Studien- und Prüfungsordnung. Master-Studiengang Biomedizinische Informatik. Privaten Universität für



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Transkript:

Aufgrund ihrer Akkreditierung als Privatuniversität (Bescheid des Akkreditierungsrates der Republik Österreich vom 30.10.2001 gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999) hat der Senat der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik University for Health Sciences, Medical Informatics and Technology aufgrund 3(1) des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung beschlossen. Sie tritt am 17.5.2011 in Kraft. Studien- und Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Biomedizinische Informatik der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik Vorbemerkungen zum Sprachgebrauch: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer entsprechend ihrer Gleichberechtigung in gleicher Weise. Seite 1 von 22

Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Ziel des Diplom-Abschlusses 3 Diplomgrad 4 Zulassung zum Master-Studium 5 Aufbau des Studiums, Studiendauer 6 Inhalt der Module 7 Bewertung der Studienleistungen 8 Auslandserfahrung 9 Studien- und Prüfungskommission 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 11 Ankündigung von Prüfungen 12 Zulassung zu Prüfungen 13 Anmeldung zu Modul und Prüfung 14 Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen 15 Prüfer 16 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 18 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Prüfungsnote 19 Fristüberschreitungen 20 Wiederholung von Prüfungen 21 Freier Prüfungsversuch 22 Ergebnismitteilung, Zeugnisse und Bescheinigungen 23 Diplomarbeit 24 Wiederholung der Diplomarbeit 25 Gesamtergebnis des Master-Studienganges 26 Abschlusszeugnis und Urkunde 27 Ungültigkeit von Prüfungen 28 Einsicht in die Prüfungsakte 29 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen der Studien- und Prüfungskommission 30 Inkrafttreten Anhänge: 1 Muster: Gliederung für Gutachten zur Diplomarbeit Seite 2 von 22

1 Geltungsbereich Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt Studienaufbau, Prüfungen sowie Prüfungsanforderungen für den Master-Studiengang Biomedizinische Informatik an der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT). Sie regelt insbesondere: 1. Die Anzahl der Studiensemester, nach der das Master-Studium in der Regel beendet sein soll (Regelstudienzeit); 2. Fristen für die Ablegung der Prüfungen; 3. die Wiederholbarkeit von Prüfungen; 4. die erforderlichen Lehrveranstaltungen und ihren Umfang; 5. die Form der Prüfungen und ihren Umfang; 6. die Ermittlung der Prüfungsergebnisse sowie der Noten für den Studienabschluss. 2 Ziel des Diplom-Abschlusses Der Diplomgrad bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Master-Studiums der Biomedizinischen Informatik. Durch Prüfungen, die studienbegleitend abgelegt werden sowie durch die abschließende, den Regeln für wissenschaftliche Arbeiten genügende Diplomarbeit soll festgestellt werden, ob der Student die praktischen, technischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die ihn befähigen, komplexe berufliche und wissenschaftliche Fragestellungen zu lösen. Die Absolventen sollen in die Lage versetzt werden, Methoden und Werkzeuge zu entwickeln und zu bewerten sowie sich eigenständig an der Forschung und der methodischen Weiterentwicklung des Faches zu beteiligen. 3 Diplom Grad Nach erfolgreichem Abschluss des Master-Studiengangs wird folgender akademischer Grad verliehen: Diplom-Ingenieur/Diplom-Ingenieurin der Biomedizinischen Informatik (Dipl.-Ing. bzw. DI) Seite 3 von 22

4 Zulassung zum Masterstudium Biomedizinische Informatik (1) Voraussetzung zum Masterstudium Biomedizinische Informatik ist eine der drei Qualifikationen: a. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Medizinischen oder Biomedizinischen Informatik mit einem Bachelor- / Bakkalaurea(us) -Abschluss oder gleich- bzw. höherwertigem Abschluss b. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Informatik mit einem Bachelor- / Bakkalaurea(us)- Abschluss oder gleich- bzw. höherwertigem Abschluss c. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Medizin oder Biologie (2) Die unterschiedlichen Vorkenntnisse bei Qualifikationen nach b. und c. werden durch unterschiedliche Strukturvarianten des Studiengangs mit jeweils komplementären Fächern berücksichtigt. (3) Für die Zulassung von Bewerbern mit einer Qualifikation nach c. ist der Nachweis ausreichender mathematisch-technischer Grundlagenkenntnisse erforderlich. (4) Die Studien- und Prüfungskommission entscheidet auf Antrag im Einzelfall über die Anerkennung anderer Studienabschlüsse. 5 Aufbau des Studiums, Studiendauer (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit und des Ablegens aller Prüfungen 24 Monate. (2) Der Aufbau des Studiums und das Modul-Angebot in den einzelnen Semestern richten sich nach den unterschiedlichen Strukturvarianten und sind im Studienplan festgelegt. (3) Das Master-Studium ist in 4 Semester gegliedert, Studieninhalte werden durch Module einheitlicher Größe vermittelt. Der Umfang eines Moduls entspricht in der Regel 4 SWS (Semesterwochenstunden). In Abhängigkeit vom inhaltlichen Umfang einer Veranstaltung sind auch Module mit 2 SWS oder aber mit mehr als 4 SWS möglich. Seite 4 von 22

(4) Jedes Semester besteht aus fachbezogenen Modulen der Biomedizinischen Informatik im Umfang von insgesamt mindestens 20 SWS. Zusätzlich werden Veranstaltungen für ein freiwilliges Skill-Training angeboten. (5) Das Studium endet mit einer schriftlichen Abschlussarbeit, der Diplomarbeit, die innerhalb von 6 Monaten erstellt werden soll. Die Diplomarbeit soll in einem Kolloquium hochschulöffentlich präsentiert werden. (6) Der Diplom Ingenieur Titel ist erworben, wenn alle zum erfolgreichen Abschluss des Master-Studiengangs benötigten Module und die Diplomarbeit sowie das Kolloquium erfolgreich absolviert wurden. (7) Der Diplom-Abschluss bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Master- Studiengangs. (8) Beurlaubungen sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester möglich. Während der Beurlaubung dürfen keine Module besucht oder Prüfungen abgelegt werden. 6 Inhalt der Module (1) Es werden Module aus den Fachgebieten Informationsmanagement, Medizin, Biologie und Gesundheitswesen, Medizinische Informatik und Bioinformatik, Life Sciences und Informatik angeboten. (2) Skill-Training Fächer sind ein Zusatzangebot, das der Ausbildung von Fähigkeiten dient, die inhaltlich nicht zum Fachgebiet gehören, die berufliche und wissenschaftliche Qualifikation jedoch fördern. Die Inhalte dieser Fächer regelt der Studienplan, der Besuch dieser Veranstaltungen ist freiwillig. 7 Bewertung der Studienleistungen (1) Die Bewertung der Module erfolgt durch studienbegleitende Prüfungen. Die Bewertung der Prüfungen stützt sich auf das Europäische Credit-Transfersystem (ECTS) 1. ECTS- 1 ECTS: European Credit Transfer System; ein europäisches Modell zur Verrechnung von Studienleistungen, die im Ausland erbracht wurden. Ein Jahr Vollstudium entspricht 60 ECTS-Einheiten. Seite 5 von 22

Punkte werden pro Modul vergeben. Das System beinhaltet neben der Feststellung der erfolgreichen Teilnahme auch eine Benotung. ECTS-Punkte werden nur für bestandene Module vergeben. Die Bewertung erfolgt mit 3 ECTS-Punkten pro 2 SWS. Für die erfolgreich abgeschlossene Diplomarbeit mit Kolloquium werden 30 ECTS-Punkte vergeben. Die Summe der ECTS-Punkte des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beträgt 120 ECTS-Punkte. (2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen zum Skill-Training ist freiwillig. Für diese Veranstaltungen werden keine ECTS-Punkte vergeben. 8 Auslandserfahrung (1) Es wird empfohlen, 2 Module des Studiums an einer Hochschule im Ausland zu absolvieren. (2) Die Studien- und Prüfungskommission entscheidet auf Antrag im Vorwege über die Anerkennung von im Ausland erbrachten Studienleistungen. 9 Studien- und Prüfungskommission (1) Für die Durchführung der durch diese Studien- und Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben setzt der UMIT eine Studien- und Prüfungskommission ein. Ihr gehören ein studentisches Mitglied des Master-Studiengangs Biomedizinische Informatik, ein Vertreter des akademischen Mittelbaus und zwei Mitglieder der Professorengruppe der UMIT an. Eines der Mitglieder der Professorengruppe übt den Vorsitz aus. (2) Das studentische Mitglied wird von der Studentenvertretung der UMIT entsendet, die übrigen Mitglieder werden vom Senat entsendet. (3) Die Amtszeit der Mitglieder entspricht längstens der Funktionsperiode des Senats. Wiederholungen der Amtszeit sind möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit bestellt. (4) Die Studien- und Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende sowie ein weiteres Kommissions-Mitglied der Professorengruppe an- Seite 6 von 22

wesend sind. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die Studien- und Prüfungskommission achtet darauf, dass die Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Senat der Universität über die Entwicklung der Prüfungsleistungen und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Form offen zulegen. Die Kommission gibt Anregungen zur Reform der Studien- und Prüfungsordnung sowie der Studienpläne. (6) Die Kommission kann von allen Studierenden, Lehrenden und Prüfenden des Master- Studiengangs Biomedizinische Informatik der UMIT angerufen werden und entscheidet auf Antrag über strittige, studien- und prüfungsrelevante Fragen. (7) Die Beratungen der Kommission müssen die individuellen Persönlichkeitsrechte wahren. Insbesondere können Mitglieder von der Erörterung von Sachverhalten, die sie persönlich betreffen oder für sie einen Interessenkonflikt erzeugen, ausgeschlossen werden. (8) Die Mitglieder der Kommission haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (9) Die Mitglieder der Kommission unterliegen der Verschwiegenheit. 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Die Studien- und Prüfungskommission entscheidet auf Antrag über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden. 11 Ankündigung von Prüfungen (1) Die Leistungsüberprüfung in den Modulen erfolgt in der Regel durch abschließende Prüfungen. Die Prüfung zu einem Modul wird in der Regel zu einem Haupttermin im Seite 7 von 22

Anschluss an das Modul und zu einem Ausweichtermin am Anfang oder Ende der vorlesungsfreien Zeit angeboten. (2) Die Studien- und Prüfungskommission gibt für alle Haupt- und Ausweichtermine der Prüfungen Art, Umfang, erlaubte Hilfsmittel, die genauen Termine, den Ort und die Namen der Prüfer spätestens mit Ablauf der sechsten Semesterwoche bekannt. 12 Zulassung zu Prüfungen (1) Ein Modul kann von immatrikulierten Studierenden des Master-Studiengangs für Biomedizinische Informatik an der UMIT belegt werden, es sei denn, der Master- Studiengang wurde bereits endgültig nicht bestanden. (2) Der Modulverantwortliche kann die Zulassung zur abschließenden Modulprüfung von der Erfüllung bestimmter Leistungsnachweise wie z.b. der Teilnahme an Übungen oder der Anfertigung von Hausarbeiten abhängig machen. Diese Anforderungen kündigt der Modulverantwortliche in der Regel zu Beginn der Veranstaltung an. 13 Anmeldung zu Modul und Prüfung (1) Die Anmeldung zu Prüfungen erfolgt durch die Teilnahme am jeweiligen Modul. (2) Die Anmeldung zu einem Modul erfolgt bei Pflichtmodulen automatisch, bei Wahlmodulen aktiv durch den Studenten. Eine Abmeldung vom Modul ist bis zum Ende der 7. Semesterwoche möglich. (3) Die Nichtteilnahme an der Prüfung ohne triftige und nachweisbare Gründe wird mit nicht bestanden (Note F) bewertet. 14 Aufbau der Prüfungen, Arten der Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungen finden modulbezogen und studienbegleitend statt. Je nach Art des Moduls können Prüfungsleistungen aus Klausuren, mündlichen Prüfungen, schrift- Seite 8 von 22

lichen Hausübungen, Referaten, Laborübungen, Ergebnissen praktischer Arbeiten, einem Projekt oder geeigneter Formen der Gruppenarbeit bestehen. In jedem Fall muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten deutlich abgrenzbar und für sich zu bewerten sein. (2) In einer Klausur soll nachgewiesen werden, dass in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Fachs ein Problem erkannt und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel je nach Umfang des Moduls zwischen 30 Minuten und 2 Stunden. Die Korrektur und Bewertung der Klausur erfolgt durch den Modulverantwortlichen. (3) Eine mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung oder Gruppenprüfung für bis zu drei Studierende gleichzeitig statt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Kandidat mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Die Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die zur Bewertung maßgeblichen Erwägungen werden in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll wird vom Prüfer unterzeichnet. (4) Schriftliche Hausübungen bestehen aus der selbständigen schriftlichen Bearbeitung von fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellungen. Die Bearbeitungszeit ist modulbegleitend und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt und bekannt gegeben. Schriftliche Hausarbeiten sind in der Regel nur in Verbindung mit einer mündlichen Prüfung oder Klausur als Prüfungsleistung anzuerkennen, bzw. bilden die Zulassungsvoraussetzung für diese. (5) Ein Referat umfasst eine eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur sowie die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse in einem mündlichen Vortrag und in einer anschließenden Diskussion. Die Bearbeitungszeit hängt vom Umfang der Problemstellung ab und wird vom Modulverantwortlichen festgelegt und bekannt gegeben. Ein Referat kann als ausschließliche Prüfungsleistung für ein Modul gewertet werden oder aber bei entsprechend verringertem Umfang in Verbindung mit einer und/oder als Voraussetzung für eine abschließende mündliche Prüfung oder Klausur. (6) Praktische Arbeiten, Laborübungen, Projekte, oder Formen der Gruppenarbeit dienen in der Regel der Vertiefung und praktischen Anwendung der vermittelten Lehrinhalte. Sie können in Verbindung mit oder als Voraussetzung für eine abschließende mündliche Prüfung oder Klausur als Prüfungsleistung gewertet werden. Seite 9 von 22

(7) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden bzw. Behinderungen oder wegen der Betreuung eines eigenen Kindes Prüfungsleistungen nicht oder nur teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen sind, kann die Studien- und Prüfungskommission die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in anderer Form ermöglichen. 15 Prüfer (1) Die Prüfungen für Module werden durch die Modulverantwortlichen abgenommen. (2) Der Vorsitzende der Studien- und Prüfungskommission stellt sicher, dass die Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach oder in einem Teilgebiet des Prüfungsfaches im Master-Studiengang Biomedizinische Informatik der UMIT zur Lehre berechtigt sind. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (3) Die Prüfer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 16 Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen Studierende, die sich demnächst der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sowie andere Mitglieder der Universität, die ein eigenes berechtigtes Interesse geltend machen, werden als Zuhörer bei mündlichen Prüfungen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zugelassen. Dies erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten. Auf Antrag eines Kandidaten sind Zuhörer auszuschließen. 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit nicht bestanden (Note F) bewertet, wenn die der Kandidat ohne triftige Gründe a. zu einem Prüfungstermin, zu dem er nach 13 Absatz 2 angemeldet ist, nicht erscheint, Seite 10 von 22

b. nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt, c. die Wiederholung der Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht durchführt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Studien- und Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden; andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht bestanden (Note F) bewertet. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungs- oder Wiederholungstermin, anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. (3) Versucht ein Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht bestanden (Note F) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von den Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht bestanden (Note F) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann die Studien- und Prüfungskommission die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 18 Bewertung der Prüfungsleistung und Bildung der Prüfungsnote Die einzelne Prüfungsleistung wird von den Prüfenden nach folgender Notenskala bewertet: Note Notenpunkte Bedeutung A 95-100 ausgezeichnet (eine hervorragende Leistung) B 85-94 sehr gut (eine besonders gute Leistung) C 70-84 gut (eine überdurchschnittliche Leistung) D 55-69 befriedigend ( eine durchschnittliche Leistung) E 40-54 ausreichend (eine den Mindestanforderungen entsprechende Leistung) F 0-39 nicht bestanden Seite 11 von 22

19 Fristüberschreitung (1) Ein Student kann von Prüfungen oder Prüfungsleistungen, zu denen er angemeldet ist, im nachgewiesenen Krankheitsfall zurücktreten. (2) Alle gemäß dieser Ordnung für das Erlangen des Diplom-Abschlusses notwendigen Prüfungsleistungen sollen bis zum Ende des vierten Semesters abgelegt worden sein. Legt ein Student ohne gemäß Absatz 4 anerkannte Gründe Prüfungsleistungen nicht bis zum Ende des fünften Semesters ab oder fertigt er die Diplomarbeit nicht bis zum Ende des sechsten Semesters an, gelten diese als abgelegt und als erstmals nicht bestanden. (3) Hat ein Student ohne gemäß Absatz 4 anerkannte Gründe nach sieben Semestern weniger als alle notwendigen 120 ECTS-Punkte der im Studienplan für den Diplom- Abschluss vorgesehenen 120 ECTS-Punkten erreicht, so hat er die Diplom-Prüfung endgültig nicht bestanden. (4) Die bei Rücktritt ( 17, 19 Absatz 1) oder Fristüberschreitung ( 19 Absätze 2 und 3) geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden der Studien- und Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dieser kann für den Fall, dass eine längere Erkrankung geltend gemacht wird, im Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen oder vertrauensärztlichen Attestes verlangen, das Beginn und Ende der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ausweisen muss. Die Kommission kann Verhinderungsgründe nur für den Zeitraum anerkennen, für den sie glaubhaft gemacht oder im Fall des Absatzes 2 ordnungsgemäß nachgewiesen sind. Fristen verlängern sich dann um die anerkannten Ausfallzeiten. 20 Wiederholung von Prüfungen (1) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. (2) Modulprüfungen, die erstmalig nicht bestanden sind, können zweimal wiederholt werden. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sollen in möglichst engem zeitlichen Zusammenhang mit der Modulprüfung stehen sowie ausreichend Zeit zur Seite 12 von 22

Wiederholung des Prüfungsstoffes durch den Studenten bieten. Die letzte Wiederholungsprüfung sollte spätestens im ersten Monat des darauffolgenden Semesters abgeschlossen sein. Spezielle oder individuelle Wiederholungstermine werden im Allgemeinen nicht angeboten. (3) Die Studien- und Prüfungskommission kündigt alle Wiederholungsprüfungen spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin an. (4) Ein Modul ist endgültig nicht bestanden, wenn alle Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 2 ausgeschöpft sind, ohne dass die Prüfung bestanden ist. (5) Hat ein Student ein Modul nach Absatz 4 endgültig nicht bestanden, so kann die Kommission auf Antrag und bei Befürwortung des Modulverantwortlichen die einmalige Wiederholung des ganzen Moduls im normalen Vorlesungsturnus ermöglichen, wenn: a. der Student dieses Modul des Master-Studiengangs nicht bereits wiederholt hat; b. keine der Fristen nach 19 überschritten ist oder durch die Wiederholung überschritten wird; c. keine räumlichen, personellen oder organisatorischen Gegebenheiten der Wiederholung entgegenstehen. Insbesondere gilt dies für Teilnehmerzahlbegrenzungen von Modulen; d. die begründete Aussicht auf eine erfolgreiche Wiederholung des Moduls durch den Studenten besteht. (6) An einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in einem Studiengang der Biomedizinischen Informatik unternommene Versuche, eine Modulprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholmöglichkeiten angerechnet. 21 Freier Prüfungsversuch Da die Prüfungen studienbegleitend stattfinden, ist eine Freiversuchsregelung für Prüfungen nicht vorgesehen. Seite 13 von 22

22 Ergebnismitteilung, Zeugnisse und Bescheinigungen (1) Das Ergebnis einer Modulprüfung wird möglichst unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach dem Prüfungstermin durch das Prüfungssekretariat mitgeteilt. Der Zeitraum zwischen der Ergebnismitteilung und der nächsten möglichen Wiederholungsprüfung soll dem Prüfungsstoff angemessen sein, mindestens jedoch zwei Wochen betragen. (2) Alle prüfungsrelevanten Unterlagen, insbesondere Klausuren, Prüfungsprotokolle und Ergebnisse sind vom Prüfer im Anschluss an die Ergebnisermittlung dem Prüfungssekretariat zu übergeben. Diese Unterlagen werden zu den Prüfungsakten genommen. 23 Diplomarbeit (1) Die erfolgreiche Erstellung einer Diplomarbeit ist Voraussetzung für die Erlangung des Diplom-Abschlusses. Das Thema der Diplomarbeit muss so beschaffen sein, dass es innerhalb von 6 Monaten bearbeitet werden kann. (2) In der Diplomarbeit soll sich der Student mit einer wissenschaftlichen Fragestellung der Biomedizinischen Informatik auseinandersetzen, das vorhandene methodische Spektrum zur Lösung dieser Fragestellung erarbeiten und nach Möglichkeit durch eigene Ansätze erweitern. (3) In der Diplomarbeit soll der Student zeigen, dass er in der Lage ist, das aktuelle Methodenspektrum der Biomedizinischen Informatik zur Lösung einer konkreten Fragestellung fachgerecht und angemessen einzusetzen. (4) Die Diplomarbeit soll nach den Grundsätzen für wissenschaftliche Arbeiten über die Tätigkeit des Studenten, die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die verwendeten Methoden und alle erreichten Resultate Auskunft geben. Die Diplomarbeit besteht aus einem praktisch-methodischen Teil, einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Kolloquium. Dabei soll der Student Fragestellung, Zielsetzung, den Stand der Forschung und die eigenen Beiträge dokumentieren und vorstellen. Seite 14 von 22

(5) Themen für die Diplomarbeit können von Mitgliedern der Professorengruppe des Master-Studiengangs Biomedizinische Informatik der UMIT angeboten und benotet werden. Die Arbeit darf mit Zustimmung des Aufgabenstellers ganz oder teilweise außerhalb der Universität ausgeführt und betreut werden. (6) Themen für die Diplomarbeit können nur an Studenten vergeben werden, die zum Zeitpunkt der Vergabe bereits Module des Master-Studiengangs Biomedizinische Informatik der UMIT im Umfang von mindestens 24 SWS, davon Hauptmodule im Umfang von mindestens 12 SWS erfolgreich absolviert haben bzw. durch andere Studienleistungen nach 10 anerkannt bekommen haben. (7) Hat sich ein Kandidat vergebens bemüht, zum vorgesehenen Zeitpunkt ein Thema für die Diplomarbeit zu erhalten, so sorgt der Vorsitzende der Studien- und Prüfungskommission auf Antrag dafür, dass er ein Thema erhält. (8) Die Ausgabe des Themas ist dem Vorsitzenden der Kommission vom Aufgabensteller zu melden. Der Ausgabe-Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (9) Die Arbeit kann in deutscher oder mit Einverständnis des Aufgabenstellers auch in englischer Sprache abgefasst werden. In jedem Fall muss die Arbeit eine Kurzfassung in englischer und deutscher Sprache enthalten. Sie ist in elektronischer Form und in einfacher Ausfertigung in gedruckter und gebundener Form abzugeben. Die gedruckte Form muss eine schriftliche Versicherung des Kandidaten enthalten, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. (10) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Ablieferung der Arbeit beträgt 6 Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Studien- und Prüfungskommission die Bearbeitungszeit ausnahmsweise bis zur Gesamtdauer von 9 Monaten verlängern. (11) Die Arbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden der Kommission abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (12) Zusammen mit der Abgabe der Arbeit macht der Kandidat der Kommission mindestens zwei Vorschläge für einen Zweitreferenten unter Berücksichtigung von 15. Die Kommission bestellt den Zweitreferenten. Dabei sollten die Vorschläge des Kandidaten in der Regel berücksichtigt werden. Seite 15 von 22

(13) Das Kolloquium ist hochschulöffentlich. Es besteht aus einem Vortrag über die geleistete Arbeit und der anschließenden Diskussion, die vom Aufgabensteller geleitet wird. Die Diskussion kann auch auf Themen des wissenschaftlichtechnischen Umfeldes erstreckt werden. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 40 Minuten; sie darf 60 Minuten nicht überschreiten. Für die Abhaltung der Kolloquien werden zwei bis drei Sammeltermine pro Semester angeboten. Die Anmeldung erfolgt über das Prüfungssekretariat. (14) Die schriftliche Ausarbeitung und das Kolloquium werden vom Aufgabensteller und vom Zweitreferenten durch unabhängige schriftliche Gutachten nach 18 bewertet. Diese Gutachten sollen nach der in Anhang 1 angegebenen Struktur verfasst werden. Die Gesamtnote wird zu gleichen Teilen aus den Noten für den schriftlichen Teil und das Kolloquium gebildet. Die Note der Arbeit ergibt sich als arithmetisches Mittel der Beurteilungen beider Gutachten. Weichen die Noten der beiden Gutachten um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, entscheidet die Studien- und Prüfungskommission über das Einholen eines dritten unabhängigen Gutachtens. 24 Wiederholung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit kann, wenn sie mit nicht bestanden (Note F) bewertet wurde oder als mit nicht bestanden bewertet gilt, einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei der Wiederholung ist nur zulässig, wenn von dieser Möglichkeit nicht schon bei der ersten Arbeit Gebrauch gemacht worden ist. (2) Die Diplomarbeit ist endgültig nicht bestanden, wenn alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, ohne dass sie bestanden ist. 25 Gesamtergebnis des Master-Studiengangs (1) Die Diplomprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche Module des Masterstudiums und die Diplomarbeit bestanden sind. Seite 16 von 22

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird von der Studien- und Prüfungskommission festgelegt. Sie entspricht dem Durchschnitt der Notenpunkte für die Modulprüfungen und der Note für die Diplomarbeit. Dabei wird jedes Modul entsprechend der erworbenen ECTS-Punkte gewichtet. Die Diplomarbeit wird mit 30 ECTS-Punkten bewertet. Die Bewertung der Gesamtnote erfolgt gemäß 18. (3) Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn a. eine der Fristen nach 19 Absatz 3 überschritten wurde, oder b. eines oder mehrere der laut Studienplan für den Diplom-Abschluss notwendigen Module auch nach Ausschöpfung der Modulwiederholung nach 20 (4) endgültig nicht bestanden ist, oder c. die Diplomarbeit nach 24 (2) endgültig nicht bestanden ist. In diesem Fall wird das Studium als nicht erfolgreich abgeschlossen gewertet. Die Ausstellung eines Zeugnisses wird versagt. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. 26 Abschlusszeugnis und Urkunde (1) Nachdem alle für den Diplom-Abschluss verlangten Studienleistungen erfolgreich absolviert wurden, wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Studienleistungen, die dazugehörigen ECTS-Punkte und die dabei erzielten Prüfungsnoten, die erzielte Gesamtnote, das Thema der Diplomarbeit sowie die Art des vorhergehenden Studiums enthält. Bei Anrechnung von andernorts erzielten Studienleistungen sind diese (Bezeichnung und Prüfungsnote) ebenfalls in das Zeugnis aufzunehmen. Das Zeugnis ist vom Rektor und dem Vorsitzenden der Studien- und Prüfungskommission der UMIT zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die erforderlichen ECTS-Punkte erbracht wurden. (2) Bei endgültigem Nichtbestehen des Master-Studiengangs erhält der Kandidat auf Antrag eine Bestätigung über die von ihm erbrachten Studienleistungen mit dem Vermerk, dass es sich nur um Teile der Anforderungen des Studiengangs handelt. Seite 17 von 22

Entsprechendes gilt, wenn ein Student, der Teile des Studiengangs absolviert hat, die UMIT verlässt. (3) Über den erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung wird dem Absolventen zusammen mit dem Zeugnis die Diplom-Urkunde in deutscher und in englischer Sprache mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. (4) Die Diplom-Urkunde wird von dem Rektor und dem Vorsitzenden der Studien- und Prüfungskommission der UMIT unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Universität versehen. 27 Ungültigkeit von Prüfungen (1) Wurde bei einer Prüfung im Sinne von 17 getäuscht oder wurde die Zulassung zu einer Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Studien- und Prüfungskommission nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat oder vorsätzlich zu Unrecht eine Zulassung erwirkt hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung ausgeglichen. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit mit der Kommission zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges Zeugnis zu ersetzen. (5) Sind die Voraussetzungen für die Verleihung des Diplom-Grades nicht mehr erfüllt, so sind das unrichtige Zeugnis und die Urkunde einzuziehen. Seite 18 von 22

28 Einsicht in die Prüfungsakte Dem Kandidaten wird auf Antrag nach Abschluss jeder Modulprüfung Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung bei der Studien- und Prüfungskommission zu stellen. Die Kommission bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 29 Hochschulöffentliche Bekanntmachungen der Studien- und Prüfungskommission Die Kommission gibt diese Studien- und Prüfungsordnung hochschulöffentlich bekannt und weist Studierende in geeigneter Weise auf die für sie geltenden Bestimmungen hin. 30 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Senat der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik am 17.05.2011 in Kraft. Hall in Tirol, 17.05.2011 Univ.-Prof. Dr. Christa Them Rektorin der UMIT Univ.-Prof. Dr. Rainer Schubert Vorsitzender des Senats der UMIT Seite 19 von 22

Anhang 1: Muster: Gliederung für Gutachten zur Diplomarbeit Gutachten zur Diplomarbeit: mit dem Titel: <Titel> von <Name> Durchgeführt am <Name Institut, Abteilung, Forschungsgruppe> betreut durch <Prof. Dr. Vorname Nachname ( und Dipl. Phys. Vorname Nachname)> Zweitgutachter <Prof. Dr. Vorname Nachname> Seite 20 von 22

Allgemeine Kommentare Wichtigste Beiträge <Hauptfragestellung, Situation vor der Arbeit, methodische Beiträge, konkrete Tätigkeiten / Leistungen, Situation nach der Arbeit> Stärken <Wie ist die Arbeit (methodisch) angegangen und durchgeführt worden?> Schwächen <Was hätte noch besser sein können, was fehlt?> Gesamtbewertung: <z.b.: 90 Punkte (B)> Bewertung im Einzelnen Schwierigkeit des Themas <Einordnung der Aufgabenstellung, Umfang, Konkretisierung und Anforderungen an Selbständigkeit und methodische Basis. > Originalität der Vorgehensweise und Ergebnisse <Beispiele: In der Arbeit wurde die bisherige Methodik angewandt/erweitert; In der Arbeit wurde ein neuer Ansatz entwickelt> Seite 21 von 22

Qualität der Methodik und Ergebnisse <Beispiel:... sind sehr gründlich und sauber durchgeführt worden, so daß sie auch für die weitere Forschungsarbeit am Institut verwendet werden können. Oder: Die Aussagekraft der Ergebnisse ist eingeschränkt durch... Oder: Aus den Ergebnisse der Arbeit haben sich neue interessante Fragestellungen und Ansatzpunkte entwickelt... > Literaturrecherche und Berücksichtigung ähnlicher Arbeiten <Umfang, Vollständigkeit, Tiefe> Qualität der Arbeitsweise <Systematik, Einsatz, Kommunikationsfähigkeit, Fähigkeit sich Selbstständigkeit etc.> neues Anzueignen, Qualität der Ausarbeitung <Gliederung, Struktur, Diktion etc.> Qualität des Vortrages <Gliederung, Struktur, Diktion, Präsenz, Standing in der Diskussion, etc.> Ort, Datum, Unterschriften Seite 22 von 22