Reglement über die Überbetrieblichen Kurse für Graveurin EFZ / Graveur EFZ Aarau,12. Februar 2015



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Transkript:

Reglement über die Überbetrieblichen Kurse für Graveurin EFZ / Graveur EFZ Aarau,12. Februar 2015 Der Schweizerische Verband der Graveure, gestützt auf Artikel 16, Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2002 (BBG), Verordung vom 19. November 2003, erlässt folgendes Reglement: 1 Zweck und Träger der Kurse Art. 1 Zweck 1. Die Kurse haben den Zweck, den Lernenden in die grundlegenden Fertigkeiten des Berufes einzuführen. Er soll während der anschliessenden Tätigkei im Ausbildungsbetrieb das im Kurs Erlernte ohne ständige Überwachung durch den Berufsbildner an praktischen Arbeiten anwenden können; dabei werden die Grundfertigkeiten geübt, gefestigt und vertieft. 2. Der Besuch der Kurse ist für alle Lernenden obligatorisch und an der QV Notenrelevant. Art. 2 Träger Träger der Kurse ist der Schweizerische Verband der Graveure. 2 Organe Art. 3 Organe Die Organe der Kurse sind: a. die Aufsichtskommission; b. die Kurskommissionen. 2.1. Die Aufsichtskommission Art. 4 Organisation 1. Die Kurse stehen unter der Aufsicht einer aus fünf Mitgliedern bestehenden Aufsichtskommission.

2. Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Aufsichtskommission werden durch die Generalversammlung des Schweizerischen Verbandes der Graveure für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 3. Die Aufsichtskommission wird vom Präsidenten einberufen so oft es die Geschäfte erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder dies verlangen. 4. Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. 5. Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt. 6. Die Geschäftsführung der Aufsichtskommission wird vom Schweizerischen Verband der Graveure besorgt. Art. 5 Aufgaben Die Aufsichtskommission sorgt für die einheitliche Anwendung des vorliegenden Reglements; sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. sie erarbeitet auf der Grundlage des Bildungsplans ein Rahmenprogramm für die Kurse; b. sie erlässt Richtlinien für die Organisation und Durchführung der Kurse; c. sie erlässt Richtlinien für die Ausrüstung der Kursräume; d. sie koordiniert und überwacht die Kurstätigkeit; e. sie veranlasst die Weiterbildung der Instruktoren; f. sie erstattet Bericht zuhanden der Generalversammlung des Schweiz. Verbandes der Graveure und der Kantone. 2.2. Die Kurskommissionen Art. 6 Organisation 1. Die Kurse stehen unter der Leitung einer Kurskommission. Diese wird durch den Kursträger eingesetzt und zählt drei bis fünf Mitglieder. Den beteiligten Kantonen und den Berufsschulen wird eine angemessene Vertretung eingeräumt. 2. Die Mitglieder werden durch den Schweizerischen Verband der Graveure ernannt. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen konstituiert sich die Kurskommission selbst. 3. Die Kurskommission wird vom Präsidenten einberufen so oft es die Geschäfte erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder dies verlangen. 4. Die Kurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. 5. Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt.

Art. 7 Aufgaben Der Kurskommission obliegt die Durchführung der Kurse. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. sie arbeitet auf der Grundlage des Ausbildungsreglements und des Rahmenprogramms der Aufsichtskommission das Kursprogramm und die Stundenpläne aus; b. sie erarbeitet den Kostenvoranschlag und die Abrechnung; c. sie bestimmt die Instruktoren und Kurslokale; d. sie stellt die Einrichtungen bereit; e. sie legt die Kurse zeitlich fest, besorgt die Ausschreibung und das Aufgebot der Teilnehmer; f. sie sorgt im Einvernehmen mit den Berufsschulen dafür, dass der Besuch des Pflichtunterrichtes auch während der Kurse gewährleistet ist; g. sie sorgt soweit notwendig für Verpflegung und Unterkunft; h. sie erstattet Kursberichte zuhanden der Aufsichtskommission und der beteiligten Kantone. 3. Kursteilnehmer Art. 8 Besuchspflicht Die Ausbildungsbetriebe sind verantwortlich, dass ihre Lernenden an den Kursen teilnehmen. Art. 9 Aufgebot Die Kurskommission bietet die Lernenden in Zusammenarbeit mit der kantonalen Behörde auf. Sie erlässt zu diesem Zweck persönliche Aufgebote, die sie dem Ausbildungsbetrieb zustellt. 4. Dauer und Zeitpunkt Art. 10 Die überbetrieblichen Kurse dauern Tage: Im ersten Lehrjahr ( KursI) 4 Tage zu 8 Stunden Im zweiten Lehrjahr ( KursII) 4 Tage zu 8 Stunden Im dritten Lehrjahr ( KursIII) 4 Tage zu 8 Stunden Im vierten Lehrjahr ( KursIV) 4 Tage zu 8 Stunden Kurs IV muss vor dem letzten Semester der Lehrzeit durchgeführt werden.

5. Kursprogramm Art. 11 Die ÜK umfassen: a. Kurs I mit den Hauptthemen Gestalten von Gravuren, Anwenden von Gravierund Fertigungstechniken sowie Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes. Der Schwerpunkt wird auf Leistungsziel 1.2.4.3 gelegt (Graveure stellen manuell Flachstichgravuren und kunsthandwerkliche Gravuren unter Anleitung her). b. Kurs II mit den Hauptthemen Gestalten von Gravuren, Anwenden von Gravierund Fertigungstechniken sowie Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes. Der Schwerpunkt wird auf Leistungsziel 1.2.4.3 gelegt (Graveure übernehmen die manuellen Nacharbeiten bei Heissprägestempeln und bei Stahlstempeln) c. Kurs III mit den Hauptthemen Gestalten von Gravuren, Anwenden von Gravierund Fertigungstechniken sowie Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes. Der Schwerpunkt wird auf Leistungsziel 1.2.4.3 gelegt (Graveure stellen manuell Petschaft (Siegelstempel) her). d. Kurs IV mit den Hauptthemen Gestalten von Gravuren, Anwenden von Gravier- und Fertigungstechniken sowie Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes. Der Schwerpunkt wird auf Leistungsziel 1.2.4.3 gelegt (Graveure stellen manuell positive und negative Reliefgravurenher). 6 Kantonale Aufsicht Art. 12 Die zuständigen Behörden der Standortkantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen. 7 Finanzielles Art. 13 Leistungen des Ausbildungbetriebes 1. Dem Ausbildungsbetrieb wird für die Kurskosten Rechnung gestellt. Der Betrag übersteigt in keinem Fall die Aufwendungen pro Teilnehmer nach Abzug der Leistungen der öffentlichen Hand.

2. Muss der Kursteilnehmer aus zwingenden Gründen - wie ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall - vor oder während des Kurses vom Kursbesuch befreit werden, so wird dem Berufsbildner der eingezahlte Betrag unter Abzug bereits entstandener Unkosten zurückerstattet. Der Berufsbildner hat der Kurskommission zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde den Grund der Absenz sofort schriftlich mitzuteilen. 3. Der im Lehrvertrag festgesetzte Lohn ist auch während des Kurses zu zahlen. 4. Die dem Lernenden durch den Besuch der Kurse erwachsenden zusätzlichen Kosten trägt der Ausbildungsbetrieb. Art. 14 Beiträge des Bundes und der Kantone 1. Der Kursträger reicht den Voranschlag sowie Kursprogramm, Stundenplan und nach Schluss der Kurse die Abrechnung der Behörde jenes Kantons ein, in dem die Kurse stattfinden. 2. Über die Beiträge der Kantone rechnet der Kursträger direkt mit den nach den Lehrorten der Teilnehmer zuständigen kantonalen Behörden ab. Art. 15 Defizittragung Soweit die Kosten der Organisation, der Vorbereitung und der Durchführung der Kurse nicht durch Leistungen der Berufsbildner sowie durch Beiträge des Bundes und der Kantone, allfällige Zuwendungen Dritter und Erträge aus Kursarbeiten gedeckt werden, gehen sie zu Lasten des Kursträgers. Art. 16 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Schweizerischen Verband der Graveure in Kraft. Aarau den, 12.Februar 2015 Schweizerischer Verband der Graveure Der Präsident: Beat Heidersberger Dieses Reglement wird gestützt auf Artikel 16, Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2002 (BBG), Verordung vom 19. November 2003.