Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.



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Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

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Transkript:

Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen 1.1 Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind erfüllt, wenn a) eine erhebliche Verminderung des Versichertenbestandes stattfindet, sofern mindestens 10% der Austrittsleistungen aller aktiven Versicherten der Pensionskasse und mindestens 10% der aktiven Versicherten aus der Pensionskasse ausscheiden; oder b) eine Restrukturierung eines angeschlossenen Unternehmens mit einer Verminderung der Belegschaft verbunden ist, sofern dadurch mindestens 2% der aktiven Versicherten aus der Pensionskasse ausscheiden; oder c) ein Anschlussvertrag aufgelöst wird, sofern dadurch mindestens 2% der aktiven Versicherten aus der Pensionskasse ausscheiden. 1.2 Massgebend ist der Abbau des Versichertenbestandes bzw. der Belegschaft oder eine Restrukturierung welche sich innert eines Zeitrahmens von 12 Monaten nach einem entsprechenden Beschluss der zuständigen Organe des angeschlossenen Unternehmens realisieren. Sieht der Abbauplan selbst eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend. 2. Anteil an den freien Mitteln 2.1 Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei individuellen Austritten ein individueller und bei einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln. 2.2 Ein kollektiver Austritt liegt vor, wenn eine Gruppe von mindestens fünf Destinatärinnen und Destinatären gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertreten. 2.3 Der Anspruch auf freie Mittel ist bei einem kollektiven Austritt in dem Masse zu reduzieren, als die austretenden Destinatärinnen und Destinatäre weniger zur Äufnung dieser Mittel beigetragen haben als die verbleibenden. 2.4 Bei einem kollektiven Austritt ist der Anspruch an einem Anteil an den freien Mitteln immer dann ein kollektiver, wenn diese Mittel für den Einkauf in die entsprechenden Reserven der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung notwendig sind. Der Stiftungsrat hat festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sie sind im entsprechenden Übertragungsvertrag festzuhalten. 1

3. Freie Mittel bzw. Fehlbetrag 3.1 Als freie Mittel wird das positive Ergebnis bezeichnet aus der Summe der Aktiven abzüglich der in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesenen anlagetechnischen Reserven, der Arbeitgeberbeitragsreserven, der Fremdkapitalien, wie transitorische Passiven, andere Kreditoren und Schulden sowie vermindert um die reglementarisch gebundenen Mittel der Destinatärinnen und Destinatäre (Altersguthaben, Austrittsleistungen bzw. Rentendeckungskapitalien) und die versicherungstechnischen Rückstellungen. 3.2 Liegt im massgebenden Zeitpunkt eine Unterdeckung nach Art. 44 BVV2 vor, sind die Austrittsleistungen der ausscheidenden Destinatärinnen und Destinatäre anteilsmässig um den versicherungstechnischen Fehlbetrag zu kürzen. Das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG darf dadurch nicht geschmälert werden. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits ausbezahlt, muss der ausgetretene Versicherte den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten. 3.3 Der Anspruch der in der Vorsorgeinrichtung verbleibenden Destinatärinnen und Destinatäre auf freie Mittel ist immer ein kollektiver. Auch ein allfälliger Fehlbetrag verbleibt den Destinatärinnen und Destinatären kollektiv. 3.4 Verändern sich die massgebenden Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der freien Mittel um mehr als 10%, erfolgt eine entsprechende Anpassung. 4. Anteil an versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven 4.1 Treten die Versicherten kollektiv in eine neue Pensionskasse ein, so haben sie nebst dem Anteil an den freien Mitteln zusätzlich anteilsmässigen Anspruch an den versicherungstechnischen Rückstellungen sowie den Wertschwankungsreserven, falls folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die versicherungstechnischen Rückstellungen gehen nur soweit über, wie auch die entsprechenden versicherungstechnischen Risiken übertragen werden. b) Die versicherungstechnischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven müssen auch vom austretenden Kollektiv mitgebildet worden sein. 4.2 Ein durch eine Versichertengruppe selbst verursachter Kollektivaustritt schliesst einen Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven aus. 4.3 In der Regel erfolgt die Aufteilung der technischen Rückstellungen proportional zu den entsprechenden Vorsorgekapitalien (Freizügigkeitsleistungen und/oder Deckungskapitalien der Rentner). Lässt sich eine technische Rückstellung aufgrund der im Rückstellungsreglement definierten Berechnungsregel individuell zuordnen, ist dieser Schlüssel für die Berechnung des kollektiven Anspruchs massgebend. Der Anspruch auf Wertschwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch des austretenden Kollektivs auf das Vorsorgekapital. 2

Der Anspruch auf technische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven ist in dem Masse zu reduzieren, als die austretenden Destinatärinnen und Destinatäre weniger zur Äufnung der entsprechenden Rückstellungen und Reserven beigetragen haben als die verbleibenden. 4.4 Verändern sich die massgebenden Aktiven und Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der versicherungs- und anlagetechnischen Rückstellungen und Reserven um mehr als 10%, erfolgt eine entsprechende Anpassung. 4.5 Im Übertragungsvertrag sind Art und Umfang der mitgegebenen Risiken festzuhalten. 5 Stichtag und Grundlage 5.1 Stichtag für die Feststellung der freien Mittel, der versicherungs- bzw. anlagetechnischen Rückstellungen und Reserven bzw. der Unterdeckung ist der Bilanzstichtag, welcher dem Ablauf des Zeitrahmens nach dem Ereignis, welches zur Teilliquidation geführt hat, folgt bzw. mit diesem zusammenfällt (vgl. Ziffer 1.2). In triftigen Fällen kann der Stiftungsrat den Bilanzstichtag auch vor das Ereignis festlegen. 5.2 Massgebend für die Feststellung der freien Mittel bzw. des Fehlbetrages sind die von der Kontrollstelle geprüfte kaufmännische Bilanz und der vom anerkannten Experten für berufliche Vorsorge auf den Stichtag hin erstellte versicherungstechnische Bericht. 6. Verteilplan 6.1 Die Aufteilung der freien Mittel erfolgt in einem ersten Schritt unter den Gruppen der Rentnerinnen und Rentnern bzw. den aktiven versicherten Personen nach Massgabe der auf die beiden Gruppen entfallenden Summen der Rentendeckungskapitalien bzw. der Austrittsleistungen. 6.2 Die Aufteilung der Ansprüche erfolgt in einem zweiten Schritt. Für die Rentnerinnen und Rentner erfolgt die Aufteilung nach Massgabe der individuellen Rentendeckungskapitalien bzw. Austrittsleistungen. Die individuelle Verteilung der freien Mittel erfolgt proportional zu Ihren Vorsorgekapitalien. Auf Freizügigkeitsleistungen und freiwilligen Einkaufsummen, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Austritt eingebracht wurden, besteht kein Anspruch auf freie Mittel. 6.3 Für kollektive Übertragungen ist ein Übertragungsvertrag abzuschliessen. Die Übertragung der individuellen Ansprüche richtet sich nach Art. 3 bis 5 bzw. 25f FZG. 3

7. Verfahren und Information 7.1 Der Stiftungsrat hat das Vorliegen des Teilliquidationssachverhalts festzustellen sowie die Durchführung einer Teilliquidation zu beschliessen. Er hat dabei insbesondere das Ereignis, das zur Teilliquidation geführt hat, dessen genauen Zeitpunkt sowie den massgebenden Zeitrahmen im Sinne von Ziffer 1.2 festzulegen. 7.2 Der Stiftungsrat legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieses Reglements sowie gestützt auf den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge die freien Mittel; die versicherungstechnischen und anlagetechnischen Rückstellungen und Reserven; den Fehlbetrag und dessen Zuweisung, und den Verteilplan fest. Er hat die Revisionsstelle sowie den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge darüber in Kenntnis zu setzen. 7.3 Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe einer allfälligen Akontozahlung an freien Mitteln und sowie versicherungs- und anlagetechnischen Rückstellungen und Reserven. 7.4 Der Stiftungsrat informiert die von der Teilliquidation betroffenen Versicherten und Rentner schriftlich über: a) das Vorliegen einer Teilliquidation und deren Begründung b) den Zeitpunkt (Stichtag) der Teilliquidation c) das Total der freien Mittel resp. des Fehlbetrages d) den Abgangsbestand und den Verteilschlüssel e) gegebenenfalls den der betroffenen Person zugeteilten bzw. ihr abgezogenen Betrag in CHF f) die Höhe und Zusammensetzung allfälliger kollektiv überwiesener Rückstellungen g) die Form der Überweisungen (individuell oder kollektiv) h) die Einsprachemöglichkeit beim Stiftungsrat und das Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde 7.5 Allfällig betroffene Rentnerinnen und Rentner der Mitgliedfirma und die aktiven versicherten Personen der betroffenen Mitgliedfirma können auf Verlangen die Teilliquidationsbilanz, die kaufmännische Bilanz und weitere relevante Unterlagen bei der Veska Pensionskasse einsehen, soweit dem nicht datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. 7.6 Erfolgen Einsprachen, sind diese vom Stiftungsrat zu behandeln und schriftlich zu beantworten. Heisst sie der Stiftungsrat gut, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Verteilplans bzw. des Verfahrens. 7.7 Der Stiftungsrat orientiert die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme über eingegangene Einsprachen und - gegebenenfalls - über deren Erledigung. Gehen keine Einsprachen ein oder können diese einvernehmlich erledigt werden, vollzieht der Stiftungsrat den Verteilplan unter der Voraussetzung, dass eine schriftliche Bestätigung der Aufsichtsbehörde vorliegt, wonach innert Frist auch bei ihr keine Beschwerden eingegangen sind. 4

7.8 Kann nach einem internen Einspracheverfahren über den vorgelegten Verteilplan keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Stiftungsrat, ob er am bestehenden Verteilplan festhält oder noch eine Korrektur vornimmt. Der Destinatär / die Destinatärin kann den Verteilplan innerhalb von 30 Tagen bei der Aufsichtsbehörde überprüfen lassen. Diese erlässt eine entsprechende Verfügung. 7.9 Gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde kann innert einer Frist von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gemäss Art. 74 BVG erhoben werden. 7.10 Die allfälligen Ansprüche auf freie Mittel, den Anteil an den technischen Rückstellungen und Wertschwankungsreserven werden während des Teilliquidationsverfahrens nicht verzinst. Ist das Verfahren abgeschlossen, tritt nach Ablauf von 30 Tagen eine Verzinsungspflicht ein. Der Verzugszins entspricht dem Mindestzins gemäss BVG. 8. Beschlussfassung / Änderung / Aushändigung Das vorliegende Reglement wurde vom Stiftungsrat der Veska Pensionskasse an seiner Sitzung vom 17. März 2010 verabschiedet. Es tritt rückwirkend per 1.1.2010 in Kraft. Das Reglement und allfällige Anpassungen sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen und allen Destinatärinnen und Destinatären auf Wunsch auszuhändigen. Zürich, 17.03.2010 Zürich, 17.03.2010 Veska Pensionskasse Der Stiftungsratspräsident Der Geschäftsleiter Urs Weyermann Martin Freiburghaus 5