Richtlinien. Hilfe zur Erziehung. der. Stadt Datteln



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Richtlinien Hilfe zur Erziehung der Stadt Datteln gültig ab dem 01.01.2014 Seite 1 von 15 Seiten

1. Inhalt 2. Vorwort... 4 3. Allgemein... 4 4. 34 SGBVIII: Heimerziehung... 4 4.1 Allgemeiner Bedarf... 4 4.2 Nebenleistungen als einmalige Beihilfe oder Zuschüsse bei einer Unterbringung nach 34 SGB VIII... 4 4.2.1 Erstausstattung bei Heimunterbringung (Bekleidung)... 5 4.2.2 Familienheimfahrten... 5 4.2.3 Allgemeine Fahrtkosten... 5 4.2.4 Ersteinschulungsbeihilfe... 5 4.2.5 Teilnahme an Klassenfahrten... 6 4.2.6 Eintritt in das Berufsleben... 6 4.2.7 Hilfe zur Verselbstständigung... 6 4.2.8 Weihnachtsbeihilfe... 6 4.2.9 Beihilfe zu religiösen Anlässen... 7 4.2.10 Weitere Nebenleistungen aus besonderen Anlässen... 7 4.3 Krankenhilfe gem. 40 SGB VIII... 7 5. 33 SGB VIII: Pflegekinder... 7 5.1 Laufende Leistungen... 8 5.1.1 Erziehungsbeitrag... 8 5.1.2 Materielle Aufwendungen... 8 5.1.3 Sonderform: westfälische Pflegefamilien... 8 5.2 Nebenleistungen als einmalige Beihilfe oder Zuschüsse bei einer Unterbringung nach 33 SGB VIII... 9 5.2.1 Anbahnungsphase... 9 5.2.2 Allgemeine Fahrtkosten... 9 5.2.3 Erstausstattung bei Erstunterbringung in einer Pflegefamilie... 9 5.2.4 Ferienbeihilfe... 9 5.2.5 Weihnachtsbeihilfe...10 5.2.6 Beihilfe zu religiösen Anlässen...10 5.2.7 Kindergartenbeitrag...10 5.2.8 Ersteinschulungsbeihilfe...10 5.2.9 Teilnahme an Klassenfahrten...10 5.2.10 Nachhilfeunterricht...11 Seite 2 von 15 Seiten

5.2.11 Eintritt in das Berufsleben...11 5.2.12 Hilfe zur Verselbstständigung...11 5.2.13 Unfallversicherung für Pflegeeltern...11 5.2.14 Beitrag zur Alterssicherung...12 5.2.15 Weitere Nebenleistungen aus besonderen Anlässen...12 5.2.16 Krankenhilfe gem. 40 SGB VIII...12 5.3 Bereitschaftspflege...12 6. Betreutes Wohnen...13 6.1 Laufende Leistungen...13 6.2 Nebenleistungen bei betreutem Wohnen...13 7. Hilfen nach 35a SGB VIII...13 8. 19 SGB VIII: Hilfe in einer Mutter - Kind Einrichtung...13 8.1 Laufende Leistungen...13 8.1.1 Beihilfe zur Schwangerschaft...13 8.1.2 Erstausstattungsbeihilfe für Neugeborene...13 8.1.3 Weitere Nebenleistungen aus besonderen Anlässen...14 9. Inkraftreten...14 10. Anhang: Kostenübersicht...15 Seite 3 von 15 Seiten

2. Vorwort Diese Richtlinie regelt verbindlich die Rahmenbedingungen zwischen der Hilfeempfängerin oder dem Hilfeempfänger, der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger, der oder dem Hilfeleistenden und dem Fachbereich 4 Kinder, Jugend, Familie in der Stadt Datteln. Gesetzliche Grundlage der Hilfen zur Erziehung ist das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der jeweils aktuellen Fassung. 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach den Maßgaben der 28 35a SGB VIII gewährt, macht deutlich, dass die folgenden Einzelhilfen nur beispielhaft, nicht ab- oder ausschließend geregelt sind. In jedem Einzelfall soll es möglich sein, eine dem Kind und seiner Familie angemessenen, auf sie zugeschnittene Hilfe zu finden. Diese Richtlinie regelt die finanziellen Leistungen, welche im Rahmen einer Hilfe außerhalb des Elternhauses zu erbringen ist. 3. Allgemein Die pädagogische Notwendigkeit einer Maßnahme nach den 19, 27 ff, 35a und 41 SGB VIII beurteilt der fallzuständige Sozialarbeiter. Aus ihr erwächst die Verpflichtung des Fachbereiches 4 Kinder, Jugend, Familie wirtschaftliche Jugendhilfe zu leisten. Im Hilfeplan wird über Ziel, Dauer, Umfang und Kosten der Hilfe entschieden. Aus diesem erwächst die Verpflichtung, Hilfe zur Erziehung zu leisten. Näheres wird gesondert geregelt. 4. 34 SGBVIII: Heimerziehung 4.1 Allgemeiner Bedarf Ist ein junger Mensch außerhalb des Elternhauses gem. 34 SGB VIII in einer Einrichtung untergebracht, so ist gem. 39 Abs. 1 SGB VIII der notwendige Lebensunterhalt außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Bei Heimerziehung oder sonstigen Betreuten Wohnformen geschieht dies durch die Zahlung des vereinbarten Leistungsentgeltes. Durch den täglichen Entgeltsatz werden alle Aufwendungen abgegolten, die den laufenden Lebensunterhalt des jungen Menschen betreffen. Näheres regelt die die Entgeltvereinbarung und / oder die Kalkulation der Entgeltsätze der einzelnen Einrichtungen. Die Kalkulation ist im Zweifelsfall durch die jeweiligen Einrichtungen beizubringen. Zusätzlich zum Entgeltsatz wird ein Bekleidungsgeld und Taschengeld an den jungen Menschen gezahlt. Die Höhe richtet sich nach den Rundschreiben des LWL Landesjugendamtes, Schulen, Koordinationsstelle Sucht in der jeweils gültigen Fassung. 4.2 Nebenleistungen als einmalige Beihilfe oder Zuschüsse bei einer Unterbringung nach 34 SGB VIII Als Nebenleistung gelten ausschließlich Leistungen, die nicht im Sachkostenanhaltswert und somit im Entgeltsatz enthalten sind. Seite 4 von 15 Seiten

Die Nebenleistungen als einmalige Beihilfe oder Zuschüsse bei einer Unterbringung nach 34 SGB VIII richten sich grundsätzlich nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW in der jeweils gültigen Fassung. Sofern diese Empfehlungen eine Bewilligungsspanne aufweisen, so ist der Mittelwert zwischen der Ober- und Untergrenze zu bewilligen. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Beihilfen bei einer Unterbringung nach 34 SGB VIII vorgesehen: 4.2.1 Erstausstattung bei Heimunterbringung (Bekleidung) Ist bei erstmaliger Aufnahme in einer Einrichtung keine ausreichende Bekleidung vorhanden oder verweigern die Eltern die Herausgabe vorhandener Kleidung, so kann eine Beihilfe zur Erstausstattung gewährt werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass der Bedarf im Vorfeld mit dem zuständigen Bezirkssozialarbeiter abgestimmt wird. Die Höhe dieser Beihilfe richtet sich nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW in der jeweils gültigen Fassung. Der Antrag ist im Vorfeld zu stellen. Nach der Bewilligung ist die entsprechende Bekleidung zu beschaffen. Bei der Abrechnung sind die entsprechenden Belege über die Verwendung der Beihilfe beizufügen. Der Antrag und die Beibringung der Belege haben zeitnah zu erfolgen. 4.2.2 Familienheimfahrten Sofern Heimfahrten nicht im Sachkostenanhaltswert enthalten sind, können diese übernommen werden. Dies gilt insbesondere für ortsferne Unterbringungen. Es ist ein Nachweis von der Einrichtung beizubringen, dass Heimfahrten nicht im Sachkostenanhaltswert und somit in den Entgeltsätzen enthalten sind. Umfang und Notwendigkeit sind im Rahmen der Hilfeplanung zu dokumentieren. 4.2.3 Allgemeine Fahrtkosten Sofern Fahrtkosten aus verschiedenen Gründen zu übernehmen sind, so werden grundsätzlich die Kosten für die günstigste Beförderungsform im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs übernommen. Sofern Fahrten mit dem Privaten PKW aus triftigen oder persönlichen Gründen durchgeführt werden, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach 9 Einkommenssteuergesetz. 4.2.4 Ersteinschulungsbeihilfe Auf Antrag kann zur Einschulung eine Beihilfe gewährt werden, sofern die Kosten nicht im Sachkostenanhaltswert enthalten sind. Die Höhe dieser Beihilfe richtet sich nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW in der jeweils gültigen Fassung. Die Hilfe ist als Pauschale zu gewähren. Der Antrag ist vor Eintritt des Ereignisses zu stellen. Seite 5 von 15 Seiten

4.2.5 Teilnahme an Klassenfahrten Als Klassenfahrten gelten alle mehrtägigen Fahrten im Klassenverbund oder in der gymnasialen Oberstufe die entsprechenden Kursfahrten. Auf Antrag kann für Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen eine Beihilfe bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erfolgen, sofern der Träger nachweist, dass diese Kosten nicht im Sachkostenanhaltswert einkalkuliert worden. Dafür ist vom Träger eine detaillierte Kalkulation vorzulegen. Eine allgemeine Kalkulation der Entgeltsätze ist nicht ausreichend. Sollte dieser Nachweis nicht erfolgen, so wird davon ausgegangen, dass Klassenfahrtskosten in den Sachkostenanhaltswerten enthalten sind. Der Antrag ist vor Eintritt des Ereignisses zu stellen. Allgemeine Schulfahrten, insbesondere freiwillige Ferienfahrten, welche von einzelnen Schulen angeboten werden, gelten nicht als Klassenfahrten und werden dementsprechend nicht übernommen. 4.2.6 Eintritt in das Berufsleben Auf Antrag bei Berufs-/Ausbildungsbeginn werden entsprechend den Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes nach tatsächlichem Bedarf die angemessenen Kosten für Berufsbekleidung bzw. Arbeitsmittel übernommen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb gestellt werden. Der Antrag ist vor Eintritt des Ereignisses zu stellen. 4.2.7 Hilfe zur Verselbstständigung Bezieht ein junger Mensch im Rahmen der Verselbstständigung als Mieter ein Zimmer bzw. eine Wohnung, so kann auf Antrag eine Pauschale als Verselbstständigungsbeihilfe gewährt werden. Die Höhe dieser Beihilfe richtet sich nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW in der jeweils gültigen Fassung. Der Antrag ist vor Eintritt des Ereignisses zu stellen. Die Pauschale ist insbesondere für Möbel, Hausrat, Anschlusskosten, Renovierung, sowie eventuelle Transportkosten vorgesehen. Ziehen mehrere Personen in dieselbe Wohnung, ist die Pauschale nach Prüfung des Einzelfalles ggf. zu reduzieren. Zusätzlich ist eine eventuell anfallende Kaution für das Zimmer bzw. die Wohnung im Rahmen der gesetzlichen Regelung gem. 551 BGB bis zu einer Höhe von drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten) zu übernehmen. Die Kaution soll als Darlehen ohne Verzinsung gewährt werden. Es ist ein Darlehensvertrag mit dem Anspruchsberechtigten zu schließen. Kosten für Maklergebühren werden nicht übernommen. 4.2.8 Weihnachtsbeihilfe Für den Monat Dezember des laufenden Jahres wird eine Weihnachtsbeihilfe gewährt. Ein separater Antrag ist nicht notwendig. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Hauptkostenträger der Seite 6 von 15 Seiten

Einrichtung. Ist die Stadt Datteln selbst Hauptkostenträger, so richtet sich die Höhe dieser Beihilfe nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW in der jeweils gültigen Fassung. 4.2.9 Beihilfe zu religiösen Anlässen Anlässlich religiöser Feste der verschiedenen Religionsgemeinschaften kann einmalig während des Hilfeverlaufes eine Pauschale Beihilfe gewährt werden. Die Höhe dieser Beihilfen richtet sich nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW in der jeweils gültigen Fassung. 4.2.10 Weitere Nebenleistungen aus besonderen Anlässen In besonders begründeten Einzelfällen können auf Antrag besondere Zuschüsse gewährt werden, die nicht zuvor aufgeführt sind. Die Entscheidung wird durch die Sachgebietsleitung getroffen. 4.3 Krankenhilfe gem. 40 SGB VIII Die Krankenhilfe stellt keine Nebenleistung im Sinne der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes dar, sondern ist in der eigenständigen Vorschrift des 40 SGB VIII geregelt. Der Umfang der Hilfe richtet sich dabei nach den Bestimmungen der 47 bis 52 SGB XII und somit nach den per Satzung festgelegten Leistungsumfängen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Medikamente im geringfügigen Umfang wie sie z. B. in einem normalen Privathaushalt vorgehalten werden, werden durch den Sachkostenanhaltswert abgedeckt. Der darüber hinaus gehende notwendige Bedarf ist im Einzelfall in voller Höhe zu übernehmen. Hierzu zählen insbesondere z. B. Zuzahlungen für Medikamente, die Eigenbeteiligung bei Arztbesuchen, sowie Kosten oder Vorausleistungen bei einer kieferorthopädischen Behandlung und empfängnisregelnde Mittel. Der Zuschuss für eine Sehhilfe beträgt pauschal 50,00 sofern nicht ausdrücklich ein höherer medizinischer Bedarf dokumentiert ist. 5. 33 SGB VIII: Pflegekinder Ist ein junger Mensch außerhalb des Elternhauses gem. 33 SGB VIII in einer Pflegefamilie untergebracht, so ist der der notwendige Lebensunterhalt außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Bei Unterbringung in einer Pflegefamilie ist dies durch die Zahlung eines Pflegegeldes zu gewährleisten. Durch das monatliche Pflegegeld werden der laufende Lebensunterhalt des Kindes (materielle Kosten) und der Aufwand für die Erziehung (Erziehungsbeitrag) abgegolten. Die Höhe der aktuellen Sätze richtet sich jeweils nach dem Runderlass der gem. 39 Abs. 5 SGB VIII nach Landesrecht zuständigen Behörde in der jeweils gültigen Fassung. Die nachfolgend aufgeführten Angaben beziehen sich zunächst nur auf die Bereitstellung von einer Dauerpflegefamilie. Die Unterbringung in einer Bereitschaftspflegefamilie unterliegt ggf. anderen Voraussetzungen. Sofern es jedoch Art und Umfang der Hilfe in einer Bereitschaftspflegefamilie zulassen, so ist diese Richtlinie entsprechend anzuwenden. Seite 7 von 15 Seiten

5.1 Laufende Leistungen 5.1.1 Erziehungsbeitrag 5.1.1.1 Einfacher Erziehungsbeitrag Der Erziehungsbeitrag soll den Pflegeeltern die geleistete Erziehung vergüten. Grundsätzlich wird der einfache Satz des Erziehungsbeitrages entsprechend dem Runderlass der gem. 39 Abs. 5 SGB VIII zuständigen Behörde in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. 5.1.1.2 Erhöhter Erziehungsbeitrag In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der pauschalen Zahlung des einfachen Erziehungsbeitrages abgewichen werden. Es kann ein besonderer Erziehungsbeitrag gewährt werden, wenn die Prüfung im Einzelfall eine unumgängliche Notwendigkeit ergibt. Diese Erhöhung, die aufgrund der persönlichen Situation eines jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sein können sind ausführlich in der Hilfeplanung zu dokumentieren und regelmäßig in jeder Hilfeplanung zu überprüfen. 5.1.2 Materielle Aufwendungen Grundsätzlich wird der Satz der entsprechenden Altersstufe für materielle Aufwendungen entsprechend dem Runderlass der gem. 39 Abs. 5 SGB VIII zuständigen Behörde in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. Mit der Zahlung der materiellen Aufwendungen sind grundsätzlich alle Aufwendungen abgegolten, die zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Pflegekindes notwendig sind. Mit der Zahlung der materiellen Aufwendungen sind demnach insbesondere abgegolten: - Kosten der Ernährung - Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege - Hausrat - Wohnung, Heizung, und Beleuchtung - Schulbedarf, Bildung und Unterhaltung - Taschengeld 5.1.3 Sonderform: westfälische Pflegefamilien Bei entsprechender Qualifikation der Pflegeeltern und bei einem erhöhten Erziehungsbedarf des jungen Menschen kann die Unterbringung in einer anerkannten westfälischen Pflegefamilie erfolgen. Näheres wird ggf. im Einzelfall mit dem betreuenden Träger der Pflegefamilien vertraglich geregelt. Die Höhe der Sätze richtet sich dabei nach den Rundschreiben des LWL Landesjugendamtes in der jeweils gültigen Fassung. Seite 8 von 15 Seiten

5.2 Nebenleistungen als einmalige Beihilfe oder Zuschüsse bei einer Unterbringung nach 33 SGB VIII Zusätzlich zur laufenden Pflegegeldzahlung können oder werden folgende zusätzliche Beihilfen gewährt: 5.2.1 Anbahnungsphase Die in der Anbahnungsphase entstanden notwendigen, mit dem Sozialarbeiter und / oder Pflegekinderdienstmitarbeiter vereinbarten Fahrtkosten werden gem. 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) übernommen. 5.2.2 Allgemeine Fahrtkosten Sofern Fahrtkosten aus verschiedenen Gründen zu übernehmen sind, so werden grundsätzlich die Kosten für die günstigste Beförderungsform im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs übernommen. Sofern Fahrten mit dem Privaten PKW aus triftigen oder persönlichen Gründen durchgeführt werden, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach 9 EStG. 5.2.3 Erstausstattung bei Erstunterbringung in einer Pflegefamilie Ist bei erstmaliger Aufnahme in einer Pflegefamilie keine ausreichende Bekleidung vorhanden oder verweigern die Eltern die Herausgabe vorhandener Kleidung, so kann eine Beihilfe zur Erstausstattung gewährt werden. Die Höhe dieser Beihilfe richtet sich analog zu der Höhe der Verselbstständigungsbeihilfe (vgl. 3.2.5) in den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW in der jeweils gültigen Fassung. Durch Bezug auf diese Größe soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Pflegeeltern einen erhöhten Bedarf im Gegensatz zu Einrichtungen haben, da bei dieser Art der Hilfe nicht davon ausgegangen werden darf, dass bereits eine Grundausstattung vorhanden ist. Der Antrag ist im Vorfeld zu stellen. Nach der Bewilligung ist entsprechende Bekleidung und / oder das entsprechende Mobiliar zu beschaffen. Bei der Abrechnung sind die entsprechenden Belege über die Verwendung der Beihilfe beizufügen. Die Beibringung der Belege hat zeitnah zu erfolgen. 5.2.4 Ferienbeihilfe Ist ein Kind in Dauerpflege untergebracht, so wird mit der Pflegegeldzahlung für den Monat Juli (Stichtag 01.07.) des laufenden Kalenderjahres eine pauschale Ferienbeihilfe gezahlt. Die Höhe der Ferienbeihilfe beträgt 25% des gesamten Pflegegeldes der mittleren Altersstufe. Der Betrag ist jeweils auf den nächsten vollen Euro aufzurunden. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Mit dieser Beihilfe sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Urlauben, Reisen, etc. stehen, abgegolten. Seite 9 von 15 Seiten

Beginnt eine Dauerpflege nach dem o. a. Stichtag, so kann auf Antrag eine Ferienbeihilfe bis zu der o. a. Höhe nach dem o. a. Stichtag gewährt werden. Nachzuweisen ist dabei, dass tatsächlich eine Reise oder Urlaub angetreten wird. Der Antrag ist vor Antritt der Reise zu stellen. 5.2.5 Weihnachtsbeihilfe Für den Monat Dezember des laufenden Jahres wird eine Weihnachtsbeihilfe gewährt. Ein separater Antrag ist nicht notwendig. Die Höhe richtet sich dabei nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW in der jeweils gültigen Fassung. 5.2.6 Beihilfe zu religiösen Anlässen Anlässlich religiöser Feste der verschiedenen Religionsgemeinschaften kann einmalig während des Hilfeverlaufes eine Pauschale Beihilfe gewährt werden. Die Höhe dieser Beihilfen richtet sich nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW in der jeweils gültigen Fassung. 5.2.7 Kindergartenbeitrag Sofern ein Kind einen Kindergarten besucht, werden die Kosten in der niedrigsten Beitragsstufe für eine 35 Wochenstundenbetreuung übernommen. Die Höhe richtet sich dabei nach der Gebührensatzung der entsprechenden Stadt, in welcher das Kind untergebracht ist. Eine Übernahme einer höheren Stundenzahl ist grundsätzlich nicht vorgesehen, da das Pflegegeld grundsätzlich für die Betreuung des Pflegekindes gezahlt wird. Entsprechend ist grundsätzlich eine erhöhte Betreuung über die 35 Wochenstunden aus dem Pflegegeld zu finanzieren. 5.2.8 Ersteinschulungsbeihilfe Auf Antrag kann zur Einschulung eine Beihilfe gewährt werden. Die Höhe dieser Beihilfe richtet sich nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW in der jeweils gültigen Fassung. Es ist eine Schulbescheinigung beizubringen. Der Antrag ist vor Eintritt des Ereignisses zu stellen. 5.2.9 Teilnahme an Klassenfahrten Als Klassenfahrten gelten alle mehrtägigen Fahrten im Klassenverbund oder in der gymnasialen Oberstufe die entsprechenden Kursfahrten. Auf Antrag kann für Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen kann eine Beihilfe bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erfolgen. Ein Abzug im Rahmen der häuslichen Ersparnis erfolgt nicht. Der Antrag ist vor Eintritt des Ereignisses zu stellen. Allgemeine Schulfahrten, insbesondere freiwillige Ferienfahrten, welche von einzelnen Schulen angeboten werden, gelten nicht als Klassenfahrten und werden dementsprechend nicht übernommen. Seite 10 von 15 Seiten

Diese sind aus der unter Punkt 5.2.4 angeführten Ferienbeihilfe zu finanzieren. 5.2.10 Nachhilfeunterricht Wenn für ein Pflegekind nach Einschätzung der Schule Nachhilfeunterricht erforderlich ist, weil das schulische Weiterkommen (insbesondere das Erreichen des Klassenzieles oder Schulabschlusses) ohne diese Nachhilfe ernsthaft gefährdet erscheint, sind die Kosten des notwendigen Nachhilfeunterrichtes zu übernehmen, sofern dieser Bedarf nicht durch die Hausaufgabenbetreuung der Schule oder Pflegeeltern gedeckt werden kann. Eine regelmäßige Überprüfung des Bedarfes und des Erfolges ist im Rahmen der Hilfeplanung zu dokumentieren. 5.2.11 Eintritt in das Berufsleben Auf Antrag bei Berufs-/Ausbildungsbeginn werden entsprechend den Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes nach tatsächlichem Bedarf die angemessenen Kosten für Berufsbekleidung bzw. Arbeitsmittel übernommen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb zu stellen sind. Der Antrag ist vor Eintritt des Ereignisses zu stellen. 5.2.12 Hilfe zur Verselbstständigung Bezieht ein junger Mensch im Rahmen der Verselbstständigung als Mieter ein Zimmer bzw. eine Wohnung, so kann auf Antrag eine Pauschale als Verselbstständigungsbeihilfe gewährt werden. Die Höhe dieser Beihilfe richtet sich nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW in der jeweils gültigen Fassung. Der Antrag ist vor Eintritt des Ereignisses zu stellen. Die Pauschale ist insbesondere für Möbel, Hausrat, Anschlusskosten, Renovierung, sowie eventuelle Transportkosten vorgesehen. Ziehen mehrere Personen in dieselbe Wohnung, ist die Pauschale nach Prüfung des Einzelfalles ggf. zu reduzieren. Zusätzlich ist eine eventuell anfallende Kaution für das Zimmer bzw. die Wohnung im Rahmen der gesetzlichen Regelung gem. 551 BGB bis zu einer Höhe von drei Monatsmieten (ohne Betriebskosten) zu übernehmen. Die Kaution soll als Darlehen ohne Verzinsung gewährt werden. Es ist ein Darlehensvertrag mit dem Anspruchsberechtigten zu schließen. Kosten für Maklergebühren werden nicht übernommen. 5.2.13 Unfallversicherung für Pflegeeltern Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt pro Pflegestelle, unabhängig von der Anzahl der aufgenommenen Pflegekinder. Beiträge zu einer Unfallversicherung werden maximal bis zum Mindestbeitrag der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Die Zahlung erfolgt als monatlicher Pauschalbetrag zusätzlich zur Pflegegeldzahlung. Eine Versicherungspflicht für die Pflegeperson besteht in der Regel nicht. Die Zusatzleistung wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist die jeweilige Pflegeperson. Der Ab- Seite 11 von 15 Seiten

schluss einer Unfallversicherung ist z. B. in Form der Versicherungspolice nachzuweisen. 5.2.14 Beitrag zur Alterssicherung Die nach Art und Höhe angemessene hälftige Erstattung zu einer Alterssicherung orientiert sich am Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung. Den Anspruch auf Erstattung der Alterssicherung hat ausschließlich die nicht berufstätige Pflegeperson, so dass der Anspruch pro Pflegefamilie nur einmal anfallen kann. Der Betrag wird als monatliche Geldleistung mit dem Pflegegeld ausgezahlt. Antragsberechtigt ist die jeweilige Pflegeperson. Die Altersvorsorge muss rentenwirksam angelegt sein. Maßgeblich ist, dass es sich um eine Anlageform handelt, die gewährleistet, den Lebensunterhalt der Pflegeperson im Alter abzusichern. Eine Auszahlung der Versicherungen an die Pflegeperson vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist somit nicht möglich. Nicht anerkennungswürdige Anlageformen sind daher u. a. allgemeine Sparanlagen, Zuwachssparen oder Beträge zur Risikolebensversicherung. Sind beide Pflegeelternteile in einem Beschäftigungsverhältnis, besteht kein Anspruch auf eine Beihilfe zur Alterssicherung. 5.2.15 Weitere Nebenleistungen aus besonderen Anlässen In besonders begründeten Einzelfällen können auf Antrag besondere Zuschüsse gewährt werden, die nicht zuvor aufgeführt sind. Die Entscheidung wird durch die Sachgebietsleitung getroffen. 5.2.16 Krankenhilfe gem. 40 SGB VIII Die Krankenhilfe stellt keine Nebenleistung im Sinne der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes dar, sondern ist in der eigenständigen Vorschrift des 40 SGB VIII geregelt. Der Umfang der Hilfe richtet sich dabei nach den Bestimmungen der 47 bis 52 SGB VIII und somit nach den per Satzung festgelegten Leistungsumfängen der gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Medikamente im geringfügigen Umfang wie sie z. B. in einem normalen Privathaushalt vorgehalten werden, werden durch das Pflegegeld abgedeckt. Der darüber hinaus gehende notwendige Bedarf ist im Einzelfall in voller Höhe zu übernehmen. Hierzu zählen insbesondere z. B. Zuzahlungen für Medikamente, die Eigenbeteiligung bei Arztbesuchen ohne Praxisgebühr, sowie Kosten oder Vorausleistungen bei einer kieferorthopädischen Behandlung, und empfängnisregelnde Mittel. Der Zuschuss für eine Sehhilfe beträgt pauschal 50,00 sofern nicht ausdrücklich ein höherer medizinischer Bedarf dokumentiert ist. 5.3 Bereitschaftspflege Bereitschaftspflege als Sonderform wird von den einzelnen Städten selbst geregelt. Seite 12 von 15 Seiten

6. Betreutes Wohnen 6.1 Laufende Leistungen Sofern der Lebensunterhalt nicht im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II sichergestellt werden kann, ist der Lebensunterhalt im Rahmen der Jugendhilfe in einer betreuten Wohnform sicherzustellen. Die Finanzierung erfolgt nach den Eckregelsätzen des SGB XII. Die damit einhergehende ambulante Betreuung wird im Einzelfall im Rahmen der Hilfeplanung festgelegt. 6.2 Nebenleistungen bei betreutem Wohnen Die unter Punkt 4.2 genannten Nebenleistungen für Heimkinder gelten entsprechend, sofern Art und Umfang eine Übertragung zulassen. 7. Hilfen nach 35a SGB VIII Wird eine Hilfe nach 35a SGB VIII gewährt, gelten je nach Art der Hilfe (Heimunterbringung, Unterbringung in einer Pflegefamilie oder im Rahmen eines betreuten Wohnens) die Punkte 3, 4 und 5 dieser Richtlinie entsprechend, sofern Art und Umfang eine Übertragung zulassen. 8. 19 SGB VIII: Hilfe in einer Mutter - Kind Einrichtung 8.1 Laufende Leistungen Ist eine Mutter zusammen mit ihrem unter 6 jährigen Kind gem. 19 SGB VIII in einer Mutter - Kind Einrichtung untergebracht, so ist der der notwendige Lebensunterhalt für das Kind und die Mutter sicherzustellen. Dies geschieht dies durch die Zahlung des vereinbarten Leistungsentgeltes. Durch den täglichen Entgeltsatz werden alle Aufwendungen abgegolten, die den laufenden Lebensunterhalt des Kindes und der Mutter betreffen. Näheres regelt die die Entgeltvereinbarung und/oder die Kalkulation der Entgeltsätze der einzelnen Einrichtungen. Die Kalkulation ist im Zweifelsfall durch die jeweiligen Einrichtungen beizubringen. 8.1.1 Beihilfe zur Schwangerschaft Für nach 19 SGB VIII untergebrachte Kindesmütter kann eine Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung gewährt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Unterbringung in der Regel frühestens zum Ende der Schwangerschaft erfolgt. Die Notwendigkeit ist daher im Rahmen der Hilfeplanung zu begründen. Die Höhe richtet sich dabei nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW für eine Beihilfe zur Schwangerschaft in der jeweils gültigen Fassung 8.1.2 Erstausstattungsbeihilfe für Neugeborene Für nach 19 SGB VIII untergebrachte Kinder kann eine Beihilfe für die Erstausstattung gewährt werden. Die Höhe richtet sich dabei nach den Empfehlungen der Landeskommission Jugendhilfe NRW für eine Beihilfe zur Schwanger- Seite 13 von 15 Seiten

schaft zur Erstausstattung eines neugeborenen Kindes in der jeweils gültigen Fassung 8.1.3 Weitere Nebenleistungen aus besonderen Anlässen In besonders begründeten Einzelfällen können auf Antrag besondere Zuschüsse gewährt werden, die nicht zuvor aufgeführt sind. Die Entscheidung wird durch die Sachgebietsleitung getroffen. 9. In-Kraft-Treten Diese vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen Richtlinien treten am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien vom 27.06.1997 außer Kraft. Seite 14 von 15 Seiten

10. Anhang: Kostenübersicht 34 SGB VIII: Heimerziehung Erstausstattung bis 400,00 Ersteinschulung 100,00 Klassenfahrten tatsächliche Höhe Eintritt Berufsleben tatsächliche Höhe Verselbstständigungsbeihilfe 1.100,00 Weihnachtsbeihilfe 60,00 religiöse Anlässe 200,00 Sehhilfe 50,00 33 SGB VIII: Pflegekinder Anbahnungsphase tatsächliche Höhe Erstausstattung 1.100,00 Kindergartenbeitrag 26,00 / mtl. Ersteinschulung 100,00 Klassenfahrten tatsächliche Höhe Nachhilfe tatsächliche Höhe Ferienbeihilfe 190,00 Eintritt Berufsleben tatsächliche Höhe Verselbstständigungsbeihilfe 1.100,00 Weihnachtsbeihilfe 60,00 religiöse Anlässe 200,00 Sehhilfe 50,00 Unfallversicherung (jährlich) 79,60 Alterssicherung (monatlich) 39,80 Betreutes Wohnen siehe Oben Hilfen nach 35a SGB VIII siehe Oben 19 SGB VIII: Mutter- Kind Einrichtung Beihilfe Bekleidung Kindesmutter 200,00 Beihilfe Bekleidung Kind 250,00 Seite 15 von 15 Seiten