SICHERHEITSRICHTLINIEN



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SICHERHEITSRICHTLINIEN für die Bewerbe des Vorarlberger Fußballverbandes Beschluss des Verbandsvorstandes am 2. 7. 2014 1 Allgemeines Die Sicherheitsrichtlinien stellen verbindliche Weisungen für sämtliche Bewerbe des Vorarlberger Fußballverbandes an die Adresse der veranstaltenden und teilnehmenden Vereine dar. Sie ergänzen die Richtlinien zu den Durchführungsbestimmungen der Bewerbe des VFV in der jeweils geltenden Fassung. 2 Hausordnung Jeder platzbesitzende Verein ist verpflichtet, eine Haus- bzw. Platzordnung zu erstellen. Diese Hausordnung muss auf Basis der Bestimmungen der Sicherheitsrichtlinie des VFV erstellt werden. Strengere Bestimmungen im Einzelfall sind zulässig. Die Hausordnung ist im Eingangsbereich und bei der Kassa deutlich sichtbar und gut lesbar anzubringen. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte bzw. mit dem Betreten der Sportanlage unterwirft sich jeder Besucher dieser Hausordnung. 3 Ordnerdienst Der veranstaltende Verein hat nach 20 der Meisterschaftsregeln des ÖFB alleine für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf dem Spielfeld und im Zuseherraum zu sorgen. Zur Ausführung dieser Verpflichtung ist ein entsprechend geeigneter und eingeschulter Ordnerdienst zu bestellen, der aus mindestens einem Ordnerobmann und vier Ordnern (bei Spielen der RL-West, Vorarlbergliga und Relegationsspielen zwingend neun Ordnern besteht. Bei VFV-Cup-Spielen ist die Einstufung des höherklassigen Vereins heranzuziehen.

Zu Ordnern sind nur Personen einzuteilen, welche die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit mitbringen und mindestens 18 Jahre alt sind. Der Ordnerdienst ist mit deutlich erkennbaren und weithin sichtbaren einheitlichen Markierungsleibchen oder Markierungsjacken auszustatten. Der Ordnerdienst muss 1 Stunde vor Spielbeginn am Sportplatz vollzählig anwesend sein. Der Ordnerobmann hat sich unaufgefordert, spätestens aber 15 Minuten vor Spielbeginn, beim Schiedsrichter einzufinden, um eventuell notwendige Maßnahmen zu besprechen. Die Namen aller Ordner sind am Online-Spielbericht zu vermerken. Auf begründete Aufforderung des Schiedsrichters sind die Ordner diesem vorzustellen. Ordner dürfen nicht als Schiedsrichter-Assistenten eingesetzt werden. Die Aufgaben des Ordnerdienstes beginnen mit dem Betreten des Sportstättenbereichs durch Zuschauer, Spieler und Schiedsrichter. Die Ordner sind verpflichtet, vor, nach und während des Spieles ihren Aufgaben pflichtgemäß und unparteiisch nachzukommen. Die Ordner sind an den neuralgischen Punkten (z. B. Weg vom Spielfeld in die Kabinen; Bereich um die Schiedsrichterkabinen etc.) der Sportanlage zu postieren, wo sie sich vom Beginn bis zum Ende des Spieles aufhalten müssen, so dass im Ernstfall eine sofortige Eingriffsmöglichkeit besteht. Unmittelbar hinter den Toren, sowie bis zu neun Metern links und rechts von den Toren (Ende des Strafraumes, Strafraumlinie), dürfen sich keine Zuschauer aufhalten, wenn keine Begrenzung oder Absperrung vorhanden ist. Der Ordnerobmann und die Ordner sind verpflichtet, den Anordnungen des Schiedsrichters Folge zu leisten. Sollten weitere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein, so ist über Ersuchen des Schiedsrichters die Sicherheitsbehörde (Polizei) zu verständigen und anzufordern. Die Zu- und Einfahrten zu den Sportstätten sind für alle Einsatzfahrzeuge (Rettung, Polizei, Feuerwehr etc.) freizuhalten. Die Ordner haben ihre Kennzeichnung so lange nach Spielende zu tragen, bis die Gastmannschaft und die Schiedsrichter die Sportanlage verlassen haben, spätestens aber 1 Stunde nach Spielende. Die Ordner haben den Schiedsrichtern ohne Aufforderung entsprechenden Schutz beim Abgang bis zu deren Kraftfahrzeug bzw. bis zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel zu gewähren. Dafür ist erforderlichenfalls rechtzeitig die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gastmannschaft einen derartigen Schutz nach Ende des Spieles ausdrücklich verlangt.

4 Zuschauerkontrolle Der Ordnerdienst ist berechtigt, eine gleichgeschlechtliche Kontrolle beim Eintritt zum Sportplatz durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse und/oder Kleidungsstücke durchzuführen und verbotene Gegenstände abzunehmen. Besucher, welche sich dieser Kontrolle nicht unterziehen oder verbotene Gegenstände nicht abgeben wollen, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen bzw. kann ihnen der Eintritt untersagt werden. Weiters ist sicherzustellen, dass - bekannten oder potentiellen Unruhestiftern oder Personen, die aufgrund von Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Sicherheitsrisiko darstellen, der Zugang untersagt wird - mit Platzverbot belegten Personen der Zugang untersagt wird. 5 Verbotene Gegenstände Den Zuschauern ist die Mitnahme von Gegenständen, mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit am Sportplatz gestört oder gefährdet werden kann, verboten. Dies gilt insbesondere für alle pyrotechnischen Artikel (Rauchtöpfe, Bengalische Feuer, Knallkörper, Böller, Leuchtstifte, Raketen etc.) sowie für Waffen oder Gegenstände mit waffenähnlicher Wirkung (Messer, Ketten, Eisenstangen, Steine, Dartpfeile etc.) sowie für Gashupen. Weiters ist das Einbringen von Glasflaschen und Gläsern aller Art verboten. 6 Ausschank von Getränken Alle am Sportplatz außerhalb des Kantinenbereiches ausgeschenkten Getränke sind in offenen Papp- oder Kunststoffbehältern, die nicht missbräuchlich verwendet werden können, abzugeben. Innerhalb des Kantinenbereiches ausgegebene Flaschen, Gläser, Dosen oder Kaffeetassen dürfen nicht aus diesem Bereich gebracht werden. Ein entsprechender, deutlich sichtbarer schriftlicher Hinweis ist anzubringen. 7 Lautsprecheranlage / Megaphone Durchsagen über eine vorhandene Lautsprecheranlage dürfen weder rassistische und/oder politische Kundgebungen, noch Diskriminierungen der Mannschaften beinhalten. Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt verbreitet werden.

Sie darf nicht für eine übermäßige oder diskriminierende Unterstützung der Heimmannschaft oder für Kritik an Entscheidungen der Schiedsrichter verwendet werden. Gleiches gilt für tragbare Lautsprecheranlagen oder Megaphone. 8 Stadionuhr Eine vorhandene Stadionuhr muss nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90 Minuten angehalten werden. 9 Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung: Während des Wettspieles muss eine zweckentsprechende Erste-Hilfe- Einrichtung (Erste-Hilfe-Raum, Tragbahre, Erst-Hilfe-Koffer) vorhanden sein. Empfohlen wird in jeder Sportstätte ein Defibrillator. 10 Fanklubs Die Vereine sind dazu angehalten, mit ihren Fanklubs eine enge Beziehung aufzubauen und aus dem Kreis der Fanklubs Verantwortliche zu bestellen, die bei der Lenkung von Zuschauern bei Spielen mithelfen. Ferner sollen die Vereine verlangen, dass Fanklubs auf ein gutes und positives Verhalten ihrer Mitglieder bestehen und jede Person von der Mitgliedschaft ausschließen, die sich eines rowdyhaften oder asozialen Verhaltens schuldig macht. Soferne Verstöße gegen diese Richtlinien oder gegen andere Durchführungsbestimmungen dem (den) Mitglied(ern) eines Fanklubs eindeutig zugeordnet werden können, kann der Verein in Sinne der Störung einer Veranstaltung durch den Gastverein dafür haftbar gemacht werden. 10 Störung einer Veranstaltung durch den Gastverein Wenn die Störung der ordnungsgemäßen Abwicklung einer Veranstaltung durch den Gastverein (Spieler, Funktionäre, zuordenbare Zuseher lt. 10) verursacht wird und auch durch einen den Bestimmungen des 3 entsprechenden Ordnerdienst des veranstaltenden Vereines nicht verhindert werden kann, kann der Gastverein dafür vom Strafausschuss entsprechend den Richtlinien zur Verantwortung gezogen werden.

11 Strafbestimmungen Veranstaltende Vereine, die es unterlassen, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für eine Veranstaltung zu treffen oder die gegen einen oder mehrere Paragrafen dieser Sicherheitsrichtlinie verstoßen, können vom STRUMA wegen mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen (Versagen des Ordnerdienstes) mit Geldstrafen und/oder befristeten Platzsperren bestraft werden. Weiters kann die Überwachung eines oder mehrerer Heimspiele durch Verbandsangehörige auf Kosten des Vereines verfügt werden. Anzeigeberechtigt sind die Spieloffiziellen (das sind der amtierende Schiedsrichter, die Schiedsrichter-Assistenten bzw. der Schiedsrichter- Beobachter), sowie das Präsidium des VFV. Weiters alle Vorstandsmitglieder auf Grundlage ihrer eigenen Wahrnehmung durch Antrag an das Präsidium bzw. durch Meldung an die Geschäftsstelle des VFV.