Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. zh aw. Verfügung. Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften,



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Transkript:

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zh aw Postfach CH-8401 Winterthur Tel. Zentrale 058 934 71 71 Fax Zentrale 058 935 71 71 www.zhaw.ch Einschreiben Christian Gutknecht Grüzenstrasse 3 8600 Dübendorf Winterthur, 19. November 2014 Verfügung Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, gestützt auf 27 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG), verfügt: Das Gesuch um Einsicht in die Akten wird abgewiesen. Begründung: 1. Mit schriftlichem Gesuch vom 1. September 2014 verlangte Christian Gutknecht Akteneinsicht in Dokumente (z.b. Offerten, Rechnungen oder Verträge), in denen ersichtlich ist, wieviel die Fachhochschulen unter Federführung derzhaw, in dem Zeitraum von 2 0 1 0-2016 an folgende Verlage bezahlt haben oder gemäss vertragliche Abmachung bezahlen werden: Elsevier; Springer und Wiley. 2. Als öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Zürich mit eigener Rechtspersönlichkeit ( 3 Abs. 2 Fachhochschulgesetz) untersteht die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) dem Gesetz über die Information und den Datenschutz ( 3 Abs. 1 lit. c IDG). Es besteht damit grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Akten und Dokumente der ZHAW. Von vornherein nicht Gegenstand des vorliegenden Einsichtsgesuches können Dokumente von anderen ausserkantonalen Fachhochschulen sein, da diese nicht dem IDG unterstehen und sich dort Verfahren und Umfang des Einsichtsrechtes nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen richtet. Das Einsichtsrecht kann gemäss 23 IDG aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen eingeschränkt oder verweigert werden. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft. Ein privates Interesse liegt vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information Geschäftsgeheimnisse Dritter beeinträchtigt werden

(vgl. Baeriswyl, Bruno / Rudin, Beat (Hrsg.), Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich, Rz. 23 zu 23 IDG). 3. In den vorliegend relevanten Verträgen mit allen drei Verlagen sind Vertraulichkeitsklauseln enthalten: Elsevier: The Subscriber and its employées, officers, directors and agents will maintain as confidential and not disclose to any non-affiliated third party without Elsevier's prior written consent or except as required by law the financial terms and commercial conditions ofthis Agreement. Springer: Der Lizenzvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zusammen die vertrauliche Informationen ) ist streng vertraulich zu behandeln und darf nicht gegenüber Dritten offengelegt werden [...] Wilev: While negotiating this Agreement and during the Term thereafter, Wiley may provide the Licensee with certain information [...], which is deemed confidential. For the purposes ofthis Agreement, Confidential Information is defined to include, but is not limited to, the terms and conditions ofthis Agreement that have been negotiated, such as financial terms, the substance of all negotiations relating thereto [...]. 4. Die Verlage wurden sodann angefragt, ob sie in Bezug auf das Einsichtsgesuch überwiegende private Geheimhaltungsinteressen geltend machen (vgl. 26 IDG). Dies wurde von allen drei Verlagen bejaht: Elsevier: Die mögliche Offenlegung der Vertragsinhalte steht der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen entgegen. Insbesondere ist hierzu befürchten, dass Mitbewerbern genaue Inhalte aus Verträgen bekannt würden. Dies ist nicht in unserem Interesse. In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die im Vertrag enthaltene beidseitige Verschwiegenheitspflicht verweisen Springer: Zum einen sieht der Lizenzvertrag eine Vertraulichkeitsvereinbarung vor, nach der die Parteien verpflichtet sind, den Lizenzvertrag einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten geheim zu halten. Damit hat Springer bereits manifestiert, dass es sich bei den Inhalten des Vertrags um Geschäftsgeheimnisse handelt. [...] Sämtliche Komponenten finden Berücksichtigung in der Höhe der Lizenzzahlungen. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln, da eine Preiskalkulation aufgrund unterschiedlicher Geschäftsmodelle von zentraler Bedeutung für Springer ist und direkt Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis von Springer hat. [- ] Wilev: Wir sind der Ansicht, dass ein Gesuch um Akteneinsicht in unsere Konsortialverträge durch das entgegenstehende Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden muss. [...] Vorliegend hätte die Offenlegung der Vertragskonditionen für Wiley höchstwahrscheinlich einen substantiellen Schaden zur Folge [...] 2

5. Geschäftsgeheimnisse sind insbesondere Kenntnisse, die für den geschäftlichen Erfolg von Bedeutung sein können, wie Kenntnisse über die Kalkulation der Preise inklusive Rabatten. (Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage, Basel 2014, Art. 7 N 36). Beim Geschäftsgeheimnis besteht das berechtigte Geheimhaltungsinteresse vor allem darin, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung zu erhalten (Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, Art. 7 N 38). Würde die Bekanntmachung der Tatsache zu einer Wettbewerbsverzerrung führen bzw. den Marktvorteil des Geheimnisinhabers einschränken, ist sie als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren. Dabei ist von einem weiten Begriff des Geschäftsgeheimnisses auszugehen, d.h. will ein Unternehmen Tatsachen berechtigterweise geheim halten, ist davon auszugehen, dass die Informationen für das Unternehmen von zentraler Bedeutung sind (Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, Art. 7 N 39). 6. Die vorliegend von den betroffenen Dritten geltend gemachten privaten Geheimhaltungsinteressen erweisen sich damit als nachvollziehbar und gewichtig. Sie überwiegen das Interesse des Gesuchstellers an der Einsichtnahme in die Akten deutlich, weshalb das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen ist. 7. Zudem steht dem Einsichtsgesuch auch ein erhebliches öffentliches Interesse der ZHAW gegenüber, da die ZHAW laufend und auch künftig in Vertragsverhandlungen mit den erwähnten Verlagen ist und durch eine Offenlegung der Preise die Position der ZHAW in den Verhandlungen erheblich beeinträchtigt würde ( 23 Abs. 2 lit. a IDG). Auch die öffentlichen Interessen der ZHAW überwiegen damit das Interesse des Gesuchstellers an der Einsichtnahme in die Akten. Mit freundlichen Grüssen 3

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift ist im Doppel einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung sowie die Unterschrift der oder des Rekurrierenden oder des Vertreters enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die im Rekurs genannten Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich ebenfalls beizulegen. Mit Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. 4

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zh Rektorat aw Rechtsdienst Dr. Sabina Kasper Lehne Christian Gutknecht Grüzenstrasse 3 8600 Dübendorf Winterthur, 26. August 2014 Rechtsanwältin sabina.kasper@zhaw.ch Gertrudstrasse 15 Postfach CH-8401 Winterthur Tel. +41 58 934 7659 Fax +41 58 935 7659 Tel. Zentrale +41 58 934 71 71 Fax Zentrale +41 58 935 71 71 www.zhaw.ch Ihr Informations-Zugangsgesuch vom 18. August 2014 Sehr geehrter Herr Gutknecht Sie haben beim Leiter der Hochschulbibliothek der ZHAW per E-Mail um Einsicht in die Akten bezüglich Zahlungen der ZHAW an die Verlage Elsevier, Springer und Wiley ersucht. Eine summarische Grobbeurteilung ergibt, dass die Bearbeitung Ihres Gesuchs die Anhörung betroffener Dritter erfordert sowie vertiefte Abklärungen zur Interessenabwägung notwendig macht. Aus diesem Grund ist das formlose Informationszugangsverfahren nicht zulässig ( 7 Abs. 2 der Verordnung über die Information und den Datenschutz). Wir weisen Sie deshalb darauf hin, dass Sie Ihr Gesuch schriftlich (d.h. mit eigenhändiger Unterschrift) einreichen müssen ( 24 Abs. 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz). Gleichzeitig machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Erledigung Ihres Gesuchs der Gebührenpflicht untersteht. Die gemäss 2 lit. f der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden und/oder 35 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (mit Anhang) zu erwartenden Kosten betragen voraussichtlich mindestens CHF 300 bis CHF 500. Schliesslich bitten wir Sie, sämtliche Korrespondenz in dieser Angelegenheit direkt an den Rechtsdienst der ZHAW zu adressieren, damit eine zeitgerechte Bearbeitung gewährleistet werden kann. Falls Ihr schriftliches Gesuch nicht innert zehn Tagen bei uns eintrifft, erachten wir die Angelegenheit als erledigt. Freundliche Grüsse Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Dr. Sabina Kasper Lehne Leiterin Rechtsdienst lic.iur. Matthias Schweizer