Allgemeine Geschäftsbedingungen



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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen In den Honoraren nicht enthalten sind die gesetzliche Mehrwertsteuer, Fremdkosten, wie für Fotoaufnahmen und Fotovervielfältigungen, Satz, Repro, Litho, Druck, Ausschnittdienst(e). Fremdkosten werden mit dem üblichen Aufschlag von 15 % für Organisation, Angebots-einholung, Lieferantenkontakte, Drucküberwachung usw. in Rechnung gestellt. Bei über die Agentur gehandelten Vervielfältigungs- oder Druckobjekten gelten aus-schließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des grafischen Gewerbes. Grafiken und Illustrationen werden nach Angebot erstellt. Evtl. umfangreiche externe Recherchen, Fotoregie und Interviews vor Ort werden nach Angebot und Aufwand berechnet. Anfallende Reisekosten werden nach Beleg bzw. bei Reisen mit dem PKW zu einem km-satz von Euro 0,45 berechnet. Für Reisespesen gelten die finanzamtlichen Sätze. Mediaschaltungen im Namen der Agentur werden ausschließlich gegen Vorauszahlung bzw. Akonto-Rechnungen getätigt. Dabei werden eventuelle von den Verlagen gewährte Skonti an den Kunden weitergeleitet. Alle genannten Fremdkosten sind ca.-preise, soweit sie nach dem gegenwärtigen Stand der Planung zu kalkulieren waren. Bankspesen für getätigte bzw. erhaltene Zahlungen gehen zulasten des Kunden. Die Rechnungsstellung bei Agenturleistungen, Auslagen, technischen Kosten erfolgt monatlich nachträglich. Die Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Agentur als Aufwandentschädigung für Finanzierung und Verzinsung der offenen Rechnungsbeiträge von fünf Prozent über dem jeweils gültigen Diskontsatz, mindestens aber die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, durch den Kunden vergütet. Bei Fremdleistungen richtet sich die Rechnungsstellung nach den jeweiligen Konditionen des Drittleisters, wobei die Agentur jeweils die bestmöglichen Konditionen für seine Kunden verhandelt. Die Rechnungen von Drittleistern werden umgehend geprüft und an den Kunden weitergeleitet. Bei der Herstellung hat die Agentur durch höhere Gewalt oder durch Schuld Dritter nicht zu vertreten. Eventuelle Reklamationen für sämtliche Druckwerke müssen innerhalb von 14 Kalendertagen bei der Agentur vorliegen. Des Weiteren gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des grafischen Gewerbes. Werden Herstellungsaufträge oder Teile davon vom Kunden oder in dessen Auftrag von anderen vergeben, liegt die Verantwortung für Qualität und terminliche Durchführung ausschließlich bei Kunden. Auf Wunsch bietet die Agentur auch eine monatliche Pauschalabrechnung der Honorar- und Fremdkosten an. In diesem Falle fungiert die Agentur als alleiniger Auftragnehmer für die mit dem Kunden vereinbarten Projekte. Beim Einkauf von Medialeistungen (Anzeigen) stellt die Agentur vorab eine Akonto-Rechnung über 90 % der zu erwartenden Rechnungssumme. Die Agentur vergibt die Anzeigenaufträge an die Verlage auf eigenen Namen und eigene Rechnung erst dann, wenn die Vorabzahlung auf dem Konto der Agentur eingegangen ist. Nach Erscheinen der Anzeigen stellt die Agentur eine Schlussrechnung. Der Handlingsaufwand für die Agentur wird ausschließlich durch die Agenturprovision (AE) der Verlage abgerechnet. Stand: 2. Juli 2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen des grafischen Gewerbes Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für den Auftragnehmer nur bindend, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich anerkannt hat. 1. Rücktrittsrecht, Preisanpassung Der Auftragnehmer ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, wenn ihm nach dem Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen fristgerecht erfüllen wird. Dieses Rücktrittsrecht entfällt jedoch, wenn der Auftraggeber für die ihm obliegenden Verpflichtungen ausreichende Sicherheit leistet. Die Preisangebote werden in EURO abgegeben und sind, wenn nicht anders erwähnt ist, Nettopreise, die keine Mehrwertsteuer enthalten. Falls nach Abgabe des Angebots oder nach Zustandekommen des Vertrags bis zur Fertigstellung des Auftrags die Löhne, Papier- oder sonstige Kosten steigen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Erhebung der angebotenen bzw. vereinbarten Preise entsprechend der Kostensteigerung vorzunehmen. 2. Zahlungsbedingungen Die Rechnung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Auftragnehmer eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in EURO zu erfolgen. Beträge für Einzelaufträge und Abrufe bis zu 25 EURO sind ohne Abzug zahlbar. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zeitschriften erfolgt Abrechnung für jede Nummer. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung, Kundenakzepte werden für die ersten 30 Tage spesenfrei angenommen. Die Diskontspesen für den Rest der Laufzeit gehen zulasten des Wechselgebers. Die Hereinnahme von Eigenakzepten erfolgt nur gegen Vergütung der Diskontspesen und sonstiger Kosten. Wechsel und Akzepte werden stets nur zahlungshalber entgegengenommen. Skontoabzug bei Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist erfolgt. Beansprucht die Herstellung eines Auftrages einen längeren Zeitraum, ist der Auftragnehmer berechtigt, 3 Monate nach Auftragserteilung über die inzwischen erbrachte Leistung eine Zwischenrechnung zu erteilen. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig, worauf diese beruhen mögen, weder ein Zurückbehaltungs- noch ein Aufrechnungsrecht gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers zu. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu vergüten, die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Auftragnehmer eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Macht der Auftragnehmer von dem Rücktrittsrecht gemäß Punkt 1, Abs. 1 Gebrauch, so hat der Auftraggeber diejenigen Leistungen zu vergüten, die der Auftragnehmer im Zeitpunkt des Rücktritts bereits erbracht hat. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen. 3. Eigentumsvorbehalte Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Auftragnehmers. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden.

Wird die gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung oder Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks weiterveräußert, so tritt der Erlös bzw. die durch die Weiterveräußerung entstandene Forderung an die Stelle der vom Auftragnehmer gelieferten Ware. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt. 4. Lieferungen Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nicht anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Auftragnehmer keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Auftragnehmer nur auf Anweisung des Auftraggebers vorgenommen. 5. Lieferzeit Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeitraumes bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. 6. Lieferungsverzug Bei Lieferungsverzug des Auftragnehmers ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen. 7. Abnahmeverzug Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus 326 BGB zu. Statt dessen steht dem Auftragnehmer aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Dritten einzulagern. 8. Beanstandungen Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster, Andrucke usw. übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.

Abweichungen in der Beschaffenheit des von dem Auftragnehmer beschafften Papieres, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als Mangel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach 831 BGB gehaftet. 9. Vom Auftraggeber beschafftes Material Vom Auftraggeber beschafftes Material gleichviel welcher Art ist dem Auftragnehmer frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung des Papieres und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum des Auftragnehmers. Bei angelieferten Lithofilmen oder Klischees sind für die Druckausführung verbindliche Andruckskalen mitzuliefern, nach denen der Auflagendruck abgestimmt werden kann. Passerdifferenzen oder sonstige die Druckqualität beeinträchtigende Mängel bei angelieferten Lithofilmen oder Klischees berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten zu unterbrechen, bis einwandfreie Filme oder Klischees durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind. Die Unterbrechung entbindet den Auftragnehmer von der vereinbarten Lieferzeit. Die Kosten für Wartezeiten an Druckmaschinen, die durch fehlerhafte Lithofilme oder Klischees verursacht werden, sind vom Auftraggeber zu tragen. 10. Verpackung Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen. Kosten werden, wenn ihre Zurücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk innerhalb 4 Wochen erfolgt, zu zwei Dritteln des berechneten Preises gutgeschrieben. 11. Skizzen Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. 12. Urheberrecht Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Auftragnehmer. Nachdruck der Vervielfältigungen gleichgültig in welchem Verfahren auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Auftragnehmers nicht zulässig. Druckplatten aller Art, Kopiervorlagen, Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. 13. Versicherungen Wenn die dem Auftragnehmer übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, zur Aufbewahrung übergebener Stehsatz, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

14. Satzfehler Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Auftragnehmer infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der,,duden - letzte Ausgabe, maßgebend. 15. Korrekturabzüge Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Auftragnehmer druckreif erklärt zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zulasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen (in allen Druckverfahren) gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. 16. Mehr- oder Minderlieferung Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis 10 % anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken auf 15 %. Zusätzlich erheben sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier vom Auftragnehmer aufgrund der Lieferungsbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze. 17. Periodische Arbeiten Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt als gewerbeüblich Folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Druckarbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurden, können nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über 250 EURO liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Im Falle von Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer fristlos kündigen. 18. Aufbewahrung Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, wie z. B Druckarbeiten, Testbänder, Filme, Montagen, Matern, Druckplatten aller Art, fremde Papiere usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers und ist besonders zu vergüten. 19. Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer Der Auftragnehmer behält sich vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

20. Mündliche Abmachungen Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung. 21. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz der Druckerei. Stand: 2. Juli 2009