Bürokaufmann/Bürokauffrau Hinweise zur Abschlussprüfung Seite 1 von 5
1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lesind bei den Betrieben gefragt. bensabschnitt. Hervorragend ausgebildete Fachkräfte Wir möchten. dass Sie Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Prüfung bestmöglich unter Beweis stellen können, und dass die Prüfung reibungslos verläuft. Für einen erfolgreichen Verlauf der Prüfung ist es daher unerlässlich, dass sich alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an gewisse Spielregeln halten. Deshalb haben wir hier die wichtigsten Informationen zum Inhalt und Ablauf der Abschlussprüfung zusammengefasst. Starten Sie gut vorbereitet in die Prüfung, wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 2. Aufbau und Ablauf der Prüfung Die Abschlussprüfung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau besteht aus einer schriftlichen und aus einer praktischen Prüfung. Abschlussprüfung Bürokaufmann/Bürokauffrau Praktische Prüfung Prüfungsbereich Schriftliche Prüfung Prüfungsbereich Prüfungsbereich Prüfungsbereich Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung und Büroorganisation Informationsverarbeitung Bürowirtschaft Rechnungswesen Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten 105 Minuten 60 Minuten 90 Minuten 60 Minuten Gewichtung 2 x Gewichtung 1x Gewichtung 1 x Gewichtung 1 x Gewichtung 1 x 50 Prozent 50 Prozent Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die schriftliche und die praktische Prüfung das gleiche Gewicht. Das Einladungsschreiben enthält Ihre persönliche IHK- und Prüflings-Nummer.. Diese benötigen Sie zur Kennzeichnung Ihrer Prüfungsarbeiten. Unser Tipp: : Bringen Sie die Einladung zur Prüfung mit! 2.1. Schriftliche Prüfung 2.1.1. Grundsätzliches Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung gelten die Regelungen gemäß der Hin- weise der Industrie- und Handelskammer (Anlage). Seite 2 von 5
2.1.2. Prüfungsbereich Bürowirtschaft Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel Schreibzeug sowie ein nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglich- keit mit Dritten. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat: a) Organisation und Leistungen, b) Bürowirtschaft und Statistik, c) Bürokommunikationstechniken, d) Büroorganisation. Die Aufgabenstellung erfolgt in offener Form (ungebundene Aufgaben). 2.1.3. Prüfungsbereich Rechnungswesen Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten bearbeiten und zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat: a) Betriebliches Rechnungswesen b) Entgeltabrechnung. Die Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben). 2.1.4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll praxisbezogene Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Die Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben). 2.2. Praktische Prüfung 2.2.1. Prüfungsbereich Informationsverarbeitung Der Prüfling erhält drei praxisbezogene Aufgaben zur Bearbeitung. Eine Aufgabe erfolgt zur Textverarbeitung, je eine weitere zur Tabellenkalkulation und zur Diagrammerstellung. Er soll dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunikationstechniken erworben hat. Für die Aufgaben kommen insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft und Statistik, Buchführung und Personalwesen in Betracht. Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel: Schreibzeug. Die Aufgaben dürfen ausschließlich über das bereitgestellte Textverarbeitungs- bzw. Tabellenkalkulationsprogramm bearbeitet werden. 2.2.2. Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung und Büroorganisation Der Prüfling erhält zwei Aufgaben zur Auswahl. Diese soll er mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten. Die Aufgaben stammen aus den Gebieten Einkauf, Absatz und Finanzierung, Organisation, Lagerwesen und Seite 3 von 5
Marketing sowie Personal und Zahlungsverkehr. Für die Bearbeitung der Aufgabe stehen etwa 15 Minuten zur Verfügung. Die Aufgabe ist Ausgangspunkt für das nachfolgende Prüfungsgespräch. Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel: Schreibzeug. Die erlaubten weiteren Arbeits- und Hilfsmittel ergeben sich aus der jeweiligen Aufgabenstellung und stehen am Prüfungstag zur Verfügung. 2.3. Mündliche Ergänzungsprüfung Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungs- fach haben die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit gegenüber der mündlichen Ergänzungsprüfung das doppelte Gewicht. Der Prüfling wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin mit ergänzenden Informationen angeschrieben, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich und notwendig ist. Eine mündliche Ergänzungsprüfung zur reinen No- tenverbesserung ist nicht zulässig. 3. Bestehensregelungen Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, in der schriftlichen und der praktischen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestan- den. Ansonsten können sich die Prüfungsleistungen innerhalb der schriftlichen und innerhalb der praktischen Prüfung untereinander ausgleichen. 4. Bewertungsschlüssel Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen- = 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut de Leistung eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut = unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend = unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend = unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend. Seite 4 von 5
5. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling versucht, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Gleiches gilt für die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch. Mobiltelefone müssen bei der Prüfung ausgeschaltet sein. Bereits ein eingeschalte- tes Mobiltelefon kann als Täuschungshandlung gelten. Den Anweisungen der Aufsichtführung ist unbedingt Folge zu leisten. Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, wird er von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet endgültig über die Folgen. Liegt eine Täuschungshandlung oder ein Ord- nungsverstoß vor, kann der Prüfungsausschuss die betroffenen Prüfungsleistung, den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit ungenügend (0 Punkte) bewerten. Eine mit ungenügend bewertete Prüfung gilt als nicht bestanden. 6. Rücktritt und Nichtteilnahme Wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung erkrankt oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen kann, muss er dies der Handwerkskammer (Ansprechpartner im Einladungsschreiben) schriftlich mitteiam Morgen des Prüfungstags, genügt auch ein Anruf oder len. Bei kurzfristiger Verhinderung, beispielsweise ein Fax. Bei Anruf wird jedoch die schriftliche Rücktritterklärung im Nachhinein benötigt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch. Die Prüfung kann dann zum nächsten Prüfungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - abgelegt werden. Muss der Prüfling eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kann nicht weiter teilnehmen, können die bis dahin erbrachten abgeschlossenenn Prüfungsleistungen anerkannt werden. Die Prüfung wird zum nächsten Prüfortgesetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein wichti- fungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - ger Grund für den Rücktritt vorliegt und nachgewiesen ist, beispielsweise bei Krankheit durch ein ärztliches Attest. Erscheint der Prüfling zur Prüfung einfach nicht oder bricht die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung mit 0 Punkten gewertet. Seite 5 von 5