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Transkript:

Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 1. Patientenverfügung... 4 2. Betreuungsverfügung... 8 3. Vorsorgevollmacht... 10 4. Verwahrung der Verfügungen... 14 5. Weiterführende Literatur und Informationen... 15 6. Weitere nützliche Checklisten für Angehörige... 16 7. Anhang... 16 Patientenverfügung [A]... 17 Patientenverfügung [B]... 19 Betreuungsverfügung... 20 Vorsorgevollmacht... 22 Notfallkarte... 26 Ärzte / Krankenversicherung... 27 Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht... 28 Angaben zu den regelmäßigen Einkünften und Ausgaben... 29 Angaben zum Vermögen... 31 Versicherungen... 32 Wichtige Anschriften... 34 Haustiere: Wünsche zur Versorgung und Pflege... 35 Wünsche zur Bestattung / Bestattungsverfügung... 36 Liste der im Todesfall zu benachrichtigenden Personen... 37 Aufbewahrung Testament, Angaben zu Testamentsvollstrecker, Vormund... 38 8. Gesetzestext Rechtliche Betreuung - 1896 bis 1908 BGB... 39 Impressum... 46 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 2

Vorwort Ein tragischer Unglücks- oder Todesfall, eine schwere Erkrankung oder auch der schleichende Verlust der geistigen Kräfte im Alter stellen Angehörige häufig vor neue Aufgaben. Selbst Ehegatten, Lebenspartner und Kinder dürfen im Ernstfall keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen. Dies ist nur mit einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder einer Bestellung als Betreuer möglich. Daher ist es ratsam Vorsorge zu treffen. Und dies ganz unabhängig vom Alter, denn ein Unglücksfall oder eine schwere Erkrankung kann jeden treffen. Die umfangreichsten Regelungen sind mit einer Vorsorgevollmacht möglich. Darin ermächtigt der Verfasser eine Person für ihn im Falle der Handlungsunfähigkeit rechtswirksam, aber ohne gerichtliche Begleitung zu agieren. Eine Vorsorgevollmacht kann verschiedene Lebensbereiche regeln, zum Beispiel das Vermögen, die Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge. Eine Bevollmächtigung nur für die Gesundheitssorge ist mit einer Patientenverfügung möglich. Eine weitere Möglichkeit der Vorsorge für den Ernstfall ist die Betreuungsverfügung. Darin benennt der Verfasser eine Person seines Vertrauens für den Fall, dass ein gesetzlicher Betreuer gerichtlich eingesetzt werden muss. Mit diesem Ratgeber informieren wir Sie zu den einzelnen Verfügungen und geben Ihnen Anregungen was im Vorfeld geregelt werden kann und über was Sie sich Gedanken machen sollten. Im Anhang befinden sich Vorschläge zu den einzelnen Verfügungen sowie weitere Checklisten, die für Angehörige bei einem Unfall, einer Krankheit oder im Alter des Betroffenen, hilfreich sein können. Der vorliegende Ratgeber erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann eine ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar sowie einen Arzt nicht ersetzen. Die Beispiele in diesem Ratgeber stellen lediglich Anregungen dar. Die Autoren und die Arbeitsgemeinschaft Finanzen übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Ratgeber genannten Ausführungen und Formulierungsbeispiele. Ihr Team der Arbeitsgemeinschaft Finanzen 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 3

1. Patientenverfügung In einer Patientenverfügung kann der Verfasser für den Fall, dass er nicht mehr entscheidungsfähig ist, im Voraus festlegen, welche medizinische Behandlung er haben möchte. Das für ärztliche Behandlungen geltende Selbstbestimmungsrecht wird so gewahrt. Die Patientenverfügung ist im Betreuungsrecht verankert. Im Gesetz ist geregelt, dass ein Mensch in jeder Lebensphase selbst entscheiden kann, ob und wie er behandelt werden möchte. Die Voraussetzungen für die Erstellung einer Patientenverfügung sind: der Verfasser muss volljährig und einwilligungsfähig sein. Die Patientenverfügung kommt zu dem Zeitpunkt zum Tragen, wenn die betreffende Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Einwilligung oder Nichteinwilligung zu Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, zu Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen zu geben. Die schriftlich festgelegte Patientenverfügung ist rechtlich verbindlich für die Ärzte und das Behandlungsteam. Eine Patientenverfügung kann konkrete Hinweise für einzelne Situationen oder auch nur Richtlinien und Bitten enthalten. Grundsätzlich ist es sinnvoll genaue Wünsche zu formulieren, um die Angehörigen zu entlasten. Auch ein Bevollmächtigter kann angegeben werden, was sehr sinnvoll ist. Dabei ist es ratsam den gewünschten Bevollmächtigten im Vorfeld zu fragen, ob er überhaupt bereit wäre, die betreffende Person zu vertreten. Patientenverfügung mit Zeit und in Ruhe erstellen Da es sich bei den Regelungen in einer Patientenverfügung um weitreichende Entscheidungen handelt, sollte jeder, der eine Verfügung erstellen möchte, sich dafür Zeit nehmen. Es ist nicht sinnvoll, überstürzt irgendwelche Formulare auszufüllen und zu unterschreiben, nur um sich in dem Glauben zu wiegen, künftig eine wirksame Entscheidung zur Vorsorge getroffen zu haben. Von Arzt beraten lassen Vor dem Abfassen einer Patientenverfügung ist es ratsam, sich von einem Arzt beraten zu lassen. So kann beispielsweise der Hausarzt über die Möglichkeiten der Intensivmedizin und verschiedene Krankheitsverläufe berichten. Viele Ärzte stehen ihren Patienten für solch ein Gespräch ohne Honorar oder zumindest zu geringen Kosten zur Verfügung. Die Krankenversicherungen bezahlen für diese Beratung nicht. Besonders wichtig ist eine ärztliche Beratung, wenn bereits eine schwere Erkrankung eingetreten ist. Eine Patientenverfügung sollte dann sinnvollerweise speziell auf diese Krankheit ausgerichtet sein und im Zusammenwirken mit dem behandelnden Arzt erstellt werden. Je krankheitsbezogener und zeitnaher eine Patientenverfügung formuliert ist, desto besser ist es. Klare Formulierungen sind wichtig Patientenverfügungen sollen regeln, was Ärzte im Fall lebensbedrohlicher Situationen tun oder nicht tun sollen. Doch im Krankenhausalltag ist diese Gratwanderung in den meisten Fällen äußerst schwierig. Der Grund: der Patientenwille ist häufig nicht klar formuliert. Ein Arzt benötigt eine klare Ansage durch den Verfügenden, welche Therapien in einer konkreten Situation gewünscht oder abgelehnt werden. Eine Patientenverfügung darf und sollte niemals zur Auslegungssache durch Dritte werden. Wer in einer Patientenverfügung auf konkrete Maßnahmen eingehen will, wie beispielsweise die Magensonde, sollte dies detailliert tun und nach verschiedenen Situationen wie Demenz, Bewusstlosigkeit oder dem Wachkoma differenzieren. 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 4

Ärzte sind ratlos, wenn ihr Patient ärztlichen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten wünscht, solange realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht. Woher soll der Arzt wissen, wann für den Patienten eine Aussicht realistisch, wann das Leben erträglich ist? Was hält er für angemessene Möglichkeiten? Wenn in einer Patientenverfügung keine lebensverlängernden Maßnahmen gewünscht sind, bedeutet dies, dass der Patient auch dann nicht auf der Intensivstation künstlich beatmet werden will, wenn dies nach einem Unfall zum Überleben dringend erforderlich wäre? Oder will er, etwa nach einem Herzinfarkt, nicht mehr reanimiert werden, selbst wenn danach durchaus ein mehr oder weniger normales Leben möglich wäre? Oder soll man beispielsweise einen älteren Patienten mit akuter Lungenentzündung in einer kritischen Phase nicht mehr künstlich beatmen, obwohl er durchaus Chancen auf eine Genesung hat? Oftmals ist eine Vorhersage über die künftige medizinische Entwicklung des Patienten nicht möglich. So kann ein Patient zum Beispiel eine akute Erkrankung dank moderner Gerätemedizin durchaus gut überwinden. Andererseits kann ein Arzt nicht garantieren, dass nicht eine Katastrophe die andere jagt, ein Organ nach dem anderen versagt und somit genau das eintritt, was viele Menschen per Verfügung verhindern wollen. Hier gilt die medizinische Erfahrung, dass manche Patienten sich von einem schweren körperlichen Leiden erholen und andere nicht. Diese Feststellung trifft ausdrücklich auch auf ältere Patienten zu. Daher neigen Klinikärzte im Zweifel zu intensiven Maßnahmen. Über Wertvorstellungen nachdenken Vor der Abfassung einer Patientenverfügung steht an erster Stelle die Auseinandersetzung mit dem eigenen Leben und den Vorstellungen vom Lebensende ganz ohne Vordrucke. Seinen Willen zu artikulieren für eine Situation, in der man noch nicht war und die man sich nicht vorstellen kann, ist schwer. Zudem kann nicht jeder potenziell eintretende Fall in eine Verfügung aufgenommen werden. Daher ist es hilfreich, wenn die persönlichen Wertvorstellungen, die Einstellungen zu Schmerz, zu Leben und Sterben sowie die religiösen Anschauungen in einem freien Text niedergeschrieben werden. In diesem Text können beispielsweise auch Erfahrungen mit Leid, Krankheit und Sterben geschildert und der eigene Umgang damit bzw. die Einstellung dazu erläutert werden. Ferner kann darauf eingegangen werden, ob fremde Hilfe gut angenommen werden kann oder ob Angst besteht, jemandem zur Last zu fallen. Und ob man möglichst lange leben möchte oder ob eine bestimmte Lebensqualität wichtiger ist. Aus solch freier Formulierung der Wertvorstellungen lässt sich der Wille eines Patienten oft viel klarer ablesen als rein aus angekreuzten und vorgegebenen Klauseln. Die Ausführungen zu den persönlichen individuellen Einstellungen können dann als Ergänzung und Auslegungshilfe der Patientenverfügung dienen. Einsetzen eines Bevollmächtigten ist sinnvoll Sofern in einer Patientenverfügung kein Bevollmächtigter für die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten eingesetzt ist, kann das Betreuungsgericht im Bedarfsfall einen Betreuer bestellen. Dieser trifft dann als gesetzlicher Vertreter die Entscheidungen im Sinne der betreffenden Person. Der bestellte Betreuer kann eine familienfremde Person, wie zum Beispiel ein Berufsbetreuer, sein. Die Bestimmung einer Vertrauensperson für die gesetzliche Vertretung kann auch in einer separaten Betreuungsverfügung erfolgen. Der Betreuer muss jedoch dann erst vom Betreuungsgericht bestellt werden. Eine in einer Patientenverfügung oder auch in einer Vorsorgevollmacht - bevollmächtigte Person kann sofort handeln. Die bevollmächtigte Person ist verpflichtet den Behandlungswillen, der in der Patientenverfügung dargelegt ist, durchzusetzen. Ist die eingetretene Situation in der Verfügung nicht aufgeführt, muss die bevollmächtigte Person, gemäß dem Willen des Verfassers entscheiden. Ausschließlich dieser Wille ist maßgeblich und nicht der Wille der bevollmächtigten Person. 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 5

Patientenverfügungen sind allerdings nur dann bindend, wenn sie sich auf die konkrete Lebensund Behandlungssituation beziehen und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die geäußerten Wünsche in der Verfügung zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen. Man sollte deshalb mit den Angehörigen bzw. dem eingesetzten Bevollmächtigten grundsätzlich über die eigenen Wertvorstellungen reden und die Einstellungen zum Leben und Sterben sowie zu ärztlichen Behandlungen darlegen. Dann können diese eher erahnen, was zu tun ist, wenn Situationen eintreten, die in einer Verfügung nicht berücksichtigt wurden. Die Entscheidung zur Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Bevollmächtigten bzw. Betreuer getroffen. Willensermittlung im Sinne der betreffenden Person Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem oder fehlender Patientenverfügung müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht als neutrale Instanz genehmigt werden. Häufig kommen Arzt und Bevollmächtigter aber gemeinsam zu einer Entscheidung. Zwar taugen Verfügungen selten als endgültige Handlungsanweisungen für alle Fälle. Dafür sind sie oft nicht genau genug, doch die Wertvorstellungen, die sich aus einer Verfügung herauslesen lassen, ermöglichen häufig die willensorientierte Entscheidung. Der Mediziner betrachtet die Verfügungen vor allem als verpflichtende Anweisung, den Willen im Dialog mit dem Bevollmächtigten zu ergründen. Zum Schutz der Verfügenden hat die Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung eine Schiedsstelle Patientenverfügung eingerichtet. Diese berät und vermittelt zwischen Beteiligten, wenn es zu Konflikten auf Grund fehlender individueller Beratung kommt. Den Service können sowohl Angehörige als auch Ärzte in Anspruch nehmen. Streitfälle in Bezug um die Patientenverfügung werden durch den Ombudsmann innerhalb von zwei Werktagen gebührenfrei geprüft. Der Vorteil für alle Beteiligten: Es erfolgt eine Hilfestellung durch Experten, bevor die Situation eskaliert und vor Gericht endet. Die Schiedsstelle ist entweder per E-Mail schiedsstelle@patientenschuetzer.de oder unter der Rufnummer 0231/7 38 07 30 erreichbar. Problem: Widerspruch Patientenverfügung und Organspendeausweis Wenn der Verfasser einer Patientenverfügung nach dem Hirntod als Organspender in Betracht kommt, müssen in der Regel ärztliche Maßnahmen ergriffen werden. Die Herz- und Kreislauffunktion des Toten muss durch eine kontrollierte Beatmung weiterhin künstlich aufrechterhalten werden, um die Organe transplantationsfähig zu machen. Diese Art der Beatmung ist jedoch in vielen Patientenverfügungen ausgeschlossen. Die Patientenverfügung und die Organspende widersprechen sich in diesem Fall. Es empfiehlt sich daher in der Patientenverfügung festzulegen: Geht die Bereitschaft zur Organspende vor oder die Bestimmungen der Patientenverfügung. Auch wenn Organspenden grundsätzlich abgelehnt werden, sollte dies in der Verfügung stehen. Verfügung regelmäßig aktualisieren und auch andere Bereiche klären Bereits erstellte Patientenverfügungen sollten in Abständen mit der Unterschrift aktualisiert werden. Auch der Wille sollte nochmal überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Denn die persönliche Einstellung zum Leben kann sich ändern und auch die Medizin macht Fortschritte. Eine Aktualisierung ist insbesondere vor risikoreichen medizinischen Eingriffen sinnvoll. Eine Patientenverfügung betrifft nur die Gesundheitssorge. Da jedoch in Situationen, in denen die Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, auch andere Entscheidungen zu treffen sind, empfiehlt es sich zusätzlich mindestens eine Betreuungsverfügung oder besser eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Darin können Verfügungen oder eine Bevollmächtigung zu Vermögensangelegenheiten, zur Aufenthaltsbestimmung und weiterem festgelegt werden. 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 6

Eine Vorsorgevollmacht sowie eine Betreuungsverfügung können auch mit einer Patientenverfügung kombiniert werden. Zusammengefasst: Inhalt einer Patientenverfügung in Kürze: Eine Patientenverfügung regelt, welche ärztlichen Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen sind. Der Verfasser trifft Entscheidungen für eine noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchung seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe, für den Fall, dass er später nicht in der Lage ist, seine Einwilligung oder Nichteinwilligung mitzuteilen ( 191 a BGB). Die Verfügung enthält Anweisungen an Ärzte, welche Behandlungsmethoden im Notfall gewünscht sind und welche nicht (z.b. keine lebenserhaltende Apparatemedizin, keine Wiederbelebung, wenn eine Schädigung des Gehirns damit verbunden ist, oder aber der Einsatz von Schmerzmitteln). In einer Patientenverfügung kann für den Ernstfall ein Bevollmächtigter eingesetzt werden, der im Sinne des Verfassers entscheidet. Form: Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden, mit Ort und Datum versehen und mit dem vollständigen Namen unterschrieben werden. Es können Formulare oder Druckversionen genutzt werden. Sinnvoll ist es, wenn ein Arzt, beispielsweise der Hausarzt, die Einwilligungsfähigkeit des Verfassers überprüft und mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Hausarzt sollte ohnehin für eine Beratung zur Verfügung aufgesucht werden. Auch ein Notar kann die Einwilligungsfähigkeit bestätigen. Sehr empfehlenswert ist es, die Verfügung alle ein bis zwei Jahre zu überprüfen und im Bedarfsfall abzuändern und erneut zu unterschreiben. Dies bekräftigt die Aufrechterhaltung des geäußerten Willens. Eine erstellte Verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Aufbewahrung: Die Patientenverfügung kann der bevollmächtigen Person ausgehändigt, an einem gut zugänglichen Platz verwahrt oder auch bei bestimmten Einrichtungen hinterlegt werden (näheres im Kapitel 4. Verwahrung der Verfügungen ). Eine Hinweiskarte auf das Vorhandensein einer Patientenverfügung sowie deren Aufbewahrungsort ist bei den Ausweispapieren sinnvoll. Vorlagen/Muster: Im Anhang befinden sich zwei Beispiele von Patientenverfügungen. Weitere Informationen und Vorlagen sind unter anderem zu finden in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz: Broschüre Patientenverfügung von www.bmj.de > Service > Broschüren (als Download oder als gedruckte Version zu bestellen, beides kostenfrei) Auf der Internetseite des Ministeriums stehen in einem Word-Dokument auch Formulierungsbausteine bereit, mit deren Hilfe eine individuelle Verfügung zusammengestellt werden kann. 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 7

2. Betreuungsverfügung Wenn eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann und keine Vorsorgevollmacht oder keine Patientenverfügung mit Bevollmächtigung vorhanden ist, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen, einen Betreuer ( 1896 ff BGB). Der Betreuer fungiert dann als gesetzlicher Vertreter des Betreuten für den festgelegten Aufgabenkreis. Dies kann beispielsweise vermögensrechtliche Angelegenheiten oder persönliche Angelegenheiten, wie die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen. Der Betreuer untersteht der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Er muss die ihm übertragenen Aufgaben zum Wohle des Betreuten erledigen. Soweit es möglich ist, muss er dabei auch den Betreuten einbeziehen. Ein Betreuer ist nicht berechtigt Rechtsgeschäfte abzuschließen. Situationen in der eine Betreuung angeordnet wird, können nach einem schweren Unfall, nach Erkrankung oder bei nachlassender geistiger Kräfte im Alter entstehen. Betreuungen sind gar nicht selten, bundesweit gibt es 1,3 Millionen davon. Vor der Bestellung eines Betreuers muss der Richter vom Betreuungsgericht die Person, für die ein Betreuer bestimmt werden soll, persönlich anhören. Vielfach ist eine Anhörung jedoch nicht mehr möglich. Ein ärztliches Sachverständigengutachten hilft dem Richter bei seiner Entscheidung. Bei der Bestellung eines Betreuers kann es dann passieren, dass das Gericht eine völlig fremde Person als Betreuer einsetzt, da es meist Berufsbetreuer benennt. Dies kann mit einer Betreuungsverfügung, die im Vorfeld erstellt wurde, verhindert werden. Betreuungsverfügung verhindert das fremde Person zum Betreuer bestellt wird Mit einer Betreuungsverfügung kann vorsorgend bestimmt werden, wer Betreuer werden und die notwendig werdenden Entscheidungen treffen soll. Die selbstgewählte Vertrauensperson kann in der Betreuungsverfügung benannt werden. Festgelegt werden kann aber auch, wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll. Das Betreuungsgericht muss vorab erklärte und geäußerte Wünsche beachten. Sie sind grundsätzlich für das Gericht bindend. Neben der Möglichkeit eine bestimmte Person im Bedarfsfall zum Betreuer und gesetzlichen Vertreter zu benennen, können in einer Betreuungsverfügung auch inhaltliche Wünsche festgelegt werden. Diese könnten beispielsweise zur gewünschten Art der Verwaltung des eigenen Geldes oder zur Unterbringung im Pflegefall sein. Diese Wünsche müssen vom Betreuer respektiert werden. In manchen Fällen bedarf der Betreuer für bestimmte Entscheidungen die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies ist dann der Fall, wenn beispielsweise bei einer Betreuung für die Gesundheitssorge die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund einer medizinischen Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Die Voraussetzung für die Einsetzung des in der Betreuungsverfügung genannten Person ist: Das Amt des Betreuers muss angenommen werden. Daher ist es sinnvoll, mit der betreffenden Person im Vorfeld zu sprechen. Bestellung des Betreuers durch Betreuungsgericht Trotz der Betreuungsverfügung ist die darin genannte Person nicht automatisch Betreuer. Ein gerichtliches Verfahren ist notwendig. Das Betreuungsgericht muss den Betreuer bestellen und die Aufgabenbereiche, für die die Betreuung gelten soll, benennen. Im Vergleich: Bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht, ist für die Ausübung dieser für den Bevollmächtigten kein gerichtliches Verfahren nötig. Das Gleiche gilt für die Bevollmächtigung für die Gesundheitssorge in einer Patientenverfügung. 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 8

Eine Vorsorgevollmacht wäre einer Betreuungsverfügung vorzuziehen, wenn eine Person vorhanden ist, der eine umfangreiche Vollmacht anvertraut werden kann. Denn die Vollmacht ist häufig bereits ab Erstellung gültig. Weitere Ausführungen dazu in nachfolgendem Kapitel. Dritte Personen, die mit dem Betreuer nicht einverstanden sind, können seine Eignung überprüfen lassen. Eine gesetzliche Betreuung endet mit dem Tod. Die Bestattung des Verstorbenen obliegt den Angehörigen, sofern in einer Vorsorgevollmacht oder Verfügung zur Bestattung nichts anderes genannt ist. Zusammengefasst: Inhalt einer Betreuungsverfügung in Kürze: Eine Betreuungsverfügung ist eine schriftlich vorsorgende Verfügung für den Betreuungsfall. Sie legt fest, wer zum Betreuer und gesetzlichen Vertreter bestellt werden soll und wer auf keinen Fall. Zudem können besondere Wünsche und Anweisungen dargelegt werden. Form: Eine Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich jedoch diese schriftlich abzufassen und mit Ort, Datum und vollständiger Unterschrift zu versehen. Eine regelmäßige Bestätigung der Verfügung ist sinnvoll (zum Beispiel alle ein bis zwei Jahre). Sinnvoll ist es, wenn der Hausarzt bestätigt, dass der Verfasser bei Erstellung der Verfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Eine Legitimationsprüfung und eine Beglaubigung der Unterschrift des Verfassers kann von einer öffentlichen Stelle (Betreuungsbehörde) vorgenommen werden (öffentliche Beglaubigung, Kosten um die 10 Euro). Dies ist sinnvoll, um spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht auszuschließen. Auch ein Notar kann bestätigen, dass der Verfasser zum betreffenden Zeitpunkt im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und die Unterschrift notariell beglaubigen. Dies ist relativ kostengünstig. Aufbewahrung: Die Betreuungsverfügung kann dem gewünschten Betreuer ausgehändigt, an einem gut zugänglichen Platz verwahrt, beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert oder bei einer anderen Einrichtungen hinterlegt werden (näheres im Kapital 4. Verwahrung der Verfügungen ). Eine Hinweiskarte zur Betreuungsverfügung (Vorhandensein und Aufbewahrungsort) bei den Ausweipapieren ist sinnvoll. Vorlagen/Muster: Im Anhang befindet sich ein Beispiel einer Betreuungsverfügung. Weitere Informationen und Vorlagen sind auch zu finden in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz: Broschüre Betreuungsrecht von www.bmj.de > Service > Broschüren (als Download oder als gedruckte Version zu bestellen, beides kostenfrei) Es beraten auch Betreuungsvereine. 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 9

3. Vorsorgevollmacht Eine Vorsorgevollmacht soll die Umsetzung der eigenen Wünsche mit der Bevollmächtigung einer vertrauten Person für die Fälle sicher stellen, in denen der Verfasser wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Dies kann aufgrund eines Unfalls, einer Erkrankung oder bei nachlassenden geistigen Kräften im Alter der Fall sein. Rechtsverbindliche Erklärungen und eine gesetzliche Vertretung einer Person können weder vom Ehepartner, noch vom Lebenspartner oder den Kindern getroffen werden. Entscheidungen sind nur mit einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer möglich. Mit der Vorsorgevollmacht wird vermieden, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, wenn die betreffende Person ihre Angelegenheiten oder einen Teil von ihnen nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Denn mit Bestand dieser Vorsorgevollmacht darf das Betreuungsgericht für die darin genannten Aufgabenbereiche keinen Betreuer bestellen. Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht muss die betreffende Person geschäftsfähig sein. Solange der Verfasser geschäftsfähig ist, kann die Vollmacht jederzeit widerrufen werden. In einer Vorsorgevollmacht sollten folgende Punkte geklärt werden: - Vermögensangelegenheiten, - Aufenthaltsbestimmung und - Gesundheitssorge. Mit einer Vorsorgevollmacht lassen sich im Vergleich zur Betreuungsverfügung und Patientenverfügung - die umfangreichsten Regelungen treffen. Vollmacht sollte im Außenverhältnis ab Austelllung gültig sein Die Vorsorgevollmacht kann erst ab dem Eintreten einer Bedingung gültig werden oder mit der Ausstellung ab sofort. Die Anerkennung einer bedingten Vollmacht kann problematisch sein. Denn wenn die Vollmacht erst in Kraft tritt, wenn der Verfasser nicht mehr geschäfts- und handlungsfähig ist, muss der Bevollmächtigte erst beweisen, dass diese Bedingung eingetreten ist. Diese kann sich in der Praxis als schwierig und zeitaufwendig erweisen. Wird dennoch eine bedingte Vorsorgevollmacht erstellt, sollte genau geregelt werden, wann die Bedingung eingetreten ist, wie viele Ärzte die Diagnose bestätigen sollen etc. Bei einer notariellen Vorsorgevollmacht, kann vereinbart werden, dass der Notar die Vollmacht im Original die zur Ausübung nötig ist - erst aushändigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Eine unbedingte Vollmacht ist ab sofort gültig, also auch schon, wenn es dem Vollmachtgeber noch gut geht. Es ist daher sinnvoll im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem festzulegen, ab wann der Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen soll. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten - ist die Vollmacht jedoch nicht beschränkt. Zur Kontrolle kann ein Kontrollbevollmächtigter, z.b. ein Anwalt, eingesetzt werden. Vollmacht am besten über den Tod hinaus Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus gültig sein (dies muss ausdrücklich erwähnt sein). Ist dies nicht der Fall, ist der Bevollmächtigte mit Eintritt des Todes des Vollmachtgebers handlungsunfähig. Wichtige Verfügungen können dann nicht getroffen werden, bis das Testament eröffnet bzw. ein Erbschein erstellt wurde. Zudem kann bei einer Vollmacht bis zum Tod für die Ausübung eine Lebensbescheinigung für die betreffende Person gefordert werden. 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 10

Bei einer Vollmacht über den Tod hinaus, können auch Wünsche zur Bestattung enthalten sein. Erben können eine Vollmacht widerrufen und Rechenschaft von dem Bevollmächtigten verlangen. Bevollmächtigten sorgfältig auswählen Grundsätzlich sollten nur Personen als Bevollmächtigte eingesetzt werden, denen uneingeschränkt vertraut wird. Nicht zuletzt um einen Missbrauch auszuschließen. Der Bevollmächtigte kann rechtswirksam im Namen des Vollmachtgebers handeln, und dies gegebenenfalls mit sofortiger Wirkung. Wichtig ist es auch, den Bevollmächtigten im Vorfeld zur Vollmacht zu informieren und sicherzustellen, dass er bereit ist, die Vollmacht auszuüben. Für die einzelnen Aufgabenbereiche kann eine Person oder für jeden Bereich eine andere bevollmächtigt werden. Es können auch mehrere Personen für den gleichen Aufgabenbereich eingesetzt werden. Bei dem Einsatz von mehreren Bevollmächtigten ist es wichtig, deutlich zu sagen, ob eine Einzelvertretung oder nur eine gemeinschaftliche Vertretung gewünscht ist. Sinnvoll ist es, einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen, falls der Bevollmächtigte im Ernstfall verhindert oder nicht in der Lage ist, die Vollmacht wahrzunehmen. Wann der Ersatzbevollmächtigte die Vollmacht ausüben soll, kann im Innenverhältnis geklärt werden, denn eine bedingte Vollmacht ist wie bereits erläutert - schwierig. In einer Vorsorgevollmacht kann auch geregelt werden, ob der Bevollmächtigte für die Wahrnehmung der Vollmacht eine Vergütung erhält und ob er Untervollmachten erteilen darf, beispielsweise für die Vermögensverwaltung. Zur Ausübung Vollmacht im Original nötig Die Vorsorgevollmacht sollte widerruflich erteilt werden. Zur Ausübung der Vollmacht benötigt der Bevollmächtigte die Vollmacht im Original. Ist der bisher Bevollmächtigte bei einem Widerruf bereits im Besitz der Urkunde, muss deren Rückgabe verlangt werden. Die Bevollmächtigung gilt ab sofort oder mit Eintritt der Bedingung. Eine Bestellung vom Gericht zum Betreuer ist nicht notwendig. (Für den Bevollmächtigten kann lediglich eine Kontrollperson bestellt werden, falls ein Anlass dazu bekannt wird.) Eine Vorsorgevollmacht ist daher einer Betreuungsverfügung im Grunde vorzuziehen. Denn für die Bestellung der in der Betreuungsverfügung genannten Person zum Betreuer ist ein gerichtliches Verfahren nötig. Dies kostet Zeit. Bei der Auswahl eines Bevollmächtigten sollte bedacht werden, dass es schwierig werden kann, wenn sich fast gleichaltrige Eheleute gegenseitig bevollmächtigen. Aufgrund des Alters kann es dann schwer werden, die Ausübung der Vollmacht zu gewährleisten. Gegebenenfalls bestellt dann das Gericht einen Betreuer. Neben einer Bevollmächtigung können Wünsche und Anweisungen geäußert werden Je nach Wunsch des Verfassers können für die einzelnen Bereiche mehr oder weniger genaue Wünsche geäußert werden, nach denen der Bevollmächtigte seine Entscheidungen trifft. Mit einer Bevollmächtigung für die Vermögensangelegenheiten überträgt der Verfasser der Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten das Recht, stellvertretend in sämtlichen Vermögens-, Steuer-, Renten-, Sozial- und sonstigen Rechtsangelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu entscheiden. Der Bevollmächtigte vertritt den Verfasser der Vollmacht so beispielsweise gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen und der Krankenkasse. Der Vollmachtgeber kann jedoch Vorgaben machen, wie beispielsweise Kapitalanlagen für sein Vermögen auszuwählen sind, welche Risiken eingegangen werden dürfen oder er benennt eine Person, deren Rat bei der Auswahl der Anlagen gefolgt werden soll. 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 11

Eine Vollmacht für Konten und Depots sollte am besten direkt bei der Bank erteilt werden. Für Käufe und Verkäufe von Immobilien sowie für die Aufnahme von Darlehen ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht zwingend erforderlich. Der Bevollmächtigte für die Aufenthaltsbestimmung kann ermächtigt werden, den Aufenthaltsort des Vollmachtgebers zu bestimmen. Beispielsweise entscheidet er dann, ob der Verfasser der Vollmacht in häuslicher Umgebung betreut wird oder in welchem Pflegeheim er lebt. Für die Gesundheitssorge besteht die Möglichkeit einem Bevollmächtigten die Entscheidung über ärztliche Behandlung im Allgemeinen zu übertragen. Entscheidungen dürfen dann zu ärztlichen Behandlungen, Therapien, Medikamenteneingabe, Pflege und Operationen getroffen werden. Zur Gesundheitssorge zählen auch die Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen, wie etwa das Anbringen von Bettgittern oder das Verwenden von Leibgurten. Bei schwerwiegenden Entscheidungen kann dennoch die Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig werden. Insbesondere dann, wenn sich der Bevollmächtigte und der Arzt nicht einig werden. Es empfiehlt sich auch festzulegen, dass Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden sind. Und der Bevollmächtigte sollte auch Ärzte gegenüber Dritten von der Schweigepflicht entbinden dürfen. Besteht eine separate Patientenverfügung, darf diese keine Widersprüche zur Vorsorgevollmacht enthalten und umgekehrt. Eine Vertretung in allen Angelegenheiten wird als Generalvollmacht bezeichnet. Besser ist es jedoch die einzelnen Bereiche näher zu definieren. Zusammengefasst: Inhalt der Vorsorgevollmacht in Kürze: Bevollmächtigung einer oder mehrere Vertrauenspersonen, um über mehrere Lebensbereiche, beispielsweise über Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge, Entscheidungen zu treffen. Besondere Wünsche und Anweisungen können dargelegt werden. Form: Eine Vorsorgevollmacht sollte schriftlich abgefasst und muss mit Ort, Datum und vollständiger Unterschrift versehen werden. Sie Vollmacht muss nicht handschriftlich geschrieben sein. Sie kann maschinell verfasst oder auch mithilfe von Formularen erstellt werden. Umfasst die Vollmacht mehrere Seiten, sollten diese einzeln unterschrieben und miteinander verbunden werden. Bei der Verwendung von Vordrucken sind leere Zeilen zu streichen, um nachträgliche Änderungen auszuschließen. Die Geschäftsfähigkeit des Verfassers zum betreffenden Zeitpunkt kann der Hausarzt bestätigen. Eine notarielle Beglaubigung oder eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Verfassers ist ratsam. Letzteres ist bei einer Betreuungsbehörde möglich. (In Baden-Württemberg kann dies auch bei dem Ratsschreiber in Gemeinden, die einen solchen bestellt haben, in Hessen und Rheinland-Pfalz durch die Ortsgerichte bzw. Gemeinde- und Stadtverwaltung erfolgen.) Mindestens die öffentliche Beglaubigung ist notwendig, um einen Ausweis beantragen zu können, ein Erbe auszuschlagen oder Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt im Namen des Vollmachtgebers abgeben zu können. 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 12

Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet etwa zwischen 10 Euro und 130 Euro netto, eine öffentliche Beglaubigung 10 Euro. Bei einer Beglaubigung wird die Legitimation geprüft und bestätigt, dass die Unterschrift von der betreffenden Person stammt. Spätere Zweifel dessen, werden damit ausgeschlossen. Der Inhalt der Verfügung wird nicht überprüft. Bei Immobilienvermögen und umfangreichem Vermögen ist eine notarielle Beurkundung zu empfehlen. Grundsätzlich schließt eine notarielle Beurkundung spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht aus. Die Kosten für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht bei einem Notar sind vermögensabhängig und belaufen sich zwischen 50 Euro und rund 400 Euro netto. Diese Gebühren umfassen Beratung, Entwurf und Beurkundung. Eine Vorsorgevollmacht sollte regelmäßig überprüft werden, ob sie noch den Wünschen des Verfassers entspricht. Aufbewahrung: Zur Ausübung der Vollmacht benötigt der Bevollmächtigte die Vollmacht im Original. Die Vorsorgevollmacht kann dem Bevollmächtigten direkt und sofort nach Erstellung ausgehändigt oder einer anderen Person treuhänderisch zur Verwahrung gegeben werden. Alternativ kann sie an einem gut zugänglichen Platz verwahrt, beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer oder einer anderen Einrichtung (näheres im Kapitel 4. Verwahrung der Verfügungen ) hinterlegt werden. Eine notarielle Vorsorgevollmacht kann auch beim Notar verwahrt werden. Zusätzlich ist eine Vereinbarung möglich, dass dieser die Originalvollmacht erst aushändigt, wenn eine bestimme Bedingung eingetreten ist. Zum Beispiel die Vorlage eines ärztlichen Attests, das bestätigt, dass die Angelegenheiten nicht mehr selbst geregelt werden können. Eine Hinweiskarte zur Vorsorgevollmacht (Vorhandensein und Aufbewahrungsort) bei den Ausweipapieren ist sinnvoll. Vorlagen/Muster: Im Anhang befindet sich ein Beispiel einer Vorsorgevollmacht. Weitere Informationen sind unter anderem zu finden in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz: Broschüre Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht von www.bmj.de > Service > Broschüren (als Download oder als gedruckte Version zu bestellen, beides kostenfrei) 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 13

4. Verwahrung der Verfügungen Wichtig ist nicht nur die Erstellung einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung, sondern auch, dass diese im Bedarfsfall aufgefunden werden. Daher ist es hilfreich, diese bei Organisationen oder Institutionen verwahren zu lassen, oder zumindest dort ihre Existenz zu melden. Folgende Adressen können hierzu hilfreich sein: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts): Im Zentralen Vorsorgeregister kann das Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung eingetragen werden. Es erfolgen auch die Angaben, ob in der Verfügung Angelegenheiten zum Vermögen, zur Gesundheitssorge oder zur Aufenthaltsbestimmung festgehalten sind. Genauso ob eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung in der Vorsorgevollmacht enthalten ist. Nähere Erläuterungen zum Inhalt gibt es im Register jedoch nicht. Die Originalvollmacht ist selbst zu verwahren. Der Aufbewahrungsort kann im Register eingetragen werden. Die Kosten für die Eintragung belaufen sich etwa auf 15,50 Euro. Änderungen sind kostenpflichtig. Das Register gibt die Auskunft nur an Betreuungsgerichte weiter (nicht an Krankenhäuser etc.). Adresse: Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, Telefon 0800/ 35 50 500 (kostenfrei) www.vorsorgeregister.de Deutsche Hospiz Stiftung (Archiv): Die Deutsche Hospiz Stiftung berät und archiviert Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten für Mitglieder (mindestens 42 Euro jährlich). Die Dokumente können als Original oder Kopie hinterlegt werden. Ist die Patientenverfügung nicht mit einer Vorsorgevollmacht verknüpft, sollte das Original archiviert werden. Zugriff haben die in der Verfügung genannten Personen, Krankenhäuser, Pflegeheime und Vormundschafts- und Betreuungsgerichte. Adresse: Europaplatz 7, 44269 Dortmund, Telefon 02 31/73 80 73-0, www.hospize.de, www.patientenschuetzer.de Deutsches Rotes Kreuz: Das Deutsche Rote Kreuz in Mainz archiviert Patientenverfügungen, Vorsorge- und Betreuungsvollmachten im Original. Die Verfügungen sind rund um die Uhr abrufbar. Die Kosten belaufen sich einmalig auf 60 Euro. Der Patient erhält eine Ausweiskarte im Scheckkartenformat, anhand deren Ärzte und Richter sehen, welche Art von Verfügung vorliegt und können diese abrufen. Aktualisierungen sind kostenlos. Das DRK bietet auch Informationsmaterial an. Adresse: Deutsches Rotes Kreuz, Zentralarchiv, Altenauergasse 1, 55116 Mainz, Telefon 0 61 31/22 11 17, info@drkovmainz.de, www.drk-mainz.org, www.zentralarchiv.info Humanistischer Verband Deutschlands, Bundeszentrale Patientenverfügung: Der Humanistische Verband archiviert Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten im Original. Nutzer erhalten eine Hinweiskarte, damit im Notfall das Dokument schnell gefunden wird. Die Hinterlegung einer Verfügung kostet 18 Euro im Jahr. Der Verband bietet individuelle Hilfe beim Verfassen einer Verfügung für 24 bis 96 Euro an. Ärzte können die Verfügung anfordern. Adresse: Humanistischer Verband Deutschlands, Wallstraße 65, 10179 Berlin, Telefon 0 30 / 61 39 04 11 www.patientenverfuegung.de 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 14

5. Weiterführende Literatur und Informationen Die Vorsorgevollmacht Was darf der Bevollmächtigte? (Verlag C. H. Beck) Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter, Verlag C. H. Beck, ISBN 978-3-406-62850-4 Der Patientenwille Was tun, wenn der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann? (Verlag C. H. Beck) Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung www.patientenschuetzer.de oder www.hospize.de: zum Beispiel Checkliste Patientenverfügung prüfen: 12-Punkte-Check Broschüren des Justizministeriums: Formulierungshilfen für eine Patientenverfügung: und beispielhafte Verfügungen Broschüre Patientenverfügung von www.bmj.de > Service > Broschüren Muster zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Broschüre Betreuungsrecht Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht von www.bmj.de > Service > Broschüren Beide Broschüren des Bundesministeriums der Justiz können kostenfrei bestellt werden und sind online als Download erhältlich. Es informieren zum Beispiel auch: - Sozialverband VdK Deutschland - Caritas - Diakonie und Betreuungsvereine. 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 15

6. Weitere nützliche Checklisten für Angehörige Das Erstellen von Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht ist sinnvoll. Bevollmächtigte und Angehörige sind aber auch dankbar über weitere Informationen wie beispielsweise zu wichtigen Adressen, Angaben zu Versicherungen und Wünschen für den Todesfall. Einige Anregungen dazu sind im Anhang zu finden: - Notfallkarte - Ärzte / Krankenversicherung - Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht - Angaben zu den regelmäßigen Einkünften und Ausgaben - Angaben zum Vermögen - Versicherungen - Wichtigen Adressen - Haustiere: Wünsche zur Versorgung und Pflege - Wünsche zur Bestattung / Bestattungsverfügung - Liste der im Todesfall zu benachrichtigende Personen / Trauerbriefe - Aufbewahrung Testament, Angaben zu Testamentsvollstrecker, Vormund 7. Anhang Nachfolgende Muster dienen zur Information. Weder die Autoren noch die Arbeitsgemeinschaft Finanzen übernehmen eine Haftung für den Inhalt. 2012 Arbeitsgemeinschaft-Finanzen.de 16

Patientenverfügung [A] (Wunsch nach Behandlungsabbruch bei ungünstiger Prognose) Sollte ich (Vollmachtgeber) Vor- und Zuname:.... geboren am:... in:... wohnhaft in:... aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung durch Krankheit, Unfall oder sonstige Umstände vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sein, meinen Willen zu äußern, bevollmächtige ich hiermit (Bevollmächtigter) Vor- und Zuname:.... geboren am:... in:... wohnhaft in:... mich in allen medizinischen Angelegenheiten zu vertreten. Mein Bevollmächtigter darf in sämtliche Maßnahmen zur Diagnose und Behandlung einer Krankheit einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen, Krankenunterlagen einsehen und in deren Herausgabe an Dritte einwilligen. Zu diesem Zweck entbinde ich die mich behandelnden Ärzte und deren nichtärztliche Mitarbeiter gegenüber meinem Bevollmächtigten von der Schweigepflicht. Die Entscheidungen meines Bevollmächtigten sind für die behandelnden Ärzte verbindlich. Diese Vollmacht ist jederzeit ohne besondere Form widerruflich. Sofern ich außerstande bin, meinen Willen zu äußern, und der benannte Bevollmächtigte verhindert ist, verfüge ich, nachdem ich mich über die medizinische Situation und die rechtliche Beurteilung eines Aufklärungsverzichts eingehend informiert habe: Die Anwendung lebensverlängernder Maßnahmen, insbesondere von Operationen, künstlicher Beatmung und Ernährung einschließlich der Magensonde und Aufrechterhaltung der Gehirntätigkeit, soll unterbleiben, wenn zwei Ärzte unabhängig voneinander festgestellt haben, (Bitte Gewünschtes ankreuzen und Ungewünschtes streichen). ( ) dass ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder das Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder ( ) dass ich ohne Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins in einem Koma (insbesondere Wachkoma oder Hirntod) liege oder ( ) dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Dauerschädigung des Gehirns eintritt oder ( ) dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt. Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Ängsten gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung. - Blatt 1, es folgt Blatt 2 - Unterschrift Vollmachtgeber Blatt 1 17

- Blatt 2 - [ ] Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu. Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann [ ] geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor. [ ] gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor. [ ] Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach dem Tod zu Transplantationszwecken ab. ( ) Ich wünsche mir seelsorgerische Begleitung durch Name:... Adresse:... Tel. Nr.:... ( ) Bitte verständigen Sie Name:... Adresse:... Tel. Nr.:... um mir persönlichen Beistand zu leisten. Die in dieser Verfügung getroffenen Entscheidungen erfolgten nach eingehender und reiflicher Überlegung und stellen meine generelle ethische Grundeinstellung zu Fragen eines Behandlungsabbruchs dar. In einer konkreten Situation, in der über einen Abbruch der an mir vorgenommenen Heilmaßnahmen zu entscheiden ist, bitte ich meine behandelnden Ärzte, diese Patientenverfügung als verbindlich anzunehmen und entsprechend meinem Willen zu verfahren. Ich habe mich vor der Erstellung dieser Patientenverfügung informiert bei/durch und beraten lassen von. Ich bestätige, dass Frau/Herr... Von mir bezüglich der möglichen Folgen dieser Patientenverfügung aufgeklärt wurde. Sie/Er hat diese Verfügung im Vollbesitz ihrer/seiner geistigen Kräfte verfasst hat und war einwilligungsfähig. Name:... Adresse:... Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Arztes Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers 18

Patientenverfügung [B] (Wunsch nach Maximalbehandlung bei ungünstiger Prognose) Sollte ich (Vollmachtgeber) Vor- und Zuname:.... geboren am:... in:... wohnhaft in:... aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung durch Krankheit Unfall oder sonstige Umstände vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr in der Lage sein, meinen Willen zu äußern, bevollmächtige ich hiermit (Bevollmächtigter) Vor- und Zuname:.... geboren am:... in:... wohnhaft in:... mich in allen medizinischen Angelegenheiten zu vertreten. Mein Bevollmächtigter darf in sämtliche Maßnahmen zur Diagnose und Behandlung einer Krankheit einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen, Krankenunterlagen einsehen und in deren Herausgabe an Dritte einwilligen. Zu diesem Zweck entbinde ich die mich behandelnden Ärzte und deren Mitarbeiter gegenüber meinem Bevollmächtigten von der Schweigepflicht. Die Entscheidungen meines Bevollmächtigten sind für die behandelnden Ärzte verbindlich. Diese Vollmacht ist jederzeit ohne besondere Form widerruflich. Sofern ich außerstande bin, meinen Willen zu äußern, und der benannte Bevollmächtigte verhindert ist, verfüge ich, nachdem ich mich über die medizinische Situation und die rechtliche Beurteilung eines Aufklärungsverzichts eingehend informiert habe: In der Hoffnung und im Vertrauen auf den medizinischen Fortschritt und die damit verbundene Hoffnung auf zukünftige Heilung derzeit unheilbar erscheinender Krankheiten und Verletzungen wünsche ich in jedem Stadium einer möglichen Erkrankung oder Verletzung, auch bei einer infamsten Prognose, oder einem bereits eingetretenen Sterbevorgang, dass mir eine optimale medizinische Maximalbehandlung gewährt wird. Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers Ich bestätige, dass Frau/Herr... Von mir bezüglich der möglichen Folgen dieser Patientenverfügung aufgeklärt wurde. Sie/Er hat diese Verfügung im Vollbesitz ihrer/seiner geistigen Kräfte verfasst hat und war einwilligungsfähig. Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Arztes 19

Betreuungsverfügung Ich (Vollmachtgeber) Vor- und Zuname:.... geboren am:... in:... wohnhaft in:... lege hiermit für den Fall, dass für mich ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden muss, Folgendes fest: Zu meinem Betreuer soll bestellt werden: Vor- und Zuname:.... geboren am:... in:... wohnhaft in:... Telefon: Verwandtschaftsverhältnis: Falls die vorstehende Person nicht zum Betreuer bestellt werden kann oder will, soll folgende Person zum Betreuer bestellt werden: Vor- und Zuname:.... geboren am:... in:... wohnhaft in:... Telefon: Verwandtschaftsverhältnis: Auf keinen Fall wünsche ich, dass die folgende Person zum Betreuer bestellt wird: Vor- und Zuname:.... geboren am:... in:... wohnhaft in:... Verwandtschaftsverhältnis: - Blatt 1, es folgt Blatt 2 - Unterschrift Vollmachtgeber Blatt 1 20

- Blatt 2 - Die in meiner Patientenverfügung vom geäußerten Wünsche sind von meinem Betreuer zu befolgen. Insbesondere obliegt es meinem Betreuer auch, die in meiner Patientenverfügung von mir niedergelegten Wünsche gegenüber Ärzten und Pflegepersonal, aber ggf. auch gegenüber dem Betreuungsgericht durchzusetzen. Diese Verfügung habe ich (Vollmachtgeber) freiwillig und im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte verfasst. Ich bestätige, dass Frau/Herr... diese Verfügung im Vollbesitz ihrer/seiner geistigen Kräfte verfasst hat. Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Arztes Ort, Datum Unterschrift des Vollmachtgebers Empfehlung: Öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers 21

Vorsorgevollmacht Ich,.... geboren am:... in:... wohnhaft in:... erteile hiermit Vollmacht an Vor- und Zuname:.... geboren am:... in:... wohnhaft in:... Telefon:... Verwandtschaftsverhältnis:... Oben genannte Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden angekreuzt oder angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte. Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann. Die Vollmacht soll nach meinem Tod wirksam bleiben. Falls trotz dieser Vollmacht eine gesetzliche Vertretung ( rechtliche Betreuung ) erforderlich sein sollte, bitte ich, die oben bezeichnete Vertrauensperson als Betreuer zu bestellen. Die Vollmacht umfasst folgende Angelegenheiten: 1. Gesundheitssorge Der Bevollmächtigte darf in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge entscheiden, ebenso über alle Einzelheiten einer ambulanten oder (teil-)stationären Pflege. Er ist befugt, meinen in einer Patientenverfügung festgelegten Willen durchzusetzen. Ja Nein Der Bevollmächtigte darf insbesondere in sämtlichen Maßnahmen zur Untersuchung des Gesundheitszustandes und zur Durchführung einer Heilbehandlung einwilligen, diese ablehnen oder die Einwilligung in diese Maßnahmen widerrufen, auch wenn mit der Vornahme, dem Unterlassen oder dem Abbruch dieser Maßnahmen die Gefahr besteht, dass ich sterbe oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide ( 1904 Abs. 1 und 2 BGB). Ja Nein 22