Drei Fragen zum Datenschutz im Geoinformationswesen Nico Reiners
1. Frage Welche Geoinformationen sind personenbezogen?
Personenbezug? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person ( 3 Abs. 1 BDSG) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("betroffene Person"); (Art 2 lit. a EG-DSRL)
Verbindung zwischen Info und Person Information(en)?
Personenbezogene Daten Identifikator + (z.b. der Name) Informa- tion(en) = Personenbezug Idee: Wird der Identifikator gelöscht, liegt eine Anonymisierung und damit kein Personenbezug vor.
Geoinformation Koordinate + o. Adresse Informa- tion(en) = GI
Identifikator + (z.b. der Name) = Pb. Koordinate + o. Adresse Information(en) Information(en) = GI Koordinate = Identifikator?
Position der Datenschutzbeauftragten Tätigkeitsbericht des LfD Brandenburg vom 11.03.2008: Entscheidens Kriterium [für den Personenbezug] ist, ob die Informationen einem konkreten Grundstück zugeordnet werden kann. Tätigkeitsbericht 2007 und 2008 des BfDvom 21.04.2009: Ein Personenbezug ist nicht nur dann gegeben, wenn z.b. bei Straßenansichten im Internet (vgl. Nr 7.2)- identifizierbare Personen abgebildet werden. Personenbezogen sind regelmäßig auch Informationen, die etwa einem bestimmten Grundstück und damit der Person des Eigentümers zugeordnet werden können.
Position der Datenschutzbeauftragten Beschluss der 75. Konferenz der DSB des Bundes und der Länder am 3. und 4. April in Berlin: Geodatensind nämlich nicht nur raum-oder sachbezogene Daten. Sobald diese den Status von aggregierten statistischen Daten oder vergröberten Darstellungen übersteigen und einen Detailierungsgrand aufweisen, der einen Rückschluss auf persönliche oder sachliche Verhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer, Bewohnerinnen und Bewohner oder anderen Berechtigten zulässt, handelt es sich um personenbezogene Daten. Der Personenbezug kann dabei über die Koordinaten, die Adresse oder andere Sachverhalte (wie etwa besondere Eigenschaften der Fläche) hergestellt werden, die einen Ort, ein Grundstück oder ein Gebäude identifizierbar machen.
Position der Datenschutzbeauftragten Beschluss der 75. Konferenz der DSB des Bundes und der Länder am 3. und 4. April 2008 in Berlin: Eine Veröffentlichung von Geodatenist bei hinreichender Aggregierung und Anonymisierung zulässig. Dazu das 3 BDSG: Dazu das 3 BDSG: (6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Zweifel? Personenbezogene Straßenlaterne?
2. Frage Greift das BDSG in jedem Fall?
Automatisierte Verarbeitung? (2) Dieses Gesetz gilt für ( ) 3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben,
Automatisierte Verarbeitung? (2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
3. Frage: Gibt es einen passenden Erlaubnistatbestand?
Zulässigkeit der Erhebung? 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung (1) Das geschäftsmäßige Erheben, ( ) zum Zweck der Übermittlung, ( ) ist zulässig, wenn 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interessedes Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung ( )offensichtlich überwiegt.
Nico Reiners Institut für Rechtsinformatik Leibniz Universität Hannover 0511 762 8157 nico.reiners@iri.uni-hannover.de