Bundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach. 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)



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Transkript:

GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 23.07.2015 Bundeseinheitliche Grundsätze für das Testverfahren nach 22a Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) hat die nachfolgenden Bundeseinheitlichen Grundsätze für das Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software erarbeitet. Der GKV-Spitzenverband kommt damit seiner Verpflichtung gemäß 22a DEÜV nach. Die Realisierung des Testverfahrens erfolgt in mehreren Schritten. Nachfolgend wird die Einbindung der Software-Entwickler von Programmen zur Teilnahme am Melde- und Beitragsverfahren in der sozialen Sicherung für die Meldepflichtigen (Entgeltabrechnungsprogramme sowie Zahlstellenabrechnungsprogramme) im folgenden Softwareersteller beschrieben. Das Testverfahren wird durch das evpt (System zur elektronischen Verarbeitung permanenter Testfälle) realisiert. Die Teilnahme am Testverfahren evpt ist für die Softwareersteller zunächst optional. Seite 1 von 6

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1.1 Teilnahmevoraussetzungen... 3 1.2 Identifizierungsmerkmal... 3 1.3 Anmeldung zum Testverfahren evpt... 4 2. Das Testverfahren... 4 2.1 Funktionen des Testverfahrens... 4 2.2 Ablauf des Testverfahrens... 5 2.3 Datensätze und Datenbausteine... 5 2.4 Stornierung von Testdaten... 5 2.5 Rückmeldungen... 5 3. Datenübermittlung... 6 3.1 Allgemeines... 6 3.2 Dateiaufbau... 6 3.3 Datenannahmestellen... 6 3.4 Datenübertragung an die Softwareersteller... 6 Seite 2 von 6

1. Allgemeines Der GKV-Spitzenverband bestimmt in den nachfolgenden bundeseinheitlichen Grundsätzen - die Teilnahmevoraussetzungen und - das Vorgehen zur Teilnahme für das Testverfahren evpt. 1.1 Teilnahmevoraussetzungen Um am Testverfahren evpt teilnehmen zu können, müssen Softwareersteller Voraussetzungen erfüllen. Der Softwareersteller muss: - Ersteller eines nach 18ff DEÜV systemgeprüften Programms sein, - über ein gültiges Zertifikat nach den Gemeinsamen Grundsätzen Technik ( 95 SGB IV) verfügen, das für die auf den Softwareersteller registrierte Testbetriebsnummer gemäß Abschnitt 1.2 erstellt ist, - die für die Kommunikation erforderlichen Daten aus der evpt Betriebsnummernund Beitragssatzdatei verwenden, - die aktuellen Testfälle für das evpt umsetzen, die durch den zertifizierten Leistungsumfang seines Programms abgedeckt sind. Die im Testverfahren evpt übermittelten Datenlieferungen sind ausschließlich als Testdateien zu kennzeichnen. 1.2 Identifizierungsmerkmal Die Softwareersteller müssen ihre evpt -Testdaten mit gültigen bundeseinheitlichen Betriebsnummern (BBNR) als Absender/Ersteller übermitteln. Um deren Datenlieferungen innerhalb des Testverfahrens zuordnen zu können und gleichzeitig eine Abgrenzung zu produktiv genutzten Daten zu erhalten, werden vom GKV- Spitzenverband Testbetriebsnummern als Identifizierungsmerkmal festgelegt. Eine Testbetriebsnummer kann ein Softwareersteller mit einem standardisierten Formular elektronisch beim GKV-Spitzenverband über die ITSG GmbH beantragen. Sie wird zugeteilt, wenn er Ersteller eines nach 18ff DEÜV systemgeprüften Programms ist oder sich in der Prüfphase befindet. Seite 3 von 6

In evpt -Testdatensendungen dürfen für Absender/Ersteller nur Testbetriebsnummern verwendet werden. Testbetriebsnummern dürfen für Echtdatenlieferungen nicht verwendet werden. 1.3 Anmeldung zum Testverfahren evpt Die Softwareersteller können freiwillig am Testverfahren teilnehmen. Für die Softwareersteller ist der Teilnahmebeginn aus organisatorischen Gründen ausschließlich in Abstimmung mit dem zuständigen Betreuer der Systemuntersuchung möglich. 2. Das Testverfahren 2.1 Funktionen des Testverfahrens Das evpt kann ausgewählte Testfälle verarbeiten und hierzu eine Rückmeldung liefern, die im Fehlerfall entsprechende Fehlermeldungen enthält. Das System simuliert die fachliche Verarbeitung der vorgegebenen Datenstrukturen für die unterstützten unterschiedlichen Fachverfahren in der Sozialversicherung. Damit stellt das evpt eine Umgebung dar, in der Softwareersteller ihre Programme testen können. Neben technischen Prüfungen wird eine fachliche Prüfung durch Vergleich gegen die Vorgaben durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Prüfung stellen zunächst keine rechtlich verbindliche Aussage über die fachliche Richtigkeit der Datenlieferung dar, sondern dienen als Hilfsmittel zur Identifikation von Fehlern und deren Lösungsmöglichkeiten. Die Auswertungen des Testverfahrens evpt werden als Basis der Qualitätskontrolle durch die Systemuntersuchung herangezogen, wobei eine rechtliche Verbindlichkeit zum Erhalt des GKV-Zertifikats geschaffen werden kann. Die Kommunikation mit dem Testverfahren evpt erfolgt ausschließlich über den produktiv eingesetzten GKV-Kommunikationsserver. Die für das Testverfahren genutzten Testfälle werden durch die Systemuntersuchung erstellt und allen Softwareerstellern zum Abruf bereitgestellt. Die Musterlösungen der Testfälle werden durch die Systemuntersuchung an das Testverfahren evpt elektronisch übermittelt. Die Umsetzungen der Testfälle durch die Softwareersteller müssen bei der Teilnahme am Testverfahren monatlich elektronisch an das evpt übermittelt werden, soweit die Testfälle zum Leistungsumfang des Programms des Softwareerstellers gehören. Softwareersteller müssen nur Testfälle übermitteln, die durch den Umfang der gültigen PROD-/MOD-ID abge- Seite 4 von 6

deckt sind (Grundmodul und erforderliche Zusatzmodule). Zusatzmodule, welche nicht vom Umfang der PROD-/MOD-ID abgedeckt sind, können explorativ ohne Auswirkung auf die Systemuntersuchung getestet werden. 2.2 Ablauf des Testverfahrens Der Ablauf des Testverfahrens erfolgt in folgenden Schritten: - Senden einer Test-Datenlieferung an den GKV-Kommunikationsserver. Der GKV- Kommunikationsserver leitet die Datenlieferung an das Testverfahren evpt weiter, welches verschiedene Prüfungen durchführt und Rückmeldungen erstellt. - Abrufen der Rückmeldungen: Dies erfolgt per Statusanfrage an den GKV- Kommunikationsserver. - Quittieren jeder erhaltenen Rückmeldung. Der GKV-Spitzenverband stellt ein Handbuch zur Nutzung des Testverfahrens bereit, in dem das Vorgehen zur Übermittlung von Testdaten beschrieben ist. 2.3 Datensätze und Datenbausteine Für die Datenübermittlung zwischen Softwareerstellern von Programmen für die Meldepflichtigen und dem Testverfahren evpt sind die Datensätze der jeweils genutzten Verfahren zu verwenden. Eine Beschreibung der Datensätze und Datenbausteine ist den jeweiligen Grundsätzen sowie deren Anlagen zu entnehmen. 2.4 Stornierung von Testdaten Im Testverfahren evpt wird eine Stornierung von Testdaten nicht unterstützt. Um geänderte Meldungen erneut verarbeiten zu lassen, können diese erneut übersandt werden. 2.5 Rückmeldungen Das Testverfahren evpt bestätigt dem Absender der Datenlieferung die Verarbeitung in Form einer Verarbeitungsbestätigung oder Fehlerrückmeldung. Die fachliche Verarbeitung kann zu weiteren Rückmeldungen führen. Alle Rückmeldungen werden ausschließlich per Abruf über den GKV-Kommunikationsserver zugestellt. Seite 5 von 6

3. Datenübermittlung 3.1 Allgemeines Die Datenlieferungen sind durch Datenübertragung nach 17 DEÜV zu übermitteln. Für die Datenübertragung sind die Gemeinsamen Grundsätze Technik nach 95 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 3.2 Dateiaufbau Jede Datei beginnt mit einem Vorlaufsatz und endet mit einem Nachlaufsatz. Zwischen dem Vorlaufsatz und dem Nachlaufsatz liegen die Datensätze und Datenbausteine. In den Dateien der Softwareersteller von Programmen für die Meldepflichtigen folgt dem Vorlaufsatz der Datensatz Kommunikation (DSKO). Der Aufbau der fachlichen Datensätze und Datenbausteine ist in den jeweiligen (Gemeinsamen) Grundsätzen des genutzten Verfahrens sowie deren Anlagen beschrieben. Die Datensätze Vorlaufsatz, Nachlaufsatz und der Datensatz Kommunikation werden in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach 28b Abs. 1 Nr. 4 SGB IV beschrieben. 3.3 Datenannahmestellen Im Testverfahren evpt werden die Datenannahmestellen durch das evpt -System simuliert. Diese simulierte Datenannahmestelle nimmt Datenlieferungen für alle unterstützten Fachverfahren an. 3.4 Datenübertragung an die Softwareersteller Datenlieferungen des Testverfahrens evpt an die am Verfahren teilnehmenden Softwareersteller werden ausschließlich per Abruf über den GKV-Kommunikationsserver zur Verfügung gestellt. Eine Übermittlung von Mitteilungen in Papierform sowie ein Ersatzverfahren sind nicht vorgesehen. Seite 6 von 6