DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG



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Transkript:

Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat die folgende Ordnung genehmigt. Sie ist im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Nr. 11/2000 vom 27.11.2000, S. 462 467 veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Folgenden aufgeführte Fassung der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung entspricht, aber keinen amtlichen Charakter besitzt. Im Zweifelsfall gilt die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Fakultät für Wirtschaftswissenschaften DIPLOMPRÜFUNGSORDNUNG Besondere Bestimmungen für den Studiengang Wirtschaftsinformatik Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit 79 Abs. 2, Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 und 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 07. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. Juli 1998 (GVBl. S. 233), erlässt die Technische Universität Ilmenau folgende Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - für den Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik; der Rat der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften hat am 09. Juni 1998 die Prüfungsordnung beschlossen; der Senat der Technischen Universität Ilmenau hat am 07. Juli 1998 der Prüfungsordnung zugestimmt. Das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat mit Erlass vom 26.08.1998, Az.: H 3, 437/523/7-1, die Ordnung genehmigt.

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Diplomgrad 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Umfang des Lehrangebotes 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen 5 Prüfungsausschuss 2. Abschnitt: Diplom-Vorprüfung 6 Zulassung 7 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung 9 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung 3. Abschnitt: Diplomprüfung 10 Zulassung 11 Umfang und Art der Diplomprüfung 12 Diplomarbeit 13 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung 15 Freiversuch 16 Wiederholung der Diplomprüfung 4. Abschnitt: Regelungen zur Anwendung des Credit-Systems 17 Allgemeines 18 Fachprüfungen nach dem Credit-System 19 Prüfung durch eine Komplexklausur 20 Wiederholungsprüfungen 5. Abschnitt: In-Kraft-Treten 21 In-Kraft-Treten Anlage 1 Anlage 2 Fachprüfungen, Prüfungsvorleistungen und Studienleistungen der Diplom-Vorprüfung Fachprüfungen, Prüfungsvorleistungen und Studienleistungen der Diplomprüfung 2

1. Abschnitt: ALLGEMEINES 1 Geltungsbereich (1) Die Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - (DPO-BB) für den Studiengang Wirtschaftsinformatik mit dem Abschluss Diplom-Wirtschaftsinformatiker" regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau (DPO-AB) vom 24.06.1996, veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur 1997, S. 289, die Ausgestaltung der Fachprüfungen für den genannten Diplomstudiengang an der TU Ilmenau. Die Regelungen der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - (DPO- AB) der Technischen Universität Ilmenau gelten, soweit in dieser Diplomprüfungsordnung nichts Abweichendes geregelt ist, ergänzend zu den Bestimmungen dieser Diplomprüfungsordnung. (2) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten für Männer und Frauen in gleicher Weise. 2 Diplomgrad (zu 3 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) Die Technische Universität Ilmenau verleiht auf Vorschlag der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften nach bestandener Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsinformatik den akademischen Grad in der Kurzform Diplom-Wirtschaftsinformatiker bzw. Diplom-Wirtschaftsinformatikerin, Dipl.-Wirt.-Inf. 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Umfang des Lehrangebotes (zu 4 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich eines Semesters für die berufspraktische Ausbildung und der Diplomprüfung neun Semester. (2) Das Hauptstudium hat einen Umfang von fünf Semestern. Das sechste Studiensemester ist für eine berufspraktische Ausbildung (Fachpraktikum) mit einer Dauer von 18 Wochen vorgesehen. Inhalt, Anforderungen und Anerkennung des Fachpraktikums regelt die Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik. (3) Das Lehrangebot hat im Pflicht- und Wahlpflichtbereich einschließlich der Fremdsprachenausbildung und des Studium generale einen Umfang von insgesamt 174 Semesterwochenstunden (SWS). Davon beträgt der Umfang des Lehrangebotes im Grundstudium 96 SWS. 3

(4) Lehrumfang und Inhalte der einzelnen Studienabschnitte sind im Studienplan für den Studiengang Wirtschaftsinformatik mit den Bestandteilen a. Studienplan für das Grundstudium, b. Studienplan für das Hauptstudium, c. Studienplan für den Lehrkomplex Spezielle Wirtschaftsinformatik/ Vertiefungsrichtungen, d. Katalog der Wahlpflichtfächer und -Hauptseminare und e. Regelungen für die Belegung der Wahlpflichtfächer im Lehrkomplex Spezielle Wirtschaftsinformatik/Vertiefungsrichtungen festgelegt. Der Studienplan ist Bestandteil der Studienordnung des Studienganges Wirtschaftsinformatik. Änderungen des Katalogs der Vertiefungsrichtungen, Pflicht- und Wahlpflichtfächer werden durch die Änderung der Studienordnung bekannt gegeben. (5) Voraussetzung für die Durchführung einer Vertiefungsrichtung bzw. eines Wahlpflichtfaches ist, dass sich mindestens 10 Studierende für die entsprechende Vertiefungsrichtung bzw. das Wahlpflichtfach im Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben haben. Über Fragen des Angebots und der Durchführung entscheidet in Zweifelsfällen die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften. Für Vertiefungsrichtungen, Pflicht- und Wahlpflichtfächer, die nicht mehr Gegenstand der gültigen Studienordnung sind, werden die geforderten Fachprüfungen, Studien- und Prüfungsleistungen letztmalig 4 Semester nach Auslaufen der entsprechenden Lehrveranstaltungen angeboten. Der Termin der letztmöglichen Fachprüfung, Studien- und Prüfungsleistung ist bekannt zu geben. 4 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen (zu 5 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Die Anlagen 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 enthalten die Aufteilung der Fachprüfungen auf Prüfungsabschnitte sowie die Art und die Reihenfolge der Fachprüfungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung. Es wird empfohlen, die zu den Fachprüfungen erforderlichen Prüfungsvorleistungen und prüfungsrelevanten Studienleistungen zu den in den Anlagen 1 und 2 ausgewiesenen Zeitpunkten abzulegen. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Ordnung. (2) Die Anmeldung zu Fachprüfungen erfolgt nach Veröffentlichung der Prüfungstermine und Prüfer mit einem formgebundenen Antrag auf Zulassung zu Prüfungen im Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften. Zu den mündlichen Prüfungen tragen sich die Kandidaten zusätzlich in die im Prüfungsamt ausliegenden Listen der Prüfungstermine und Prüfer ein. (3) Mit einem Credit-System können prüfungsrelevante Studienleistungen zu Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung zusammengefasst werden. Der 4. Abschnitt sowie die Anlagen 1 und 2 enthalten die Regelungen zur Anwendung des Credit-Systems bei Fachprüfungen. 4

(4) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sollen spätestens bis zum Beginn des 5. Fachsemesters und die Fachprüfungen der Diplomprüfung bis zum Ende der Regelstudienzeit gemäß 3 Abs. 1 vollständig abgelegt werden. 5 Prüfungsausschuss (zu 6 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) Der Prüfungsausschuss Wirtschaftsinformatik setzt sich aus drei Professoren, einem akademischen Mitarbeiter der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und einem Studenten des Studienganges Wirtschaftsinformatik zusammen. 2. Abschnitt: DIPLOM-VORPRÜFUNG 6 Zulassung (zu 10 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sind die in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Prüfungsvorleistungen in den jeweiligen Fächern nachzuweisen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung ist der Nachweis der in Anlage 1 Nr. 4 festgelegten Studienleistungen. 7 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung (zu 12 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus folgenden Fachprüfungen: a. Mathematik; b. Statistik; c. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre; d. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; e. Informatik; f. Wirtschaftsinformatik. (2) Die Aufteilung der Fachprüfungen auf die Prüfungsabschnitte, die Anzahl, Art und die Dauer der Prüfungsleistungen sowie die Anzahl der Prüfungsvorleistungen der einzelnen Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sind in Anlage 1 ausgewiesen. (3) Das Nähere zum Verfahren und zu den Anforderungen der geforderten Prüfungsvorleistungen der einzelnen Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung regelt, soweit nicht in den Anlagen aufgeführt, die Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik. (4) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. 5

(5) Die Prüfungen finden in den zu Beginn eines jeden akademischen Jahres bekannt gegebenen Zeiträumen statt. 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplom-Vorprüfung (zu 15 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Besteht eine Fachprüfung aus einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfungsleistung, gehen beide Prüfungsergebnisse mit einem Gewicht von jeweils 50 % in die Note der Fachprüfung ein. Sind in der Fachprüfung neben der mündlichen Prüfungsleistung mehrere schriftliche Prüfungsleistungen gefordert, gehen die Noten der schriftlichen Prüfungsleistungen mit einem dem Umfang der Lehrveranstaltungen entsprechenden Gewicht in die 50 % des schriftlichen Anteils der Fachprüfung ein. Besteht die Fachprüfung aus mehreren schriftlichen Prüfungsleistungen, wird die Fachnote aus den Noten der Prüfungsleistungen gebildet, wobei die Noten nach dem Umfang der Lehrveranstaltungen gewichtet werden. Die mündliche Prüfungsleistung ist zeitlich nach der schriftlichen Prüfungsleistung zu erbringen. Die letzte schriftliche Prüfungsleistung und die mündliche Prüfungsleistung einer Fachprüfung sind in den Prüfungszeiträumen eines Semesters zu absolvieren. (2) In die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung gehen die Noten der Fachprüfungen mit den in Anlage 1 Nr. 3 festgelegten Gewichten ein. (3) Regelungen zur Bildung der Noten der Fachprüfungen bei Anwendung des Credit-Systems enthält 18 dieser Ordnung. 9 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (zu 16 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Für die erste Wiederholung einer Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung gelten die Regelungen der 7, 8 und 17 bis 20 in Verbindung mit der Anlage 1. (2) In der Diplom-Vorprüfung können höchstens zwei Fachprüfungen zum zweiten Mal wiederholt werden. Die Dauer der mündlich abzulegenden zweiten Wiederholungsprüfung beträgt 60 Minuten. (3) Fehlversuche in gleichartigen Fachprüfungen der Studiengänge Wirtschaftsingenieurwesen und Medienwirtschaft der TU Ilmenau sind anzurechnen. 6

3. Abschnitt: DIPLOMPRÜFUNG 10 Zulassung (zu 18 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Für die Zulassung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung sind die in Anlage 2 Nr. 2 festgelegten Prüfungsvorleistungen in den jeweiligen Fächern nachzuweisen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Fachprüfung der Diplomprüfung ist der Nachweis der in Anlage 2 Nr. 4 festgelegten Studienleistungen sowie das Fachpraktikum gemäß Anlage 2 Nr. 5. 11 Umfang und Art der Diplomprüfung (zu 19 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Die Fachprüfungen der Diplomprüfung erstrecken sich auf die Fächer: a. Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach I; b. Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach II; c. Volkswirtschaft- oder rechtswissenschaftliches Wahlpflichtfach; d. Informatik; e. Allgemeine Wirtschaftsinformatik; f. Spezielle Wirtschaftsinformatik. (2) Bei der Einschreibung zur schriftlichen Prüfungsleistung in den betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und rechtswissenschaftlichen Wahlpflichtfächern entscheidet der Student, ob er die Prüfung als Fachprüfung der Diplomprüfung oder als Zusatzprüfung gemäß 22 DPO-AB ablegt. (3) Die Aufteilung der Fachprüfungen auf die Prüfungsabschnitte, die Anzahl, Art und die Dauer der Prüfungsleistungen sowie die Anzahl der Prüfungsvorleistungen der einzelnen Fachprüfungen der Diplomprüfung sind in Anlage 2 ausgewiesen. Es gilt 7 Abs. 3, 4 und 5 entsprechend. 12 Diplomarbeit (zu 20 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Die Diplomarbeit soll im neunten Semester angefertigt werden. Voraussetzung für die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit ist eine abgeschlossene und mindestens mit ausreichend bewertete Projektarbeit. (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. (3) Die Diplomarbeit ist fristgemäß in drei Exemplaren im Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften abzugeben. Hinsichtlich ihrer Form muss die Diplomarbeit den Vorschriften für das Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten entsprechen. 7

13 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (zu 21 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Erfolgt die Bewertung der Diplomarbeit durch zwei Gutachter, wird die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der beiden Gutachten gebildet. (2) Bei einer notwendigen dritten Bewertung der Diplomarbeit wird die Gesamtnote aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelnoten unter Beachtung des 21 Abs. 3 DPO-AB gebildet. 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung (zu 23 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Bildung der Gesamtnote der Diplomprüfung gilt 8 Abs. 1 und 3 entsprechend. (2) In die Gesamtnote der Diplomprüfung gehen die Noten der Fachprüfungen und die Note der Diplomarbeit mit den in Anlage 2 Nr. 3 festgelegten Gewichten ein. 15 Freiversuch (zu 25 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) Freiversuche für Fachprüfungen sind gemäß den Regelungen zur Anwendung des Creditsystems, 4. Abschnitt, möglich. 16 Wiederholung der Diplomprüfung (zu 26 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - der TU Ilmenau) (1) Für die erste Wiederholung einer Fachprüfung der Diplomprüfung gelten die Regelungen der 11 bis 14 und 17 bis 20 in Verbindung mit der Anlage 2. (2) Es gilt 9 Abs. 2 und 3 entsprechend. 4. Abschnitt: Regelungen zur Anwendung des Credit-Systems 17 Allgemeines Zur Vereinfachung der Prüfungsmodalitäten kann gemäß 4 Abs. 3 dieser Prüfungsordnung in Verbindung mit den 5 Abs. 7, 12 Abs. 3 und 19 Abs. 2 und 3 der Diplomprüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen - für Fachprüfungen ein Credit-System für solche Studienfächer angewendet werden, die sich in Teilfächer gliedern und die sich über mehrere Semester erstrecken. Die Studien- und Teilfächer, in denen das Credit-System angewendet wird, sind in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt. 8

18 Fachprüfungen nach dem Credit-System (1) Für jede Semesterwochenstunde (SWS) Lehrveranstaltung 1 eines Studienfaches können durch prüfungsrelevante Studienleistungen jeweils maximal 20 Punkte erworben werden. (2) Die prüfungsrelevanten Studienleistungen in Form von Klausuren gemäß 13 DPO-AB werden einmal pro Jahr unmittelbar im Anschluss an die Lehrveranstaltung grundsätzlich in der jeweiligen Prüfungsperiode angeboten. Die Dauer der Klausuren regelt Absatz 6. (3) Für prüfungsrelevante Studienleistungen nach dem Credit-System gelten Zulassungsfristen, die in den Anlagen 1 und 2 ausgewiesen sind. Die Zulassungsfristen können aus Gründen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, überschritten werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Antrag und Begründung des Kandidaten. (4) Die Wiederholung einer prüfungsrelevanten Studienleistung im Credit-System ist nicht zulässig. (5) Die Gesamtheit der geforderten prüfungsrelevanten Studienleistungen bildet das Ergebnis der Fachprüfung eines Studienfaches. Die Note der Fachprüfung wird nach Absatz 7 gebildet. Die Anerkennung der Fachprüfung über das Credit-System erfolgt von Amts wegen, wenn mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht werden. (6) Nach dem Umfang des Teilfaches in Semesterwochenstunden ist folgende Zeitdauer für Klausuren einzuhalten: a. bis 3 SWS Lehrveranstaltungen Klausur 60 Minuten; b. 4 und 5 SWS Lehrveranstaltungen Klausur 90 Minuten; c. 6 und mehr SWS Lehrveranstaltungen Klausur 120 Minuten. (7) Die Notenbewertung nach dem Credit-System erfolgt mittels folgender normierter Bewertungsskala: normierte Punktzahl Note 0-49 5,0 50-55 4,0 56-60 3,7 61-65 3,3 66-70 3,0 71-75 2,7 76-80 2,3 81-85 2,0 86-90 1,7 91-95 1,3 96-100 1,0 1 Lehrveranstaltungen umfassen Vorlesungen, Übungen, Seminare und Praktika; für das Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (s. Anlage 1 Nr. 2.4) gelten in Absatz 1 nur SWS Vorlesungen 9

Die normierte Punktzahl (npz) wird errechnet aus: Summe der erworbenen Punktzahlen npz = ------------------------------------------------------------ x 5. Summe der SWS des betreffenden Faches (8) Entstehen bei der Normierung der Punktzahl nach Absatz 7 Dezimalstellen nach dem Komma, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. 19 Prüfung durch eine Komplexklausur (1) Wird eine Fachprüfung nach dem Credit-System entsprechend den Regelungen des 18 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 nicht bestanden, gilt sie im Sinne des Freiversuchs als nicht unternommen. Die Fachprüfung ist dann in Form einer Komplexklausur über alle Teilfächer des betreffenden Studienfaches abzulegen. Die Komplexklausur wird in jeder Prüfungsperiode angeboten. (2) Eine nach dem Credit-System gemäß 18 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 bestandene Fachprüfung kann bis zu dem Semester, in dem die Zulassungsfrist für die entsprechenden prüfungsrelevanten Studienleistungen endet, in Form der Komplexklausur wiederholt werden. Im Sinne des Freiversuchs gilt das jeweils bessere Ergebnis. (3) Die Komplexklausur hat entsprechend dem Umfang aller Teilfächer folgende Zeitdauer: a. bis 8 SWS Lehrveranstaltungen Klausur 120 Minuten; b. unter 12 SWS Lehrveranstaltungen Klausur 180 Minuten; c. ab 12 SWS Lehrveranstaltungen Klausur 240 Minuten. 20 Wiederholungsprüfungen Erste Wiederholungsprüfungen der im Credit-System abgelegten Fachprüfungen können nur in Form der Komplexklausur absolviert werden. Die Regelungen der 9 und 16 gelten entsprechend. 10

5. Abschnitt: In-Kraft-Treten 21 In-Kraft-Treten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Kraft. Univ.-Prof.Dr.-Ing.habil. Wolfgang Gens Rektor der Technischen Universität Ilmenau 11

Anlage 1 zur Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - für den Studiengang Wirtschaftsinformatik Fachprüfungen, Prüfungsvorleistungen und Studienleistungen der Diplom-Vorprüfung 1. Fachprüfungen/Art, Dauer, empfohlenes Semester Fachprüfung Ablegungsart und Dauer empfohlenes Semester Mathematik sp 180 Min. 3. Statistik sp 120 Min. 3. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 2 sp 90 Min. 3., 4. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre CS oder sp 240 Min. 1.- 4. Informatik CS oder sp 240 Min. 1.- 4. Wirtschaftsinformatik CS oder sp 240 Min. 1.- 4. sp: CS: schriftliche Prüfung prüfungsrelevante Studienleistungen im Credit-System 2. Fachprüfungen/Prüfungsvorleistungen 2.1. Mathematik Die Fachprüfung Mathematik erfolgt als schriftliche Prüfung mit einer Dauer von 180 Minuten. Prüfungsvorleistungen sind zwei benotete Studienleistungen 1, die nach dem ersten und nach dem zweiten Semester in Form von Klausuren zu erbringen sind. 2.2. Statistik Die Fachprüfung Statistik erfolgt als schriftliche Prüfung mit einer Dauer von 120 Minuten. Prüfungsvorleistung ist eine benotete Studienleistung, die nach dem zweiten Semester in Form einer Klausur zu erbringen ist. 1 Die Anerkennung von Studienleistungen als Prüfungsvorleistungen setzt bei benoteten Studienleistungen eine Bewertung mindestens mit ausreichend (4,0), bei unbenoteten Studienleistungen mit dem Prädikat bestanden bzw. erfolgreich voraus. 12

2.3. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre Die Fachprüfung Grundlagen der Volkswirtschaftslehre besteht aus zwei schriftlichen Prüfungsleistungen (Teilprüfungen) mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten in den Gebieten: a. Mikroökonomie; b. Makroökonomie. 2.4. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre Die Fachprüfung Allgemeine Betriebswirtschaftslehre erfolgt nach dem Credit- System und umfasst die Teilfächer (Gebiete): a. Institutionen; b. Produktionswirtschaft; c. Marketing; d. Rechnungswesen I (Externes Rechnungswesen); e. Rechnungswesen II (Internes Rechnungswesen); f. Finanzierung/Investition; g. Personalwirtschaft/Unternehmensführung. Zeitdauer und Punktzahl der einzelnen Credit-Systemklausuren regelt 18 dieser Ordnung. Die Credit-Systemklausuren werden grundsätzlich in der Prüfungsperiode unmittelbar im Anschluss an die Lehrveranstaltungen angeboten. Prüfungsrelevante Studienleistungen nach dem Credit-System können bis zum Ende des vierten Fachsemesters erbracht werden. Danach kann die Fachprüfung Allgemeine Betriebswirtschaftslehre nur über die Komplexklausur mit einer Dauer von 240 Minuten, die die oben genannten Gebiete umfasst, abgelegt werden. 2.5. Informatik Die Fachprüfung Informatik erfolgt nach dem Credit-System und umfasst die Teilfächer (Gebiete): a. Rechnerorganisation; b. Rechnerarchitekturen; c. Einführung in die Programmierung; d. Telematik; e. Objektorientierung an C ++ - Applikationen; f. Betriebssysteme; g. Datenverwaltungssysteme. Zeitdauer und Punktzahl der einzelnen Credit-Systemklausuren regelt 18 dieser Ordnung. Die Credit-Systemklausuren werden grundsätzlich in der Prüfungsperiode unmittelbar im Anschluss an die Lehrveranstaltungen angeboten. Prüfungsrelevante Studienleistungen nach dem Credit-System können bis zum Ende des vierten Fachsemesters erbracht werden. Danach kann die Fachprüfung 13

Informatik nur über die Komplexklausur mit einer Dauer von 240 Minuten, die die oben genannten Gebiete umfasst, abgelegt werden. Prüfungsvorleistung ist eine unbenotete Studienleistung, die im dritten und vierten Semester im Rahmen eines Komplexpraktikums zu erbringen ist. 2.6. Wirtschaftsinformatik Die Fachprüfung Wirtschaftsinformatik erfolgt nach dem Credit-System und umfasst die Teilfächer (Gebiete): a. Einführung in die Wirtschaftsinformatik; b. Modellierung betrieblicher Anwendungssysteme; c. Entwicklung von Anwendungskomponenten; d. Planung und Entwicklung von Anwendungssystemen; e. Zwischenbetriebliche Kommunikationssysteme; f. Wirtschaftsgrafik; g. Systemanalyse. Zeitdauer und Punktzahl der einzelnen Credit-Systemklausuren regelt 18 dieser Ordnung. Die Credit-Systemklausuren werden grundsätzlich in der Prüfungsperiode unmittelbar im Anschluss an die Lehrveranstaltungen angeboten. Prüfungsrelevante Studienleistungen nach dem Credit-System können bis zum Ende des vierten Fachsemesters erbracht werden. Danach kann die Fachprüfung Wirtschaftsinformatik nur über die Komplexklausur mit einer Dauer von 240 Minuten, die die oben genannten Gebiete umfasst, abgelegt werden. Prüfungsvorleistungen für die Fachprüfung Wirtschaftsinformatik sind vier unbenotete Studienleistungen, die in den Gebieten a. Rechnergestützte Arbeitsplätze im 2. Semester, b. Entwicklung von Anwendungskomponenten im 3. Semester, c. Wirtschaftsgrafik im 4. Semester und d. Planung und Entwicklung von Anwendungssystemen im 4. Semester im Rahmen von Praktika zu erbringen sind. 3. Bildung der Note der Diplom-Vorprüfung In die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung gehen die Noten der Fachprüfungen mit den nachfolgend angegebenen Gewichten, die auf dem Umfang der den Fachprüfungen zugeordneten Lehrveranstaltungen beruhen, ein. 14

Fachprüfung Gewicht a. Mathematik 10 b. Statistik 6 c. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre 6 d. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 18 e. Informatik 20 f. Wirtschaftsinformatik 20 4. Studienleistungen Zur Anmeldung zur letzten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung sind Studienleistungen in folgenden Gebieten nachzuweisen: a. Entscheidungslehre eine benotete Studienleistung; b. Rechtswissenschaften zwei benotete Studienleistungen; c. Studium generale eine unbenotete Studienleistung. Die benoteten Studienleistungen sind in Form von Klausuren nach Abschluss der entsprechenden Lehrveranstaltungen zu erbringen. Die unbenotete Studienleistung des Studium generale ist im Rahmen der zu belegenden Lehrveranstaltungen im Zeitraum vom 1. bis 4. Semester zu erbringen. 15

Anlage 2 zur Diplomprüfungsordnung - Besondere Bestimmungen - für den Studiengang Wirtschaftsinformatik Fachprüfungen, Prüfungsvorleistungen und Studienleistungen der Diplomprüfung Vertiefungsrichtungen und Wahlpflichtfächer unterliegen 3 Abs. 5 dieser Ordnung. 1. Fachprüfungen/Art, Dauer, empfohlenes Semester Fachprüfung Ablegungsart und Dauer empfohlenes Semester Betriebswirtschaftl. Wahlpflichtfach I sp 180 Min. u. mp 30 Min. 7. Betriebswirtschaftl. Wahlpflichtfach II sp 180 Min. u. mp 30 Min. 8. Volkswirtschaftliches oder rechtswissenschaftliches sp 180 Min. u. mp 30 Min. 8. Wahlpflichtfach Informatik CS oder sp 240 Min. 5. - 8. Allgemeine Wirtschaftsinformatik CS oder sp 240 Min. 5., 7. Spezielle Wirtschaftsinformatik (CS oder sp 180 Min.) und mp 60 Min. 5. - 8. sp: mp: CS: schriftliche Prüfung mündliche Prüfung prüfungsrelevante Studienleistungen im Credit-System 2. Fachprüfungen/Prüfungsvorleistungen 2.1. Betriebswirtschaftliche Wahlpflichtfächer I und II Die Fachprüfungen werden jeweils in Form einer schriftlichen Prüfungsleistung (Teilprüfung) mit einer Dauer von 180 Minuten und einer mündlichen Prüfungsleistung (Teilprüfung) mit einer Dauer von 30 Minuten zu zwei aus dem im Studienplan vorgegebenen Angebot betriebswirtschaftlicher Lehrveranstaltungen auszuwählenden und zu belegenden Wahlpflichtfächern durchgeführt. 2.2. Volkswirtschaft- oder rechtswissenschaftliches Wahlpflichtfach Die Fachprüfung wird in Form einer schriftlichen Prüfungsleistung (Teilprüfung) mit einer Dauer von 180 Minuten und einer mündlichen Prüfungsleistung (Teilprüfung) mit einer Dauer von 30 Minuten zu einem aus dem im Studienplan vorgegebenen Angebot volkswirtschaftlicher und rechtswissenschaftlicher Lehrveranstaltungen auszuwählenden und zu belegenden Wahlpflichtfach durchgeführt. 16

2.3. Informatik Die Fachprüfung Informatik erfolgt nach dem Credit-System und umfasst die Teilfächer (Gebiete): a. Grundlagen der Künstlichen Intelligenz; b. Software-Engineering; c. Softwarequalitätssicherung; d. Informatik-Wahlpflichtfach I; e. Informatik-Wahlpflichtfach II. Die Informatik-Wahlpflichtfächer sind aus dem im Studienplan vorgegebenen Angebot auszuwählen und zu belegen. Zeitdauer und Punktzahl der einzelnen Credit-Systemklausuren regelt 18 dieser Ordnung. Die Credit-Systemklausuren werden grundsätzlich in der Prüfungsperiode unmittelbar im Anschluss an die Lehrveranstaltungen angeboten. Prüfungsrelevante Studienleistungen nach dem Credit-System können bis zum Ende des achten Fachsemesters erbracht werden. Danach kann die Fachprüfung Informatik nur über die Komplexklausur mit einer Dauer von 240 Minuten, die die oben genannten Gebiete umfasst, abgelegt werden. Prüfungsvorleistung ist eine unbenotete Studienleistung 1, die in den Semestern 5 bis 8 im Rahmen eines Komplexpraktikums zu erbringen ist. 2.4. Allgemeine Wirtschaftsinformatik Die Fachprüfung Allgemeine Wirtschaftsinformatik erfolgt nach dem Credit-System und umfasst die Teilfächer (Gebiete): a. Betriebsinformatik; b. Dienstleistungsinformatik; c. Strategisches Informationsmanagement; d. Wissensbasierte Systeme; e. Logistik; f. Organisation und Projektmanagement der Informationsverarbeitung in Unternehmen. Zeitdauer und Punktzahl der einzelnen Credit-Systemklausuren regelt 18 dieser Ordnung. Die Credit-Systemklausuren werden grundsätzlich in der Prüfungsperiode unmittelbar im Anschluss an die Lehrveranstaltungen angeboten. Prüfungsrelevante Studienleistungen nach dem Credit-System können bis zum Ende des siebten Fachsemesters erbracht werden. Danach kann die Fachprüfung Allgemeine Wirtschaftsinformatik nur über die Komplexklausur mit einer Dauer von 240 Minuten, die die oben genannten Gebiete umfasst, abgelegt werden. 1 Die Anerkennung von Studienleistungen als Prüfungsvorleistungen setzt bei benoteten Studienleistungen eine Bewertung mindestens mit ausreichend (4,0), bei unbenoteten Studienleistungen mit dem Prädikat bestanden bzw. erfolgreich voraus. 17

2.5. Spezielle Wirtschaftsinformatik Die Fachprüfung Spezielle Wirtschaftsinformatik besteht aus einer schriftlichen und aus einer mündlichen Prüfungsleistung. Sie erstreckt sich jeweils auf die Studienfächer einer der Vertiefungsrichtungen a. Anwendungssysteme in Industriebetrieben, b. Informationsverarbeitung in Dienstleistung und Verwaltung oder c. Informationsmanagement. Die schriftliche Prüfungsleistung (Teilprüfung) erfolgt nach dem Credit-System und umfasst die Gebiete, die im Studienplan als Kernfächer der betreffenden Vertiefungsrichtung festgelegt sind. Zeitdauer und Punktzahl der einzelnen Credit- Systemklausuren regelt 18 dieser Ordnung. Die Credit-Systemklausuren werden grundsätzlich in der Prüfungsperiode unmittelbar im Anschluss an die Lehrveranstaltungen angeboten. Prüfungsrelevante Studienleistungen nach dem Credit- System können bis zum Ende des achten Fachsemesters erbracht werden. Danach kann die Fachprüfung Wirtschaftsinformatik nur über die Komplexklausur mit einer Dauer von 180 Minuten, die die Kernfächer der gewählten Vertiefungsrichtung umfasst, abgelegt werden. Die mündliche Prüfungsleistung (Teilprüfung) umfast die Gebiete, die im Studienplan als Kernfächer der betreffenden Vertiefungsrichtung festlegt sind, und zusätzlich jeweils das Gebiet Ausgewählte Kapitel der Vertiefungsrichtung. Prüfungsvorleistung für die mündliche Prüfungsleistung (Teilprüfung) sind zwei benotete, in Form von Klausuren zu erbringende Studienleistungen in Studienfächern, die aus den Angeboten aller o. g. Vertiefungsrichtungen gewählt werden können. Ausgenommen von der Wahlmöglichkeit ist jeweils das Gebiet Ausgewählte Kapitel der Vertiefungsrichtung. Sind in den angebotenen Studienfächern der Vertiefungsrichtungen rechnergestützte Übungen und/oder Praktika vorgesehen, ist als Zulassungsvoraussetzung für die Klausur in dem betreffenden Studienfach die erfolgreiche Teilnahme an Übung/Praktikum mit einer unbenoteten Studienleistung nachzuweisen. 3. Bildung der Note der Diplomprüfung In die Gesamtnote der Diplomprüfung gehen die Noten der Fachprüfungen mit den nachfolgend angegebenen Gewichten, die auf dem Umfang der den Fachprüfungen zugeordneten Lehrveranstaltungen beruhen, ein. Fachprüfung Gewicht a. Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach I 6 b. Betriebswirtschaftliches Wahlpflichtfach II 6 c. Volkswirtschaft- oder rechtswissenschaftliches Wahlpflichtfach 6 d. Informatik 16 e. Allgemeine Wirtschaftsinformatik 12 f. Spezielle Wirtschaftsinformatik 14 Die Note der Diplomarbeit geht mit 25% in die Gesamtnote der Diplomprüfung ein. 18

4. Studienleistungen Zur Anmeldung zur letzten Fachprüfung der Diplomprüfung sind Studienleistungen in folgenden Gebieten nachzuweisen: a. Rechtswissenschaften drei benotete Studienleistungen; b. Entscheidungslehre und zwei benotete Studienleistungen; Operations Research c. Fremdsprachenabschluss in einer eine benotete Studienleistung; technischen oder in einer wirtschaftlichen Fachsprache d. Hauptseminar Wirtschaftsinformatik eine benotete Studienleistung; e. Hauptseminar im Wahlpflichtfach eine benotete Studienleistung; f. Projektarbeit eine benotete Studienleistung. Das Hauptseminar Wirtschaftsinformatik ist in der gewählten Vertiefungsrichtung gemäß Nr. 2.5 zu belegen. Das Hauptseminar im Wahlpflichtfach ist aus dem im Studienplan vorgegebenen Angebot auszuwählen und zu belegen. Die Bearbeitung der Projektarbeit kann frühestens nach bestandener Diplom- Vorprüfung beginnen. Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens sechs Monate. 5. Fachpraktikum Zur Anmeldung zur letzten Fachprüfung der Diplomprüfung ist der erfolgreiche Abschluss des Fachpraktikums nachzuweisen. 19