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Transkript:

7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches 1.1 Die Überlassung von Veranstaltungsräumen im erfolgt für Veranstaltungen, die allgemein künstlerischen und kulturpolitischen Zwecken dienen. Die Überlassung setzt voraus, daß die Veranstaltung in das Konzept und die Programmstruktur des Kulturzentrums paßt. Dies ist mit aussagefähigen Informationen über Künstler und Programm vor der Raumvergabe nachzuweisen. 1.2 Ausnahmeregelungen sind möglich und jeweils mit der Hausleitung abzusprechen. Hierzu erfolgt eine inhaltliche Prüfung der geplanten Veranstaltungen durch das Kulturamt. Deshalb ist das Kulturamt möglichst frühzeitig über die geplanten Veranstaltungen in Kenntnis zu setzen. 1.3 Die Überlassung erfolgt privatrechtlich. Das führt einen Terminplan, in den die Anfrage auf Überlassung aufgenommen wird. Die Überlassung gilt erst dann als gewährt, wenn die Bestätigung auf Saalüberlassung zugeschickt wurde. Ein Anspruch auf Überlassung bestimmter Räume an bestimmten Tagen oder für bestimmte Zeiten besteht nicht. Vormerkungen werden für die laufende und die darauf folgende Saison entgegengenommen. Die Überlassung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, daß eine angemessene Sicherheitsleistung in Höhe von 500.- Euro im Voraus erbracht wird. Ist die Vorauszahlung höher als die tatsächliche Rechnung, wird die Differenz zurückgezahlt. 1.4 Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen hat das ausschließliche Recht zur Bewirtschaftung der Räume im Kulturzentrum der Pächter der Gastronomie. 2. Beginn und Ende der Überlassung 2.1 Der Antrag auf Überlassung von Räumen ist nach Zugang der Antragsunterlagen, spätestens vier Wochen unter Angabe der Veranstaltungsart mit den für die Prüfung nach Ziffer 1.1 erforderlichen Informationen beim Kulturamt einzureichen 2.2 Eine Inanspruchnahme von Räumen vor Abschluß eines schriftlichen Überlassungsvertrages ist nicht möglich. Die Überlassung des Raumes gilt als gewährt, wenn die Bestätigung auf Saalüberlassung schriftlich erteilt wurde. 2.3 Das Überlassungsverhältnis endet durch a) Ablauf der Überlassungsdauer 1

b) Kündigung seitens der Stadt aus wichtigem Grund (Ziffer 2.4) c) schriftlichen Rücktritt seitens des Mieters (Ziffer 2.5) 2.4 Rücktritt des Kulturamtes Das Kulturamt ist berechtigt, jederzeit, auch fristlos, den Vertrag zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten, wenn a) außergewöhnliche Ereignisse und dringende Umstände oder das öffentliche Interesse es erfordern b) der Benutzer oder dessen Mitglieder, Beauftragte, Besucher usw. gegen wesentliche Bestimmungen der Überlassungsbedingungen verstoßen c) der Benutzer mit fälligen Forderungen für mehr als einen Abrechnungszeitraum im Rückstand ist d) die überlassenen Räume nicht ausgelastet sind. Der Rücktritt/die Kündigung ist dem Mieter unverzüglich anzuzeigen und soll bis zum Ablauf des 14. Tages vor Beginn der Überlassung erfolgen. Macht das Kulturamt von dem Kündigungs-/Rücktrittsrecht Gebrauch, so stehen dem Benutzer keine Schadenersatzansprüche zu. 2.5 Rücktritt des Mieters Bei einem Rücktritt, der 90 Tage und früher vor der geplanten Veranstaltung erfolgt, werden keine Stornogebühren erhoben. Erfolgt der Rücktritt 89-50 Tage vor der Veranstaltung, wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% der jeweiligen Grundmiete verlangt. Erfolgt der Rücktritt 49-30 Tage vor der Veranstaltung, wird eine Stornogebühr in Höhe von 75% der jeweiligen Grundmiete erhoben. Erfolgt der Rücktritt danach, ist die gesamte jeweilige Grundmiete zu zahlen. Das Kulturamt kann in schriftlich begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Hausleitung die Stornogebühr teilweise oder ganz erlassen. Die Stornogebühren werden ohne Nachweis eines Gebührenausfalls erhoben.. 3. Pflichten der Benutzer 3.1 Der Nutzer hat 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Kulturamt eine Person namentlich zu benennen, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Verantwortlicher fungiert. 3.2 Die Aufbewahrung der Garderobe obliegt dem Mieter, soweit sie nicht ausnahmsweise vom Kulturamt gegen Berechnung der Kosten veranlaßt wird. Im letzteren Falle hat das Kulturamt für ausreichende Versicherung zu sorgen. 3.3 Der Nutzer ist verpflichtet, die jeweils bestehende Sitz- und Bestuhlungsordnung einzuhalten. Er darf daher nur eine entsprechende Anzahl von Eintrittskarten vergeben. 3.4 Die Überlassung der Räume erfolgt unbestuhlt. Das Auf- und Abstuhlen ist Sache des Mieters. Es erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten des Kulturamtes 3.5 Vorhandene technische Anlagen dürfen nur im Benehmen mit dem Kulturamt durch sachkundige Personen bedient werden. Die Benutzung von stadteigenen Einrichtungen und Einrichtungsgegenständen ist nur mit besonderer Genehmigung des Kulturamtes gestattet. 2

3.6 Saalschmuck, Dekorationen, Einbauten, Effekte (Nebel usw.) dürfen nur mit Genehmigung des Kulturamtes angebracht werden. Der Mieter hat sie nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Es ist untersagt, Nägel oder dergleichen in Böden, Wände und Decken zu schlagen. 3.7 Der Mieter darf die überlassenen Räume nur für den vereinbarten Zweck und während der Mietzeit benutzen. Er darf die Räume ohne Genehmigung des Kulturamtes weder an Dritte überlassen noch Dritte an der Veranstaltung beteiligen. 3.8 Die Überlassung schließt das Recht ein, die notwendigen Nebenräume, wie Treppen, Flure usw. mitzubenutzen. Jedoch hat der Mieter dafür zu sorgen, daß andere als die überlassenen Räume nicht von Besuchern betreten und gegebenenfalls gleichzeitig stattfindende andere Veranstaltungen im Hause nicht gestört werden. 3.9 Die Nutzer sind verpflichtet, den Weisungen des Kulturamtes Folge zu leisten. Den Beauftragten des Kulturamtes ist der Zutritt zu den überlassenen Räumen jederzeit zu gestatten. 3.10 Eigene Geräte dürfen nur mit Genehmigung des Kulturamtes vorübergehend oder längstens bis zur Gesamtdauer des Überlassungszeitraumes in den überlassenen Räumen untergebracht und genutzt werden. Eine Haftung der Stadt ist ausgeschlossen. Die sich ergebenden Haftungsfragen sind vor der Unterbringung der Geräte durch den Mieter zu klären. 3.11 Die Mieter haben dafür zu sorgen, daß a) während der Dauer der Inanspruchnahme der Räume eine verantwortliche Person anwesend ist. b) ein geordneter Ablauf der Veranstaltungen und im erforderlichen Umfang auch Ordnungs- und Sanitätsdienst gewährleistet ist. 3.12 Die regelmäßige Reinigung erfolgt durch die Stadt und wird dem Mieter als Nebenkosten in Rechnung gestellt. Mehraufwand bei starker Verschmutzung werden ebenfalls durch die Stadt beseitigt und in Rechnung gestellt. 3.13 Neben den Überlassungsbedingungen sind die jeweiligen Haus- bzw. Benutzungsordnungen zu beachten. Die allgemeinen Sicherheits- und Feuerpolizeilichen Vorschriften läßt der Mieter unmittelbar gegen sich gelten. 3.14 Ein Nutzungstermin kann nur im Einvernehmen mit dem Kulturamt verlegt werden. 4. Haftung 4.1 Die Mieter haften für alle Schäden, die der Stadt im Zusammenhang mit der Überlassung entstehen. 4.2 Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch BesucherInnen seiner Veranstaltung entstanden sind, u.a. Verschmutzungen und mutwillige Zerstörungen aller Art. Er hat innerhalb einer angemessenen Frist für die Beseitigung der Schäden zu sorgen. Dies kann im Extremfall am nächsten Tag sein, wenn am nächsten Abend eine Veranstaltung folgt. Tut er dies nicht, kann das Kulturamt auf seine Rechnung eine Beseitigung veranlassen. 3

4.3 Die Mieter übernehmen die der Stadt obliegende Haftpflicht und insbesondere die Verkehrssicherungspflicht mit Ausnahme der Verpflichtung aus 836 BGB. Sie stellen die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen (einschließlich aller Prozeßkosten) ihrer Mitglieder oder Beauftragten, ihrer Bediensteten oder Besucher ihrer Veranstaltungen, oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang der Benutzung der überlassenen Räume und der Zugänge zu ihnen stehen. 4.4 Die Mieter verzichten ihrerseits auf alle Schadenersatzansprüche gegen die Stadt und ihrer Bediensteten, es sei denn, daß sie nachweisen können, daß die Stadt oder ihre Bediensteten die Schädigung grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. 4.5 Die Mieter haben bei Vertragsabschluß und auf Anforderung jederzeit nachzuweisen, daß eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Anmeldungen und Zahlungen der GEMA- und Künstlersozialkasse-Gebühren sowie etwaiger Vergnügungssteuer sind Angelegenheit des Veranstalters. 4.6 Die Stadt überläßt die Mieträume und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Die Mieter sind verpflichtet, die überlassenen Räume und ihre Einrichtungen sowie die Geräte vor Gebrauch auf Sicherheit und ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Schadhafte Anlagen, Geräte und dergleichen dürfen nicht benutzt werden. Festgestellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich der Hausverwaltung zu melden. 4.7 Unabhängig von den bevorstehenden Bestimmungen behält sich die Stadt vor, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der überlassenen Anlagen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher von Veranstaltungen, die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen durchzuführen. 4.8 Sofern den Benutzern Schlüssel für Räume, Schränke oder sonstige Einrichtungen übergeben werden, sind sie für die Dauer der Überlassung der Schlüssel für den ordnungsgemäßen Verschluß dieser Räume und Einrichtungen verantwortlich. Die Schlüsselübergabe erfolgt gegen Unterschrift. Bei Verlust haftet der Benutzer für alle hieraus entstehenden Schäden bzw. Kosten. Dem Nutzer wird dringend empfohlen, vorab eine entsprechende Schlüsselversicherung abzuschließen. 5. Miete, Entgelte für Nebenleistungen 5.1 Für die Überlassung von Räumen und ihrer Einrichtungen werden Miete und Entgelte für Neben- und Sonderleistungen nach einer besonderen Mietpreisordnung erhoben. 5.2 Die Mietpreisordnung in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil der Überlassungsbedingungen. 4

6. Schlußbestimmungen 6.1 Die Überlassungsbedingungen und die jeweilige Mietpreisordnung sind Bestandteil des Überlassungsvertrages. Eine Änderung ist nur durch ausdrücklichen schriftlichen Zusatzvertrag möglich. 6.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Überlassungsverhältnis ist Mannheim. 6.3 Die Überlassungsbedingungen treten ab 01.01.1998 in Kraft. 5