Allgemeine Bedingungen für die Beschaffung, Abwicklung und Abrechnung von Lastflusszusagen ( LFZ-AGB ) der. Open Grid Europe GmbH ( Open Grid Europe )



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Allgemeine Bedingungen für die Beschaffung, Abwicklung und Abrechnung von Lastflusszusagen ( LFZ-AGB ) der Open Grid Europe GmbH ( Open Grid Europe ) vom 11. September 2015 1

1 Gegenstand der LFZ-AGB 1. Open Grid Europe beschafft Lastflusszusagen ( LFZ ) gemäß 9 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 GasNZV unter Berücksichtigung der in der Festlegung der Kosten für Lastflusszusagen als volatile Kostenanteile i.s.d. 11 Abs.5 ARegV (KOLA) festgelegten Vorgaben. Die LFZ sollen die Ausweisung bestehender fester, frei zuordenbarer Ein- und Ausspeisekapazitäten in dem qualitätsübergreifenden Marktgebiet NetConnect Germany sichern. 2. Gemäß den nachfolgenden LFZ-AGB führt Open Grid Europe eine marktorientierte, diskriminierungsfreie und transparente Ausschreibung durch, um ihren Bedarf an LFZ zu decken. 3. Die LFZ-AGB bestimmen die allgemeinen Regelungen für die Beschaffung, Abwicklung und Abrechnung von LFZ durch Open Grid Europe. 2 Ausschreibungsverfahren A. Ausschreibungs- und Bieterphase 1. Die Ausschreibung erfolgt öffentlich auf den Internetseiten der Open Grid Europe. 2. Die Angebotsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit Veröffentlichung dieser LFZ-AGB und der zugehörigen LFZ-Angebotsbögen und endet an dem in den Angebotsformularen angegebenen Termin. 3. Zur Teilnahme an der Ausschreibung muss der LFZ-Anbieter eines oder mehrere vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Angebotsformulare an Open Grid Europe übermitteln. Die Übermittlung muss innerhalb der Angebotsfrist per Post (in doppelter Ausfertigung) oder per Telefax an die im Angebotsbogen angegebene Adresse bzw. Faxnummer erfolgt sein. 4. Bietergemeinschaften sind zulässig, sofern ein Verantwortlicher als Ansprechpartner benannt wird. 5. Der LFZ-Anbieter ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seines LFZ-Angebotes verantwortlich. Angebote, die unvollständig, fehlerhaft oder unklar sind, gelten als nicht abgegeben. Gleiches gilt für Angebote, die nicht bis zum Ablauf des letzten Tages der Ausschreibungsfrist eingegangen sind. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der fristgerechte Eingang bei Open Grid Europe. 2

6. Die Angebotsabgabe stellt eine verbindliche Willenserklärung des LFZ-Anbieters dar. Sie muss vorbehaltsfrei und vollständig erfolgen. Der Anbieter ist bis zum Ablauf des letzten Tages der Zuschlagphase an sein Angebot gebunden. 7. Open Grid Europe schreibt vorliegende LFZ auf Basis einer Kombination von Arbeitspreisen und Leistungspreisen aus. Die Angabe eines Arbeitspreises in Höhe von 0,00 /kwh bzw. eines Leistungspreises in Höhe von 0,00 /kwh/h ist dabei zulässig. Ein Angebot mit einem Preis von 0,00 oder keiner Preisangabe bedeutet, dass die LFZ keine entsprechende Leistungs- oder Arbeitspreiskomponente besitzt. B. Zuschlagphase 1. Die Zuschlagphase beginnt mit dem Ende der Angebotsphase und endet mit Ablauf des im Angebotsbogen entsprechend angegebenen Tages. 2. Für die Zuschlagserteilung werden alle frist- und formgerecht eingegangenen Angebote in aufsteigender Reihenfolge in einer Liste nach dem angebotenen Preis geordnet aufgeführt ( Merit- Order-Liste ). Hierbei wird die in den Angebotsformularen veröffentlichte Gewichtung von Arbeits- und Leistungspreis zugrunde gelegt. Die Zuschlagserteilung erfolgt beginnend mit dem Angebot zum günstigsten gewichteten Preis bis der Bedarf gedeckt ist. Bei Preisgleichheit entscheidet der Eingang der Angebote über den Zuschlag. 3. Der Vertragsschluss begründet keine Verpflichtung von Open Grid Europe zur Inanspruchnahme der Leistungen. 4. Die Bieter werden von Open Grid Europe über den Zuschlag in Textform informiert, wobei Fax ausreichend ist. 5. Open Grid Europe veröffentlicht unverzüglich nach der Zuschlagerteilung eine anonymisierte Liste (ohne namentliche Nennung der Bieter und ohne Preisangaben) der erteilten Zuschläge. 3 Leistungsbeschreibung 1. Der LFZ-Anbieter ist verpflichtet, die im jeweiligen Buchungsformular vereinbarte Leistung gegenüber Open Grid Europe zu erbringen. Open Grid Europe ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die vereinbarte Leistung abzurufen. 3

2. Über Änderungen seiner Kontaktdaten muss der Lastflusszusagengeber Open Grid Europe rechtzeitig, d.h. mit einer Vorlauffrist von zehn (10) Werktagen informieren. 3. Der LFZ-Anbieter muss rechtzeitig vor Beginn der Laufzeit der jeweiligen LFZ Inhaber der zur Gewährung der von ihm angebotenen LFZ benötigten festen oder unterbrechbaren, frei zuordenbaren Kapazitätsrechte sein. Der LFZ-Anbieter ist verpflichtet, Open Grid Europe rechtzeitig vor Beginn der Laufzeit des jeweiligen Angebots über die für die LFZ genutzten Kapazitätsverträge zu informieren, und diese gebuchten Kapazitäten einem Bilanzkreis oder Subbilanzkonto zuzuordnen. Als rechtzeitig gilt, wenn der Anbieter dieses spätestens am Tag nach der Auktion auf der Prisma European Capacity Platform für Monatskapazitäten für den Zeitraum der angebotenen monatlichen LFZ-Lose vornimmt. Die Kosten für die Buchung oder die Nutzung der notwendigen Kapazitäten trägt der LFZ-Anbieter. 4. Open Grid Europe ist verpflichtet, das für die jeweilige Lastflusszusage vereinbarte Entgelt abhängig von den in der Lastflusszusage vereinbarten Arbeits- und Leistungspreiskomponenten zu zahlen. 5. Eine LFZ besteht aus einem oder mehreren Losen von je 10 MWh/h. 4 Operative Abwicklung A. Voraussetzungen 1. Voraussetzung für das Angebot und den Abruf von LFZ ist die Einrichtung und die Aufrechterhaltung einer funktionierenden Datenkommunikation gemäß Ziffer 2 zwischen den Vertragspartnern. 2. Der LFZ-Anbieter hat mit Open Grid Europe bis spätestens 14:00 Uhr am Werktag vor Beginn der betreffenden LFZ einen Kommunikationstest erfolgreich durchzuführen, der sicherstellt, dass der Anbieter die zur Abwicklung von LFZ notwendigen Anforderungen an die Datenkommunikation erfüllt. Als notwendige Anforderung gilt insbesondere die Fähigkeit des Anbieters, mit Open Grid Europe eine automatisierte Datenkommunikation mit Edigas durchzuführen. Die Datenkommunikation erfolgt in Abstimmung mit den von Open Grid Europe unterstützten Versionen einer EDIG@S NOMINT/NOMRES-Nachricht. 3. Der LFZ-Anbieter muss an jedem Gaswirtschaftstag 24 Stunden unter der vom Anbieter im Angebotsformular angegebenen 24 h Rufbereitschaft erreichbar sein. Des Weiteren muss der LFZ-Anbieter jederzeit in der Lage sein, die LFZ Abrufe seitens Open Grid Europe zu empfangen und zu bestätigen. 4

B. Abruf von LFZ 1. Open Grid Europe wird sich für den Abruf von LFZ aus allen Open Grid Europe vorliegenden Losen von LFZ für den betreffenden Gastag bedienen. Der Abruf der LFZ durch Open Grid Europe erfolgt diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Ziele eines zuverlässigen und sicheren Netzbetriebs sowie der Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt des Abrufs. Um in einer konkreten Abrufsituation einen möglichst kostenoptimalen Einsatz von LFZ zu ermöglichen, darf Open Grid Europe von der sich aus der Merit-Order-Liste der Angebotsannahme ergebenden Abrufreihenfolge abweichen (entsprechend Ziff. 5 der 1. Mitteilung zur Festlegung BK 9-11/606). 2. Die LFZ wird von Open Grid Europe mit einer NOMINT-Nachricht mit mindestens 3 Stunden Vorlaufzeit angefordert. Der LFZ-Anbieter beantwortet jede Abrufmeldung von Open Grid Europe unverzüglich mit einer Empfangsbestätigung des Kommunikationssystems. Der LFZ- Anbieter bestätigt die NOMINT-Nachricht durch eine NOMRES-Nachricht im vereinbarten E- DIG@S-Format. 3. Die NOMINT-Nachricht enthält mindestens folgende Informationen: - Bezeichnung der LFZ (Vertragsnummer) - den Gültigkeitszeitraum und Höhe des Abrufs als Stundenzeitreihe 4. Durch den Abruf einer LFZ muss sich eine bilanzkreisneutrale Veränderung der Ein- bzw. Ausspeisungen des LFZ-Anbieters einstellen. Die erforderlichen Renominierungen zur Wahrung der Bilanzkreisneutralität sind vom LFZ-Anbieter vorzunehmen und sicherzustellen. 5. Werte aus Nominierungsersatzverfahren gelten nicht als Nominierung im Sinne der LFZ. 6. Sofern der Abruf einer LFZ erfolgt ist, sind Renominierungen des LFZ-Anbieters für den durch den Abruf erfassten Zeitraum nur zulässig, wenn der sich durch die Renominierung ergebende Lastfluss dem Zweck der in Anspruch genommenen LFZ nicht entgegenwirkt. Ein Entgegenwirken ist insbesondere dann anzunehmen, wenn LFZ zur Aufrechterhaltung eines Mindestflusses gegenläufige Renominierungen innerhalb derselben Gruppen erfolgen, in denen die LFZ angefordert wurden. 5 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN A. Steuern 1. Die für die jeweiligen LFZ vereinbarten Entgelte sind Nettoentgelte, neben denen die Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, mit dem jeweils geltenden Steuersatz gesondert in Rechnung gestellt wird. 5

2. Soweit Energiesteuer auf Erdgas ( Erdgassteuer ) anfällt, wird diese in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen und zusätzlich in Rechnung gestellt. B. Rechnungslegung und Zahlung Der LFZ-Anbieter stellt Open Grid Europe monatlich die sich ergebenden Entgelte für die LFZ in Rechnung. C. Höhere Gewalt und Leistungshindernisse 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung rechtmäßig ist, oder gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann. 4. Die Vertragspartner wirken bei der Behebung von Fehlern und Störungen nach Möglichkeit zusammen. 5. 16 Abs. 2 EnWG bleibt unberührt. D. Vertragsstrafe Erfüllt der LFZ-Anbieter seine Leistungspflichten nicht oder nicht vollständig, ist Open Grid Europe von ihrer Zahlungsverpflichtung für den jeweiligen Monat der Pflichtverletzung vollständig befreit und darüber hinaus berechtigt, für jeden Fall der Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe zu verlangen, die die Komponenten der jeweiligen Lastflusszusage im Monat der aufgetretenen Pflichtverletzung wie folgt berücksichtigt: Die Arbeitspreiskomponente wird für die Anzahl der vereinbarten Lose pro Monat mit einer Nutzungsdauer von 20% über den Monat der aufgetretenen Pflichtverletzung bewertet. 6

Die Leistungspreiskomponente wird mit dem Entgelt für die Anzahl der vereinbarten Lose im Monat der aufgetretenen Pflichtverletzung bewertet. Open Grid Europe ist berechtigt, eine Vertragsstrafe mit ausstehenden Zahlungsansprüchen des LFZ-Gebers zu verrechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches durch OGE bleibt unberührt. E. Vertraulichkeit und Datenschutz 1. Die Vertragspartner haben den Inhalt dieses Vertrages und alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag erhalten, (im Folgenden vertrauliche Informationen genannt) vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Vertrages zu verwenden. 2. Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen - gegenüber einem verbundenen Unternehmen, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, - gegenüber seinen Vertretern und Beratern, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder - in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen o dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, o bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder o von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Regulierungsbehörde offen gelegt werden müssen; in diesem Fall hat der offen legende Vertragspartner den anderen Vertragspartner unverzüglich hierüber zu informieren. 3. Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet 2 Jahre nach Ende des Vertrages. 7

4. 9 EnWG bleibt unberührt. F. Rechtsnachfolge 1. Jeder Vertragspartner kann mit vorheriger Zustimmung des anderen einzelne oder sämtliche Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, falls der Dritte sichere Gewähr für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten bietet. 2. Wenn ein Vertragspartner die Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag einschließlich der zugehörigen Einzelverträge auf ein Unternehmen überträgt, das mit Open Grid Europe i.s.d. 15 AktG verbunden ist, bedarf die Übertragung nicht der Zustimmung des Anbieters. 3. Vorstehende Ziffer 2 gilt entsprechend für den Fall, dass Open Grid Europe den Netzbetrieb auf einen Dritten überträgt. G. Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit oder Vollständigkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. 2. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung eine Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich oder rechtlich den mit dem Vertrag verfolgten Zwecken und den Vorstellungen der Vertragspartner in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt. H. Wirtschaftsklausel 1. Sollten während der Laufzeit eines Vertrages unvorhergesehene Umstände eintreten, die erhebliche wirtschaftliche, technische oder rechtliche Auswirkungen auf den Vertrag haben, für die aber im Vertrag keine Regelungen getroffen oder die bei Vertragsabschluss nicht bedacht wurden, und sollte infolgedessen irgendeine vertragliche Bestimmung dadurch für einen Vertragspartner unzumutbar werden, kann der betroffene Vertragspartner von dem jeweils anderen eine entsprechende Anpassung der vertraglichen Bestimmungen verlangen, die den geänderten Umständen, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Auswirkungen auf den anderen Vertragspartner, Rechnung trägt. 2. Der Vertragspartner, der sich auf solche Umstände beruft, hat die erforderlichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. 3. Der Anspruch auf Änderung der vertraglichen Bestimmungen besteht ab dem Zeitpunkt, an dem der fordernde Vertragspartner das erste Mal Änderungen der vertraglichen Bestimmungen aufgrund geänderter Umstände fordert, es sei denn, dass eine frühere Geltendmachung dem fordernden Vertragspartner vernünftiger Weise nicht zuzumuten war. 8

I. Schriftform Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kündigung oder Aufhebung der vereinbarten LFZ bedürfen soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel. J. Laufzeit und Kündigung Die unter Einbeziehung dieser LFZ-AGB abgeschlossenen LFZ können während der Vertragslaufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn: - ein Vertragspartner eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag verletzt - eine Anerkennung der durch die LFZ-Beschaffung bei Open Grid Europe verursachten Kosten als volatile Kosten gem. 11 Abs. 5 ARegV, egal aus welchem Grund, nicht erfolgt - wenn über das Vermögen einer Vertragspartei ein zulässiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. K. Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht, Sonstiges 1. Diese LFZ-AGB und die unter ihrer Einbeziehung abgeschlossenen LFZ unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist Essen. 2. Für die Teilnahme eines Transportkunden an dem vorliegenden Ausschreibungsverfahren erhebt Open Grid Europe kein Entgelt. Jeder Verfahrensbeteiligte trägt die ihm im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens entstehenden Kosten selbst. 9