Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV -



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Transkript:

Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.v. - KAV - Deutschhausplatz 1, 55116 Mainz Postfach 27 05, 55017 Mainz Telefon 06131/28949-0 Telefax 06131/28949-828 E-Mail info@kav-rp.de Homepage www.kav-rp.de Sonderrundschreiben für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen 18. 9. 2014 Mindestlohn in der Pflege In unserem Sonderrundschreiben vom 3. 12. 2013 (Punkt 2) haben wir zuletzt über den Sachstand zum Mindestlohn in der Altenpflege berichtet. Danach beträgt das Mindestentgelt seit dem 1. Juli 2013 im Tarifgebiet West 9,00 Euro pro Stunde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat auf Antrag des Deutschen Caritasverbandes zu Beginn des Jahres 2014 erneut die Kommission nach 12 Abs. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zur Erarbeitung bzw. Änderung der Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche einberufen, da die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV) zum 31. Dezember 2014 außer Kraft tritt. Die VKA ist in dieser Kommission durch Frau Dr. Dassau, Stellvertretende Geschäftsführerin des KAV Bayern, und im Verhinderungsfall durch Herrn Reidelbach, Stellvertretender Geschäftsführer der VKA, vertreten. Die Mitgliederversammlung der VKA hatte sich in ihrer Sitzung vom 1. April 2014 auch für den Fall des Inkrafttretens eines gesetzlichen Mindestlohns für einen branchenspezifischen Mindestlohn in der Pflege ausgesprochen.

Die Zweite Kommission zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Pflegekommission) hat sich nach sehr kontroversen Erörterungen in mehreren vorhergehenden Terminen am 4. September 2014 auf eine Empfehlung zum Mindestlohn in der Pflege verständigt. Diese als Anlage beigefügte Empfehlung der Pflegekommission wird durch das BMAS als Rechtsverordnung umgesetzt. Die Neufassung der PflegeArbbV wird voraussichtlich zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die Empfehlung der Pflegekommission zum Mindestlohn Pflege vom 4. September 2014 enthält im Wesentlichen folgende Regelungen: 1. Höhe des Mindestlohns und Laufzeit Die Pflegekommission hat sich auf folgende Steigerungen des Mindestlohns Pflege unter Beibehaltung der Differenzierung nach den Tarifgebieten West (inkl. Berlin) und Ost verständigt: ab Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost 1. Januar 2015 9,40 Euro 8,65 Euro 1. Januar 2016 9,75 Euro 9,00 Euro 1. Januar 2017 10,20 Euro 9,50 Euro Die Laufzeit der Empfehlung zum Mindestlohn Pflege beträgt 34 Monate (1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2017). Die Gewerkschaft ver.di hatte zu Beginn der Beratungen in der Pflegekommission einen Mindestlohn von 12,50 Euro gefordert. Nach langen intensiven Verhandlungen in der Pflegekommission ist es gelungen, diese Forderung abzuwehren und einen stärkeren Anstieg des Mindestlohns Pflege zu verhindern. Zudem konnten Forderungen von Teilen der Pflegekommission nach einem mehrstufigen Mindestlohn für den Pflegebereich abgewehrt werden. 2. Betrieblicher Geltungsbereich Die Verordnung zum Mindestlohn Pflege soll für Pflegebetriebe gelten, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Weiterhin sollen Krankenhäuser sowie Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, ausgenommen sein. Neu ist, dass künftig auch Betriebe der ambulanten Krankenpflege vom betrieblichen Geltungsbereich der Verordnung zum Mindestlohn Pflege erfasst werden sollen.

3. Persönlicher Geltungsbereich Der persönliche Geltungsbereich ist umfassend geändert worden. Die Änderungen beim Geltungsbereich waren ebenfalls Gegenstand intensiver Erörterungen in der Pflegekommission, da es Bestrebungen gab, sämtliche Tätigkeiten, bei denen in einem zeitlich nicht bestimmten Maß auch pflegerische Leistungen mit umfasst sein könnten, einzubeziehen. In dem im Rahmen der Empfehlung vom 4. September 2014 gefundenen Kompromiss hat man sich darauf verständigt, zunächst sämtliche vom betrieblichen Geltungsbereich erfasste Beschäftigte in den Geltungsbereich einzubeziehen und im Wege eines Negativkatalogs dann bestimmte Beschäftigtengruppen wieder vom Geltungsbereich auszunehmen. Die bisherige Differenzierung danach, ob zeitlich überwiegend pflegerische Tätigkeiten in der Grundpflege nach 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 SGB XI erbracht werden, ist somit nicht beibehalten worden. Aufgrund des Negativkatalogs sind Beschäftigte in den Bereichen Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung, Gebäudereinigung, Empfang- und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei sowie Logistik vom Geltungsbereich ausgenommen. Davon abweichend sollen vom Negativkatalog erfasste Beschäftigte, die in nicht unerheblichem Umfang gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, vom Geltungsbereich der Verordnung zum Mindestlohn Pflege erfasst werden. Für diese Beschäftigten soll der Mindestlohn Pflege jedoch erst ab 1. Oktober 2015 gelten. Dies betrifft insbesondere Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuerinnen und Betreuer für Menschen mit dementiellen Erkrankungen sowie Assistenzkräfte. Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz sowie Pflegeschülerinnen und -schüler sollen ausdrücklich vom Geltungsbereich der Verordnung zum Mindestlohn Pflege ausgenommen sein. Auch Praktikantinnen und Praktikanten werden von der Verordnung zum Mindestlohn Pflege nicht erfasst, da der Geltungsbereich nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfasst. Die Verordnung zum Mindestlohn Pflege soll ferner auf eine berufliche Orientierungsphase für die Dauer von bis zu sechs Wochen, die als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist, keine Anwendung finden. 4. Arbeitszeitregelungen a) Arbeitszeitkonten Bis zu einer Gesamthöhe von 225 Arbeitsstunden sollen Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, auf der Grundlage schriftlicher einzelvertraglicher sowie kollektivrechtlicher Vereinbarungen in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden können. Die Obergrenze von 225 Stunden soll nicht gelten, sofern in der Arbeitszeitkontenvereinbarung kein über 16 Monate hinausgehender Ausgleichszeitraum vereinbart ist. Die Obergrenze soll ferner auch für Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der 7b und 7e SGB IV oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbaren ausländischen Regelung nicht gelten.

b) Bereitschaftsdienst Bis zuletzt war streitig, ob die Empfehlung zum Mindestlohn Pflege Regelungen zum Bereitschaftsdienst mit enthalten solle. Eine höchstrichterliche Entscheidung, ob die Mindestentgelte in der Pflege für im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen Anwendung finden, steht derzeit noch aus. Das LAG Baden-Württemberg hatte dies mit Urteil vom 28. 11. 2012-4 Sa 48/12 - bejaht, da die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche gemäß 2 PflegeArbbV nicht nach der Art der Tätigkeit differenziere. Das Verfahren ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 5 AZR 1101/12 anhängig. Das BAG wird in dieser Sache voraussichtlich erst am 19. November 2014 entscheiden. Die Pflegekommission hat sich vor diesem Hintergrund darauf verständigt, in der Empfehlung vom 4. September 2014 eine eigenständige Regelung zum Bereitschaftsdienst aufzunehmen. Danach soll das Mindestentgelt in der Pflege auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu zahlen sein, wenn die Zeit ohne Arbeitsleistung erfahrungsgemäß mindestens 75 Prozent beträgt. Die Zeiten sind im Dienstplan zu hinterlegen. In diesen Fällen soll zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit mindestens 25 Prozent als Arbeitszeit bewertet werden können. Ab dem neunten Bereitschaftsdienst soll die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit mindestens 15 Prozent als Arbeitszeit gewertet werden. Darüber hinaus soll, wenn die tatsächliche Quote der Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes 25 Prozent übersteigt, der über 25 Prozent hinausgehende Teil der Arbeitsleistung zusätzlich mit dem Mindestlohn in der Pflege bezahlt werden. Die Pflegekommission hat sich zur Erläuterung der Entgeltregelung zum Bereitschaftsdienst auf folgendes Beispiel verständigt: Beispielsrechnung zur Ermittlung der Vergütung bei tatsächlicher Arbeitsleistung während der Bereitschaftszeit: Mindestlohn Bereitschaftszeit Bereitschaftsdienst das entspricht 10 Euro 10 Stunden 60 % tatsächlich geleistete Arbeit = sechs Stunden 25 % Grund-Bereitschaftsdienst +35 % darüber hinausgehende Arbeitszeit Entgelt: 25% Pauschalvergütung Bereitschaftsdienst = 10 Stunden x 25% x 10 Euro = 25 Euro zusätzlich für die 35% den Mindestlohn = 3,5 Stunden x 10 Euro = 35 Euro tatsächliches Entgelt für den Bereitschaftsdienst = 60 Euro In dem Beispiel wurde aus Vereinfachungsgründen nicht der tatsächliche Mindestlohn, sondern ein glatter Betrag zugrunde gelegt. Wie bisher sollen Rufbereitschaftszeiten, mit Ausnahme der Inanspruchnahmezeiten während der Rufbereitschaft, von der Verordnung nicht erfasst werden.

5. Ausschlussfrist Die Empfehlung der Pflegekommission sieht eine Ausschlussfrist vor, nach der die Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen sollen, wenn diese nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Über die weitere Entwicklung, insbesondere die Umsetzung der Empfehlung der Pflegekommission durch das BMAS, werden wir berichten. Sonderrundschreiben Krankenhäuser KAV RP vom 18. 9. 2014 (Az.: 11/22) B e c k e r l e Geschäftsführer