Abstimmen ist einfacher, als man denkt!



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Transkript:

Abstimmen ist einfacher, als man denkt! Wenn Sie am Abstimmungssonntag abwesend oder am Gang zur Urne verhindert sein sollten, haben Sie folgende Möglichkeiten, trotzdem an der Abstimmung teilzunehmen:,. L ~~ Kantonale Volksabstimmung vom 3. Juni 999 Erläuterungen des Grassen Rates. Vorzeitige Stimmabgabe Auch in Ihrer Gemeinde besteht an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag die Gelegenheit, entweder - an der Urne abzustimmen oder - den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle der Gemeinde abzugeben.. Briefliche Stimmabgabe - Die notwendigen Unterlagen (Zustellkuvert, Stimmkuvert) erhalten Sie automatisch von der Gemeinde zugestellt. - Das Zustellkuvert oder den Stimmrechtsausweis haben Sie unbedingt zu unterzeichnen, weil Ihre Stimmabgabe sonst ungültig ist. - In der Folge haben Sie zwei Möglichkeiten zur brieflichen Stimmabgabe: entweder übergeben Sie das Zustellkuvert der Post oder Sie werfen es in einen von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung. In beiden Fällen haben Sie so rechtzeitig zu handeln, dass das Zustellkuvert bis spätestens um.00 Uhr des Vortages vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeindeverwaltung eintrifft. Auskünfte zu allen Fragen im Zusammenhang mit der vorzeitigen und brieflichen St immabgabe erteilt Ihnen Ihre Gemeindekanzlei. Beachten Sie zudem bitte die amtlichen Publikationen. Teilrevision Steuergesetz Die Vorlage will im Wesentlichen Folgendes - das kantonale Recht dem Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung anpassen, - zum gerechteren System der jährlichen Gegenwartsbemessung wechseln, und - die Bestimmungen des Steuer-Strafrechts dem Bundesrecht und der Europäischen Menschenrechts-Konvention anpassen. Erläuterungen S. 3 Abstimmungsvorlage S. 7

Beilage 3 Chur,. April 999 Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger Wir unterbreiten Euch die nachfolgende Vorlage zur Abstimmung: Teilrevision der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden Vom Grossen Rat beschlossen am 30. März 999 Bemessung Umfang. Ausscrordenlliche Aufwendungen. Aufhebung bisherigen Rechts 3. Inkrafllrctcn. Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorn. Juni 995 wird wie folgt geändert: 6 Die Einkommenssteuern werden nach Artikel und Artikel 08-0 DBG >bemessen. 7 Absatz aufgehoben. Absatz unverändert. Vill. Schlussbestimmungen 8a Die in der Steuerperiode 999/000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen sind von den für die Steuerperiode 00 und 00 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen abzuziehen, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht. 9 0 > SR 6.. Steuergesetz ist zwingend dem Bundesrecht anzupassen Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist ein Rahmengesetz, das für die Kantone zwingende Bestimmungen enthält. Die Kantone sind verpflichtet, ihre Steuergesetzgebung an das Bundesrecht anzupassen. Gelingt dies bis am. Januar 00 nicht, werden die Vorschriften des Harmonisierungsgesetzes direkt angewendet und ersetzen die abweichenden Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. Um das Ausfüllen und die Kontrolle der Steuererklärung zu vereinfachen, werden zudem verschiedene Bestimmungen dem Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) angeglichen. Wo das Harmonisierungsrecht zwingende Bestimmungen enthält, hat der Kanton keinen Gestaltungs-Spielraum. Die entsprechenden Änderungen werden auch dann eintreten, wenn die Teilrevision des Steuergesetzes vom Volk verworfen werden sollte. Zu diesen zwingenden Bestimmungen gehört zum Beispiel das Besteuern der AHV- und IV-Renten. Diese stellen ab 00 in jedem Fall Einkommen dar, das zu 00 Prozent steuerbar ist. Das Bundesrecht lässt die heute auf 80 Prozent reduzierte Besteuerung nicht mehr zu.. Abzüge müssen neu geregelt werden Das Harmonisierungsrecht enthält insbesondere im Bereich der Abzüge sehr einschränkende Vorschriften. Verschiedene Abzüge des heutigen Rechts sind ab 00 generell oder in der heutigen Form nicht mehr zulässig. Der Abzug für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner oder der Ausbildungsabzug für Erwerbstätige müssen zwingend gestrichen werden. Andere Abzüge wie beispielsweise jener für die Prämien der Krankenkassen und Lebensversicherungen sowie für die Sparzinsen müssen begrenzt werden. Die Vorlage will die Folgen dieser bundesrechtlich zwingenden Änderungen mildern. Dies geschieht dadurch, dass ein Abzug neu ausgestaltet wird, damit er dem Harmonisierungsrecht entspricht (z.b. Abzug für die Kosten der auswärti- 6 3

. Ordentliche Rückerstattung. Antrag. Entscheid 3. Barrückerstattung und Verrechnung. Einsprache II. Beschwerde!. Aufhebung bisherigen Rechts VV zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer U. Rückerstattung S Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer hat mit dem Wertschriftenverzeichnis zu erfolgen. Steuererklärung und Wertschriftenverzeichnis sind gleichzeitig einzureichen. 6 Die kantonale Steuerverwaltung prüft die bei ihr eingegangenen Rückerstattungsanträge, untersucht den Sachverhalt, trifft alle zur richtigen Ermittlung des Rückerstattungsanspruchs erforderlichen Massnahmen und fällt einen Entscheid. Wird einem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen, ist der Entscheid kurz zu begründen. 3 Die kantonale Steuerverwaltung kann eine provisorische Rückerstattung vornehmen. Der entsprechende Entscheid ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar. 7 t Die Rückerstattung erfolgt vollumfänglich in bar. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, ist die kantonale Steuerverwaltung zur Verrechnung mit den provisorischen oder definitiven Bundes-, Kantons-, Kreis- und Gemeindesteuern ermächtigt. 0. Rechtsmittel 8 Gegen Entscheide der kantonalen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsprache erhoben werden. 9 Gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheides beim kantonalen Verwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden. IV. 0 Schlussbestimmungen Die Vollziehungsverordnung zu den Bundesvorschriften über die Verrechnungssteuer vom 9. Dezember 966 (BR 70.50) wird aufgehoben. Die Minimalsteuer ist eine Steuer auf dem Liegenschaftenbesitz vor Abzug der Schulden, die nur erhoben wird, wenn sie höher ist als die Gewinn- und Kapitalsteuer. Sie trifft juristische Personen, die keine oder nur sehr kleine Gewinne erzielen. Damit widerspricht die Minimalsteuer dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine juristische Person, die keinen Gewinn erzielt, soll nicht mit einer Zusatzsteuer belegt werden. Dem wurde entgegengehalten, dass die Minimalsteuer nur eine sehr geringe Steuerbelastung bewirke. Die wirtschaftliche Existenz einer Gesellschaft könne dadurch nicht gefährdet werden. Zudem könne sich der Kanton Graubünden heute Einnahmenausfälle von rund zwei Millionen Franken nicht leisten. Das Ziel eines ausgeglichenen Staatshaushalts sei höher zu gewichten. Der Grosse Rat hat mit 5 : 9 Stimmen beschlossen, die Minimalsteuer abzuschaffen. Die Nachlasssteuer ist eine Erbschaftssteuer, die auf dem gesamten Erbschaftsvermögen geschuldet ist. Für die Steuerbefreiung der Ehegatten spricht der Umstand, dass die Ehegatten im Steuerrecht immer als Einheit betrachtet werden. Diese Einheit soll nicht beim Tod eines Ehegatten aufgegeben werden, indem dann eine Nachlasssteuer erhoben wird. Die Steuerpflichtigen verstehen heute vielfach nicht, dass Vermögenswerte, die das Ehepaar gemeinsam erarbeitet und bereits als Einkommen und Vermögen versteuert hat, beim Ableben des Ehepartners auch noch als Erbschaft besteuert werden. Diesen Argumenten wurden im Grossen Rat die Mindereinnahmen von 6.5 Millionen Franken entgegengehalten. Nach den umfassenden Sparmassnahmen, die im vergangenen Jahr umgesetzt wurden, könne heute nicht auf wesentliche Steuereinnahmen verzichtet werden. Zudem würden von der neuen Regelung vor allem vermögende Steuerpflichtige profitieren. Die Befreiung der Ehegatten von der Nachlasssteuer wurde mit 59 : 5 Stimmen beschlossen. 6. Unternehmensbesteuerung wird modernisiert Die Gewinn- oder die Kapitalsteuern für die juristischen Personen können mit dieser Vorlage nicht herabgesetzt werden, hingegen lässt sich eine weitere Modernisierung des Unternehmungs-Steuerrechts erreichen. Mit der neuen Regelung für die Domizil- und Holdinggesellschaften wird der im interkantonalen Vergleich attraktive Standort Graubünden weiter verbessert. Die durch die Unternehmenssteuer-Reform 998 im Bund eingetretenen Änderungen werden umgesetzt. So kann insbesondere der neue Betei ligungsabzug für Kapitalgewinne auf massgebenden Beteiligungen eingeführt werden. Der Kanton hat sich dabei entschieden, auf eine Übergangsregelung, wie sie der Bund und verschiedene Kantone gewählt haben, zu verzichten. Die beschlossenen Vorteile können den Unternehmungen damit bereits im Jahr 00 gewährt werden. 7. Steuer-Strafrecht muss angepasst werden Die Bestimmungen über das Steuer-Strafrecht werden dem Harmonisierungsrecht und gleichzeitig der Europäischen Menschenrechts-Konvention angepasst. 5

VV zum Abstimmungsvorlage b) Veranlagungsvorschläge für unselbständig Erwerbende, Landwirte und Nichterwerbstätige auszuarbeiten und die Grundlagen für die Veranlagung Selbständigerwerbender zu prüfen; c) für den Steuerkommissär und seine Mitarbeiter geeignete Arbeitsräume mit EDV Infrastruktur sowie das notwendige, qualifizierte Personal für die Erledigung der Sekretariatsarbeiten zur Verfügung zu stellen. Die Einzelheiten regelt die Regierung. Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden. Änderung bisherigen Rechts!. VV zum Finanzausgleichs Resetz 6a Die VoUziehungsverordnung zum Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich vom 3. März 993 wird wie folgt geändert: Artikel 3: Zur Ermittlung der einzelnen Masszahlen dienen folgende statistischen Grundlagen: b) die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen und die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz der letzten zwei verfügbaren Jahre, einschliesslich der Nachträge. Darin enthalten sind auch die Quellensteuern, die Liquidationsgewinnsteuern und die Aufwandsteuern; Litera c bis g unverändert. Die Verordnung über die amtlichen Schätzungen vom 8. Mai 986 wird wie folgt geändert:. Schätzungsver- Artikel 6 Absatz aufgehoben. ordnunr n. Diese Teilrevision tritt mit der Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden in Kraft. Vom Volke angenommen am.... Das vom 8. Juni 986 wird wie folgt geändert: Soweit der Ertrag des Staatsvermögens und die übrigen Einnahmen zur r. G(f.enstand Bestreitung der Ausgaben nicht ausreichen, erhebt der Kanton nach die- des esetzes sem Gesetz b) eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen, Litera c und d unverändert. Weicht der Landesindex der Konsumentenpreise im Juli eines Kalenderjahres vorn Stand Ende Dezember 986 um zehn Prozent oder ein Mehrfaches davon ab, ändern sich die in Artikel 0 Absatz und 3, Artikel 3 Litera c, Artikel 36 Litera h, Artikel 38, Artikel 39, Artikel 0a, Artikel 5 Absatz und 3, Artikel 63 Absatz, Artikel 6 Absatz, Artikel 87, Artikel 9, Artikel 97c, Artikel Absatz bis und Artikel 0 Absatz in Franken festgelegten Beträge für das nächste Steuerbzw. Kalenderjahr um zehn Prozent oder das entsprechende Mehrfache davon. Die Beträge der Sozialabzüge sind auf 00 Franken aufzurunden. Absatz unverändert. V. Geldwertveränderung 5 Die Regierung kann, nach Anhören der beteiligten Gemeinden, im Interesse der bündnerischen Volkswirtschaft für längstens zehn Jahre Steuererleichterungen gewähren: VI. Steuererleichterungen 7

Beilage Teilrevision der Vollziehungsverordnung zum Vom Grossen Rat beschlossen am 30. März 999. Die Vollziehungsverordnung zum vom 7. Januar 986 wird wie folgt geändert: la II. Konkubinatsverhältnisse ( 0 Abs. 3 und 38 lit. d StG) III. Personent emeinschaften Abs. tg) 3. Einkünfte aus Forstwirtschaft ( 8 Abs. StG) Absatz unverändert. Absatz aufgehoben. S Nachhaltige Waldnutzungen sind wie Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen nach Artikel 0 StG zu besteuern. Werden mindestens 6 Jahre zusammengefasst genutzt, ist für die Bemessung des Steuersatzes das durchschnittliche steuerbare Einkommen der vorausgehenden sechs Jahre mitzuberücksichtigen. Absatz unverändert. 8-0 Aufgehoben. Absätze und unverändert. Absatz 3 aufgehoben. Absatz unverändert. 3 Absatz unverändert. Die Inhaber der elterlichen Sorge haften solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindeseinkommen und das Kindesvermögen entfällt. 3 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a) die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer, Litera b bis e unverändert. f) der gemäss Artikel 76 mitwirkende Dritte für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer. 8 Absatz unverändert. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne > aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen ' sowie die ganze oder teilweise Verlegung der Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 0 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Absatz 3 unverändert. Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt auch die Veräusserung von Vermögenswerten, namentlich von Wertschriften und Liegenschaften, soweit die Veräusserung nicht im Rahmen der blossen Verwaltung eigenen Vermögens erfolgt.. Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit. H aftung und Mithaftung für die Steuer 3. Aus selbständiger Erwerbstätigkeit a. Grundsatz lll. Sozialabzüge J. Bemessungszeitpunkt ( 38 StG) 7-8 Aufgehoben. 9 Die Sozialabzüge richten sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. 9 Absatz unverändert. Absatz aufgehoben. Absatz 3 unverändert. '' 6 GVV '' 7 GVV b. Landwirtschaft 0 9

f. Wechsel der Steuerpflicht g. Nachlass Steuer: Erbvorbezug 5. Sonderbestimmungen für juristische Personen a. Sondersteuer auf aussergewöhnlichen Gewinnen 5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten nur: a) Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen und der Pflichtige die tatsächlichen Kosten geltend machen kann; b) Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren, soweit der Abzug nach neuem Recht noch zulässig ist; c) Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen. 6 Im Kale nderjahr 00 ist eine nach bisherigem Steuergesetz ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Die ausserordentlichen Einkünfte sind separat zu bezeichnen. 7 Für die Bemessungsjahre 999 und 000 ermittelt die Veranlagungsbehörde das Eigenkapital der Selbständigerwerbenden sowie das Vermögen von Nichterwerbstätigen für die Ausgleichskassen. 88e Beim Wechsel der Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit innerhalb der Schweiz wird die Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommensund Vermögenssteuer für die laufende Steuerperiode zwischen dem Kanton Graubünden und dem andern Kanton aufgeteilt, falls der andere Kanton die zeitliche Bemessung gemäss der zweijährigen Vergangenheitsbemessung vornimmt oder keine Artikel 70 entsprechende Bestimmung kennt. 88f Vor dem. Januar 00 vollzogene Erbvorbezüge unter Ehegatten werden per 3. Dezember 000 besteuert. Für die Bewertung des Vorempfanges sind die Verhältnisse zur Zeit der Ausrichtung massgebend. Vorempfänge auf Rechnung künftiger Erbschaft, die vor dem l. Januar 00 ausgerichtet und noch nicht besteuert wurden, werden im Zeitpunkt des Erbgangs zusammen mit dem übrigen Nachlass besteuert. Für die Bewertung des Vorempfanges sind die Verhältnisse zur Zeit der Ausrichtung massgebend. 89 9 Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar b) Erträge aus rückkaufsfä higen Kapitalversicherungen mit Einmaiprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde, Litera c bis g unverändert. h) Unterhaltsbeiträge, die der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte für sich selbst erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält. 3 7. Übrige Einkünfte Selbständig Erwerbende können die geschäfts- oder berufsmässig be-. Bei selbständigründeten Kosten abziehen insbesondere ger Erwerbs- ' tahgket Litera a bis d unverändert. a. Im allgemeinen e) die im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (BVG)'l geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, f) die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 8 Absatz entfallen. 33 Absatz unverändert. b. Ersatzbe- Ausgeschlossen ist die Übertragung von stillen Reserven ausserhalb schaffun p, der Schweiz. Absätze 3 und unverändert. 3 Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie für die Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten. Absatz unverändert. > SR 83.0 c. Abzug von Verlusten 38

. Verjährung. Finanzausgleichsgesetz 3. Steueraufschubtatbestände. Sonderbestimmungen für natürliche Personen a. Im Allgemeinen 83b Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen Beteiligten. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden. 8 Absatz unverändert. Das Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich vom 6. September 993 wird wie folgt abgeändert: a) Artikel 3 Absatz : Unverändert. b) Artikel 5: Steuerpflichtig sind Litera a unverändert; b) die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz; Litera c aufgehoben; Litera d unverändert. c) Artikel Absatz : Der Kanton erhebt für die Gemeinden eine Zuschlagssteuer zur kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer. d) Artikel 7 Absatz : Die Steuerkraft ergibt sich aus dem Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz sowie der Netto-Wasserzinsen. e) Artikel Litera a) aa: der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz. Absätze 3 bis 5 unverändert. 87b Domizil- und Holdinggesellschaften, denen nach altem Recht ein Steueraufschub gernäss Artikel 0 Absatz 3 Litera d beziehungsweise Artikel 83 Absatz 3 Litera d gewährt wurde, entrichten eine Gewinnsteuer auf den realisierten stillen Reserven, die mittels Steueraufschub in die juristische Person eingebracht wurden. Die Beendigung der Steuerpflicht im Kanton wird einer Realisierung gleichgesetzt. Artikel 88a findet sinngemäss Anwendung. 88 38 Vom Reineinkommen werden abgezogen IV. Sozialabzüge Steuerfreie E inkommensbeträge b) 500 Franken, wenn die gemeinsam veranlagten Ehegatten insge- Zweiverdienersamt zu mehr als 50 Prozent erwerbstätig sind; abzug Litera c und d unverändert. e) 00 Franken für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des A bzug für auswärtige Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der auswärtigen schulischen oder beruflichen Ausbildung steht'>; A usbildung 6 000 Franken für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht und sich hiefür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss >. Stipendien werden jeweils zu zwei Dritteln angerechnet. Litera f unverändert. g) 000 Franken für jedes Kind unter Jahren, für das ein Abzug nach Kinderbe Litera d gewährt wird, sofern während der Arbeitszeit Kosten für die treuungsabzu~ Kinderbetreuung durch Dritte anfallen. Der Abzug wird alleinerziehenden E ltern und Zweiverdienerehepaaren, die zu mehr als 0 Prozent erwerbstätig sind, gewährt. h) Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge regelt die Regierung die Zuteilung der Abzüge nach Litera c, d, e und g. Litera i bis n aufgehoben. Absatz aufgehoben. 39 Absätze und unverändert. 3 Beträgt das satzbestimmende Einkommen für Alleinstehende weniger als 0 000 Franken und für Verheiratete weniger als 000 Franken, wird die Einkommenssteuer nicht erhoben. Artikel findet keine Anwendung. Die Grenzsteuerbelastung für die nächsten Einkommensstufen darf 30 Prozent nicht übersteigen. Absatz unverändert. Der Veräusserung sind insbesondere gleichgestellt: Litera a und b unverändert. c) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn > 0 GVV > 0 GVY V. Steuerberechnung. Steuersätze II. Veräusserung. Steuerbegründende Veräusserung 36 3

5. Erbenhaftung 6. Ehegatten 7. Verfahren 8. Behörden 9. Verfolgungsverjährung Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze bis 3 sinngemäss. 78 Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge. Absätze und 3 aufgehoben. 78a Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 76. Jedem Ehegatten steht der Nachweis offen, dass die Hinterziehung seiner Steuerfaktoren durch den anderen Ehegatten ohne sein Wissen erfolgte oder dass er ausserstande war, die Hinterziehung zu verhindern. Gelingt dieser Nachweis, wird der andere Ehegatte wie für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst. 79 Absätze bis 3 unverändert. Im übrigen sind die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss anwendbar. Gegen die Strafverfügung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen eine ordentliche Veranlagungsverfügung. 5 Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt. Über das Begehren entscheidet das Finanz- und Militärdepartement. 80 T ext unverändert. 8 Die Strafverfolgung verjährt: a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden; Gebäude von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung, deren Erhaltung von den Eigentümern gewisse Opfer verlangt, werden hauptsächlich zum Ertragswert besteuert. 58 Absatz unverändert. Absatz aufgehoben. 3 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei. 59 Als Steuerwert für regelmässig gehandelte Wertpapiere gilt der Durchschnittskurs in dem Monat, der dem für die Vermögenssteuer massgebenden Stichtag vorangeht. Absätze und 3 unverändert. 63 3. Fahrnis und Forderungen. Wertpapiere und Beteiligungen Absätze und unverändert. IV. Steuerbe-.. rechnung 3 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältmssen am Ende der. Steuerfreie Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Beträge Absatz unverändert. 66 Die Steuern für Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerpe-. Steuerperiode riode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge und die betragsmässig beschränkten Abzüge für regelmässig anfallende Kosten nur anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet. 67 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der II. Bemessung des Einkommens Steuerperiode. Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. 3 5

. Gesetzliches Pfandrecht III. Gemeinden. Mitwirkung. Mitarbeit bei der Veranlagung 60 69 Die Gemeinden sind verpflichtet, a) die in der Vollziehungsverordnung 0 vorgeschriebenen Vorbereitungsarbeiten ohne Entschädigung zu erledigen, Litera b unverändert. c) für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern zu sorgen sowie ausstehende Steuerforderungen zu beziehen und ohne Verzug abzuliefern, wenn der Steuerpflichtige den Kanton offensichtlich dauernd verlassen will (Artikel 5Absatz Litera a), Litera d unverändert Absatz aufgehoben. 70 Absatz unverändert. Der Umfang der Mitarbeit> wird auf Antrag der Gemeinde durch die kantonale Steuerverwaltung festgelegt. 7 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die. Unbeschränkte übrigen juristischen Personen > sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz Steuerpflicht oder ihre tatsächliche Verwaltung zu Beginn der Steuerperiode im Kanton befindet. Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne von Artikel 36 Absatz Litera a des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 8. März 99. 3 Ausländische juristische Personen sowie die nach Artikel Absatz steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. 77 Absätze und unverändert. 3 Für die Steuern haften ferner solidarisch: b) die Fondsleitung eines Anlagefonds mit direktem Grundbesitz. Absatz unverändert. IV. Mithaftung 3. Entschädigung l. Übertretungen. Verletzung von Verfahrenspflichten 7 Die Gemeinde erhält für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern eine Entschädigung nach den Bestimmungen der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen. Die Entschädigung ist nach den effektiven Leistungen und unter Berücksichtigung der Aufwendungen der Gemeinde zu bemessen. Die Regierung kann für alle G emeinden zusammen maximal Prozent des Kantonssteuerertrages aus der Einkommens- und Vermögenssteuer ausrichten. Die Gemeinde erhält: a) für den Steuereinzug nach Artikel 69 Absatz Litera b und c - Prozent der veranlagten Steuern, b) für die Erhebung der Quellensteuern nach Artikel 69 Absatz Litera d Prozent der abgelieferten Steuern. 73 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit einer Busse bis zu 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 0 000 Franken bestraft. 78 Von der Steuerpflicht sind befreit: Litera a bis d unverändert. e) andere juristische Personen, die im kantonalen oder gesamtschweizerischen Interesse Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, welche ausschliesslich, unwiderruflich und unmittelbar diesen Zwecken dienen, Litera f unverändert. g) inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, soweit das Bundesrecht es vorsieht. Litera h unverändert. i) die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts. Die in Absatz litera e- h genannten juristischen Personen unterliegen jedoch der Grundstückgewinnsteuer nach Artikel ff., soweit das Bundesrecht dies zulässt. V. Ausnahmen von der Steuerpflicht 3 GVV GYY 33 GYY 3 7

. Verfahren V. Berichtigung. Voraussetzun~en II. Verwirkung III. Verfahren Das Gesuch um Wiedererwägung ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes, spätestens jedoch innert 0 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, zu stellen. Absätze und 3 unverändert. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden sind innert 5 Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde zu berichtigen, der sie unterlaufen sind. Absatz unverändert. 5 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Veranlagungsbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergeben gegen die Veranlagungsbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer nebst Zins als Nachsteuer erhoben. Absatz unverändert. 3 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungsbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war. 6 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 0 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Absätze und 3 unverändert. 7 t Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführt. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe der Gründe schriftlich eröffnet. Der Steuerpflichtige hat das Recht, sich vernehmen zu lassen und die Akten einzusehen. Absatz 3 unverändert. 8 Absatz unverändert. 6. Ersatz- A usgesc hl ossen ist. d' e U b ertragung von st en R eserven ausser h a lb beschaffun,, der Schweiz. Absätze 3 und unverändert. 85 Absatz unverändert. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge e rforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. 3 Die Anlagefonds unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. 88 Absatz unverändert. Der Nettoertrag entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. J Nicht als Beteiligungserträge gelten insbesondere: Litera a aufgehoben Litera b unverändert c) Aufwertungsgewinne, Litera d aufgehoben Absatz unverändert. 88a t Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne: a) sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 0 Prozent des Grundoder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war und b) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt. Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss Artikel 88 Absatz zur Folge hatten. 3 Für Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. 7. Sondervorschriften für Ve r eine, Stiftungen und A nlap,efonds. Gesellschaften mit Beteiligungen a. Grundsatz b. Kapitalgewinne auf Beteiligungen 30 9

. Meldepflicht Dritter III. Veranlagung im allgemeinen J. Ordentliche Veranlagung. Veranlagung nach Ermessen 3.Eröffnung IV. Besondere Vorschrifte n. Quellensteuer. Nachlassste uer Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während 0 Jahren aufbewahren. 30 Den Veranlagungsbehörden haben für jedes Steuerjahr eine Bescheinigung einzureichen: Litera a bis c unverändert. d) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen. 30a Die Vcranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung, erlässt Auflagen, verlangt Beweismittel ein, nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor und stellt die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. 3 Absatz unverändert. Die Veranlagung erfolgt unter Berücksichtigung aller im Zeitpunkt der Einschätzung bekannten Tatsachen und ist zu begründen. Insbesondere können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Absatz 3 aufgehoben. 3 Absatz unverändert. Mit der Eröffnung sind die Abweichungen von der Steuererklärung einzeln anzugeben und kurz zu begründen. 3 Haben es Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz trotz Verlangen der Veranlagungsbehörde unterlassen, einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen, kann die Zustellung auf Kosten des Steuerpflichtigen durch Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt ersetzt werden. 33 3 Absatz aufgehoben. Die Erben oder an deren Stelle der Vertreter haben der Steuerverwaltung mangels einer Aufforderung innert sechs Monaten seit dem Tod des gemäss Artikel 89a. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert. 9 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Holding- und Domizilgesellschaften aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven und jenem Teil der stillen Reserven, der im Falle der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre. Die Kapitalsteuer beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch 300 Franken. Kultus- und Zuschlagssteuern werden nicht erhoben. Absatz 3 aufgehoben. 93-95 Aufgehoben. 96. Domizil- und Holdinggesellschaflen Die Steuern von Gewinn und Kapital werden für jede Steuerperiode I. Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Absatz unverändert. 3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, ist ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung zu erstellen. Ausserdcm ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines geschäftlichen Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation. 97 Absatz unverändert. Die Kapitalsteuer wird nach dem Stand am Ende des Geschäftsjahres bemessen. 3 Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als Monate, wird b) die Kapitalsteuer für die tatsächliche Dauer der Steuerperiode berechnet. Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen geschäftlichen Betrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert. Absatz 5 unverändert. II. Bemessung von Reingewinn und Kapital 8

III. Vertragliche Vertretung IV. Notwendige Vertretung 3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert, sofern die Trennung den Steuerbehörden mitgeteilt wurde. 3b Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. 3c Steuerpflichtige ohne Zustelladresse in der Schweiz haben auf Verlangen der Veranlagungsbehörde einen Bevollmächtigten im Inland zu bezeichnen. Mehrere Erben haben innert einer von der kantonalen Steuerverwaltung anzusetzenden Frist einen Vertreter zu bestimmen. Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je 6 Prozent der Bruttoeinkünfte. 03 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton erhalten, sind hiefür steuerpflichtig. Absatz unverändert. 3 Die Steuern für Kanton und Gemeinde betragen je 6 Prozent der Bruttoeinkünfte. 0 5. Empfänger von Vorsorgeleistun~cn Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision. Mitwirkung von Prozent der abgerechneten Steuern und ist dafür verpflichtet: ~:~ ~t~~u~~b':::n Leistung b) dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen, Litera c unverändert. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. Absatz 3 unverändert. V. Fristen VI. Verjährung. Veranlagungsverjährung. Bezugsverjährung 5 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt für periodische Steuern 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für nicht periodische Steuern 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der steuerbegründende Tatbestand eingetreten ist. Absatz unverändert. 3 Die Verjährung beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird. Absatz unverändert. 6 Absatz unverändert. Hinderung und Stillstand der Verjährung richten sich nach Artikel 5 Absatz. 06 Der Steuer unterliegt die Nachfolge in das Reinvermögen sers, insbesondere Litera a bis d unverändert. Litera e aufgehoben. Litera f und g unverändert. 07 Absatz unverändert. Der überlebende Ehegatte ist von der Steuer befreit. 08 Absätze und unverändert. des Erblas-!. Gegenstand der Steuer 3 Der Vorempfang wird im Zeitpunkt der Abtretung nach Massgabe des Gesamtvermögens des Zuwendenden besteuert. Kann das Gesamtvermögen nicht ermittelt werden, erfolgt die Besteuerung zum Maximalsatz. Absatz aufgehoben. IT. Steuerpflicht HI. Zeitpunkt der Besteuerung 6 3