Berufsrichtlinien der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern

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Transkript:

Berufsrichtlinien der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juni 1999 und 9. Februar 2000 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Amtlicher Anzeiger, vom 6. März 2000, Nr. 3, S. 248), geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2006 (Amtsblatt für Mecklenburg- Vorpommern, Amtlicher Anzeiger, vom März 2007, S. 476). zuletzt geändert durch Beschluss der Versammlung der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Juni 2009 (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Amtlicher Anzeiger, vom 23. September 2009, S. 978). Auf der Grundlage der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer vom 29. Januar 1999 hat die Versammlung der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern am 23. Juni 1999 gemäß 67 Abs. 2 der Bundesnotarordnung die nachfolgenden Berufsrichtlinien beschlossen. Die Richtlinien dienen der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und dem Schutz des Vertrauens, das dem Notar entgegen gebracht wird. Diese Richtlinien sind verbindlich, erschöpfen jedoch die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Notare nicht. I. Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars 1.1. Der Notar ist unparteiischer Rechtsberater und Betreuer sämtlicher Beteiligten. 1.2. Der Notar hat auch bei der Beratung und der Erstellung von Entwürfen sowie Gutachten auf einseitigen Antrag seine Unparteilichkeit zu wahren. Dasselbe gilt für die gesetzlich zulässige Vertretung eines Beteiligten in Verfahren, insbesondere in Grundbuch- und Registersachen, in Erbscheinverfahren, in Grunderwerbssteuer-, Erbschafts- und Schenkungssteuerangelegenheiten sowie in Genehmigungsverfahren vor Behörden und Gerichten. 2. Weitere berufliche Tätigkeiten des Notars sowie genehmigungsfreie oder genehmigte Nebentätigkeiten dürfen seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährden. II. Das nach 14 Abs. 3 BNotO zu beachtende Verhalten 1. Der Notar hat das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, dass die vom Gesetz mit dem Beurkundungserfordernis verfolgten Zwecke erreicht werden, insbesondere die Schutz- und Belehrungsfunktion der Beurkundung gewahrt und der Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermieden wird. Dies gilt insbesondere, wenn eine große Zahl gleichartiger Rechtsgeschäfte beurkundet wird, an denen jeweils dieselbe Person beteiligt ist oder durch die sie wirtschaftliche Vorteile erwirbt. Dazu gehört auch, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit eingeräumt wird, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. 2. Demgemäß sind die nachgenannten Verfahrensweisen in der Regel unzulässig: a) systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern; b) systematische Beurkundung mit bevollmächtigten Vertretern, soweit nicht durch vorausgehende Beurkundung mit dem Vollmachtgeber sichergestellt ist, dass dieser über den Inhalt des abzuschließenden

Rechtsgeschäfts ausreichend belehrt werden konnte; c) systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter, ausgenommen Vollzugsgeschäfte, zu denen nicht die Bestellung von Grundpfandrechten gehört; gleiches gilt für Personen, mit denen sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume unterhält; d) systematische Aufspaltung von Verträgen in Angebot und Annahme; soweit die Aufspaltung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist, soll das Angebot vom belehrungsbedürftigeren Vertragsteil ausgehen; e) gleichzeitige Beurkundung von mehr als fünf Niederschriften bei verschiedenen Beteiligten. 3. Unzulässig ist auch die missbräuchliche Auslagerung geschäftswesentlicher Vereinbarungen in Bezugsurkunden ( 13a BeurkG). III. Wahrung fremder Vermögensinteressen 1. Der Notar hat ihm anvertraute Vermögenswerte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln und Treuhandaufträge sorgfältig auszuführen. 2. Der Notar darf nicht dulden, dass sein Amt zur Vortäuschung von Sicherheiten benutzt wird. Der Notar darf insbesondere Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten nicht zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte übernehmen, wenn der Eindruck von Sicherheiten entsteht, die durch die Verwahrung nicht gewährt werden. Anlass für eine entsprechende Prüfung besteht insbesondere, wenn die Verwahrung nicht im Zusammenhang mit einer Beurkundung erfolgt. 3. Der Notar darf ihm amtlich anvertrautes Wissen nicht zu Lasten von formell oder sachlich Beteiligten zum eigenen ungerechtfertigten Vorteil nutzen. IV. Pflicht zur persönlichen Amtsausübung 1. Der Notar hat sein Amt persönlich und eigenverantwortlich auszuüben. 2. Der Notar darf die zur Erzeugung seiner elektronischen Signatur erforderliche Signatureinheit von Zugangskarte und Zugangscode (sichere Signaturerstellungseinheit) nicht Mitarbeitern oder Dritten zur Verwendung überlassen. Er hat die Signatureinheit vor Missbrauch zu schützen. 3. Der Notar darf lediglich vorbereitende, begleitende und vollziehende Tätigkeiten delegieren. In jedem Fall muss es den Beteiligten möglich bleiben, sich persönlich an den Notar zu wenden. Es darf kein Zweifel daran entstehen, dass alle Tätigkeiten der Mitarbeiter vom Notar selbst verantwortet werden. 4. Der Notar ist verpflichtet, Beschäftigungsverhältnisse so zu gestalten, dass es zu keiner Beeinträchtigung oder Gefährdung der persönlichen Amtsausübung kommt. 5. Vertretungen des Notars dürfen nicht dazu führen, dass der Umfang seiner Amtstätigkeit vergrößert wird. V. Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder sonstiger zulässiger beruflicher Zusammenarbeit sowie zur Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume 1. Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, sonstige Formen beruflicher Zusammenarbeit sowie

die Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume dürfen die persönliche, eigenverantwortliche und selbständige Amtsführung des Notars, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sowie das Recht auf freie Notarwahl nicht beeinträchtigen. 2. Dies haben auch die insoweit schriftlich zu treffenden Vereinbarungen zwischen den beteiligten Berufsangehörigen zu gewährleisten ( 27 Abs. 2 BNotO). VI. Die Art der nach 28 BNotO zu treffenden Vorkehrungen 1. Vor Übernahme einer notariellen Amtstätigkeit hat sich der Notar in zumutbarer Weise zu vergewissern, dass Kollisionsfälle i. S. des 3 Abs. 1 BeurkG nicht bestehen. 2. Der Notar hat dafür Sorge zu tragen, dass eine zur Erfüllung der Verpflichtungen aus 3 Abs. 1 BeurkG und 14 Abs. 5 BNotO erforderliche Offenbarungspflicht zum Gegenstand einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung gemacht wird, die der gemeinsamen Berufsausübung oder der Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume zugrunde liegt. 3.1. Der Notar hat Gebühren in angemessener Frist einzufordern und sie bei Nichtzahlung im Regelfall beizutreiben. Ein Erlass von Gebühren ist nur nach den Richtlinien der Ländernotarkasse zulässig. 3.2. Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Notar verboten, a) ihm zustehende Gebühren zurückzuerstatten, b) Vermittlungsentgelte für Urkundsgeschäfte oder c) Entgelte für Urkundsentwürfe zu leisten, d) zur Kompensation von Notargebühren Entgelte für Gutachten oder sonstige Leistungen Dritter zu gewähren oder auf ihm aus anderer Tätigkeit zustehende Gebühren zu verzichten. 3.3. Durch die Ausgestaltung der einer beruflichen Verbindung zugrundeliegenden Vereinbarung ist sicherzustellen, dass die übrigen Mitglieder der beruflichen Verbindung keine Vorteile gewähren, die der Notar gemäß Nummer 3.2 nicht gewähren darf. VII. Auftreten des Notars in der Öffentlichkeit und Werbung 1.1. Der Notar darf über die Aufgaben, Befugnisse und Tätigkeitsbereiche der Notare öffentlichkeitswirksam unterrichten, auch durch Veröffentlichungen, Vorträge und Äußerungen in den Medien. 1.2. Werbung ist dem Notar insoweit verboten, als sie Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars zu wecken geeignet oder aus anderen Gründen mit seiner Stellung in der vorsorgenden Rechtspflege als Träger eines öffentlichen Amtes nicht vereinbar ist. 1.3. Mit dem öffentlichen Amt des Notars unvereinbar ist ein Verhalten insbesondere, wenn a) es auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags oder Gewinnung eines bestimmten Auftraggebers gerichtet ist, b) es den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt, insbesondere den Notar oder seine Dienste reklamehaft herausstellt,

c) es eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste enthält, d) der Notar ohne besonderen Anlass allgemein an Rechtsuchende herantritt, e) es sich um irreführende Werbung handelt. 1.4. Der Notar darf eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung durch Dritte nicht dulden. 1.5. Die Angabe von Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkten, ebenso jeder andere Hinweis auf besondere Kenntnisse in einzelnen Rechtsgebieten stellt eine unerlaubte Werbung dar. 2.1. Der Notar darf im Zusammenhang mit seiner Amtsbezeichnung akademische Grade, den Titel Justizrat und den Professortitel führen. 2.2. Hinweise auf weitere Tätigkeiten i. S. von 8 Abs. 1, 3 und 4 BNotO sowie auf Ehrenämter sind im Zusammenhang mit der Amtsausübung unzulässig. 3.1. Der Notar darf sich nur in solche allgemein zugängliche Verzeichnisse aufnehmen lassen, die allen örtlichen Notaren offenstehen. Für elektronische Veröffentlichungen gilt dies entsprechend. Die Eintragung in örtliche Verzeichnisse ist nur zulässig, wenn der Notar innerhalb des geographischen Einzugsbereichs des Verzeichnisses seinen Amtssitz hat oder dort einen Sprechtag abhält. 3.2. Für die Telefon-, Telefax- und Branchentelefonbücher gilt folgendes: Der Notar darf unter seinem Namen und unter seiner Amtsbezeichnung im geringsten Grad der Hervorhebung des Drucks (halbfette Schrift, einfacher Fettdruck usw.) erscheinen. Mehrere Notare erscheinen nach Amtssitzen in alphabetischer Reihenfolge. Zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Kollegen dürfen jeweils nur einmal, entweder mit einem gemeinsamen Eintrag oder je einzeln erscheinen. Angegeben werden dürfen außer den Telekommunikationsdaten nur der Name, die in Nr. 2.1 genannten Titel, die Anschrift sowie Fremdsprachenkenntnisse. Vorstehende Regelungen gelten für Adressbücher oder ähnliche Verzeichnisse entsprechend. 4.1. Anzeigen des Notars dürfen nicht durch Form, Inhalt, Häufigkeit oder auf sonstige Weise der amtswidrigen Werbung dienen. Sie sind nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig und dürfen flächenmäßig nicht größer sein als das Format DIN A 6. 4.2. Anzeigen über die Bestellung zum Notar, über Amtssitzverlegungen, über Verlegung der Geschäftsräume, Abhaltung von genehmigten Sprechtagen, Veränderungen der Sozietät oder der Fernsprechnummer sind zulässig. Gestattet sind bis zu zwei Veröffentlichungen in jeder in Betracht kommenden Tageszeitung des örtlichen Amtsbereichs. Die Anzeigen dürfen nur im unmittelbaren Zeitzusammenhang mit der Veränderung erscheinen. 5. Der Notar darf sich an Informationsveranstaltungen der Medien, bei denen er in Kontakt mit dem rechtsuchenden Publikum tritt, beteiligen. Er hat dabei die Regelungen der Nrn. 1 und 2 zu beachten und die Notarkammer vor der Veranstaltung zu unterrichten. 6. Der Notar darf Broschüren, Faltblätter und sonstige Informationsmittel über seine Tätigkeit und zu den Aufgaben und Befugnissen der Notare in der Geschäftsstelle bereithalten. Zulässig ist auch das Bereithalten dieser Informationen in Datennetzen und allgemein zugänglichen Verzeichnissen. Die Verteilung oder Versendung von Informationen ohne Aufforderung ist nur an bisherige Auftraggeber zulässig und bedarf eines sachlichen Grundes. 7.1. Die Geschäftspapiere des Notars (Briefbögen, Umschläge, Rechnungen, Besucherkarten u.ä.), die von ihm

verwendeten Urkundenblätter und die von ihm angebrachten Namensschilder dürfen nicht den Eindruck der Gewerblichkeit oder amtswidrigen Werbung vermitteln oder irreführend sein. 7.2. Auf Urkundendeckblättern dürfen nur der Name des Urkundsnotars, die in Nr. 2.1 genannten Titel, seine Amtsbezeichnung, seine Anschrift einschließlich Telekommunikationsverbindungen und das Landeswappen (im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen) aufgeführt werden. Der Name eines Notars, der mit dem Urkundsnotar in einer Berufsverbindung tätig ist, darf angegeben werden, wenn aus dem Urkundendeckblatt unzweifelhaft hervorgeht, um wessen Urkunde es sich handelt. 7.3. Der Notar darf im Internet-Domain-Namen keine Begriffe verwenden, die eine gleichartige Beziehung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden Zusätzen versehen sind. Dies gilt insbesondere für Internet-Domain-Namen, die notarbezogenen Gattungsbegriffe ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von Gemeinden oder sonstigen geographischen oder politischen Einheiten kombinieren, es sei denn, in der angegebenen Gemeinde oder Einheit hat kein anderer Notar seinen Amtssitz. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Gestaltung von E-Mail-Adressen. Beide Bestandteile einer E-Mail-Adresse, d.h. der Teil vor dem @-Zeichen sowie der hintere Teil müssen diesen Vorgaben genügen. 8.1. Namensschilder aus dem Amt ausgeschiedener Notare müssen spätestens ein Jahr nach dem Ausscheiden entfernt werden. Wird anstelle des Notars ein Notariatsverwalter bestellt, beginnt die Frist mit Beendigung der Notariatsverwaltung. 8.2. Verlegt ein Notar seine Geschäftsräume an seinem Amtssitz, so müssen Namensschilder sowie ein Hinweis auf seine neue Geschäftsstelle nach Ablauf eines Jahres entfernt werden. Ziffer XI Nr. 3.4 bleibt unberührt. 8.3. Wird der Amtssitz eines Notars verlegt, so sind seine Namensschilder bei Einrichtung einer Fortführungsverwaltung bzw. bei Neubesetzung der Notarstelle unverzüglich, sonst spätestens nach einem Jahr zu entfernen. Ein Hinweis auf den neuen Amtssitz ist nur im letzteren Falle gestattet. VIII. Beschäftigung und Ausbildung der Mitarbeiter 1. Der Notar hat die Beziehungen zu seinen Mitarbeitern so zu gestalten, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gefährdet werden. 2. Der Notar hat seinen Mitarbeitern neben fachspezifischen Kenntnissen auch die berufsrechtlichen Grundsätze und Besonderheiten zu vermitteln und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. IX. Grundsätze zu Beurkundungen außerhalb des Amtsbereichs und der Geschäftsstelle 1.1. Der Notar soll seine Urkundstätigkeit ( 20 bis 22 BNotO) nur innerhalb seines Amtsbereichs ( 10 a BNotO) ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten. 1.2. Besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden liegen insbesondere dann vor, wenn a) Gefahr im Verzug ist; b) der Notar auf Erfordern einen Urkundsentwurf gefertigt hat und sich danach aus unvorhersehbaren Gründen ergibt, dass die Beurkundung außerhalb des Amtsbereichs erfolgen muss;

c) der Notar eine nach 16 KostO zu behandelnde Urkundstätigkeit vornimmt; d) in Einzelfällen eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Notar und Beteiligten besteht, diese für die vorzunehmende Urkundstätigkeit von besonderer Bedeutung ist und es den Beteiligten unzumutbar ist, den Notar in seiner Geschäftsstelle aufzusuchen; e) zu einer Beurkundung eine Genehmigung, Vollmacht, Vollmachtsbestätigung oder ein ähnliches Nebengeschäft vorzunehmen ist, die Beratung durch den Notar zweckmäßig erscheint, der das Hauptgeschäft beurkundet hat, und es den Beteiligten unzumutbar ist, den Notar in seiner Geschäftsstelle aufzusuchen. 1.3. Nach 10 a Abs. 3 BNotO, 22 Abs. 3 AV-BNotO sind Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs schriftlich der Notarkammer mitzuteilen. Die Mitteilung muss enthalten das Datum der Beurkundung, die Urkundenrollen-Nummer, die Art des Geschäfts und die Gründe, die zur Vornahme der Beurkundung außerhalb des engeren räumlichen Amtsbereichs geführt haben. 2. Der Notar soll die Amtsgeschäfte in der Regel in seiner Geschäftsstelle vornehmen. Die Amtstätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle ist zulässig, wenn sie auf einem sachlichen Grund beruht. Sie ist jedoch unzulässig, wenn dadurch der Anschein von amtswidriger Werbung, der Abhängigkeit oder der Parteilichkeit entsteht oder der Schutzzweck des Beurkundungserfordernisses gefährdet wird. X. Fortbildung 1. Der Notar hat die Pflicht, seine durch Ausbildung erworbene Qualifikation in eigener Verantwortlichkeit zu erhalten und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass er den Anforderungen an die Qualität seiner Amtstätigkeit durch kontinuierliche Fortbildung gerecht wird. Er soll mindestens zweimal im Jahr an einer notarspezifischen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen. 2. Auf Anfrage der Notarkammer ist der Notar verpflichtet, über die Erfüllung seiner Fortbildungspflicht zu berichten. XI. Besondere Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Notaren 1.1. Der Notar hat sich kollegial zu verhalten und auf die berechtigten Interessen der Kollegen die gebotene Rücksicht zu nehmen. Er darf Mitarbeiter eines anderen Kollegen nicht abwerben. 1.2. Notare haben bei Streitigkeiten untereinander eine gütliche Einigung zu versuchen. Bleibt dieser Versuch erfolglos, so sollen sie eine gütliche Einigung durch Vermittlung der Notarkammer versuchen, bevor die Aufsichtsbehörde oder ein Gericht angerufen wird. 2.1. Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz verlegt, so ist der Amtsinhaber, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung der Bücher und Akten übertragen hat ( 51 BNotO), dazu verpflichtet, die begonnenen Amtsgeschäfte abzuwickeln. Ein Anspruch auf Vergütung gegen den bisherigen Amtsinhaber besteht in der Regel nicht; eine Abrechnung über die vom bisherigen Amtsinhaber bereits erhobenen Vorschüsse ist zulässig. 2.2. Ein Notar, der die Akten eines anderen Notars verwahrt, ist verpflichtet, auf dessen Verlangen die Nebenakten auch über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus zu verwahren, wenn dieser die Kosten der Verwahrung übernimmt. 3.1. Ein Notar, dessen Amt erloschen ist, ist verpflichtet, für mindestens zwei Monate dem Notariatsverwalter für die Verwaltung das Mobiliar, die Bibliothek und die EDV (Hardware und Software) zu angemessenen

Bedingungen zur Verfügung zu stellen. 3.2. Hat ein Notar, dessen Amt erloschen oder dessen Amtssitz verlegt worden ist, seine Bücher und Akten auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt, so ist er verpflichtet, dem Notariatsverwalter und dem Notar, dem die Landesjustizverwaltung die Verwahrung seiner Bücher und Akten übertragen hat ( 51 BNotO), den Zugriff auf die gespeicherten Daten (Dateien) kostenlos zu ermöglichen, die zur Führung der Akten, der Bücher und sonstiger nach der Dienstordnung zu führenden Verzeichnisse erforderlich sind. Die Weitergabe der Datenträger bzw. die Bereithaltung der Daten (Dateien) zur Übertragung auf ein anderes System hat ebenfalls unentgeltlich zu erfolgen. Etwaige Kosten einer notwendigen Datenkonvertierung braucht der die Daten überlassende Notar nicht zu übernehmen. Der Notar ist ferner verpflichtet, den örtlichen Telefonund Telefaxanschluss sowie das Postfach seiner Amtsstelle an den Notariatsverwalter und seinen Amtsnachfolger zu übergeben. 3.3. Für einen vorläufig amtsenthobenen Notar gelten die Nummern 3.1 und 3.2 entsprechend. 3.4. Verlegt ein Notar seine Geschäftsräume an seinem Amtssitz, so darf ein anderer Notar innerhalb der nächsten zwei Jahre nur mit seiner Zustimmung in diese Räume einziehen. Wird die Zustimmung verweigert, so entscheidet die Notarkammer. 4. Begibt sich der Notar nach Maßgabe des 11 a BNotO ins Ausland, unterstützt er einen im Ausland bestellten Notar oder nimmt er die kollegiale Hilfe eines im Ausland bestellten Notars in Anspruch, hat er seinen Kollegen in gebotenem Maß darauf hinzuweisen, welchen berufsrechtlichen Bestimmungen er selbst unterliegt. XII. Übergangsregelungen 1. Diese Richtlinien treten einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2. Gleichzeitig treten außer Kraft: a) standesrechtliche Richtlinien für die Amtsausübung der Notare im Bereich der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1991, b) Grundsätze für die Amtsausübung der Notare gemäß 16 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Notarkammer vom 28. November 1992, c) Richtlinie der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern gemäß 16 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung (Notaranwärterrichtlinie) vom 28. November 1992, d) Richtlinien für Anzeigen in Tageszeitungen vom 28. November 1992.