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Entgelt für den Netzzugang Strom gemäß 21ff EnWG 01.01.2016 Netzentgelte Strom - Preisblatt Das Preisblatt, gültig ab 01.01.2016, beruht auf der Festlegung der Erlösobergrenze durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung. Die dargestellten Preise beinhalten die vorgelagerten Netzentgelte. 1. Leistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem Bei Kunden mit Leistungsmessung wird jede Verbrauchsstelle individuell nach dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten berechnet. Die Jahresarbeit bemisst sich aus der im Kalenderjahr entnommenen Arbeit. Die Leistung bemisst sich aus der höchsten gemessenen ¼-Stundenleistung des Jahres. Jahresbenutzungsdauer < 2.500 h/a Jahresbenutzungsdauer > 2.500 h/a Entnahme aus Leistungspreis Leistungspreis Mittelspannung 13,50 /kwa 3,73 ct/kwh 95,42 /kwa 0,45 ct/kwh Umspannung MS/NS 15,35 /kwa 4,75 ct/kwh 110,90 /kwa 0,92 ct/kwh Niederspannung 15,44 /kwa 5,64 ct/kwh 95,43 /kwa 2,44 ct/kwh Netzreservekapazität 0 bis 200 h/a 200 h/a bis 400 h/a 400 h/a bis 600 h/a Entnahme aus Reservekapazität Reservekapazität Reservekapazität Mittelspannung 33,71 /kwa 40,45 /kwa 47,19 /kwa Umspannung MS/NS 47,87 /kwa 57,45 /kwa 67,02 /kwa Niederspannung 77,29 /kwa 92,75 /kwa 108,21 /kwa Sonderformen der Netznutzung gemäß StromNEV 19 Bei Kunden mit Leistungsmessung wird jede Verbrauchsstelle individuell nach dem tatsächlichen Verbrauchsverhalten berechnet. Die Monatsarbeit bemisst sich aus der im Kalendermonat entnommenen Arbeit. Die Leistung bemisst sich aus der höchsten gemessenen ¼-Stundenleistung des Monats. 19 ( zeitlich begrenzte hohe Leistungsaufnahme Monatsleistungspreis Entnahme aus Mittelspannung 15,90 /kw u. Monat 0,45 ct/kwh Entnahme aus Umspannung MS/NS 18,48 /kw u. Monat 0,92 ct/kwh Entnahme aus Niederspannung 15,91 /kw u. Monat 2,44 ct/kwh Seite 1 von 5

2. Nichtleistungsgemessene Kunden Bei Kunden ohne Leistungsmessung wird nach einem Entgeltsystem abgerechnet, das sich jeweils aus einem mengenabhängigen und einem festen Grundpreis pro Jahr zusammensetzt. Kleinkunden Entnahme aus Niederspannung Grundpreis Grundpreis 47,00 /a 55,93 /a* 6,16 ct/kwh 7,33 ct/kwh* Netzentgelte für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen gem. 14a EnWG 2,40 ct/kwh 2,86 ct/kwh* 3. Messstellenbetrieb Für den Betrieb der Messstelle wird ein zählerabhängiges Messentgelt pro Messeinrichtung erhoben. Mittelspannung Mittelspannung 540,00 /a 642,60 /a* Niederspannung Niederspannung 219,60 /a 261,32 /a* Zählpunkte ohne Leistungsmessung Wechselstrom-, oder Drehstromzähler Wechselstrom-, oder Drehstromzähler 9,00 /a 10,71 /a* Mehrtarif- oder Zweirichtungszähler Mehrtarif- oder Zweirichtungszähler 13,92 /a 16,56 /a* Tarifschaltung Tarifschaltung 14,64 /a 17,42 /a* Niederspannungs-Stromwandler Niederspannungs-Stromwandler 22,80 /a 27,13 /a* 4. Messung Für die Ausführung der Messung wird ein Messentgelt pro Messeinrichtung erhoben. Das Messentgelt beinhaltet die Leistungen für die monatliche Messung bei leistungsgemessenen Kunden bzw. eine jährliche Messung bei nicht leistungsgemessenen Kunden. Sind weitere unterjährige Messungen gewünscht oder erforderlich, wird für jede weitere Messung ein Messentgelt erhoben. 214,92 255,75 * Zählpunkte ohne Leistungsmessung Zählpunkte ohne Leistungsmessung 4,68 5,57 * Seite 2 von 5

5. Abrechnung Für die Ausführung der Abrechnung wird ein Abrechnungsentgelt pro Messeinrichtung erhoben. Das Abrechnungsentgelt beinhaltet die Leistungen für die monatliche Abrechnung bei leistungsgemessenen Kunden bzw. eine jährliche Abrechnung bei nicht leistungsgemessenen Kunden. Sind weitere unterjährige Abrechnungen gewünscht oder erforderlich, wird für jede weitere Abrechnung ein Abrechnungsentgelt erhoben. Niederspannungsmessung je Zählpunkt Niederspannungsmessung je Zählpunkt 255,48 304,02 * Bei Mittelspannungskunden mit niederspannungsseitiger Messung erhöhen sich zum Ausgleich der Umspannverluste die Leistungs- und Arbeitswerte für die Abrechnung um 3% Zählpunkte ohne Leistungsmessung Eintarifzähler Eintarifzähler (Wechsel- oder Drehstrom) (Wechsel- oder Drehstrom) 13,68 /a 16,28 /a* Mehrtarif- oder Zweirichtungszähler Mehrtarif- oder Zweirichtungszähler 13,68 /a 16,28 /a* Seite 3 von 5

6. Allgemeine Erklärungen Konzessionsabgaben Die Nettopreise für die Netznutzung erhöhen sich entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung - KAV um die Konzessionsabgabe. Entnahmen < 30kW und 30.000 kwh außer Schwachlasttarife 1,320 ct/kwh 1,571 ct/kwh* Entnahmen mit Schwachlasttarifen nach Allgemeinen Preisen 0,610 ct/kwh 0,726 ct/kwh* Entnahmen > 30kW und 30.000 kwh 0,110 ct/kwh 0,131 ct/kwh* Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Werte von 2015) Die Preise für die Netznutzung erhöhen sich entsprechend des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz). Die Höhe der KWK-Umlage basiert auf den Berechnungen des BDEW. Für das Jahr 2015 kommen folgende Aufschläge auf die Nettopreise zum Ansatz: Letzverbraucher Gruppe A bis 1.000.000 kwh/a je Abnahmestelle 0,254 ct/kwh 0,302 ct/kwh* Letzverbraucher Gruppe B > 1.000.000 kwh/a je Abnahmestelle und nicht Kategorie C 0,051 ct/kwh 0,061 ct/kwh* Letzverbraucher Gruppe C > 1.000.000 kwh/a je Abnahmestelle von Kunden Stromintensiv 0,025 ct/kwh 0,030 ct/kwh* Umlage gemäß 19 Abs. 2 StromNEV Letzverbraucher Gruppe A bis 1.000.000 kwh/a je Abnahmestelle 0,378 ct/kwh 0,450 ct/kwh* Letzverbraucher Gruppe B > 1.000.000 kwh/a je Abnahmestelle und nicht Kategorie C 0,050 ct/kwh 0,060 ct/kwh* Letzverbraucher Gruppe C > 1.000.000 kwh/a je Abnahmestelle von Kunden Stromintensiv 0,025 ct/kwh 0,030 ct/kwh* Offshore-Haftungsumlage gemäß 17f EnWG-Novelle je Letztverbrauchergruppe (derzeit gültiges KWKG) Letztverbraucher Gruppe Aꞌ Für die jeweils ersten 1.000.000 kwh/a je Abnahmestelle 0,040 ct/kwh 0,048 ct/kwh* Letztverbraucher Gruppe Bꞌ Abnahmestellen > 1.000.000 kwh/a für Mengen > 1.000.000 kwh/a 0,027 ct/kwh 0,032 ct/kwh* Letztverbraucher Gruppe Cꞌ Abnahmestellen > 1.000.000 kwh/a von Kunden mit Stromkosten >4% des Umsatzes für Mengen > 1.000.000 kwh/a 0,025 ct/kwh 0,030 ct/kwh* Seite 4 von 5

Umlage für abschaltbare Lasten nach 18 AbLaV Die Umlage für abschaltbare Lasten wurde ab dem 01.01.2014 von Letztverbrauchern erhoben. Da die entsprechende Verordnung zum Jahresende 2015 ausgelaufen ist und für den Zeitraum ab 1.1.2016 momentan keine neue Verordnung vorliegt, erfolgt bis auf weiteres keine Erhebung einer Umlage für abschaltbare Lasten. Eine Verlängerung wird derzeit auf politischer Ebene diskutiert Blindstrom Soweit Blindstrom-Bedarf vorliegt, der nicht durch die Systemdienstleistungen erbracht wird, wird dieser zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Blindarbeit kommt zur Berechnung, wenn die Leistungsaufnahme mit einem cos φ < 0,9 erfolgt. Gemäß dem Beschluss BK6-13-042 wird die Berechnung von Blindmehrarbeitsmengen vorläufig ausgesetzt. Die Aussetzung stellt keinen grundsätzlichen Verzicht auf die Verrechnung von Entgelten für Blindmehrarbeit bzw. der Verrechnung anderweitiger Kompensationen bei Überschreitung der Grenzen für Blindarbeit dar. Die vereinbarten Grenzen für den Bezug von Blindenergie im Netzanschlussvertrag sind unverändert jederzeit einzuhalten. Auslesung mittels GSM Modem Sofern technisch keine Möglichkeit besteht einen Festnetzanschluss einzurichten aber die technische Möglichkeit zum Betrieb eines GSM Modems vorhanden ist: GSM-Modem GSM-Modem 120,00 Jahr 142,80 Jahr* Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Netznutzung Bei Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Netznutzung kommen die in den Ergänzenden Bedingungen NAV Strom aufgeführten Preise und Bedingungen zum Ansatz. Umsatzsteuer Die Abrechnung der Netznutzung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zum Rechnungsbetrag. Seite 5 von 5