KWF-Programm»Impulsprojekte«



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KWF-Programm»Impulsprojekte«im Rahmen der Richtlinie»Anschlussförderungen«Wie lautet die Zielsetzung? Ziel dieses KWF-Programms ist die Stärkung und Festigung des Wachstumspotenzials von bestehenden und neugegründeten wirtschaftlich selbständigen, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 1 im Sinne der Kriterien des EU-Beihilfenrechts aller Branchen. Folgende Schwerpunkte werden unterstützt: a) Neugründung bzw. Übernahme von wirtschaftlich selbständigen, kleinen Unternehmen aller Branchen b) Stärkung und Festigung des Wachstumspotenzials c) Qualitätssicherung und Weiterentwicklungsschritte, um eine langfristige Wettbewerbsfähigkeit in den Unternehmen sicherzustellen d) Sicherung und Schaffung von Beschäftigung in bestehenden Unternehmen aller Branchen Inhalt Seite 1 Wer wird gefördert?... 2 2 Was wird gefördert?...3 3 Welche Kosten werden anerkannt?...3 4 Wie hoch ist die Förderung?... 4 5»De-minimis«... 5 6 Wie sieht die Antrags- & Förderungsabwicklung aus?... 6 7 Allgemeines... 7 1 Definition KMU siehe Website des KWF unter www.kwf.at/kmu Seite 1 7 KWF-Programm»Impulsprojekte«8.0-13 22.11.2013

1 Wer wird gefördert? 1.1 Förderungswerber Förderungswerber können natürliche oder nicht natürliche Personen sein, die im Rahmen eines von der EU beihilferechtlich genehmigten Programms durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS), die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) oder durch eine andere Förderungseinrichtung des Bundes oder der EU aufgrund einer bereits abgeschlossenen Förderungsvereinbarung gefördert werden. Das gesamte Projekt oder ein relevanter Anteil des Projektes muss in Kärnten realisiert werden. 1.2 Nicht Förderungswerber a) Unternehmen in Schwierigkeiten b) Unternehmen, die nach den Regelungen der jeweiligen Bundes- oder EU-Richtlinie nicht gefördert werden können. Seite 2 7 KWF-Programm»Impulsprojekte«8.0-13 22.11.2013

2 Was wird gefördert? 2.1 Förderbare Projekte Projekte, die im Rahmen folgender Bundesförderprogramme bzw. richtlinien unterstützt werden: a) AWS:»Jungunternehmer-Prämienförderung (einschließlich Gründungs- und Nachfolgebonus)«b) AWS:»Innovationsförderung für KMU-Prämienförderung«c) ÖHT:»TOP Tourismus-Förderung 2011-2013«d) ÖHT:»Richtlinie ERP-Tourismuswirtschaft«3 Welche Kosten werden anerkannt? 3.1 Förderbare Kosten Maximal jene Kosten, die von der AWS, ÖHT oder einer anderen Förderungseinrichtung des Bundes oder der EU als förderungswürdig anerkannt wurden. 3.2 Nicht förderbare Kosten Kosten, die vor Antragstellung beim KWF oder einer Bundesförderstelle bzw. der zuständigen EU-Stelle, angefallen sind. Als Projektbeginn gilt das Datum der jeweiligen Lieferung bzw. Leistung, der Beginn der Bauarbeiten, sowie die Leistung von (An-)zahlungen. Seite 3 7 KWF-Programm»Impulsprojekte«8.0-13 22.11.2013

4 Wie hoch ist die Förderung? 4.1 Art der Förderung Die Förderung erfolgt durch Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. 4.2 Ausmaß der Förderung 4.2.1. Die Höhe der Förderung orientiert sich an der, durch die AWS, ÖHT oder der jeweiligen Förderungseinrichtung des Bundes oder der EU gewährten Förderung. Der Förderzuschuss des KWF beträgt wie folgt: a) AWS: Teil A»Jungunternehmer-Prämienförderung (einschließlich Gründungs- und Nachfolgebonus)«- Jungunternehmer-Prämie zum erp-kleinkredit: max. 5% der förderbaren Kosten - Jungunternehmer-Topprämie: max. 5% der förderbaren Kosten - Gründungs- Nachfolgebonus: max. 5 % der förderbaren Ansparleistung b) AWS: Teil B»Innovationsförderung für KMU-Prämienförderung«: - KMU-Innovationsförderung - Unternehmensdynamik: max. 5 % der förderbaren Kosten. c) ÖHT: TOP Tourismus-Förderung 2011-2013 Teil A und B: Investitionen bis EUR 1 Mio. förderbare Kosten: - betriebliche Investitionen: max. 5 % - Infrastrukturinvestitionen: max. 12,5 % bzw. bei Sommerinfrastrukturinvestitionen max. 11,25 % Teil A und B: Investitionen ab EUR 1 Mio. förderbare Kosten: - betriebliche Investitionen: max. 12,5 % Förderbarwert - Infrastrukturinvestitionen: max. 15 % Förderbarwert Teil C: TOP Kooperationen (»De-minimis«Förderung) - max. 25 % der förderbare Kosten der ÖHT d) ÖHT:»Richtlinie ERP-Tourismuswirtschaft«- max. 12,5 % Förderbarwert 4.2.2. Wird durch die Umsetzung des Projektes eine außergewöhnliche Unternehmensentwicklung in den Bereichen Humanressourcen, Informations- und Kommunikationstechnologien, Produktionstechnologien oder Nachhaltigkeit nachgewiesen, kann im Nachhinein ein Bonus für investive Maßnahmen im Ausmaß von maximal 5% gewährt werden. Der Bonus kann nur für Unternehmen aus den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau einschließlich Umwelttechnik, Elektronik, Software und Datenkommunikation, Holzverarbeitung, Technologie- und Prozesstechnik gewährt werden. Der max. Förderbarwert versteht sich inklusive Bundes- bzw. EU- Förderungen, jedoch ohne den Förderbarwert von Haftungen bzw. Garantien. Die maximal zulässigen Beihilfenintensitäten laut EU-Beihilfenrecht sind jedenfalls einzuhalten. Seite 4 7 KWF-Programm»Impulsprojekte«8.0-13 22.11.2013

4.3 Subsidiarität 2 Kumulierung 3 Die für das jeweilige Projekt in Frage kommenden sonstigen Förderungsmöglichkeiten sind auszunützen. In Bezug auf dieselben förderungsfähigen Kosten dürfen andere Förderungen jedoch nur dann mit Förderungen des KWF kumuliert werden, wenn dadurch die zulässigen Beihilfenintensitäten laut EU-Beihilfenrecht nicht überschritten werden. Sofern sich durch die Kumulierung mit anderen Förderungen eine Überschreitung ergibt, ist die KWF-Förderung entsprechend zu kürzen. 5»De-minimis«5.1 Die Förderung nach diesem KWF-Programm kann auch nach der»de-minimis«-regel erfolgen. 5.2 Wird die Förderung im Rahmen der»de-minimis«regel gewährt, sind auch höhere Förderungsintensitäten möglich, solange die Grenze für alle im Rahmen von»de-minimis«gewährten Beihilfen von EUR 200.000,-- in 3 Steuerjahren nicht überschritten wird. 2 Der KWF fördert unter der Prämisse des sparsamen Mitteleinsatzes, daher müssen die auf EU-, Bundes- und Landesebene in Betracht kommenden Förderungsaktionen angesprochen (beantragt) werden. 3 Addition aller für ein Projekt geeigneten Förderungen Seite 5 7 KWF-Programm»Impulsprojekte«8.0-13 22.11.2013

6 Wie sieht die Antrags- & Förderungsabwicklung aus? 6.1 Förderungsberatung Die Mitarbeiter des KWF informieren und beraten den Förderungswerber zur Förderungsabwicklung seines Projekts. Sie koordinieren die Förderungsinstrumente der verschiedenen Förderstellen, um den optimalen Förderungsmix für das geplante Projekt zu erreichen. Der KWF empfiehlt dem Förderungswerber vor Beginn des Projekts den Kontakt mit den Mitarbeitern des KWF (per Telefon, Email) aufzunehmen. 6.2 Förderungsantrag 6.2.1 Förderungsansuchen sind unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Antragsformulars 4 vor Projektbeginn beim KWF vollständig ausgefüllt einzubringen. Als Projektbeginn gilt das Datum der jeweiligen Lieferung bzw. Leistung, der Beginn der Bauarbeiten, sowie die Leistung von (An-) zahlungen. 6.2.2 Anträge zum Gründungs- Nachfolgebonus sind bei der AWS direkt bzw. über die Hausbank einzureichen. 6.2.3 Für eine endgültige Förderentscheidung ist die Kopie des Förderungsansuchens an die Bundesförderstelle beizubringen. 6.2.4 Unternehmen aus dem Bereich Maschinen- und Anlagenbau einschließlich Umwelttechnik, Elektronik, Software und Datenkommunikation, Holzverarbeitung, Technologie- und Prozesstechnik haben im Förderungsantrag die Möglichkeit die außergewöhnliche Unternehmensentwicklung, welche aus der Umsetzung des Projektes resultiert, darzustellen. 6.3 Förderungsprüfung Der KWF prüft die Förderungswürdigkeit nach dem gegenständlichen KWF-Programm und schließt sich dem Ergebnis der Bundesförderstelle betreffend Punkt 4.2.1 an. Die Prüfung der Förderungswürdigkeit betreffend Punkt 4.2.2 erfolgt ausschließlich beim KWF. Zur technischen und wirtschaftlichen Prüfung der einzelnen Förderungsansuchen können bei Bedarf externe Sachverständige herangezogen werden. Der KWF behält sich das Recht vor, weitere Unterlagen zu verlangen und Stichproben durchzuführen. 6.4 Förderungszusage 6.4.1 Aufgrund der Mitteilung der jeweiligen Bundesförderstelle wird dem Förderungswerber die Entscheidung über die KWF-Förderung schriftlich mitgeteilt. Er erhält entweder ein Förderungsanbot in zweifacher Ausfertigung oder ein begründetes Ablehnungsschreiben. 6.4.2 Das Förderungsanbot muss vom Förderungswerber binnen 6 Wochen (gerechnet ab Absendung durch den KWF) angenommen, d.h. ein 4 Der Antrag kann unter www.kwf.at/antrag ausgefüllt werden. Seite 6 7 KWF-Programm»Impulsprojekte«8.0-13 22.11.2013

Exemplar innerhalb der Frist firmenmäßig unterfertigt beim KWF einlangen (das Datum des Posteingangsstempels des KWF ist ausschlaggebend). Langt das Förderungsanbot nicht rechtzeitig beim KWF ein, gilt es als zurückgenommen. 6.4.3 Zusätzlich zu den Auflagen, Bedingungen und Maßnahmen, die im KWF-Programm bereits enthalten sind, können weitere besondere Förderungsvoraussetzungen im Förderungsanbot vereinbart werden. 6.5 Pflichten des Förderungswerbers Der Förderungswerber ist durch Annahme des Förderungsanbots verpflichtet, zum Nachweis der Projektdurchführung und der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln sowie für den Fall von Überprüfungen durch den KWF, Bundes- oder EU-Stellen, sämtliche, die Förderung betreffenden Unterlagen samt den dazugehörigen Abrechnungsbelegen für mindestens 10 Jahre, bei Gewährung von EU-Mitteln bis Ende 2022, entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren. 6.6 Auszahlung Die Förderung wird ausbezahlt, wenn der Förderungswerber a) das Förderungsanbot fristgerecht angenommen hat, und b) von der jeweiligen Bundesförderstelle die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und die Auszahlung der Förderung bestätigt worden sind. 7 Allgemeines 7.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit in gegenständlichem KWF-Programm nicht eine abweichende Regelung getroffen wird, gilt gelten die im Titel genannte n Richtlinie n und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 5 des KWF in der jeweils geltenden Fassung. 7.2 Laufzeit Dieses KWF-Programm tritt mit 01.01.2012 in Kraft und ist bis 31.12.2014, bzw. für Regionalbeihilfen bis 30.06.2014, befristet. Förderungsanträge müssen bis spätestens 30.06.2014 beim KWF einlangen (das Datum des Posteingangsstempels des KWF ist ausschlaggebend). 5 Die AGB können unter www.kwf.at/agb heruntergeladen werden. Seite 7 7 KWF-Programm»Impulsprojekte«8.0-13 22.11.2013