G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe Sache erhält er sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebühren, wobei allerdings die außergerichtlich angefallenen Gebühren auf die gerichtliche Tätigkeit teilweise angerechnet werden. Seit dem 01.07.2004 wurde die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst. Dies hat u.a. zur Folge, dass ein Scheidungsverfahren in der Regel billiger ist als nach der alten Rechtsordnung, da die so genannte Beweisgebühr weggefallen ist, welche bei einer Scheidung bislang anfiel. Nunmehr gibt es nur noch die Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und für den Fall einer Einigung eine Einigungsgebühr. Die Gebührenhöhe ist jedoch bezüglich der alten Gebührenordnung etwas angehoben, sodass Verfahren ohne eine Beweisaufnahme in der Regel teurer werden als nach altem Recht. Die außergerichtlichen Gebühren heißen insbesondere Beratungs-, Geschäftsund ebenfalls Einigungsgebühr. Streit- bzw. Gegenstandswert ist maßgebend Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Die Streit- bzw. Gegenstandswerte für die wichtigsten Familiensachen sind folgende: Scheidung: zusammengerechnetes Jahresdurchschnittsnettoeinkommen beider Ehegatten x 3 abzüglich eines Freibetrags von 250 pro Kind abzüglich eventueller monatlicher Raten das Ergebnis wird mit dem Faktor 3 multipliziert zuzüglich 5 % des bereinigten Vermögens (Freibeträge pro Kind 30.000, pro Ehegatte 60.000 ) Scheidung 77
Gebühren des Rechtsanwalts Unterhalt Elterliche Sorge Versorgungsausgleich Unterhalt: eingeklagter laufender Unterhalt x 12 zuzüglich der eingeklagten Rückstände Zugewinn: eingeklagter Zugewinn Elterliche Sorge, Umgang: in der Regel 3.000 im isolierten Verfahren im Verbund mit der Scheidung 900 angemessene Erhöhung bei mehreren Kindern Versorgungsausgleich: grundsätzlich 1.000 nach altem Recht zu übertragender Betrag x 12 Wohnungszuweisung: meist einjährige Kaltmiete oder Nutzungswert, bei Getrenntlebenden eventuell geringer. Hausrat: Neupreis des Hausrats, jedoch Abzug für die Nutzung, wobei streitig ist, ob aus dem gesamten Hausrat der Streitwert zu bilden ist oder aus dem streitigen. Beispiel 1: Ehescheidung, 1 Kind, gemeinsames Nettoeinkommen monatlich: 4.000. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden 500 auf die Ehefrau übertragen. Streitwert Scheidung: 4.000 250 = 3.750 x 3 = 11.250 Streitwert Versorgungsausgleich: 1.000 Gesamt: 12.250 Gebühren: Verfahrensgebühr, 1,3fach = 683,80 Terminsgebühr, 1,2fach = 631,20 zuzüglich Auslagen in Höhe von pauschal 20 und Mehrwertsteuer insgesamt: 1.548,60 pro Anwalt. Nach altem Recht wäre ein höherer Streitwert zugrunde zu legen in Höhe von 16.250 wegen der geänderten Berechnung des 78
Gebühren des Rechtsanwalts Streitwerts beim Versorgungsausgleich. An Gebühren wären 2.039,80 entstanden. Beispiel 2: A macht gegen B Unterhalt in Höhe von 1.000 geltend. Im Termin schließen die Parteien einen Vergleich über einen Betrag von monatlich 700. Streitwert: 1.000 x 12 = 12.000 Gebühren: Verfahrensgebühr, 1,3fach = 683,80 Terminsgebühr, 1,2fach = 631,20 Einigungsgebühr 1,0fach zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer insgesamt: 2.158,76 pro Anwalt. Nach altem Recht wären 1.853,68 entstanden. Für eine Erstberatung kann der Rechtsanwalt maximal 190 verlangen. Im Fall einer vorherigen außergerichtlichen Tätigkeit wird das insoweit verdiente Honorar nur noch teilweise auf einen eventuell folgenden Rechtsstreit angerechnet. Gebührentabelle nach RVG (Auszug) Wert bis 0,3 (3/10) 0,5 (5/10) 0,75 (7,5/10) 0,8 (8/10) 1,0 (10/10) 1,2 (12/10) 1,3 (13/10) 300,00 10,00 12,50 18,75 20,00 25,00 30,00 32,50 600,00 13,50 22,50 33,75 36,00 45,00 54,00 58,50 900,00 19,50 32,50 48,75 52,00 65,00 78,00 84,50 1.200,00 25,50 42,50 63,75 68,00 85,00 102,00 110,50 1.500,00 31,50 52,50 78,75 84,00 105,00 126,00 136,50 2.000,00 39,90 66,50 99,75 106,40 133,00 159,60 172,90 2.500,00 48,30 80,50 120,75 128,80 161,00 193,20 209,30 3.000,00 56,70 94,50 141,75 151,20 189,00 226,80 245,70 3.500,00 65,10 108,50 162,75 173,60 217,00 260,40 282,10 4.000,00 73,50 122,50 183,75 196,00 245,00 294,00 318,50 79
Kindesunterhalt Kindesentführung Kindesentführungen, also das widerrechtliche Entfernen oder Zurückhalten von Kindern, sind vor allem bei grenzüberschreitenden Fällen problematisch. Hier versucht das Haager Abkommen den Betroffenen möglichst schnelle Rechtshilfe über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zukommen zu lassen. Kindesunterhalt Der Kindesunterhalt umfasst ein weites Spektrum. Grundsätzlich sind die Unterhaltsansprüche minderjähriger und volljähriger Kinder zu unterscheiden, wobei es keinen Unterschied (mehr) macht, ob die Kinder ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Jeder Unterhaltsanspruch setzt Bedürftigkeit auf der einen und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite voraus. Der Minderjährige leitet dabei seinen Lebensbedarf von seinen Eltern ab und braucht seinen Vermögensstamm nicht einzusetzen ( Kindesvermögen), um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Der Volljährige hat spätestens mit Abschluss einer Ausbildung eine eigene Lebensstellung, muss sodann seine gesamte Arbeitskraft einsetzen, um seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können und seinen Vermögensstamm einsetzen. Unterhalt ist grundsätzlich zu leisten bis zum Abschluss einer Ausbildung, die den Fähigkeiten des Kindes entspricht ( Ausbildungsunterhalt). Bei Minderjährigen bestimmen grundsätzlich die Eltern die Ausbildung, bei Volljährigen diese selbst. Unterhalt wird geschuldet entweder in Form von Natural- oder Barunterhalt. Die Eltern haben diesbezüglich ein Bestimmungsrecht ( Bestimmungsrecht der Eltern). Der Natural- oder Betreuungsunterhalt umfasst die Pflege, Erziehung, Kost, Kleidung und Unterbringung. Der Barunterhalt wurde aus Vereinfachungsgründen in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen der Eltern von derzeit 4.800. Die Tabelle wird alle zwei Jahre angepasst. Diese be- Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit Bis Abschluss der Ausbildung Düsseldorfer Tabelle 107
Kindesunterhalt rücksichtigt jedoch nicht das Kindergeld, das ab der sechsten Einkommensgruppe hälftig in Abzug zu bringen ist, bis dahin nur anteilig ( Kindergeldanrechnung). Zusätzlich zu den Unterhaltsbeträgen der Düsseldorfer Tabelle wird gegebenenfalls noch vorhandener Mehrbedarf und Sonderbedarf der Kinder geschuldet. Lebt der Minderjährige mit Einwilligung der Eltern nicht bei diesen, so haben beide Barunterhalt anteilig nach ihrem Einkommen zu zahlen. Kindesunterhalt für Volljährige Allgemeine Schulausbildung Eigene Einkünfte Selbstbehalt Bei Volljährigen ist zu unterscheiden: Lebt der Volljährige noch bei seinen Eltern, hat er keine eigene Lebensstellung, sodass sich der Unterhaltsanspruch nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern richtet. Die Eltern haften anteilig für den Unterhalt. Lebt das volljährige Kind nur bei einem Elternteil, schuldet auch dieser Barunterhalt, kann aber für die gegenüber dem Kind erbrachten Leistungen Kostgeld verlangen. Bei Volljährigen mit eigenem Hausstand geht man von einem Bedarf von derzeit monatlich 640 im Westen bzw. 555 im Osten aus, für den die Eltern anteilig mit ihrem Einkommen haften. Eine Sonderbehandlung erfahren Volljährige, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch bei einem Elternteil wohnen. Diese gelten als privilegierte Volljährige und werden weitestgehend wie Minderjährige behandelt, stehen diesen also im Rang gleich ( Rang der Unterhaltsansprüche), und der Pflichtige kann sich nur auf einen Selbstbehalt von 890 bzw. 770 berufen. Eigene Einkünfte des Kindes sind nach Abzug einer Pauschale von 90 anzurechnen, wenn es sich nicht um eine überobligationsmäßige Tätigkeit handelt ( Erwerbstätigkeit, unzumutbare). Der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber Minderjährigen liegt bei Erwerbstätigen im Westen bei 890, gegenüber Volljährigen grundsätzlich bei 1.100. Für den Unterhaltspflichtigen besteht eine Verpflichtung, Leistungsfähigkeit zu erzielen ( Erwerbsobliegenheit). Gegenüber Minderjährigen und privi- 108
Kindesvermögen legiert Volljährigen besteht sogar eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Letztlich ist noch zu beachten, dass auf Kindesunterhaltsansprüche nur für die Vergangenheit verzichtet werden kann, nicht jedoch für die Zukunft. Kindesunterhaltsgesetz Dieses Gesetz vereinheitlicht und vereinfacht seit dem 01.07.1998 das Unterhaltsrecht minderjähriger Kinder. Durch das Kindesunterhaltsgesetz wurde insbesondere die Unterscheidung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Unterhaltsrecht abgeschafft. Kindesvermögen Das Kindesvermögen haben die Eltern als Teil der ihnen zustehenden elterlichen Sorge zu verwalten. Dabei haben sie die Befugnis, die Kosten zur Verwaltung des Vermögens aus den Einkünften des Kindesvermögens zu entnehmen. Die dann verbleibenden Einkünfte dürfen sie verwenden, um den Unterhalt für das Kind zu bestreiten. Demnach haben auch minderjährige Kinder keinen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern, wenn die Einkünfte zur Deckung des Unterhalts ausreichen ( Kindesunterhalt). Der Stamm des Vermögens ist nur dann ausnahmsweise zur Deckung des Unterhalts zu verwenden, wenn auch unter Beachtung der bestehenden Unterhaltsansprüche die Deckung des Bedarfs gefährdet wäre. Überschießende Einkünfte sind anzulegen, überschießende Vermögenseinkünfte (nicht aber Erwerbseinkünfte) dürfen die Eltern für den eigenen Unterhalt verwenden. Bei nicht ordnungsgemäßem Umgang mit dem Vermögen des Kindes hat dieses einen Schadensersatzanspruch gegen seine Eltern. Verwaltung durch die Eltern 109