Reglement über das Reklamewesen. vom 24. Oktober 2000



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Transkript:

Reglement über das Reklamewesen vom 24. Oktober 2000

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen...4 1 Inhalt und Zweck...4 2 Geltungsbereich...4 3 Begriffe...4 2 Bewilligungspflicht und -verfahren...5 4 Grundsatz...5 5 Ausnahmen...5 6 Reklamegesuch...5 7 Bewilligungen...5 8 Bewilligungsgebühren...6 9 Rechtsschutz...6 3 Bestimmungen für alle Reklamearten...6 10 Unzulässige Reklamen...6 11 Abstände und Ausladungen...7 12 Grösse und Form...7 4 Bestimmungen für einzelne Reklamearten...7 13 Eigenreklamen...7 14 Fremdreklamen...7 15 Firmenanschriften...8 16 Reklamen bei Tankstellen...8 2

5 Unterhalt, Vollzug, Strafen...8 17 Unterhalt...8 18 Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes...8 19 Strafbestimmungen...8 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen...9 20 Bewilligungen nach bisherigem Recht...9 21 Inkrafttreten...9 3

Die Einwohnergemeinde Steinhausen erlässt gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, der Eidgenössischen Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979, des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug vom 26. November 1998, der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 sowie der Bauordnung der Gemeinde Steinhausen vom 15. Dezember 1988 folgendes Reglement über das Reklamewesen 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Inhalt und Zweck 1 Das Reglement umschreibt die Bewilligungspflicht und regelt das Bewilligungsverfahren sowie die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und den Unterhalt der Reklamen. 2 Es dient der Verkehrssicherheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und Naturdenkmäler und der Aussichtspunkte und trägt zum Erscheinungsbild der Gemeinde bei. 2 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Reglementes gelten innerorts für alle Reklamen, ausserorts für Reklamen an Gemeindestrassen auf dem Gebiet der Gemeinde Steinhausen. 2 Über die Zulässigkeit von Reklamen an Kantonsstrassen ausserorts und Nationalstrassen entscheidet die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug. 3 Begriffe 1 Reklamen sind Einrichtungen und Ankündigungen, die namentlich mittels Schrift, Form, Farbe, Ton, Licht und Laser im Bereich von öffentlichen Strassen der Werbung dienen. 2 Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen. 3 Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. 4

4 Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen sowie gegebenenfalls dem Branchenhinweis und dem Firmensignet. Sie sind am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht. 5 Reklameanschlagstellen sind dauernde Einrichtungen wie Anschlagwände und -säulen zum wechselnden Anschlag von Fremdreklamen auf öffentlichem oder privatem Grund. 2 Bewilligungspflicht und -verfahren 4 Grundsatz Das Anbringen und Ändern von Reklamen bedarf mit Ausnahme der in 5 angeführten Fälle einer Bewilligung. 5 Ausnahmen 1 Der Gemeinderat ist ermächtigt, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes zu gestatten, sofern besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und die Ausnahme dem Zweck dieses Reglementes nicht zuwiderläuft. 2 Keiner Bewilligung bedürfen unter dem Vorbehalt der bundesrechtlichen und kantonalen Regelung für Strassenreklamen Fremdreklamen an Reklameanschlagstellen. 6 Reklamegesuch 1 Das Reklamegesuch ist in dreifacher Ausführung beim Gemeinderat oder bei der von ihm bezeichneten Stelle einzureichen. 2 Dem Reklamegesuch sind eine Grundbuchplankopie sowie alle notwendigen Skizzen und Pläne beizulegen. Wenn es zur Prüfung des Gesuches erforderlich ist, können weitere Unterlagen einverlangt werden. 3 Die Unterlagen sind durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin und durch den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin zu unterzeichnen. 7 Bewilligungen 1 Die Bewilligung wird durch den Gemeinderat oder die von ihm beauftragte Stelle erteilt. Sie kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft und befristet werden. 2 Die Bewilligung erlischt a) wenn der Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin darauf verzichtet; b) wenn die Geltungsdauer der Reklamebewilligung ausläuft; c) wenn von der Bewilligung innert eines Jahres seit rechtskräftiger Erteilung kein Gebrauch gemacht wird; die Bewilligung kann auf Gesuch hin ausnahmsweise um ein Jahr verlängert werden; d) bei Geschäftsaufgabe des Bewilligungsnehmers oder der Bewilligungsnehmerin. 5

3 Die Bewilligungsbehörde kann eine Bewilligung entziehen, wenn die an die Erteilung der Bewilligung geknüpften Voraussetzungen nicht eingehalten werden oder dahingefallen sind. Ein Entzug ist auch zulässig, wenn Reklamen nicht ordnungsgemäss unterhalten werden. 8 Bewilligungsgebühren Die Bewilligungsgebühren für Reklamen richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 1974. 9 Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976. 3 Bestimmungen für alle Reklamearten 10 Unzulässige Reklamen 1 Reklamen sind verboten a) wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten; b) wenn sie durch ihre Ausgestaltung oder Häufung das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen; c) an einzelnen Schutzobjekten wie Natur- und Kulturdenkmälern oder Aussichtspunkten; d) wenn sie an Bauten oder Anlagen projiziert werden; e) wenn sie gegen Sitte und Anstand verstossen, insbesondere die menschliche Würde und Integrität verletzen; f) wenn sie akustisch sind. 2 In den Fällen von Abs. 1 Bst. a sind Reklamen insbesondere unzulässig a) im Bereich von Kuppen und Bahnübergängen sowie im Bereich von unübersichtlichen Kurven, Verzweigungen oder Engpässen; b) an oder auf Brücken, an oder in Tunneln und Unterführungen; c) die in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen oder die Fussgänger auf dem Trottoir behindern; d) an Pfosten von Signalen, an Signalen selbst oder in ihrer unmittelbarer Nähe; e) die reflektieren, fluoriszieren oder lumineszieren; f) die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken; g) die sich bewegen oder projiziert werden; h) die durch ihre Beleuchtung die Erkennbarkeit von Fussgängern in gefährlichem Masse beeinträchtigen. 3 Weitere bau- und planungsrechtliche Vorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. 6

11 Abstände und Ausladungen 1 Freistehende Reklamen, mit Ausnahmen von Firmenanschriften und weiteren bundesrechtlich vorgesehenen Fällen, haben vom Fahrbahnrand einen Mindestabstand von 3.00 m einzuhalten. Dabei ist auf die Freihaltung von Sichtzonen im Bereich von Kreuzungen und Kurven zu achten. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW) vom 30. Mai 1996 über Strassenabstände von Bauten und Anlagen. 2 Reklamen dürfen höchstens 1.30 m von der Fassade abstehen. Im Bereich von Trottoirs und Wegen muss sich der untere Rand mindestens 3.00 m über dem Boden befinden. 12 Grösse und Form 1 Die Reklamen dürfen weder übermässig gross noch sonst aussergewöhnlich auffallend sein. Insbesondere muss die Grösse von Reklamen an oder auf Gebäuden oder Anlagen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grösse und zur architektonischen Gestaltung der Fassade oder Anlage sowie zur Wirkungsdistanz stehen. 2 Freistehende Reklamen dürfen höchstens 7.00 m 2 Reklamefläche aufweisen. Ausgenommen sind temporäre Reklamen wie Baureklamen sowie Reklamen für örtliche Veranstaltungen. 3 Bei Einkaufszentren, Hochhäusern und dergleichen, in denen sich eine Vielzahl von Betrieben befindet, sind die Reklamen in geeigneter Form zusammenzufassen und in ihrer Grösse unter Wahrung der Gleichbehandlung der Betriebe zu beschränken. 4 Bestimmungen für einzelne Reklamearten 13 Eigenreklamen 1 Innerorts ist pro Betrieb oder Firma eine beleuchtete Eigenreklame je Fassade zulässig. An der strassenseitigen Fassade sind weitere unbeleuchtete Eigenreklamen gestattet, wenn sie parallel zur Strasse angebracht werden. 2 Ausserorts, ausgenommen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen, sind Eigenreklamen zulässig, wenn sie unbeleuchtet sind. Pro Betrieb oder Firma ist eine solche unbeleuchtete Eigenreklame je Fassade gestattet. 14 Fremdreklamen 1 Fremdreklamen sind nur innerorts zulässig. Sie dürfen nur an bewilligten Reklameanschlagstellen gemäss 3 Abs. 5 angebracht werden. 2 Reklameanschlagstellen sind nur innerhalb der auf dem im Anhang befindlichen Plan aufgeführten Strassenzüge sowie im Bereich öffentlicher Sportanlagen und grösserer Parkierungsanlagen zulässig. Im Dorfzentrum sind sie nicht zulässig. 7

Der Gemeinderat legt die genaue Anzahl, die Grösse, den Trägertyp sowie den Standort der Reklameanschlagstellen von Fall zu Fall fest. 15 Firmenanschriften 1 Innerorts sind je nach Grösse der Fassade höchstens zwei Firmenanschriften pro Betrieb oder Firma und Fassade zulässig. Dabei ist für freistehende Firmenanschriften ein Abstand von mindestens 0.50 m zum Fahrbahn- oder Trottoirrand einzuhalten. 2 Ausserorts ist pro Betrieb oder Firma nur eine Firmenanschrift je Fassade gestattet. Ausserorts müssen freistehende Firmenanschriften mindestens 3.00 m vom Fahrbahnrand entfernt sein. 3 Im Bereich von signalisierten Autobahnen und Autostrassen ist eine Firmenanschrift je Fahrtrichtung gestattet. Sind sie freistehend, müssen sie einen Abstand von mindestens 10.00 m vom äusseren Rand des Pannenstreifens haben. 16 Reklamen bei Tankstellen Reklamen bei Tankstellen richten sich nach Art. 96 Abs. 7 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 und die gestützt darauf erlassene Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes über die Normung von Signalen, Markierungen und Leiteinrichtungen im Strassenverkehr sowie von Strassenreklamen bei Tankstellen vom 5. Januar 1996. 5 Unterhalt, Vollzug, Strafen 17 Unterhalt Der Bewilligungsnehmer oder die Bewilligungsnehmerin ist für den ordnungsgemässen Unterhalt der Reklamen verantwortlich. 18 Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes Die Bewilligungsbehörde verfügt unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) die Entfernung unzulässiger Reklamen und lässt sie nötigenfalls auf Kosten des Verursachers oder der Verursacherin beseitigen. 19 Strafbestimmungen Übertretungen von Vorschriften dieses Reglementes werden gemäss 8 Polizeistrafgesetz bestraft. 8

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen 20 Bewilligungen nach bisherigem Recht 1 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Reglementes nicht erstinstanzlich bewilligten Gesuche unterliegen diesem Reglement. 2 Temporäre Reklamen richten sich nach dem Recht, welches im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung gilt. 21 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zug in Kraft. Steinhausen, 8. Mai 2000 Gemeinderat Steinhausen Urs Marti, Gemeindepräsident Hans Schnellmann, Gemeindeschreiber Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 29. Juni 2000. Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Zug am 24. Oktober 2000. 9

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Gemeinde Steinhausen Bahnhofstrasse 3 Postfach 164 6312 Steinhausen Telefon 041 748 11 11 info@steinhausen.ch www.steinhausen.ch 12