Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin



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Transkript:

Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Bayern Berlin Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. (2) 1 Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des 38 des Beamtenstatusgesetzes und der Art. 5, 96 und 105 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden. 2 Die Rechtsreferendare haben die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. 3 Die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung. (3) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Näheres zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu regeln. Art des Arbeitsverhältnisses 10 JAG: Eintritt in den Vorbereitungsdienst (1) 1 Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag durch Bescheid in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. 2 Die Ausbildung erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses. 3 Die Dienstbezeichnung lautet Rechtsreferendarin oder Rechtsreferendar. 4 Ausbildungsbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts. (3) 1 Im Übrigen finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Vorschriften des 38 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit 48 des Landesbeamtengesetzes sowie 75 Absatz 1 und 76 des 3 Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung. Eine Ausbildung in Teilzeit findet nicht statt.

Nebentätigkeiten Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD, Art. 81 Abs. 2, 3 BayBG Art. 81 BayBG: Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn, Genehmigungspflicht (2) 1 Beamte und Beamtinnen bedürfen zur Übernahme jeder anderen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Art. 82 Abs. 1 genehmigungsfrei ist. (3) 1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten oder der Beamtin so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 3 Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche acht Stunden überschreitet. Nebentätigkeiten 10 Abs. 3 S. 1 JAG ivm 28 ff LBG 29 LBG: Nebentätigkeit, Grundsätze (1) 1 Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in 30 Abs. 1 abschließend aufgeführten Nebentätigkeiten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach 28 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist. (2) 1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 3 Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. 4 Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, bei Lehrern ein Fünftel der regelmäßigen Pflichtstunden, überschreitet.

(3) 1 Nebentätigkeiten, die der Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung einer für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständigen Stelle übernommen hat oder bei denen die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten nicht anerkannt hat, darf er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. 2 Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird. Fernbleiben vom Dienst Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SiGjurVD ivm Art. 95 BayBG: Fernbleiben vom Dienst Art. 95 BayBG: Fernbleiben vom Dienst (1) 1 Beamte und Beamtinnen dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. 2 Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Fernbleiben vom Dienst 36 LBG: Fernbleiben vom Dienst 1 (1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. 2 Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat er unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.

Unterhaltsbeihilfe Art. 3 SiGjurVD: Unterhaltsbeihilfe (1) 1 Die Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2 Sie besteht aus 1. einem Grundbetrag in Höhe von 1046,52 Euro, der in Betrag und Zeitpunkt an den Einmalzahlungen und linearen Bezügeanpassungen der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Strukturzulage gemäß Art. 33 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes teilnimmt, sowie 2. einem Familienzuschlag, einer Ballungsraumzulage und vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in Nr. 1 genannten Beamten gelten. (2) Haben Rechtsreferendare einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Unterhaltsbeihilfe und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einem Beamten mit gleichem Familienstand in der Besoldungsgruppe A 13 in der Anfangsstufe zusteht. Unterhaltsbeihilfe 12 JAG: Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit (1) 1 Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2 Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 870, Euro und einem Familienzuschlag, der sich nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage oder der Besoldungsgruppe R 1 richtet. 3 Der Grundbetrag erhöht sich um denselben Vomhundertsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt wie der nach den im Land Berlin geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährte höchste Anwärtergrundbetrag. 4 Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt. (2) 4 Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme des 66 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) 1 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, dies gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung. (3) 1 Erhalten Rechtsreferendare eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine

genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie oder es diesen übersteigt. 2 Als Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe werden jedoch mindestens 45 v.h. des Grundbetrags gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gewährt. (5) 2 Im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 3 Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe des Grundbetrags bekannt. Versicherungsfreiheit Art. 4 SiGjurVD: Versicherungsfreiheit Rechtsreferendaren wird entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Versicherungsfreiheit 12 JAG: Rentenversicherungsfreiheit (3) 1 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter eine Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, dies gilt auch für die Hinterbliebenenversorgung.

Ausbildungsziel 44 JAPO: Ziel des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsstationen 48 JAPO: Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes (2) 1 Die Rechtsreferendare werden ausgebildet: 3. neun Monate bei einer Rechtsanwaltskanzlei, 4. drei Monate nach ihrer Wahl bei einer der nach 49 zugelassenen Stellen (Pflichtwahlpraktikum). Ausbildungsziel 13 JAG: Inhalt und Ziel der Ausbildung Ausbildungsstationen 14 JAG: Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. (2) Die Ausbildung dauert 4. in Rechtsanwaltskanzleien neun Monate und 5. in einem Berufsfeld nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars (Wahlstation) vier Monate. 21 JAO: Ausbildungsstellen. (1) Die Ausbildung in den Pflichtstationen findet statt bei 4. einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle nach Maßgabe des 14 Abs. 3 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes.

Ein Wechsel ist außer in den Fällen des Absatzes 3 frühestens nach jeweils drei Monaten möglich. (4) 1 In den Pflichtstationen bei der Verwaltung, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle sowie in der Wahlstation setzt die Zuweisung an eine von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar gewählte Ausbildungsstelle voraus, dass diese spätestens acht Wochen vor Beginn der betreffenden Station der Ausbildungsbehörde schriftlich benannt wird. 2 Soll die Zuweisung an eine andere Ausbildungsstelle als ein Gericht oder eine Behörde des Landes Berlin erfolgen, ist zugleich eine schriftliche Einverständniserklärung der gewählten Ausbildungsstelle vorzulegen und anzugeben, wer für die Ausbildung verantwortlich ist. 3 Anderenfalls wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar von Amts wegen einer Ausbildungsstelle zugewiesen. 1 (5) Spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar der Ausbildungsbehörde mitzuteilen, in welcher Untergruppe des gewählten Berufsfeldes gemäß 27 Abs. 3 Nr. 1, 5, 6 oder 7 sie oder er mündlich geprüft werden will. 2 Wer ein Berufsfeld nach 27 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 7 wählt, gibt außerdem an, ob die Prüfung aus anwaltlicher oder staatlicher Sicht erfolgen soll. 3 Anderenfalls entscheidet die Ausbildungsbehörde. 4 Die Wahl ist nach Ablauf der Frist endgültig.

Pflichtwahlpraktikum 49 JAPO: Pflichtwahlpraktikum Pflichtwahlpraktikum s. 21 JAO Abs. 2 (2) 1 Für das Pflichtwahlpraktikum können geeignete Ausbildungsstellen durch gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern allgemein zugelassen werden. 2 Weitere - auch ausländische Stellen können allgemein oder für den Einzelfall zur Ableistung des Pflichtwahlpraktikums zugelassen werden, wenn 1. ein geeigneter Arbeitsplatz, 2. eine geeignete Person als Ausbilder, 3. ein geeigneter Ausbildungsplan vorhanden sind und 4. eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Urlaubsansprüche 53 JAPO: Urlaub; Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst (1) 1 Die Rechtsreferendare erhalten Urlaub nach den Bestimmungen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Urlaubsansprüche 25 JAO: Urlaub, Verlängerung der Ausbildung (1) 1 Erholungsurlaub kann bereits während der ersten sechs Monate nach der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bewilligt werden. 2 Während der Dauer von Einführungslehrgängen soll Urlaub nicht gewährt werden.

(3) Erholungsurlaub und Urlaub aus anderen Anlässen (ausgenommen Sonderurlaub nach Abs. 4) werden während der Ausbildung bei der Justiz und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 1 und 6 von den Präsidenten der Oberlandesgerichte oder von den durch sie bestimmten Stellen, während der Ausbildung bei der öffentlichen Verwaltung und im Pflichtwahlpraktikum in den Berufsfeldern 2, 4, 5 und 7 von den Regierungen und während der Ausbildung beim Rechtsanwalt und im Pflichtwahlpraktikum im Berufsfeld 3 von den Präsidenten der Landgerichte erteilt.