Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 19. August 2013



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Transkript:

Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr über die Gewährung von staatlichen Zuwendungen aus dem Aufbauhilfefonds des Bundes und der Länder für ein Aufbauhilfeprogramm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden infolge des Hochwassers vom 18. Mai bis zum 4. Juli 2013 in Thüringen Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 19. August 2013 1. Zweck und Rechtsgrundlagen der Förderung Für die Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden im Freistaat Thüringen, die durch die Hochwasserereignisse im Mai/Juni 2013 beschädigt oder zerstört worden sind, gewähren der Bund und der Freistaat Thüringen Zuwendungen. Die Förderung erfolgt auf Grundlage des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz - AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), der Verordnung über die Verteilung und die Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe (Aufbauhilfeverordnung AufbhV) des Bundes, der Verwaltungsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern/Freistaaten über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe für Maßnahmen nach 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz in den vom Hochwasser betroffenen Ländern, des Thüringer Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfefonds Thüringen" zur Beseitigung der vom Hochwasser 2013 verursachten Schäden (Thüringer Aufbauhilfefondsgesetz) vom 12. Juli 2013 (GVBl. S. 1629), der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu den 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und nach Maßgabe dieser Richtlinie. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung soll dazu beitragen, insbesondere Gemeinden und sonstigen Eigentümern von Infrastruktur in den Gemeinden rasch und wirkungsvoll zu helfen. 2. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich die Gemeinde. Sie kann Fördermittel an Dritte weitergeben. Die Gemeinde stellt sicher, dass die Regelungen dieser Richtlinie sowie die Auflagen und Bedingungen des Bewilligungsbescheides gegenüber diesen Dritten gelten. Bei Maßnahmen von Landkreisen und Zweckverbänden sind diese unmittelbar Zuwendungsempfänger. 1

3. Gegenstand der Förderung 3.1 Fördergegenstand ist grundsätzlich die Wiederherstellung der einzelnen geschädigten Infrastruktureinrichtung (Maßnahme). In einer einzelnen Maßnahme können dabei auch mehrere punktuelle Schäden an räumlich zusammenhängenden Infrastruktureinrichtungen gleicher Art zusammengefasst werden (z.b. bei zusammenhängenden Ortsstraßen). 3.2 Ersetzt werden nur Schäden im Einzugsgebiet des Flussgebiets der Elbe einschließlich ihrer Nebenflüsse. Darüber hinaus werden Schäden in den Gebieten ersetzt, in denen Soforthilfen nach 2 Abs. 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes geleistet wurden. Ersetzt werden nur hochwasserbedingte Schäden, die während des Hochwassers im Zeitraum vom 18. Mai bis zum 4. Juli 2013 in Thüringen entstanden sind. Im Übrigen wird auf 2 Abs. 3 und Abs. 6 der Aufbauhilfeverordnung des Bundes verwiesen. 3.3 Insbesondere können Maßnahmen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden in Städten und Gemeinden in folgenden Bereichen gefördert werden: a) Städtebauliche Infrastruktur, einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kultureinrichtungen, Denkmälern, das Stadtbild prägenden Gebäuden (soweit sie nicht aus dem Kulturellen Hilfsprogramm des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gefördert werden). Zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken, sowie Parkflächen und Grünanlagen. b) Soziale Infrastruktur, wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Grundversorgung dienende Freizeitinfrastruktur wie Sportstätten und Gemeinschaftseinrichtungen in Kleingartenanlagen. c) Verkehrliche Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen, soweit sie sachlich nicht dem Anwendungsbereich der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur entspricht. Zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken. d) Wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, soweit sie sachlich nicht dem Anwendungsbereich der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur entsprechen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe, wenn sie nicht im Programm des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) gefördert werden. 3.4 Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erfor- 2

derlich sind, gefördert werden. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig. 3.5 Förderfähig sind auch Gebäude und Einrichtungen in nicht kommunaler Trägerschaft. Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. 4. Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Förderung 4.1 Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausgereicht. Auf die Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs von Zuwendungen nach den 48, 49 und 49a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) wird hingewiesen. 4.2 Die Höhe der Förderung beträgt für Schäden an Infrastruktureinrichtungen in Gemeinden in öffentlicher und sonstiger Trägerschaft unter Beachtung des 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 100 % der förderfähigen Ausgaben. In allen anderen Fällen beträgt die Förderung 80 % der förderfähigen Ausgaben. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Förderung in begründeten Einzelfällen über 80 % hinausgehen; dies gilt beispielsweise bei Förderung des denkmalpflegerischen Mehraufwandes bis zur Höhe des entstandenen Schadens. 4.3 Eine Förderung nach Nr. 3 setzt voraus, dass a) die Gemeinde die einschlägigen Rechtsgrundlagen beachtet, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu 44 ThürLHO, b) soweit erforderlich eine Abstimmung mit den Betroffenen und den öffentlichen Aufgabenträgern erfolgt ist, c) ein Finanzierungsplan für die Maßnahme vorliegt, nach dem die Finanzierung gesichert ist, d) der Letztempfänger den hochwasserbedingten Schaden nachweist oder glaubhaft macht, e) für die Maßnahme die Schadenskausalität zum Hochwasser 2013 nachgewiesen wird, f) erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen, insbesondere aa) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach 62 Thüringer Bauordnung (ThürBO), bb) bei Kulturdenkmalen nach dem Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz ThürDSchG) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung 3

cc) bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Thüringer Wassergesetz (ThürWG). 4.4 Zu den förderfähigen Ausgaben gehören auch a) die Ausgaben für vorbereitende Arbeiten, b) die Ausgaben für Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen, c) die Ausgaben für den Abriss, d) die Ausgaben für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe des entstandenen Schadens, e) die Ausgaben für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände. 4.5 Förderfähig sind die erforderlichen Ausgaben, die zu einer angemessenen Wiederherstellung der Infrastruktur aufgewendet werden müssen. Bei der Ermittlung des Schadens wird auf die Wiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. Privathaushalten und Unternehmen wird in der Regel nur der Wert der beschädigten, gebrauchten, beweglichen Sache und nicht der Wert für eine gleichartige neue Sache (sogenannter Abzug neu für alt ) ersetzt. In diesem Fall erfolgt bei Ersatzbeschaffung in Form einer gleichartigen neuen Sache ein Regelabzug in Höhe von 30 % von den Ausgaben für die Wiederbeschaffung der Sache. Die Wiederherstellung muss sinnvoll sein (z. B. kein unvertretbarer Wiederaufbau in Überschwemmungsgebieten und kein Wiederaufbau funktionsloser Objekte). Die Sinnfälligkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen von den Gemeinden und den fachlich zuständigen staatlichen Behörden zu bescheinigen. Bei der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen werden nur die unrentierlichen Kosten gefördert. Die Förderung des denkmalpflegerischen Mehraufwands erfolgt nach den Grundsätzen des Kulturellen Hilfsprogramms des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien. 4.6 Nicht förderfähig nach dieser Richtlinie sind a) Maßnahmen, deren Kosten der Bund zu tragen hat, b) Maßnahmen, deren Kosten das Land zu tragen hat, c) Maßnahmen, die nach den Anlagen 1 und 2 der Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gewährung von staatlichen Zuwendungen aus dem Aufbauhilfefonds des Bundes und der Länder für ein Aufbauhilfeprogramm zur Beseitigung von Schäden infolge des Hochwassers vom 18. Mai bis zum 4. Juli 2013 in Thüringen bei kulturellen Einrichtungen und Kulturdenkmälern unabhängig von der Trägerschaft über diese Richtlinie gefördert werden, d) Maßnahmen mit Gesamtausgaben unter 2.000 Euro, e) die Personal- und Sachkosten der Gemeindeverwaltung sowie kommunale Eigenregieleistungen, 4

f) Kosten, für deren Finanzierung Mittel aus anderen öffentlichen Haushalten zur Verfügung stehen, g) Kosten, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist, h) Kosten, die nicht zwingend anfallen (z. B. bei möglicher Abgaben- oder Auslagenbefreiung) oder in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (u. a. Vorsteuerabzug), i) Kosten für den Unterhalt und den Betrieb, j) ausschließlich präventive Maßnahmen, k) Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind, l) mittelbare Schäden, beispielsweise Umsatzausfälle. Die Bagatellgrenze nach Buchstabe d) gilt nicht, wenn der Letztempfänger der Zuwendung eine Gemeinde, ein Landkreis oder ein Zweckverband ist. 4.7 Versicherungsleistungen, die der Zuwendungsempfänger für die Maßnahme erhält, sind bis zu dem Differenzbetrag der anerkannten förderfähigen Gesamtausgaben und der möglichen Förderung nach Nr. 4.2 dieser Richtlinie nicht auf die Förderung anzurechnen. Darüber hinausgehende Versicherungsleistungen, die der Zuwendungsempfänger für denselben Zweck erhält, sind auf die Förderung anzurechnen. Spenden sind anzurechnen, soweit sie für die Beseitigung der Schäden infolge dieses Hochwassers zweckgebunden sind. Vollständig auf die Förderung nach dieser Richtlinie sind andere Fördermittel anzurechnen, wenn sie für den gleichen Förderzweck gewährt werden. Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind vollständig auf die Förderung anzurechnen. In den Fällen, in denen Versicherungsschutz besteht, kann die Höhe der Förderung zunächst auch ohne Berücksichtigung späterer Versicherungsleistungen vorläufig festgesetzt werden. Dabei sind bereits erfolgte Abschlagszahlungen der Versicherung unter Beachtung des Satzes 1 der Nr. 4.7 dieser Richtlinie zu berücksichtigen. Nach abschließender Regulierung des Schadens durch die Versicherung erfolgt die endgültige Festsetzung der Förderhöhe unter Berücksichtigung der Versicherungsleitungen. Bewilligungen, die im Hinblick auf spätere Versicherungsleistungen zunächst nur vorläufig erfolgen, sind unter der Voraussetzung möglich, dass der Letztempfänger seine Versicherungsansprüche bis zur Höhe der Förderung an das Land abtritt. 4.8 Zur Vereinfachung der Schadensbehebung sind grundsätzlich vereinfachte Vergabeverfahren zulässig, die folgende Wertgrenzen nicht überschreiten: Im Liefer-und Dienstleistungsbereich ist eine beschränkte Ausschreibung unterhalb eines Auftragswert von 50.000 (ohne Umsatzsteuer) zulässig. Freihändige Vergaben sind bis zu einem Auftragswert von 20.000 (ohne Umsatzsteuer) unter Einholung von möglichst drei Vergleichsangeboten zulässig. Auf die Informationspflicht der Auftraggeber auf Internetportalen oder ihren Internetseiten für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nach Beschränkten Ausschreibungen 5

ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb und die hierbei zu veröffentlichenden Angaben nach 19 Abs. 2 VOL/A wird hingewiesen. Für Bauaufträge gilt ohne gesonderte Begründung in Anwendung des 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A eine Beschränkte Ausschreibung bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung (ohne Umsatzsteuer) als zulässig: a) 50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung, b) 150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau, c) 100.000 Euro für alle übrigen Gewerke. Eine Freihändige Vergabe ist abweichend von 3 Abs. 5 VOB/A zulässig bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von 50.000 Euro, sofern mindestens zwei bis drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Entscheidend ist der Gesamtauftragswert. Auf die ex-ante-transparenzregelung des 19 Abs. 5 VOB/A für Beschränkte Ausschreibungen nach 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sowie die expost- Transparenz des 20 Abs. 3 für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und für Freihändige Vergaben ab einem Auftragswert von 15.000 Euro (ohne Umsatzsteuer), wird gesondert hingewiesen. 5. Zuschussbedingungen Auszahlungskurs: 100 % Bearbeitungskosten: keine 6. Kumulierung Eine früher gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Die Kumulierung von Fördermitteln nach dieser Richtlinie mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (insbesondere der Europäischen Union) ist zulässig, soweit nicht nach den dafür maßgeblichen Richtlinien ein entsprechender Kumulierungsausschluss besteht. Die Abgrenzung oder Zuordnung einzelner Maßnahmen zu diesem Programmteil oder zu anderen Programmteilen des Sondervermögens "Aufbauhilfefonds Thüringen" erfolgt in Zweifelsfällen in Abstimmung zwischen den beteiligten Bewilligungsstellen. 7. Keine Überkompensation Im Bewilligungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt. Die Auszahlung wird insbesondere für den Fall unter Rückforderungsvorbehalt gestellt, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch 6

eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. In diesem Fall ist eine entsprechende Kürzung des Zuschusses vorzunehmen. 8. Verfahren 8.1 Dritte legen ihre Bewilligungsanträge oder Schadensmeldungen (Bedarfsmeldungen) für das Förderprogramm den jeweiligen Gemeinden vor. Diese sammeln sie und stellen zusammen mit den eigenen Bedarfsmeldungen Maßnahmepläne auf. Die Maßnahmepläne können fortgeschrieben werden. Kreisangehörige Gemeinden übermitteln die Maßnahmepläne den jeweiligen Landratsämtern. Diese prüfen die Maßnahmepläne im Rahmen der Aufgaben des nach Landesrecht übertragenen Wirkungskreises und leiten sie zusammen mit ihren rechtlichen Stellungnahmen an die Programmbestätigungskommission im Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr (TMBLV) weiter, welche die Maßnahmepläne bestätigt. Kreisfreie Städte übermitteln ihre Maßnahmepläne unmittelbar der Programmbestätigungskommission im TMBLV zur Bestätigung; im Hinblick auf die Prüfung gelten die gleichen Maßgaben wie für die Landratsämter. 8.2 Auf Basis des von der Programmbestätigungskommission im TMBLV bestätigten Maßnahmeplans stellen die Träger der bestätigten Maßnahmen bei der Gemeinde den Antrag auf Gewährung des Zuschusses. Die Gemeinde stellt dafür zusammen mit ihren bestätigten Maßnahmen entsprechende Bewilligungsanträge beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr (TLBV) (Bewilligungsstelle). Landkreise und Zweckverbände stellen ihre Bewilligungsanträge unmittelbar beim TLBV. Das TLBV ist zuständig für die Einzelbewilligung und das Erteilen der Bewilligungsbescheide an die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände. Die Gemeinde kann entsprechend des Bewilligungsbescheids die Mittel an Dritte weiterreichen. Bei der Weiterreichung der Fördermittel an Dritte haben die Gemeinden sicherzustellen, dass die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids auch für diese gelten. 8.3 Die abschließenden Maßnahmepläne der Gemeinden sind bis spätestens 31. Dezember 2014 bei der Programmbestätigungskommission im TMBLV vorzulegen. Die Bewilligungsanträge für Einzelmaßnahmen sind bis spätestens 30. Juni 2015 bei der Bewilligungsstelle schriftlich einzureichen. 8.4 Maßnahmen, die vor Antragstellung oder Bewilligung begonnen wurden, sind förderfähig, soweit der Maßnahmebeginn nicht vor dem 18. Mai 2013 liegt. Maßnahmebeginn ist darüber hinaus frühestens der Zeitpunkt, zu dem die Hochwasserschäden eingetreten sind. Das Land lässt insoweit den vorzeitigen Maßnahmebeginn zu. Soll vor der Bewilligung mit der Durchführung begonnen werden, wird empfohlen, vorher eine schriftliche Zustimmung der Bewilligungsstelle zum vorzeitigen Beginn einzuholen, um eine ausreichende Beratung sicherzustellen und Fehlinvestitionen zu vermeiden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung kann daraus nicht hergeleitet werden. 8.5 Die Bewilligungsstelle kann in besonderen Schadensfällen die Schadensermittlung durch einen Gutachter verlangen. Für die Erstellung des Gutachtens soll ein nach 65 Thüringer Bauordnung Bauvorlageberechtigter oder ein von den Thüringer Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt werden. Der Gutachter darf nicht gleichzeitig mit der Planung und der Durchführung der Schadensbeseitigung bzw. der Planung und 7

Errichtung des Ersatzvorhabens beauftragt sein. Die Gutachterkosten sind Bestandteil des zu regulierenden Schadens. 8.6 Die Bewilligungsstelle prüft, ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind und erteilt den Bewilligungsbescheid. 8.7 Die Auszahlung ist vom Zuwendungsempfänger mit der Bestätigung der Einhaltung der Auflagen im Bewilligungsbescheid bei der Bewilligungsstelle (Nr. 8.2) schriftlich zu beantragen. Die Bewilligungsstelle zahlt den Zuschuss nach der Erfüllung der im Zuwendungsbescheid genannten Voraussetzungen aus. Ergibt die Prüfung des Verwendungsnachweises Kosteneinsparungen von mehr als 500,-, ist der Zuschuss entsprechend zu kürzen. 8.8 Die Letztempfänger haben die Förderung aus dem Aufbauhilfefonds des Bundes und der Länder in geeigneten Fällen in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt zu machen (beispielsweise durch Hinweise auf den Bauschildern). 8.9 Das TMBLV wird ermächtigt, in Einzelfällen oder für bestimmte Gruppen von Einzelfällen von den Nrn. 8.1 bis 8.8 in Abstimmung mit den fachlich betroffenen Ressorts abweichende Regelungen zu treffen, sofern dies im Sinne der effektiven Abwicklung fachlich und sachlich begründet ist. 9. Verwendungsnachweis Die zweckentsprechende Verwendung der staatlichen Fördermittel ist entsprechend der Verwaltungsvorschriften zu 44 ThürLHO, insbesondere den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), nachzuweisen. Für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger Mittel an Dritte weitergibt, prüft der Zuwendungsempfänger abweichend von Nr. 6.5 der ANBest-Gk den Verwendungsnachweis des Dritten und bestätigt, dass die Ausgaben des Dritten im angegebenen Umfang durch Rechnungen belegt sind. 10. Haushaltsrechtliche Vorschriften und Prüfvermerke Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Vorschriften des Freistaates Thüringen, die sich insbesondere aus den 23 und 44 ThürLHO einschließlich der dazu gültigen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Antrags- und Bewilligungsstellen sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen ( 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofes ( 91 ThürLHO) bleiben davon unberührt. Der Bund und der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen des Freistaates Thüringen, die mit der Bewirtschaftung der Mittel befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die der Freistaat Thüringen bei der 8

Weitergabe der Mittel eingeschaltet hat, prüfen. Eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem Landesrechnungshof im Sinne des 93 Bundeshaushaltsordnung (BHO) erfolgen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und ist im Zuwendungsbescheid aufzunehmen. 11. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft. 12. Außerkrafttreten Die Förderichtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 außer Kraft. Erfurt, 15. August 2013 Inge Klaan Staatssekretärin Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Erfurt, 15. August 2013 Az.: KH-2241/ ThürStAnz Nr.../2013 S. - 9