GRÜNDERCOACHING DEUTSCHLAND GRÜNDUNGEN AUS DER ARBEITSLOSIGKEIT (90% FÖRDERUNG)



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MERKBLATT Starthilfe und Unternehmensförderung GRÜNDERCOACHING DEUTSCHLAND GRÜNDUNGEN AUS DER ARBEITSLOSIGKEIT (90% FÖRDERUNG) Gerade im Gründungsjahr ist der Beratungsbedarf von Existenzgründern und jungen Unternehmern sehr hoch. Mit dem Gründercoaching Deutschland (GCD) bieten die KfW Mittelstandsbank und die IHK für München und Oberbayern gemeinsam Beratungskostenzuschüsse an, gefördert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF). Wozu Coaching? Sie haben gerade ein Unternehmen gegründet oder ein Bestehendes übernommen? Dann stellen sich auch nach der Gründung viele Fragen: Wie kann ich mein Produkt oder meine Dienstleistung optimieren? Wie kann ich neue Kundenbeziehungen aufbauen? Wer kann mich bei der Vorbereitung von Finanzierungsgesprächen unterstützen? Ist der Unternehmensstandort geeignet? Wie optimiere ich meine Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit? Diese Fragen sind für Sie als jungen Unternehmer wichtig. Wenn Sie eine intensive Betreuung zu betriebswirtschaftlichen Themen suchen, dann greifen Sie auf die Erfahrung und Kompetenz eines professionellen Coaches zurück. Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit im ersten Jahr ihrer Selbstständigkeit. Ausschlaggebend für den Gründungszeitpunkt ist die Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung bzw. der Bescheid zum Gründungszuschuss, Einstiegsgeld etc. Das Coaching muss innerhalb von 12 Monaten nach Gründung des Unternehmens begonnen werden. Als Beginn wird die Unterzeichnung des Coachingvertrages betrachtet. Eine frühzeitige Einreichung der Antragsunterlagen bei der IHK wird zur Wahrung der Fristen empfohlen. Ansprechpartner: Frau Dyankova IHK Coachingbüro IHK für München und Oberbayern Max-Joseph-Str. 2 Telefon: 089/5116-128 80333 München Fax: 089/5116-8128 Erstellung: 10/2009 / Version 08/010 E-Mail: coaching@muenchen.ihk.de Homepage: www.muenchen.ihk.de

Seite 2 von 8 Das Unternehmen muss die europäische Definition für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) erfüllen, in Deutschland ansässig sein, die Tätigkeit muss auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein und der Gründer muss eine der folgenden Leistungen bewilligt bekommen haben: einen Gründungszuschuss ( 57 SGB III), das Einstiegsgeld ( 16 b SGB II und 29 SGB II), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 20 SGB II), Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen ( 16c SGB II) sonstige weitere Leistungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ( 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II) Gründer, die bisher im Nebenerwerb tätig sind und beabsichtigen den Nebenerwerb zum Vollerwerb auszubauen, können am Vorgründungs- und Nachfolgecoaching Bayern teilnehmen (siehe Merkblatt Vorgründungs- und Nachfolgecoaching Bayern. Dieses finden Sie unter: www.muenchen.ihk.de Starthilfe und Unternehmensförderung Coaching Vorgründungscoaching). Unternehmer, die nicht aus der Arbeitslosigkeit gründen oder die sich nicht mehr im ersten Jahr ihrer Selbstständigkeit befinden, können innerhalb der ersten fünf Jahre nach erfolgter Gründung die 50% Förderung des GCD in Anspruch nehmen (siehe Merkblatt Gründercoaching Deutschland 50% Förderung. Dieses finden Sie unter www.muenchen.ihk.de Starthilfe und Unternehmensförderung Coaching Gründercoaching Deutschland) Wie wird gefördert? Durch die Förderung werden 90% des Beratungshonorars Ihres Coaches übernommen. Das maximal förderfähige Beraterhonorar liegt bei 800 netto/ Tagewerk und darf insgesamt die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 nicht überschreiten. Ein Beratertagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Ein gefördertes Gründercoaching setzt immer eine Coachingempfehlung und eine Coachingzusage voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch. Der Eigenanteil von 10% darf nicht aus den Mitteln des ESF oder vom beauftragten Berater mittelbar oder unmittelbar finanziert werden. Beispiel 1: Bei Beraterkosten von 800 netto/ Tagewerk können höchstens 5 Tage bezuschusst werden. Mit 5 x 800 netto / Tagewerk ist die max. Bemessungsgrundlage von 4.000 erreicht.

Seite 3 von 8 Beispiel 2: Bei Beraterkosten von 400 netto/ Tagewerk, können höchstens 10 Tage bezuschusst werden. Grundsätzlich kann auch ein Beraterhonorar, das höher als 800 pro Tag ist, vereinbart werden. Die max. Zuschussförderung bezieht sich jedoch auf ein max. förderfähiges Beraterhonorar von 800. Die Differenz muss als Eigenleistung bezahlt werden. Beispiel 3: Bei Beratungskosten von 1000 netto / Tagewerk können höchstens 4 Tage bezuschusst werden. Die Differenz von 200 netto / Tagewerk ist nicht förderfähig. Was wird gefördert? Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Existenzgründern im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und von Angehörigen Freier Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist. Die beantragten Coachingleistungen dürfen nicht: die Vorgründung des Unternehmens betreffen überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben der Ausarbeitung von Verträgen, der Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten oder der Erarbeitung von EDV-Software dienen überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben mit ESF-Mitteln anderer Maßnahmen finanziert werden. Kann das Gründercoaching Deutschland mehrmals beantragt werden? Insgesamt kann ein Existenzgründer innerhalb der ESF-Förderperiode (bis Ende 2013) eine Förderung bis zu einer max. Bemessungsgrundlage von 6.000 beantragen. Sie kann sowohl durch einen Antrag als auch durch mehrere Anträge in beiden Fördervarianten ausgeschöpft werden. Die max. Bemessungsgrundlage bei der 90% Förderung beträgt 4.000. Durch weitere Anträge in der 50% Fördervariante des GCD ist eine Inanspruchnahme weiterer Fördermittel bis zu der max. Bemessungsgrenze von 6.000 möglich (zur anderen Fördervariante siehe Merkblatt Gründercoaching Deutschland 50% Förderung. Dieses finden Sie unter: www.muenchen.ihk.de Starthilfe und Unternehmensförderung Coaching Gründercoaching Deutschland). Bei Kapitalgesellschaften kann jeder geschäftsführende Gesellschafter, der nachweislich mind. 15 % Anteile am Unternehmen hält, einen Antrag stellen.

Seite 4 von 8 Wer kann keinen Antrag stellen? Existenzgründer, die keine der o.g. Leistungen nach SGB II bzw. SGB III beziehen Unternehmen, die die europäische Definition für KMU nicht erfüllen Unternehmen an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder (vereidigte) Buchprüfer Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, der Fischerei, der Aquakultur Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Hier steht u.a. der sog. Runde Tisch (www.muenchen.ihk.de Starthilfe und Unternehmensförderung Runder Tisch Bayern) zur Verfügung Was ist zu tun? 1. Die Antragstellung erfolgt online: www.kfw.de/antragsplattform Senden Sie bitte folgende Unterlagen an das IHK-Coachingbüro: Antrag im Original (Ausdruck des online erstellten Antrags inkl. Unterschriften) Aktueller und vollständiger Lebenslauf, aus dem erkennbar ist, ob die Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis oder selbstständig ausgeübt wurden Businessplan Kopie der Gewerbeanmeldung (Bitte beachten: Freiberuflich Tätige senden Ihren Antrag an das IfB, siehe Seite 5) Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG etc.): Handelsregister-Auszug, Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag mit Angabe der Anteilsverhältnisse der Gesellschafter Bewilligungsbescheid über die Leistungen nach SGB II / III (Gründungszuschuss, Einstiegsgeld etc.) als Abdruck der Arbeitsagentur, im Original oder als beglaubigte Kopie 2. Die Mitarbeiter des IHK Coachingbüros vereinbaren mit Ihnen einen Termin für ein persönliches Kontaktgespräch. Dieses persönliche Gespräch ist die Voraussetzung für eine Förderung. Falls Sie bereits ein Beratungsgespräch mit Mitarbeitern der IHK oder des Münchner Existenzgründungsbüros (MEB) geführt haben, reicht uns gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung hierzu. 3. Sind die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen gegeben, gibt die IHK eine Empfehlung für die Bezuschussung des Beraterhonorars ab.

Seite 5 von 8 4. Die KfW Mittelstandsbank entscheidet über die Gewährung des Zuschusses und erteilt auf Basis der Empfehlung eine schriftliche Zusage. 5. Wählen Sie einen Berater aus. Das Coaching darf nur von Beratern durchgeführt werden, die in der KfW Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) für das Gründercoaching Deutschland freigeschaltet sind. Auf Wunsch unterstützen wir Sie gerne bei der Beraterauswahl. 6. Schließen Sie einen Beratervertrag mit Ihrem Coach. Der Coachingzeitraum beträgt maximal 12 Monate ab Erteilung der Zusage durch die KfW. 7. Die Kopie des Coachingvertrages (von beiden Seiten unterschrieben) muss innerhalb von 8 Wochen nach Erteilung der Zusage (Ausstellungsdatum der KfW) bei der IHK vorliegen. Maßgeblich ist der Posteingang bei der IHK. Der Vertrag kann postalisch in doppelter Ausfertigung oder per E-Mail (eingescannter Vertrag als pdf-dokument) eingesendet werden. Der Coachingvertrag wird von der KfW hinsichtlich der Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft; über das Prüfungsergebnis erhalten Sie eine schriftliche Information. Jetzt können Sie mit dem Coaching starten. 8. Nach Beendigung der Beratung zahlen Sie die Rechnung des Coaches. Sie können in Ihrem Coachingvertrag eine Abtretung vereinbaren, so dass Sie nur Ihren Eigenanteil zuzügl. MwSt. (aus Gesamtnettobetrag der Rechnung) bezahlen und die KfW den Förderanteil direkt an den Coach überweist. 9. Senden Sie der IHK München folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung (Zweitausfertigung in Kopie ausreichend) Original-Gesamtrechnung des Beraters Coachingbericht von beiden Seiten unterzeichnet Original- oder Online-Kontoauszug als Zahlungsbeleg für den geleisteten Eigenanteil 10. Die KfW veranlasst die Auszahlung des Zuschusses. Wer ist Ihr Ansprechpartner? Für gewerbliche Existenzgründer: IHK Coachingbüro, Frau Dyankova IHK für München und Oberbayern Max-Joseph-Str. 2, 80333 München Tel.: 089 5116-128, Fax: 089 5116-8128 E-Mail: coaching@muenchen.ihk.de www.muenchen.ihk.de Für Existenzgründer in den freien Berufen: Institut für Freie Berufe Nürnberg Frau Drebinger, Frau Gruber andrea.drebinger@ifb.uni-erlangen.de victoria.gruber@ifb.uni-erlangen.de www.ifb-gruendung.de Für Existenzgründer im Handwerk: Handwerkskammer für München und Oberbayern, www.hwk-muenchen.de Frau Beck, eva.beck@hwk-muenchen.de

Merkblatt Gründercoaching Deutschland Gefördert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) Gründercoaching ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen. Um Existenzgründerinnen und Existenzgründern (im Folgenden Existenzgründer genannt) die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu ermöglichen und den Erfolg von Existenzgründungen zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Kosten der Coachingmaßnahme aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden. Der Inhalt des KfW-Merkblatts Gründercoaching Deutschland basiert auf den Förderbedingungen des ESF und der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der "De-minimis"-Verordnung. Diese verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Existenzgründer enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" der KfW (Bestellnummer 600 000 0065). Was wird gefördert? Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Existenzgründern im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und von Angehörigen Freier Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist. Der Beginn der selbstständigen Tätigkeit des Existenzgründers (Gründung, Unternehmensübernahme, tätige Beteiligung, jeweils mit Geschäftsführungsfunktion, durch Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag etc.) muss erfolgt sein und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit erhalten im Rahmen dieses Programms im ersten Jahr nach der Gründung eine besondere Förderung, sofern an sie in diesem Zeitraum ein Gründungszuschuss ( 57 Sozialgesetzbuch SGB III), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 20 SGB II), Einstiegsgeld ( 16b SGB II bzw. 29 SGB II in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung), Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen ( 16c SGB II) oder sonstige weitere Leistungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (nach 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12. 2008 gültigen Fassung), erbracht werden oder wurden. Die zu beratenden Existenzgründer müssen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Existenzgründung muss auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein. Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Unternehmensstandort und der Antragsberechtigung. Ein gefördertes Gründercoaching setzt immer eine Coachingempfehlung eines Regionalpartners und eine Coachingzusage der KfW voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch. Wie hoch sind die Zuschüsse im Gründercoaching Deutschland? Existenzgründer erhalten grundsätzlich im Geltungsbereich der neuen Bundesländer einen Zuschuss in Höhe von 75 %, im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin einen Zuschuss in Höhe von 50 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro. Gründer mit Sitz in den "Phasing-out"-Regionen Brandenburg-Südwest, Lüneburg, Leipzig und Halle erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro. Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Nettoberaterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 Euro nicht überschreiten. Wie sieht die besondere Förderung von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit aus? Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit, die die o. g. Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen, erhalten im gesamten Bundesgebiet einen Zuschuss von 90 % des Beraterhonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro. Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Nettoberaterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 Euro nicht überschreiten. Welche Kosten muss der Existenzgründer selbst tragen? Folgende Kosten (Selbstbeteiligung) sind vom Existenzgründer selbst zu tragen: der Eigenanteil am Beraterhonorar die Fahrtkosten des Beraters sonstige in der Beraterrechnung aufgeführten Nebenkosten sowie die Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrags. Stand: 06/2010 Bestellnummer 600 000 0103 1 KfW Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt Tel: 069 7431-0 Fax: 069 7431-2944 www.kfw.de Infocenter Tel.: 0180 1 24 11 24 (3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunk maximal 42 Cent/Minute)

Die Zahlung des Eigenanteils am Beraterhonorar ist der KfW gegenüber nachzuweisen. Die Selbstbeteiligung darf nicht aus Mitteln des ESF oder vom beauftragten Berater - mittel- oder unmittelbar - finanziert werden. Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung für den Antrag stellenden Existenzgründer vorliegt. Der Existenzgründer hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht. Wurde die Mehrwertsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage mitgefördert, muss auch der Nachweis der anteiligen Zahlung der Mehrwertsteuer gegenüber der KfW erbracht werden. Wie läuft das Gründercoaching Deutschland ab? I. Antragsphase Anträge sind über die Regionalpartner der KfW (zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsfördergesellschaften) zu stellen. Vor Antragstellung ist mit dem Regionalpartner ein persönliches Vorgespräch zu führen. Eine aktuelle Übersicht der Regionalpartner ist unter www.gruendercoaching-deutschland.de einsehbar. Der Existenzgründer kann die Antragsdaten über die KfW-Antragsplattform online erfassen. Alle über die Antragsplattform eingegebenen Daten werden automatisch in ein PDF-Antragsformular übertragen. Der Existenzgründer reicht das ausgedruckte und unterzeichnete Antragsformular im Original inklusive der "De-minimis"-Erklärung beim Regionalpartner ein. Mit dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses sind folgende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie beim Regionalpartner einzureichen: 1. Bei Beantragung der besonderen Förderung von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit zusätzlich: (gegebenenfalls vorläufige(r)) Bewilligungsbescheid(e) über einen Gründungszuschuss ( 57 SGB III), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 20 SGB II), Einstiegsgeld ( 16b SGB II bzw. 29 SGB II in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung), Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen ( 16c SGB II) oder sonstige weitere Leistungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (nach 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12. 2008 gültigen Fassung). 2. gegebenenfalls Nachweis über Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung Sofern die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen gegeben sind, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Bezuschussung des Beraterhonorars ab und leitet diesen an die KfW weiter. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung des Regionalpartners über die Gewährung des Zuschusses und erteilt eine entsprechende Zusage an den Existenzgründer. II. Beratungsphase Nach Zugang der Zusage wählt der Existenzgründer eine Beraterin oder einen Berater (im Folgenden Berater) aus der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) aus, der für das Gründercoaching Deutschland freigeschaltet ist. Der Existenzgründer schließt mit dem ausgewählten Berater einen schriftlichen Coachingvertrag ab, in dem mindestens die Coachinginhalte, die Höhe des Tageshonorars und der Coachingzeitraum geregelt sind. Wichtig: Die Antragstellung bei der KfW (Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung durch den Regionalpartner) auf die Gewährung eines Beratungszuschusses muss vor Abschluss eines Coachingvertrags erfolgen. Innerhalb von 8 Wochen nach Erteilung der Zusage durch die KfW (Ausstellungsdatum KfW) ist eine Kopie des Coachingvertrags beim Regionalpartner einzureichen (Datum Posteingang). Der Coachingvertrag wird von der KfW hinsichtlich der Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft. Der Existenzgründer erhält hierüber eine schriftliche Bestätigung. Bei der besonderen Förderung für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit muss das Coaching innerhalb von 12 Monaten nach der Gründung des Unternehmens begonnen worden sein. Als Beginn der Maßnahme wird die Unterzeichung des Coachingvertrags betrachtet. Das Coaching wird innerhalb eines Zeitraums von maximal 12 Monaten ab Erteilung der Zusage (Ausstellungsdatum) durchgeführt. III. Abrechnungsphase Nach Beendigung des Coachings erstellt der Berater einen schriftlichen Abschlussbericht, in dem die Inhalte des Coachings sowie dessen wesentliche Ergebnisse wiedergegeben werden. Der Existenzgründer reicht die nachfolgend aufgeführten Abrechnungsunterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie beim Regionalpartner ein: 1. Gesamtrechnung des Beraters 2. Kontoauszug des Existenzgründers als Zahlungsnachweis des Eigenanteils am Beraterhonorar. Bei Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung muss auch die Zahlung der anteiligen Mehrwertsteuer erkennbar sein. 3. Abschlussbericht des Beraters 4. bei beantragter besonderer Förderung von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit: sämtliche vorliegenden endgültigen Bewilligungsbescheide über die oben genannten Leistungen nach SGB III bzw. SGB II, sofern diese nicht bereits bei Antragstellung eingereicht wurden (Änderungen der Leistungshöhe der endgültigen gegenüber den vorläufigen Bewilligungsbescheiden haben keinen Einfluss auf die Höhe des zugesagten Gründercoaching-Zuschusses). Sofern die endgültigen Bewilligungsbescheide noch nicht vorliegen, kön- Stand: 06/2010 Bestellnummer 600 000 0103 2 KfW Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt Tel: 069 7431-0 Fax: 069 7431-2944, www.kfw.de Infocenter Tel.: 0180 1 24 11 24 (3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunk maximal 42 Cent/Minute)

nen diese auch direkt bei der KfW nachgereicht werden. Die Abrechnungsunterlagen müssen dem Regionalpartner mit Ablauf des Coachingzeitraums von 12 Monaten vollständig vorliegen, andernfalls ist die Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht mehr gegeben. Der Regionalpartner leitet die Unterlagen an die KfW weiter. Die KfW prüft die eingereichten Unterlagen und veranlasst die Auszahlung des Zuschusses an den Existenzgründer oder - bei Vorliegen einer Abtretungserklärung - an den Berater. Was ist von der Förderung ausgeschlossen? Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachingmaßnahmen: im Vorgründungsbereich; die überwiegend Rechts-, Versicherungsund Steuerfragen zum Inhalt haben; die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben; die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben; die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot). Aufgrund EU-beihilferechtlicher Vorgaben sind Beratungen in bestimmten Branchen (landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei und Aquakultur) nicht förderfähig. Siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" der KfW (Bestellnummer 600 000 0065). Darüber hinaus sind Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen. Siehe dazu gesondertes Merkblatt der KfW (Bestellnummer 142 251). Kann das Gründercoaching Deutschland mehrfach beantragt werden? Insgesamt kann ein Existenzgründer innerhalb der ESF-Förderperiode (bis Ende 2013) eine Förderung bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro beantragen. Diese kann sowohl durch Anträge in beiden Fördervarianten - Gründercoaching Deutschland für Existenzgründer und Gründercoaching Deutschland für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit - als auch durch mehrere Anträge in einer Fördervariante ausgeschöpft werden. Nimmt ein Existenzgründer weitere Fördermöglichkeiten in Anspruch, müssen sich die Inhalte der einzelnen Fördermaßnahmen unterscheiden. Das heißt, der Existenzgründer erklärt, nicht an anderen Maßnahmen, die dieselben Inhalte bzw. Elemente wie das Gründercoaching Deutschland haben, teilzunehmen (zum Beispiel an anderen Coachingmaßnahmen). Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken hat der Existenzgründer jederzeit gegenüber der KfW, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Bundesrechnungshof Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen hat er die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachzuweisen. Subventionserhebliche Tatsachen Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Datenschutzrechtliche Hinweise Alle Daten, die im Rahmen der Bewilligung und Durchführung der Beratungsförderung anfallen, können den an der Beratungsförderung beteiligten öffentlichen Stellen auf Bundes- und Europaebene (z. B. Europäische Kommission, Europäischen Rechnungshof und Bundesrechnungshof) offen gelegt bzw. an diese übermittelt werden. Alle beteiligten Stellen sind dazu berechtigt, die Daten zum Zwecke von Erhebungen zur Nachhaltigkeit der durchgeführten Maßnahme zu nutzen. Der Antragsteller erklärt sich in diesem Zusammenhang damit einverstanden, kontaktiert zu werden und Auskunft zu geben. Ihr Ansprechpartner Existenzgründer wenden sich an den für sie zuständigen Regionalpartner vor Ort oder an das Infocenter der KfW. Ergänzende Hinweise zur Bearbeitungspraxis (FAQ- Liste) sowie Musterdokumente finden Sie im Internet unter http://www.gruender-coaching-deutschland.de In Kooperation mit und anderen Regionalpartnern Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich? Der Existenzgründer bestätigt auf dem Antrag, dass für die durch das Gründercoaching Deutschland geförderte Maßnahme keine andere Unterstützung aus ESF-Mitteln beantragt wird. Stand: 06/2010 Bestellnummer 600 000 0103 3 KfW Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt Tel: 069 7431-0 Fax: 069 7431-2944, www.kfw.de Infocenter Tel.: 0180 1 24 11 24 (3,9 Cent/Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunk maximal 42 Cent/Minute)