Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT



Ähnliche Dokumente
Gemeinde Wiliberg STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Gansingen. Strassenreglement

GEMEINDE JONEN. Strassenreglement. der Gemeinde Jonen

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3

Gemeinde Böttstein STRASSENREGLEMENT

GEMEINDE HORNUSSEN. Strassenreglement

G E M E I N D E U N T E R K U L M. Strassenreglement

Gemeinde Fahrwangen. Strassenreglement

GEMEINDE GIPF-OBERFRICK STRASSENREGLEMENT. Juni Entwurf 8. Juni 200

Strassenreglement

Gemeinde Laufenburg STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung

Gemeinde Leibstadt STRASSENREGLEMENT

Gemeinde Dintikon. Strassenreglement

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.

1 Das Strassenreglement gilt für alle öffentlichen Strassen; für Privatstrassen nur soweit, als diese erwähnt sind.

Strassenreglement. Gemeinde Bottenwil. Kanton Aargau. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am...

Gemeinde Unterlunkhofen

Kanton Aargau Gemeinde Oberlunkhofen Strassenreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 18. Mai 2001

G E M E I N D E GEBENSTORF IM WASSERSCHLOSS. Strassenreglement

Gemeinde Obermumpf STRASSENREGLEMENT Laufenburg, 24. August 2001/Gemeindeversammlung Auftrags-Nr

STRASSENREGLEMENT 2002

Gemeinde Eiken. ÖFFENTLICHE MITWIRKUNG Strassenreglement

Gemeinde Suhr. Strassenreglement 2005

G E M E I N D E S I S S E L N A G S T R A S S E N R E G L E M E N T

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Gemeinde Safenwil STRASSENREGLEMENT. der Gemeinde Safenwil

GEMEINDE OBERWIL-LIELI AG. Strassenreglement

Strassenreglement. vom 13. Juni 2014

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

Kanton Aargau Gemeinde Lupfig. Strassenreglement. Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2000 / 28. November 2003

Kanton Aargau. Gemeinde Mönthal. Strassenreglement. Von der Einwohnergemeindeversammlung am 29. November 2002 genehmigt. Namens des Gemeinderates

Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil STRASSENREGLEMENT

- 2 - Inhaltsverzeichnis. Strassenreglement 3

GEMEINDE VILLIGEN. Reglement der Elektrizitätsversorgung Villigen

Strassenreglement H:\JBEN\Reglemente\Aktuell\Strassenreglement\ strassenreglement.doc

Kanton Aargau Gemeinde Hausen. Strassenreglement

Kanton Aargau. Gemeinde Schafisheim. Strassenreglement

Gemeinde Kaisten STRASSENREGLEMENT

Stadt Stein am Rhein StR

Gemeinde Schupfart. Strassenreglement

Zeitlich befristetes Aufstellen von Werbung für Wahlen und Abstimmungen im Bereich von öffentlichen Strassen

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT Laufenburg, 29. September 2000/ Gemeindeversammlung. Auftrags-Nr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen

Gemeinde Magden AG. Strassen - Reglement

Gemeinde Mülligen. Strassenreglement

Strassenreglement Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 20. November 2002 Rechtskräftig seit 01. Januar 2003

GEMEINDE MÜNCHWILEN Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 24. November 2000

BÜRGERGEMEINDE NUNNINGEN ALLMENDREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

vom 26. November 2004

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich Übergeordnetes Recht 5 2 STRASSENEINTEILUNG Strassenrichtplan.5

Amt für Feuerschutz des Kanton St. Gallen

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Reglement über die Vermietung der Festbänke

Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN

Gemischte Gemeinde Aeschi. Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemischten Gemeinde Aeschi

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

Gemeinde Dachsen KITA-Verordnung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

15-9. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Birsfelden

EINWOHNERGEMEINDE SISSACH. Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde Sissach

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Version Reglement über die Elternmitwirkung in den Schulen

Reglement über die Ausgaben- und Vertragskompetenzen srs der Direktionen und Verwaltungsstellen (Delegationsreglement) vom 8.

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Rothenfluh

Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb)

Gemeinde Othmarsingen. Antennenanschlussreglement

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

Strassenerschliessungsreglement

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Reglement zum Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterge- srs spräch MAGplus und zur Leistungsbeurteilung (RMLB) vom 31.

Einwohnergemeinde Worben

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach

Eisen-Bahn-Freunde RBS Reglement über die Modulbaugruppe

E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege

GEMEINDE BEINWIL AM SEE KANTON AARGAU Strassenreglement vom 7. Juni 2005

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Transkript:

Gemeinde Zuzgen STRASSENREGLEMENT

- - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 Zweck, Geltungsbereich 3 Öffentliche Strassen und Wege und Privatstrassen, Definition 3 3 Erstellung, Anforderungen 3 4 Übergeordnetes Recht 3 5 Verkehrsrichtplan, Plan Strassen nach Erschliessungsfunktion 3 B. Definitionen 6 Erschliessungsfunktion, Basiserschliessung, Groberschliessung, Feinerschliessung 4 7 Erstellung, Änderung, Erneuerung und Unterhalt 5 C. Übernahme von privaten Strassen und Wegen 8 Grundsatz; Übernahme; Voraussetzungen für die Übernahme von Privatstrassen; Übernahme ohne Zustimmung Grundeigentümer 5 D. Finanzierung 9 Finanzierung 6 E. Rechtsschutz und Vollzug 0 Rechtsschutz, Vollstreckung 6 F. Übergangs- und Schlussbestimmungen Inkrafttreten 6 Anhang Definitionen 8 Strassenklassifizierung 9 Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

- 3 - STRASSENREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Zuzgen beschliesst, gestützt auf 34 Abs. 3 und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie 0 Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz GG) vom 9. Dezember 978 nachstehendes Strassenreglement: A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck, Geltungsbereich Das Strassenreglement regelt die Erstellung, Änderung, Erneuerung und den Unterhalt der öffentlichen Strassen (inkl. Beleuchtung und Strassenentwässerung), die Grundstücke innerhalb der Bauzone erschliessen. Weiter regelt das Reglement die Strasseneinteilung, die Begriffdefinitionen und Anforderungen sowie die Übernahme von Privatstrassen. Öffentliche Strassen und Wege, Definition Privatstrassen und Wege, Definition Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offenstehenden Strassen, (Fuss-) Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen. Als öffentliche Strassen gelten auch die im Eigentum Privater oder von Korporationen stehenden Strassen, die mit Zustimmung der Eigentümer oder durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind ( 80 BauG). Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind. 3 Erstellung Anforderungen Öffentliche Strassen sind in der Regel auf der Grundlage eines rechtskräftigen Sondernutzungsplanes zu erstellen. Öffentliche Strassen und Privatstrassen, die von der Gemeinde übernommen werden sollen, haben den gesetzlichen Bestimmungen (z.b. Abstände, Sichtzonen) bzw. den VSS-Normen zu entsprechen. 4 Übergeordnetes Recht Die eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten. 5 Verkehrsrichtplan Der Verkehrsrichtplan gibt Aufschluss über die bestehenden und geplanten Strassen, er zeigt den Aufbau und die Gliederung des lokalen Ver-

- 4 - kehrs- und Erschliessungssystems (Gemeinde-, Kantonsstrassen, Grob-/ Feinerschliessung, Fahrzeug-, Zweirad- und Fussgängerverkehr, privater und öffentlicher Verkehr) und seine Verbindung zum übergeordneten Verkehrsnetz bzw. dem der Nachbargemeinden. Er ist u.a. die planerische Grundlage für a) die einzelnen Quartiererschliessungen (allenfalls Sondernutzungspläne) b) die mit den Nachbargemeinden koordinierte Realisierung der im Verkehrsrichtplan festgelegten Elemente (Strassen, Wege, Buslinien usw.) Der Gemeinderat legt die Strassenklassifikation im Verkehrsrichtplan fest. Dieser Plan ist behördenverbindlich. Plan Strassen nach Erschliessungsfunktion 4 Der Gemeinderat legt den Plan Strassen nach Erschliessungsfunktion fest. B. DEFINITIONEN 6 3 Der Plan Strassen nach Erschliessungsfunktion bildet die Grundlage für die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen. Dieser Plan ist behördenverbindlich. Erschliessungsfunktion Basiserschliessung Groberschliessung Feinerschliessung Die Strassen inkl. Beleuchtung und Strassenentwässerung werden betreffend ihrer Erschliessungsfunktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Regionale Verbindungsstrassen (Kantonsstrassen / Gemeindestrassen) haben zwischenörtliche Bedeutung. Sie verbinden den Verkehr zwischen Ortschaften und können auch ausser- und innerhalb von Ortschaften Sammel- und Erschliessungsfunktionen übernehmen. 3 Die Groberschliessung umfasst die für die Erschliessung eines Quartiers erforderlichen lokalen Verbindungsstrassen, Sammelstrassen und Haupt- Fusswege. Die Sammelstrassen fassen in der Regel mehrere Erschliessungsstrassen zusammen und verbinden sie mit dem übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen dienen im Normalfall neben der Groberschliessung des Quartiers auch der Feinerschliessung. 4 Die Feinerschliessung betrifft die für die unmittelbare Erschliessung der einzelnen Grundstücke erforderlichen Erschliessungsstrassen und -wege. Sie verbinden die Grundstücke mit der Groberschliessung (Sammelstrassen). Die Erschliessungsstrassen werden unterschieden in Feinerschliessung durchgehend und Feinerschliessung Stichstrassen. Stichstrassen mit durchgehendem landwirtschaftlichem Verkehr werden als durchgehende Feinerschliessungen klassifiziert.

- 5-7 Erstellung Änderung Erneuerung Unterhalt Als Erstellung gilt der Bau einer neuen Anlage. Dazu zählt auch der Neubau einer Strasse auf dem Trassee eines Flurweges. Als Änderung gelten wesentliche bauliche Anpassungen einer Strasse (z.b. Strassenentwässerung, Strassenverbreiterung, Änderung der Linienführung in Situation und Höhenlage, Strassenrückbau, Einbau von Strassenabschlüssen usw.). 3 Als Erneuerung gilt, wenn die Massnahmen Arbeiten zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Oberbaus einer Strasse umfassen. Die Erneuerung setzt voraus, dass alle Bestandteile einer Strasse entsprechend ihrer bisherigen Funktion in genügender Weise vorhanden waren und den an sie gestellten Anforderungen nicht mehr genügen. Unterhaltsarbeiten gelten nicht als Erneuerung. 4 Der Unterhalt ist in den 97 ff BauG geregelt. Er beinhaltet alle Massnahmen, die für die Benutzung, Erhaltung und Wiederherstellung einer Anlage (Strasse inkl. Beleuchtung und Entwässerung) erforderlich sind (z.b. Heissteerung, reine Belagserneuerung, Spülung Strassenentwässerung etc). C. ÜBERNAHME VON PRIVATEN STRASSEN UND WEGEN 8 Grundsatz Übernahmeentschädigung Voraussetzungen für die Ü- bernahme von Privatstrassen Bestehende oder geplante, parzellierte Privatstrassen, die den technischen Anforderungen entsprechen und an denen ein öffentliches Interesse besteht, können mit Zustimmung der privaten Eigentümer vom Gemeinderat zu Eigentum und Unterhalt übernommen werden. Die Gemeinde übernimmt auch ehemalige Güter-, Flur- und Waldwege innerhalb der Bauzonen, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Die Abtretung hat unentgeltlich und pfandfrei zu erfolgen. Aufhaftende Servitute sind nach Möglichkeit zu löschen. Die Kosten der Handänderung gehen zu Lasten der Gemeinde. 3 Ein öffentliches Interesse besteht namentlich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Festlegung im Verkehrsrichtplan - Durchgangsstrasse - Erschliessung von öffentlichen Bauten und Anlagen - Fuss- oder Radwegverbindung mit öffentlichem Charakter - Trassee für öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen - Die Strasse inkl. Beleuchtung und Strassenentwässerung muss gemäss den geltenden VSS-Richtlinien erstellt sein und sich in einem einwandfreien Zustand befinden.

- 6 - Übernahme ohne Zustimmung Grundeigentümer 4 Die Übernahme einer Privatstrasse ist auch ohne Zustimmung der Grundeigentümer durch Erlass eines Erschliessungsplanes nach den Bestimmungen des kant. Baugesetzes möglich (jedoch nicht unentgeltlich), z.b. wenn ein unhaltbarer Zustand für berechtigte Strassenbenützer vorliegt oder wenn die zweckmässige Erschliessung sonst übermässig erschwert würde (vgl. auch BauG). Den betroffenen Grundeigentümern steht das Rechtsmittelverfahren offen. Die Gemeinde übernimmt privat erstellte Erschliessungsanlagen auch im Zusammenhang mit einem Erschliessungsprogramm (vgl. auch BauG). D. FINANZIERUNG 9 Finanzierung Die Finanzierung der Strassen ist im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen geregelt. E. RECHTSSCHUTZ UND VOLLZUG 0 Rechtsschutz Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates kann innert 30 Tagen beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt oder, wenn die gemeinderätliche Verfügung auf einer verbindlichen Weisung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt beruht, beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden Vollstreckung Die Vollstreckung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG). F. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit Rechtskraft des Gemeindeversammlungsbeschlusses in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt ist das Strassenreglement der Gemeinde Zuzgen vom. Juni 00 aufgehoben.

- 7 - NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: sig. Heinz Kim Die Gemeindeschreiberin: sig. Renate Kaufmann Das Reglement wurde von der Einwohnergemeindeversammlung am 3. Mai 009 genehmigt. Es ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist (. Juni 009) ab 3. Juni 009 gültig.

- 8 - Anhang Definitionen Basis-, Grob-, Feinerschliessung Basiserschliessung Übergeordnetes Verkehrsnetz Regionale Verbindungsstrasse Groberschliessung Lokale Verbindungsstrasse Sammelstrasse Feinerschliessung durchgehend Stichstrasse Strassenaufbau Belag (Oberbau): - Deckbelag - Tragschicht Fundationsschicht (Oberbau) Unterbau

- 9 - Anhang Plan Strassen nach Erschliessungsfunktion