VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 L 1994/12.F.A BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau X, zur Zeit Asylbewerberunterkunft Geb. 587, Flughafen Frankfurt am Main, Staatsangehörigkeit: Iran Antragstellerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Ali Fazli, Kennedyallee 93, 60596 Frankfurt am Main, - 2012-79/AFZ/tfz - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Flughafen Frankfurt am Main, Gebäude 587, 60549 Flughafen Frankfurt am Main, - 5545076-439 - Antragsgegnerin, wegen Asylrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 11. Juni 2012 durch Richter am VG Prof. Dr. Dr. Tiedemann als Einzelrichter ( 76 Abs. 4 AsylVfG) beschlossen: I
- 2-1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sofort den Asylantrag der Antragstellerin selbst zu prüfen und über den Asylantrag zu entscheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe I Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige. Sie betrat am 18.04.2012 aus dem Iran kommend mit ihrem Pass und einem italienischen Schengenvisum am Flughafen Frankfurt am Main deutschen Boden und stellte einen Asylantrag. Die Antragsgegnerin stellte darauf gegenüber der Republik Italien ein Übernahmeersuchen, das jedoch von den italienischen Behörden abgelehnt wurde. Dagegen hat die Antragsgegnerin remonstriert. Eine Antwort aus Italien ist bisher nicht eingegangen. Die Antragstellerin hat am 31.05.2012 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie fürchtet, im Falle ihrer Überstellung nach Italien dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In Italien seien systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen zu befürchten. Hierfür beruft sie sich auf einschlägige Gerichtsentscheidungen und Berichte. Weiterhin beruft sie sich darauf, an einer erlebnisreaktiv ausgelösten Anpassungsstörung mit angstdepressiver Reaktion zu leiden. Hierfür beruft sie sich auf eine psychologische Stellungnahme einer Psychologin des Evangelischen Zentrums für Beratung und Therapie im Evangelischen Regionalverband Frankfurt vom 30.05.2012. Sie trägt schließlich noch vor, dass ihr Verlobter in P lebe, so dass die Zuständigkeitsregel des Artikel 7 VO (EG) Nr. 343/2003 einschlägig sei. Die Antragstellerin stellt den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin nicht nach Italien zu überstellen und selbst über den Asylantrag der Antragstellerin zu entscheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
- 3 - Sie verweist auf die Zuständigkeit der Republik Italien für die Durchführung des Asylverfahrens nach Artikel 9 VO (EG) Nr. 343/2003. II Der Antrag ist zulässig. Er richtet sich nicht gegen die Anordnung der Abschiebung nach 34a Abs. 1 AsylVfG. Eine solche Anordnung ist nämlich bisher nicht ergangen. Die Antragstellerin begehrt vielmehr von der Beklagten, ohne weiteres Zuwarten und ohne Weiterverfolgung des gegenüber der Republik Italien gestellten Übernahmeersuchens das durch den Asylantrag der Antragstellerin eingeleitete Asylverfahren durchzuführen und über den Asylantrag zu entscheiden. Sofern dieses Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt wird, steht dem die Ausschlussklausel des 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen, denn diese bezieht sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die Anordnung der Abschiebung. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. In der Hauptsache beruft sich die Antragstellerin auf einen Anspruch nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 343/2003 (EG-AsylZustVO) vom 18.02.2003 (ABl EG Nr. L 50 v. 25.02.2003, S. 1). Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Diese Norm legt den Mitgliedstaaten nicht nur eine objektiv-rechtliche Pflicht auf, sondern vermittelt zugleich ein subjektives Recht des Antragstellers. Dieser Anspruch richtet sich allerdings nur gegen den Mitgliedstaat, der nach Maßgabe der Verordnung zuständig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist für den Asylantrag der Antragstellerin zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach Kapitel III der Verordnung, wo eine gewisse Rangfolge der Zuständigkeit festlegt ist (Artikel 5 Abs. 1). Dem ersten hier in Betracht kommenden Rang zufolge ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Familienangehöriger des Asylbewerbers befindet, der entweder selbst schon als asylberechtigt anerkannt worden ist (Art. 7) oder über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden ist (Art. 8). Keine dieser Normen vermittelt im vorliegenden Fall die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragstellerin macht zwar geltend, dass sich ihr Verlobter in Deutschland aufhält. Indessen vermittelt die Verlobung als solche noch keine
- 4 - Familienangehörigkeit. Familienangehöriger im Sinne der EG-AsylZustVO ist nämlich nach der Legaldefinition des Art. 2 i) i) der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, nur dann, wenn gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaates nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare. Nach deutschem Ausländerrecht werden Paare, auch wenn sie in einer dauerhaften Beziehung zusammen leben, nicht Verheirateten gleichgestellt, sie können sich auch nicht auf das Grundrecht des Art. 6 GG oder die Rechte aus Art. 8 EMRK berufen. Dies gilt grundsätzlich auch für Verlobte, also für Paare, die sich die Ehe versprochen haben. Um den sich im Hinblick auf den Schutz der künftigen Ehe unter bestimmten Umständen aus Art. 6 GG ergebenden Vorwirkungen Rechnung zu tragen, erhält die ausländische Verlobte eines Ausländers, der über ein Aufenthaltsrecht verfügt, nach deutschem Ausländerrecht in der Regel allerdings zumindest eine Duldung nach 60 a AufenthG, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Diesem Grundgedanken folgend sind Verlobte dann als Familienangehörige im Sinne der EG-AsylZustVO anzusehen, wenn die Ehe unmittelbar bevorsteht, also ein Heiratstermin vom Standesamt festgesetzt worden ist (ebenso VG München, B. v. 19.04.2007 M 24 S 07.60056 ). Das hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall weder vorgetragen noch gar glaubhaft gemacht. Der gesetzlichen Rangfolge nach ist weiterhin der Mitgliedstaat zuständig, der dem Asylbewerber ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 9 Abs. 2 EG-AsylZustVO). Danach ist die Republik Italien für den Asylantrag der Antragstellerin zuständig, weil sie im Besitz eines von der italienischen Auslandsvertretung ausgestellten Schengenvisums ist. Indessen scheidet die Überstellung der Klägerin nach Italien zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens aus. Der Klägerin drohen nämlich in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und damit eine Verletzung ihres Grundrechts aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Artikel 4 GRC ist nämlich dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, einen Asylbewerber nicht an den an sich zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der EG-AsylZustVO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systematischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme
- 5 - darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 C-411/10 u. C-493/10, TZ 94). Dem erkennenden Richter ist ein Fall aus dem eigenen Dezernat bekannt, der sehr starke Anhaltspunkte dafür liefert, dass Asylbewerber in Italien einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind. In diesem Fall (7 L 2742/11.F.A.) hatte Italien dem Übernahmeersuchen stattgegeben. Der Asylbewerber war darauf am 09.08.2011 nach Italien überstellt worden. Er wurde im Transitbereich des Flughafens Rom gegen 11 Uhr am Morgen von den ihn begleitenden deutschen Polizeibeamten der italienischen Grenzpolizei übergeben, die ihn erkennungsdienstlich behandelte. Er wurde auch befragt, jedoch auf Italienisch ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers. Da er nichts verstand, konnte er auch keine Antwort geben. Darauf musste er den Rest des Tages und die folgende Nacht in der Wartehalle des Transitbereichs verbringen, wo er auf dem Boden schlief. Am nächsten Tag wurde ihm zunächst die Adresse der iranischen Botschaft gegeben und die Aufforderung, sich dorthin um Hilfe zu wenden. Gegen Mittag wurde ihm von der Grenzpolizei eine Verfügung ausgehändigt, wonach er Italien binnen sieben Tage zu verlassen hatte. Außerdem wurde ihm der weitere Aufenthalt im Flughafengebäude untersagt. Er fuhr darauf in die Stadt und suchte verschiedene Polizeireviere auf, die ihm jedoch nicht weiterhalfen. Erst am Abend traf er einen Afghanen, der ihm zum ersten Mal seit der Landung in Rom etwas zu essen gab und Unterkunft gewährte. Er ließ sich von seinen Verwandten aus dem Iran Geld schicken, das drei Tage später ankam. Damit reiste er zurück nach Deutschland und meldete sich wieder bei der Antragsgegnerin mit der Bitte, seinen Asylantrag zu bearbeiten. Diese Geschichte, die durch italienische Dokumente belegt ist und deren Richtigkeit die Antragsgegnerin in dem dortigen Verfahren nicht bestritten hat, zeigt massive Verletzungen des europäischen Asylverfahrensrechts, die sich nicht aus dem singulären Versagen einzelner Beamter erklären lässt, sondern nur aus dem strukturellen und systematischen Unwillen der italienischen Behörden, ihrer Pflicht zur menschenwürdigen Unterbringung und Versorgung sowie zur Durchführung des Asylverfahrens der Asylbewerber nachzukommen, für die sie zuständig sind. Im vorliegenden Fall ist deshalb ebenfalls damit zu rechnen, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien
- 6 - der Obdachlosigkeit ausgesetzt ist, keine Nahrung erhält und ihr Asylantrag ignoriert wird. Dafür spricht auch, dass Italien sich im vorliegenden Fall bereits weigert, dem Übernahmeersuchen stattzugeben, obwohl an der italienischen Zuständigkeit kein Zweifel besteht und auch nicht geltend gemacht wird. Für die konkrete Gefahr, dass der Antragstellerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht, spricht schließlich auch die Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die inzwischen zur Lage in Italien ergangen sind und das vorstehende Ergebnis bestätigen (vgl. u.a. VG Magdeburg, Urt. v. 26.07.2011 9 A 346/10 ; VG Köln, Urt. v. 16.11.2011 3 K 2890/11.A ; VG Freiburg, B. v. 02.02.2012 A 4 K 2203/11 ; OVG Münster, B. v. 01.03.2012 1 B 234/12.A ; s.a. Bender/Bethke: Zur Situation der Flüchtlinge in Italien http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/ > 15.03.2011). Vermittelt Art. 9 EG-AsylZustVO aus den vorstehend aufgeführten Gründen somit nicht die maßgebliche Regelung für die Zuständigkeit, so bestimmt sich diese gemäß der vorgesehenen Rangfolge schließlich nach Art. 12 EG-AsylZustVO. Danach ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Asylbewerber im Transitbereich eines Flughafens den Asylantrag gestellt hat. Da die Antragstellerin den Antrag im internationalen Transitbereich des Flughafens Frankfurt gestellt hat, ist die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung dieses Antrags zuständig. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Es ist nämlich die Regelung eines vorläufigen Zustands erforderlich, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden ( 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Da Italien die Übernahme der Antragstellerin bisher abgelehnt hat und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das ändern könnte, liegt zwar keine Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die Abwendung der Gefahr vor, nach Italien abgeschoben zu werden. Die Regelungsanordnung ist jedoch erforderlich, weil anders der Antragstellerin das Recht auf Durchführung des Asylverfahrens über einen unangemessen langen Zeitraum versagt bleibt. Die Antragstellerin hat nämlich nicht nur einen Anspruch darauf, dass ihr Asylverfahren irgendwann einmal durchgeführt wird, sondern sie hat einen Anspruch darauf, dass das Verfahren jetzt durchgeführt wird. Denn europarechtlich hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen
- 7 - Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates verschlimmert wird (EuGH a.a.o, TZ 98). Die Zeit bis zur Eröffnung des Asylverfahrens und die damit verbundene Ungewissheit stellt für einen Asylbewerber, der möglicherweise einer schwer traumatisierenden Verfolgungssituation entronnen ist, eine schwere psychische Belastung dar, die ihn noch weiter schädigt. Nachdem seit der Stellung des Asylantrags am 18.04.2012 nahezu zwei Monate der Ungewissheit für die Antragstellerin vergangen sind, ist ihr ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar. Der einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wird, das Asylverfahren sofort durchzuführen, steht nicht entgegen, dass mit der einstweiligen Anordnung der Vorläufigkeit dieses Verfahrens entsprechend keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen soll (Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl. 2007, 123 Rn 14). Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nämlich dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen sind (Kopp/Schenke a.a.o). Das trifft hier zu. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar ( 80 AsylVfG). Prof. Dr. Dr. Tiedemann