Ausfertigung. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. Rolf Schälike, Bleickenallee 8, 22763 Hamburg Beklagter



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Transkript:

Ausfertigung Amtsgericht Hamburg Az.: 18b C 352/12 Verkündet am 11.12.2013 Si emsen, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil IM NAMEN DES VOLKES I n dem Rechtsstreit Dr. Sven Krüger. LL.M. clo Rechtsanwälte Schwenn und Krüger, Große Elbstraße 14, 22767 Hamburg. Kläger Prozessbeyollmächtigte' Rechtsanwälte Schwenn & Krüger, Große Elbstraße 14, 22767 Hamburg, Gz.: 244/11 KrlWe gegen Rolf Schälike, Bleickenallee 8, 22763 Hamburg Beklagter Prozessbeyollmächtigte: Rechtsanwälte Schön & Reinecke, Roonstraße 71, 50674 Köln, Gz.: 315-500/12 r-as erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 18b - durch den Richter Dr. Rock am 11.12.2013 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2013 für Recht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1Bb C 352/12 - Seite 2 - Tatbestand Der Kläger ist Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Presserecht in Hamburg. Der Beklagte betreibt eine Webseite im Internet mit der Domain.. www.buskeismus-iexikon.de... Auf seiner Webseite berichtet der Beklagte regelmäßig über Zivilverfahren vor Hamburger Gerichten. Dabei konzentriert er sich in seiner Berichterstattung auf Prozesse mit presserechtlichen Inhalten. Die Prozessberichterstattung auf seiner Webseite enthält u. a. die Abschnitte "Notizen der Pseudoöffentlichkeit" sowie "Kommentar". Der Abschnitt "Notizen der Pseudoöffentlichkeit" enthält eine Art "Protokoll", in welchem der Beklagte versucht, den Wortlaut der mündlichen Verhandlungen mit einer Zuordnung der Beiträge zu den jeweiligen Prozessbeteiligten wiederzugeben. In dem Abschnitt "Kommentar" veröffentlicht der Beklagte seine eigene Wertungen, Gedanken und sonstigen Äußerungen zu dem von ihm wahrgenommenen Sachverhalt. Auf seiner Webseite veröffentlichte der Beklagte am 14.10.2011 einen Prozessbericht zu dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az.: 324 0 650/10. In diesem Bericht veröffentlichte er unter dem Abschnitt "Kommentar" einen "Ratschlag an Dr. med. Nikolaus Klehr". Dieser "Ratschlag" enthielt u. a. folgenden Satz: "Ihr Anwalt Dr. Sven Krüger erklärte am 14.10.2011 gerichtsöffentlich, dass er es nicht geschafft hatte, zum mehr als einen einen Monat alten Schriftsatz des Gegners vom 13.09.2011 Stellung zu beziehen, da seine Mitarbeiter, Rechtsanwältin Jansen und Rechtsanwalt Mailänder, in Urlaub gegangen sind, und er es allein nicht schaffen konnte." Der Schriftsatz vom 13.09.2011, auf den sich die oben angeführte streitgegenständliche Äußerung des Beklagten bezieht, ist dem Kläger unstreitig erst am 29.09.2011 zugegangen. Mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2011 mahnte der Rechtsanwalt Dr. Matthias Mailänder, der zum damaligen Zeitpunkt in der Kanzlei des Klägers beschäftigt war, den streitgegenständlichen Internetbeitrag ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte der Beklagte mit, dass er eine Richtigstellung im Internet vorgenommen habe.

18b C 352112 - Seite 3 - Die Webseite des Beklagten enthielt daraufhin unter dem Abschnitt "Guten Ratschlag an Dr. med. Nikolaus Klehr" eine "Richtigstellung" mit u. a. folgendem Satz: "Der Schriftsatz vom 13.09.2011 ging beim Zensur-Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger von der Kanzlei Schwenn und Krüger erst am 29.09.2011 ein." Eine Unterlassungserklärung gab der Beklagte nicht ab. Mit Schreiben vom 02.11.2011 machte der Rechtsanwalt Dr. Matthias Mailänder gegen den Beklagten Kosten für die Abmahnung in Höhe von 546,69 geltend und forderte den Beklagten zur Zahlung bis zum 16.11.2011 auf. Dieser Betrag errechnete sich aus einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr.: 3170 W RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 6.000,00. Am 03.11.2011 teilte der Beklagte per E-Mail mit, dass er die Rechnung nicht begleiche, da kein Unterlassungsanspruch bestanden habe und der Kläger keine Kosten geltend machen könne. Der Kläger behauptet, es sei dem Beklagten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Internetbeitrages bekannt gewesen, dass der streitgegenständliche Schriftsatz erst am 29.09.2011 dem Kläger zugegangen war. Er behauptet weiterhin, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 14.10.2011 geäußert wurde, dass dieser Schriftsatz erst am 29.09.2011 zugegangen war. Der Kläger ist desweiteren der Ansicht, durch den streitgegenständlichen Beitrag werde der zwingende Eindruck hervorgerufen, der Kläger habe es nicht geschafft, zu einem ihm seit dem 13.09.2011 vorliegenden Schriftsatz Stellung zu beziehen. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, es läge eine bewusst unvollständige Berichterstattung vor, da der Beklagte zuwider besseren Wissens in seinem Internetbericht nicht klargestellt habe, dass der Schriftsatz tatsächlich erst am 29.09.2011 zugegangen war. In seiner Klagschrift vom 28.08.2012 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 546,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach Erweiterung seiner Klage in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2013 beantragt der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 601,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

18b C 352/12 - Seite 4 - zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, die hier streitgegenständliche Aussage stimme mit der Wahrheit überein. Insbesondere entspreche der Inhalt des "Wortlautteils" seiner Webseite mit den von ihm erstellten Notizen in der jeweiligen mündlichen Verhandlung. Zudem stimmen diese Notizen auch mit dem jeweiligen Inhalt der durch ihn "protokollierten" mündlichen Verhandlung überein. Er ist der Ansicht, es läge somit eine wahre Tatsachenbehauptung vor. Des Weiteren werde durch seine Behauptung nicht der zwingende Eindruck hervorgerufen, der Kläger habe es nicht geschafft, zu einem ihm bereits seit dem 13.09.2011 vorliegenden Schriftsatz bis zum 14.10.2011 Stellung zu nehmen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß 32 ZPO örtlich zuständig, da die Internetseite des Beklagten, die die hier streitgegenständliche Äußerung enthält, auch im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg aufgerufen werden kann. 11. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Abmahnkosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Gesichtspunkten des Schadensersatzes ( 823 Abs. 1, 2 BGB) noch aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ( 683, 670 BGB). Der Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten setzt das Bestehen eines zugrunde liegenden Unter-

1Sb C 352112 - Seite 5 - lassungsanspruches voraus. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Abmahnung vom 28.10.2011 hinsichtlich des streitgegenständlichen Internetbeitrags des Beklagten nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Abmahnkosten schon deshalb nicht erstattungsfähig sind, da die zugrunde liegende Abmahnung zur Vermeidung eines kostspieligen Unterlassungsprozess nicht erforderlich war (vgl. hierzu AG Hamburg, Urt. v. 29.11.2013, Az. 36a C 557/11). Die beanstandete Äußerung im Internetbeitrag des Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 1. Die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten enthält keine unwahre Tatsachenbehauptung. Der Wortlaut der Äußerung entspricht zunächst der Wahrheit. So ist unstreitig, dass (i) der streitgegenständliche Schriftsatz vom 13.09.2011 datiert, dass (ii) der Kläger insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg vom 14.10.2011 einen Schriftsatznachlass beantragt und (iii) in diesem Zusammenhang erklärt hatte, dass ihm der begehrte Schriftsatznachlass aufgrund urlaubsbedingte Abwesenheit seiner Mitarbeiter zu gewähren sei. Zudem ist der streitgegenständlichen Aussage auf der Webseite des Beklagten auch nicht die verdeckte Behauptung zu entnehmen, der Kläger habe es nicht geschafft, zu einem ihm seit dem 13.09.2011 vorliegenden Schriftsatz Stellung zu beziehen. Eine verdeckte Behauptung liegt vor, wenn Sachverhalte in mehreren Einzelteilen geschildert werden, die bei isolierter Betrachtung als solche jeweils zutreffen, jedoch in ihrer Kombination ein falsches Bild und damit einen falschen Eindruck vermitteln (Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage, Köln 2013, 16 Rn. 44). Sie setzt voraus, dass der Autor durch das Zusammenfügen mehrerer richtiger Behauptungen eine zusätzliche Sachaussage macht, die er dem Leser nicht nur als Denkanstoß, sondern als fertige Schlussfolgerung nahelegt (Soehring/Hoene, a.a.o., 16 Rn. 44b m.w.nws.). Im vorliegenden Fall ruft die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten nicht den Eindruck hervor, der Kläger habe es nicht geschafft, zu einem ihm bereits seit dem 13.09.2011 vorliegenden Schriftsatz Stellung zu beziehen. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die streitgegenständliche Äußerung suggeriert, der Schriftsatz habe dem Kläger schon einige Zeit vorgelegen. Dieser Eindruck ist jedoch nicht zu beanstanden, da selbst nach klägerischem Vortrag der Schriftsatz bereits seit dem 29.09.2011, und damit sogar mehr als zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung, vorlag.

18b C 352/12 - Seite 6 - Die klägerseits unterstellte Schlussfolgerung, der Schriftsatz habe ihm bereits deutlich länger, nämlich seit dem 13.09.2011 oder allenfalls einige Tage später, vorgelegen, kann das Gericht der streitgegenständlichen Äußerung hingegen nicht als zwingende Schlussfolgerung entnehmen. Die Formulierung "mehr als einen Monat alter Schriftsatz" stellt im Kontext des Satzes erkennbar auf das (unstreitige) Erstellungsdatum des Schriftsatzes, nämlich dem 13.09.2011, ab. Selbst ein juristisch nicht gebildeter Leser wird aus dieser Äußerung schließen, der Schriftsatz habe zwar schon einige Zeit vorgelegen, jedoch in jedem Fall zu einem späteren Zeitpunkt als dem 13.09.2011. Insofern muss dem durchschnittlichen Beobachter auch nicht bekannt sein, dass ein Schriftsatz im normalen Verfahrensgang zunächst beim Gericht eingereicht und anschließend dem Gegner zugestellt wird. Selbst im "normalen" Geschäftsleben ist es ungewöhnlich, dass das Erstellungsdatum eines Schreiben mit seinem Zugangsdatum übereinstimmt. Ein durchschnittlicher Empfänger wird vielmehr davon ausgehen, dass das Zugangsdatum im Regelfall einige Tage später als das auf dem jeweiligen Schriftstück vermerkte Datum liegt, da in aller Regel ein Postlauf und eine etwaige Verzögerung bei der Versendung, etwa durch eine Korrektur einer Entwurffassung nach Erstellung, zu berücksichtigen ist. Allenfalls spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Zugangsdatum nicht allzu weit von dem auf dem jeweiligen Dokument vermerkte Erstellungsdatum entfernt liegt. Jedoch gibt es keine festen, gesicherten Zeiträume, in denen ein Schriftstück nach Erstellung in jedem Fall zugeht, so dass im Rahmen der hier streitgegenständlichen Äußerung ein für einen Unterlassungsanspruch notwendiger zwingender Eindruck eines früher als dern 29.11.20122 liegenden Zugangsdatum nicht vermittelt wird. 2. Ebenso enthält der streitgegenständliche Beitrag des Beklagten keine bewusst unvollständige Berichterstattung. Dabei kann der dahinstehen, ob - wie sich im Übrigen nach den schriftlich zur Akte gereichten dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter wahrscheinlich nur schwer beweisen ließe - in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2011 geäußert wurde, dass der Schriftsatz erst am 29.09.2011 dern Kläger zugegangen ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so wäre der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, seine Äußerung dahingehend zu ergänzen. Die Erwähnung des Zugangsdatums würde seine Äußerung nicht "vollständig" machen, da selbst dann der Schriftsatz zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits mehr als zwei Wochen beim Kläger vorlag und dem durchschnittlichen Empfänger kein anderer Inhalt als derjenige der streitgegenständlichen Äußerung vermittelt werden würde. 3.

1Bb C 352/12 - Seite 7 - Die Klage ist auch hinsichtlich der Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2013 in Höhe von EUR 54,31 unbegründet. Der Kläger hat diesen Betrag nicht begründet; die Klageforderung ist somit in diesem Umfang unschlüssig vorgetragen. 11. Mangels Bestehens eines Anspruches auf Erstattung der Abmahnkosten entfällt auch der geltend gemachte Zinsanspruch. 111. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 709 Nr. 11, 711 ZPO. Dr. Rock Richter \ c.,v-crj ichlaut der Ausferti ~'g mit de{l:1r t'v~oa3 ve('- -, S \cl~ ~,l le en, ng ;.... ~j Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.. ;. ' / "" / '''--:':'i_ ~:...-~/ hrift