzt. Die vom Wirtschaftsministerium vergebenen Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten wurden ausschließlich an diplomierte, fachlich geprüfte bzw. vereidigte Dolmetscher und Übersetzer vergeben. Die Auswahl dieser Dienstleistungen wurde zum Teil von einem ausgewiesenen Übersetzungsbüro koordiniert. Die Vergütung der beauftragten Dolmetscher- und Übersetzungstätigkeiten richtete sich nach Schwierigkeitsgrad, Dringlichkeit und Fremdsprache. Im Jahr 2007 belief sich der Zeilenpreis (netto) für die schriftliche Übersetzung in oder aus gängigen europäischen Sprachen (englisch, französisch, spanisch, portugiesisch, russisch, albanisch) zwischen 1,00 EUR und 1,85 EUR. Für Simultanübersetzungen wurden rd. 110 EUR/h veranschlagt. Für schriftliche Übersetzungen in die chinesische Sprache beträgt die Vergütung bis zu 3,50 EUR je Zeile. Für die nach Zeitaufwand berechneten Dolmetschertätigkeiten für europäische und außereuropäische Sprachen werden Stundensätze (netto) zwischen in der Regel 55 EUR und 90 EUR bezahlt. Bei Reisen im Ausland wurden teilweise auch qualifizierte lokale Dolmetscher eingesetzt, deren Vergütung je nach Land etwas geringer ist. Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Im Bereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum werden für behördliche Aufgaben Dolmetscher- und/oder Übersetzungsdienste nur 10

gelegentlich und in einem vergleichsweise geringen Umfang in Anspruch genommen. Insbesondere im Verkehr mit EU-Behörden oder zur Umsetzung kurzfristig übermittelter EU-Rechtstexte im Bereich der gemeinsamen Agrarund Strukturpolitik, bei denen die offizielle deutsche Übersetzung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, ist die Unterstützung durch Dolmetscher- und Übersetzungsdienste erforderlich. Da es gerade in Fällen der EU-Rechtstexte auf eine sach- und formgerechte Übersetzung ankommt, bedient sich das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum stets entsprechend qualifizierter, beruflich tätiger Übersetzungsdienste. Ministerium für Arbeit und Soziales Beim Ministerium für Arbeit und Soziales gibt es regelmäßig keine Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten anfallen, für die Dolmetscher und Übersetzer benötigt werden. In den Zentren für Psychiatrie werden Übersetzer ausschließlich im klinischen Bereich (SGB V) und in der Forensischen Psychiatrie eingesetzt. Anamneseerhebungen und Dolmetschertätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Gutachten sowie Teilnahme an richterlichen Anhörungen werden ausschließlich von qualifizierten Dolmetschern erbracht. Für diese behördlich notwendigen Übersetzungsdienstleistungen werden ausschließlich Dolmetscher und Übersetzer mit nachgewiesenen Qualifikationen herangezogen und vergütet. Für die täglichen Therapiekontakte sowie im Stationsrahmen z. B. zur Erläuterung von Stationsregeln werden dagegen Mitarbeiter für Dolmetscherdienste herangezogen, die die Muttersprache der Patientin bzw. des Patienten beherrschen. Diese Aktivitäten sind jedoch nicht den behördlich notwendigen Übersetzungsdienstleistungen zuzurechnen. Die qualifizierten Dolmetscher und/oder Übersetzer werden entsprechend der dafür vorgesehenen Gebührenordnungen (JVEG) bezahlt. Mitarbeiter, die in Einzelfällen herangezogen werden, erhalten hierfür keine Vergütung, da die Leistungen im Rahmen der Dienstzeiten erbracht werden. Umweltministerium Dolmetscherdienste werden vom Umweltministerium im Zusammenhang mit Besuchen ausländischer Delegationen, bei internationalen Veranstaltungen (z. B. Symposien, Konferenzen) sowie teilweise bei Auslandsreisen in Anspruch genommen. Hierfür werden ganz überwiegend qualifizierte, d. h. professionelle Dolmetscher und Übersetzer bzw. Übersetzungsbüros eingesetzt. Dies sowie die damit verbundene Einhaltung des Qualitätsstandards DIN 2345 bei Übersetzungen haben sich im Hinblick auf die Güte und oftmals kurzfristig zu erbringenden Leistungen bewährt. Bei dem Besuch einer ausländischen Delegation wurden im Jahr 2007 zwei Laiendolmetscherinnen eingesetzt. Ihre Kompetenz für die Übersetzung der anstehenden Fachthemen in eine nicht gängige Sprache war gewährleistet. Die Kosten für Übersetzungen sind von verschiedenen Faktoren, u. a. Textlänge, Sprache, Fachgebiet, Liefertermin, abhängig. Bei umfangreicheren Arbeiten werden Angebote bzw. Kostenvoranschläge eingeholt. Die Berechnungsweise erfolgt bei schriftlichen Übersetzungen je nach Auftragnehmer per Zeichen, Zeile oder Seite. Bei einem durchschnittlich schwierigen Text (Deutsch/Englisch) werden im Mittel 1,40 EUR/Zeile berechnet. Bei Dolmetscherleistungen werden sowohl feste als auch Honorare auf Stundenbasis vereinbart. II. für behördlich notwendige Übersetzungsdienstleistungen insbesondere im Bereich der Polizeibehörden ebenso wie der staatlichen Krankenhäuser ausschließlich Dolmetscher mit nachgewiesenen Qualifikationen heranzuziehen und diese nach gängigen Tarifen gemäß dem JVEG zu vergüten. 11

Zu II.: Für die Polizeibehörden teilt das Innenministerium Folgendes mit: Bezüglich der Tätigkeit von Dolmetschern im Ermittlungsverfahren gibt es keine Vorschriften. Die Vorschriften der 185 ff. GVG, darunter auch diejenige des 189 GVG über den Dolmetschereid, gelten nur für Verhandlungen vor Gericht. Dazu gehören auch richterliche Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, nicht aber Vernehmungen und Ermittlungshandlungen der Polizei. Für die Eidespflicht ergibt sich die Beschränkung auf das gerichtliche Verfahren bereits aus dem Sinn dieser Verpflichtung: Die Strafdrohung des 154 StGB soll den Dolmetscher zu einer besonders gewissenhaften Tätigkeit anhalten. Das aber setzt voraus, dass er seine Aussage (= Übersetzertätigkeit) vor einem Gericht oder einer zur Abnahme eines Eides zuständigen Behörde verrichtet. Eine solche Stelle ist die Polizei nicht. Die Verpflichtung für die Polizei, einen Dolmetscher einzusetzen, ergibt sich für Vernehmungen des Beschuldigten aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren, für Zeugenvernehmungen und sonstige Ermittlungshandlungen aus der Verpflichtung zur vollständigen und gewissenhaften Sachaufklärung. Weiter - gehende Anforderungen an die formale Qualifikation des Dolmetschers ergeben sich daraus nicht. Liegen entsprechende Befähigungsnachweise vor, sind grundsätzlich auch ohne eine allgemeine Vereidigung keine generellen Zweifel an der Qualifikation eines Dolmetschers angebracht. Aber auch wenn rechtliche Gründe dem Einsatz nicht allgemein vereidigter oder auch nebenberuflicher Dolmetscher nicht entgegenstehen, so achtet die Polizei sorgsam darauf, dass es dadurch nicht zu Qualitätseinbußen bei den Ermittlungen und der Dokumentation von Beweisergebnissen kommt. Der Gesetzgeber hat in 1 JVEG zwischen der Heranziehung eines Dolmetschers durch die Justizbehörden ( 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG) und der Heranziehung durch die Polizei ( 1 Abs. 3 JVEG) unterschieden. Die Heranziehung durch die Polizei steht einer solchen durch Justizbehörden dann gleich, wenn sie im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft erfolgt. Der Wortlaut der geltenden Vorschrift ist insofern eindeutig, als die Staatsanwaltschaft vor der polizeilichen Heranziehung einen entsprechenden Auftrag erteilt oder ein von der Polizei mitgeteiltes Handeln ausdrücklich gebilligt haben muss; damit gelten nur in diesen Fällen die im JVEG jeweils bestimmten Honorarsätze. Bei präventiv hinzugezogenen Dolmetschern erfolgt die Beauftragung durch die Polizei in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. März 2007, Az.: 2 BvR 189/07, bekräftigt: Abgerechnet wird unter Zugrundelegung einer privatrechtlichen Rahmenvereinbarung. Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner ist mithin ein grundsätzlich Anderes als Jenes, das in der Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft unter Anwendung der Vorschriften des JVEG seinen Rechtsgrund findet. Insbesondere steht es dem Leistenden anlässlich der polizeilichen Hinzuziehung frei, eine Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, oder erfolgt eine solche nicht keine Übersetzertätigkeit zu erbringen. Das Innenministerium sieht daher keine Veranlassung, die bestehende Praxis aufzugeben. Zum Bereich der staatlichen Krankenhäuser wird auf den Beitrag des Sozialministeriums unter der Ziff. 1 bis 4 hingewiesen. Rech Innenminister 12