Betriebsratswahl - 2 - BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3



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Transkript:

Betriebsratswahl BetrVG 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 und 3; GG Art. 9 Abs. 3 Zu den vom Arbeitgeber nach 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen außergerichtlichen Kosten einer Gewerkschaft, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlußverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden sind. BAG, Beschluß vom 31.05.2000 7 ABR 8/99 Volltextanforderungsnummer FA 1/2001 Nr. 1 A. Die Antragsteller machen gegenüber der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin aus abgetretenem Recht die Erstattung der Kosten eines Beschlußverfahrens zur Bestellung eines Wahlvorstands geltend. Die Arbeitgeberin betreibt ein Betonwerk und beschäftigt ca. 48 Arbeitnehmer. In dem Betrieb bestand bis 1995 kein Betriebsrat. Auf Veranlassung der im Betrieb vertretenen IG Bau fand am 17. März 1995 eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands statt, in der drei betriebsangehörige Arbeitnehmer zu Mitgliedern des Wahlvorstandes gewählt wurden. In einem sich anschließenden Beschlußverfahren über die Herausgabe der Wählerlisten einigten sich der Wahlvorstand und die Arbeitgeberin auf eine Wiederholung der Betriebsversammlung zur erneuten Wahl eines Wahlvorstands. Zu dieser Betriebsversammlung lud wiederum die IG Bau ein. Nachdem der bisherige Wahlvorstand seinen Rücktritt erklärt hatte, fand sich auf der Betriebsversammlung am 28. April 1995 nur ein betriebsangehöriger Arbeitnehmer zur Kandidatur für den Wahlvorstand bereit. Daraufhin betrieb die IG Bau ein gerichtliches Verfahren über die Bestellung eines dreiköpfigen Wahlvorstands, bestehend aus drei namentlich benannten betriebsfremden Gewerkschaftsangehörigen. Diesem Antrag gab das Arbeitsgericht statt. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin änderte das Landesarbeitsgericht die arbeitsgerichtliche Entscheidung ab und bestellte neben einem betriebsfremden Gewerkschaftsangehörigen als Vorsitzenden zwei betriebsangehörige Arbeitnehmer zu weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes, die erst während des Beschlußverfahrens ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklärt hatten. Die weitergehende Beschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen, weil die Bestellung einer betriebsfremden Person anstelle einer von der Arbeitgeberin benannten nahen Familienangehörigen des Geschäftsführers nach den Verhältnissen im Betrieb der ordnungsgemäßen Durchführung einer Betriebsratswahl förderlich sei. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde vom Senat als unzulässig verworfen. - 2 -

- 2 - Die IG Bau war in dem Bestellungsverfahren in allen Instanzen von den Antragstellern anwaltlich vertreten worden, die ihr dafür 2.964,59 DM in Rechnung stellten. Mit Erklärung vom 6. April 1998 trat die IG Bau einen betriebsverfassungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin an die Antragsteller ab. Die Arbeitgeberin hat den Ausgleich dieses Betrags abgelehnt. Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die außergerichtlichen Kosten des Bestellungsverfahren seien Kosten der Wahl, die vom Arbeitgeber zu tragen seien. Es habe sich um ein schwierig gelagertes Verfahren gehandelt. Aufgrund des Verhaltens der Arbeitgeberin in dem vorausgegangenen Verfahren habe damit gerechnet werden müssen, daß in dem Bestellungsverfahren hauptamtliche Gewerkschaftsvertreter in erheblichem zeitlichen Umfang eingebunden würden. Die Antragsteller haben beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, 2.964,59 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Antragsteller als Gesamthänder zu zahlen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller sind mit ihrem Antrag in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr bisheriges Antragsziel. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist überwiegend begründet. Den Antragstellern steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Kosten in Höhe von 2.642,13 DM zu, die einer im Betrieb der Arbeitgeberin vertretenen Gewerkschaft in einem Beschlußverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands nach 17 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entstanden sind. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des sich anschließenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in Höhe von 322,46 DM können dagegen nicht verlangt werden. I. Die das Bestellungsverfahren nach 17 Abs. 3 BetrVG betreibende IG Bau ist von den Vorinstanzen im vorliegenden Verfahren zu Unrecht beteiligt worden. Die IG Bau ist nach Abtretung ihres Anspruchs nicht mehr Inhaberin des betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruchs. Sie kann daher auch nicht mehr in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht betroffen sein (vgl. BAG 15. Januar 1992-7 ABR 23/90 - BAGE 69, 214 = AP BetrVG 1972 40 Nr. 41, zu B I 2 der Gründe mwn). - 3 -

- 3 - II. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, an die Antragsteller 2.642,13 DM zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzung verkannt, nach denen es für eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erforderlich sein kann, einen Rechtsanwalt zur Durchführung eines Bestellungsverfahrens nach 17 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beauftragen. 1. Der Arbeitgeber trägt nach 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Kosten der Wahl. Dazu gehören alle Kosten, die mit der Einleitung, der Durchführung und der gerichtlichen Überprüfung des Wahlergebnisses verbunden sind (vgl. BAG 7. Juli 1999-7 ABR 4/98 - AP BetrVG 20 Nr. 19 = EzA BPersVG 24 Nr. 1 zu einem Anspruch nach 24 Abs. 2 Satz 1 BPersVG; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 7. Aufl. 20 Rn. 27; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. 20 Rn. 27 f.; Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. 20 Rn. 35; GK-BetrVG-Kreutz 6. Aufl. 20 Rn. 47). Das betrifft auch Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestellung eines Wahlvorstands entstehen und damit auch solche, die in einem Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes in betriebsratslosen Betrieben gem. 17 Abs. 3 BetrVG anfallen. Die Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers entfällt nicht, weil eine Gewerkschaft das Verfahren nach 17 Abs. 3 Satz 1 BetrVG betrieben hat. Das Gesetz enthält insoweit keine Einschränkungen. Vielmehr regelt 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfassend, daß der Arbeitgeber die bei der Schaffung einer betriebsbezogenen Repräsentation der Belegschaft entstehenden Kosten trägt. Dazu gehören auch die Kosten einer Gewerkschaft, die dieser in Ausübung ihrer Rechte nach 17 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG auf Einleitung eines Verfahrens zur Wahl eines Betriebsrats entstehen. 2. 20 Abs. 3 BetrVG normiert allerdings keine unbegrenzte Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Errichtung eines Betriebsrats (BAG 7. Juli 1999-7 ABR 4/98 - AP BetrVG 1972 20 Nr. 19 = EzA BPersVG 24 Nr. 1, zu B 3 c der Gründe). Eine Zahlungspflicht besteht vielmehr nur hinsichtlich der erforderlichen Kosten einer Wahl. Das folgt bereits aus der Regelung des 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber bei Versäumnis von Arbeitszeit zur Minderung des Arbeitsentgelts nicht berechtigt ist, wenn die Versäumnis ua. zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand erforderlich war. Diese Beschränkung ist auch für die sonstigen Wahl-kosten geboten. Eine unbeschränkte Kostentragungspflicht des Arbeitgebers wird von Sinn und Zweck der Kostenregelung nicht gefordert. Diese beruht darauf, daß für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebsrats keine ge- - 4 -

- 4 - sonderte Vergütung gewährt wird, andererseits eigenes Vermögen der Arbeitnehmer dafür nicht aufzuwenden ist. Zu erstatten sind jedoch die tatsächlich entstehenden Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse. Dazu gehört auch das Interesse des Arbeitgebers, nur für diejenigen tatsächlich entstandenen Kosten aufkommen zu müssen, die für die Errichtung eines Betriebsrats erforderlich sind und ihn damit nicht unangemessen belasten. 3. Zu den erforderlichen Kosten können auch die der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung eines Beschlußverfahrens nach 17 Abs. 3 BetrVG gehören. Diese Kosten hat der Arbeitgeber jedenfalls dann nicht zu tragen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint oder die Hinzuziehung rechtsmißbräuchlich erfolgt und deshalb das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht mißachtet wird (BAG 7. Juli 1999 aao, zu B 3 c aa der Gründe). Ansonsten sind die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgebend, wozu neben den sich aus dem jeweiligen Sachverhalt ergebenden rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auch der bisherige Verlauf einer Wahlvorstandsbestellung und der zu erwartende Verlauf des gerichtlichen Bestellungsverfahrens gehören. Wenn demgegenüber das Landesarbeitsgericht annimmt, die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten könne nur in rechtlich und tatsächlich schwierig gelagerten Sachverhalten in Betracht kommen, findet diese restriktive Würdigung im Gesetz keine Stütze. 4. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt nicht zur Zurückverweisung des Verfahrens. Aufgrund der vom Landesarbeitsgericht durch Bezugnahme auf die Akten des Bestellungsverfahrens getroffenen Feststellungen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung möglich. a) Beauftragt eine Gewerkschaft einen Verfahrensbevollmächtigten zur Durchsetzung ihres Bestellungsrechts nach 17 Abs. 3 BetrVG, macht sie auch von ihrem aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Recht Gebrauch, sich im Bereich der betrieblichen Interessenvertretung und Mitbestimmung zu betätigen und die Wahl einer betrieblichen Vertretung von Arbeitnehmern zu unterstützen (vgl. BVerfG 24. Februar 1999-1 BvR 123/93 - BVerfGE 100, 214 = AP BetrVG 1972 20 Nr. 18, zu I 2 b bb der Gründe). Bei der konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Ausgestaltung dieser Unterstützungsfunktion in 17 Abs. 3 BetrVG konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß - 5 -

- 5 - eine Gewerkschaft ein Beschlußverfahren um die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands in einem betriebsratslosen Betrieb aufgrund ihrer besonderen Fachkompetenz im Regelfall ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts durchführen kann. Das gilt jedenfalls für Fallgestaltungen, in denen weder die Voraussetzungen einer Ersatzbestellung durch das Arbeitsgericht noch die zu bestellenden Personen streitig sind und lediglich eine gerichtliche Entscheidung als Legitimation für ein Tätigwerden des Wahlvorstands herbeigeführt werden muß. Etwas anderes kann gelten, wenn bereits bei Einleitung des Bestellungsverfahrens Streit über die subsidiäre Bestellungsbefugnis des Arbeitsgerichts besteht und die Gewerkschaft außerdem gehalten ist, die Erforderlichkeit der Bestellung der von ihr benannten betriebsfremden Beisitzer darzulegen. Zeichnet sich in einem solchen Fall ein langwieriges Bestellungsverfahren ab, das die Gewerkschaft voraussichtlich mit erheblichem Personal- und Sachaufwand betrieben müßte, kann es erforderlich sein, einen Anwalt als Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen. b) Im Streitfall war die Beauftragung eines Anwalts zur Durchführung des Bestellungsverfahrens erforderlich. Die IG Bau hatte im Betrieb der Arbeitgeberin bereits eine Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstands veranlaßt, auf deren Wiederholung der Arbeitgeber selbst drängte und deshalb die Herausgabe von Wahlunterlagen verweigerte. Nach erfolgloser Durchführung einer weiteren Betriebsversammlung, auf der sich nunmehr nicht mehr die vom Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Wahlbewerbern für eine Kandidatur zum Wahlvorstand gefunden hatte, war die IG Bau berechtigt, ein arbeitsgerichtliches Ersatzbestellungsverfahren einzuleiten und hierfür auch Wahlvorstandsmitglieder zu benennen. In dem Verfahren nach 17 Abs. 3 BetrVG war vor allem die Erforderlichkeit der Bestellung betriebsfremder Mitglieder des Wahlvorstands umstritten. Die damit verbundene Rechtsfrage wurde von den Tatsacheninstanzen unterschiedlich beurteilt und wies Schwierigkeiten auch deswegen auf, weil die Arbeitgeberin noch im Beschwerdeverfahren die Bestellung einer nahen Familienangehörigen des Geschäftsführers zum Mitglied des Wahlvorstands durchsetzen wollte. Anhaltspunkte für ein rechtsmißbräuchliches Hinzuziehen eines Verfahrensbevollmächtigten sind nicht erkennbar. c) Die geltend gemachten Kosten belasten den Arbeitgeber auch nicht unverhältnismäßig. Die Höhe des der Kostenberechnung zugrunde liegenden Gegenstandswerts beruht auf einer gerichtlichen Kostenfestsetzung nach 10 Abs. 1 BRA- - 6 -

- 6 - GO. An diese Wertfestsetzung ist die Arbeitgeberin gebunden, nachdem sie von ihrem Beschwerderecht nach 10 Abs. 3 BRAGO keinen Gebrauch gemacht hat. 5. Dagegen haben die Antragsteller die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht dargetan. Die Gewerkschaft war zu einer Äußerung in dem Verfahren nicht verpflichtet. Nach dem gerichtlichen Hinweis zur Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin wegen Versäumnis der Begründungsfrist, bestand für die Beauftragung eines Anwalts zur Wahrung der Rechte der Gewerkschaft kein Anlaß. III. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller ist auch hinsichtlich der Zinsforderung begründet. Der Zahlungsanspruch der Antragsteller in Höhe von 2.642,13 DM beruht auf einen Freistellungsanspruch der Gewerkschaft. Bei dem Freistellungsanspruch handelt es sich nicht um eine Geldschuld, sondern um eine Handlungsschuld, auf die 288 BGB bzw. 291 BGB nicht anwendbar ist. Durch die Abtretung vor Einleitung des Kostendurchsetzungsverfahrens hat sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, für den 291 BGB gilt (BAG 13. Mai 1998-7 ABR 65/96 - AP BetrVG 1972 80 Nr. 55 = EzA BetrVG 80 Nr. 42, zu B I der Gründe).