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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, verordnet die Regierung: I. Abänderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c 1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten: b) bei Stiftungen, Treuhänderschaften und stiftungsähnlich strukturierten Anstalten: 1. diejenigen natürlichen Personen, die effektive, nicht treuhänderische Stifter, Gründer bzw. Treugeber sind, unabhängig davon, ob sie nach der Gründung des Rechtsträgers die Kontrolle über diesen ausüben;

2 2. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des Stiftungsrates oder Verwaltungsrates bzw. des Treunehmers sind; 3. allfällige natürliche Personen, die Protektoren oder Personen in ähnlichen oder gleichwertigen Funktionen sind; 4. diejenigen natürlichen Personen, die Begünstigte sind; 5. falls noch keine Begünstigten bestimmt sein sollten, die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Rechtsträger in erster Linie errichtet oder betrieben wird; 6. darüber hinaus zusätzlich diejenigen natürlichen Personen, die den Rechtsträger durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrollieren; c) bei Versicherungsverträgen: diejenigen natürlichen Personen, die wirtschaftlich die Versicherungsprämien letztlich leisten. Art. 11a Sachüberschrift und Abs. 2 Führung von Aufzeichnungen und Verwendung von Formularen 2) Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars nach Anhang 1 (Formular C oder T) zu dokumentieren. Art. 12 Besondere Rechtsträger 1) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k, m (in Bezug auf Tätigkeiten nach Ziff. 5 dieser Bestimmung), o, t und v (in Bezug auf Tätigkeiten nach Ziff. 2 dieser Bestimmung) des Gesetzes haben vorbehaltlich Art. 3 bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern wie beispielsweise dem Discretionary Trust oder der Ermessenstiftung ausreichende Informationen über die potenziell Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie im Zeitpunkt der Auszahlung oder im Zeitpunkt, in welchem diese ihre erworbenen Rechte wahrnehmen, in der Lage sein werden, deren Identität festzustellen. Die Dokumentation dieser Informationen kann auch ausserhalb der Sorgfaltspflichtakten erfolgen.

3 2) Bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern haben die Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 1 im Zeitpunkt der Auszahlung die Identität der natürlichen Person, welche letztlich eine Ausschüttung erhält (Ausschüttungsempfänger), festzustellen, zu überprüfen und im Formular D nach Anhang 1a festzuhalten. 3) Bei Rechtsträgern mit ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird und die nachweislich in ihrem Ansässigkeitsstaat von der Einkommenssteuer befreit sind, ist keine Feststellung der Ausschüttungsempfänger erforderlich. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird. 4) Bei Rechtsträgern mit gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, ist der Ausschüttungsempfänger im Zeitpunkt der Auszahlung festzustellen, zu überprüfen und im Formular D nach Anhang 1a festzuhalten. 5) Die Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 1 müssen die nach Abs. 1, 2 und 4 erhobenen Informationen unmittelbar nach deren Erhebung anderen Sorgfaltspflichtigen übermitteln, mit welchen ein Rechtsträger eine entsprechende Geschäftsbeziehung unterhält. Die anderen Sorgfaltspflichtigen dürfen sich darauf verlassen, dass sich kein Sachverhalt nach Abs. 1, 2 und 4 ereignet hat, so lange sie durch die Sorgfaltspflichtigen nach Abs. 1 keine entsprechenden Informationen erhalten. 6) Übt bei einem Rechtsträger kein Sorgfaltspflichtiger nach Abs. 1 eine relevante Funktion aus, müssen die Pflichten nach Abs. 1, 2 und 4 durch die Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, welche eine Geschäftsbeziehung mit dem entsprechenden Rechtsträger unterhalten. 7) Bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten, und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die gemeinnützige oder wohltätige Zwecke nach Abs. 3 erfüllen, sind die natürlichen Personen des leitenden Organs unter Verwendung des Formulars C nach Anhang 1 festzuhalten. 8) Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetragenen Miteigentümergemeinschaften sowie weiteren Rechtsverhältnissen mit ähnlichem Zweck müssen die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht festgestellt werden.

4 Art. 13 Versicherungsverträge 1) Versicherungsunternehmen haben bei Lebensversicherungen und anderen Versicherungen mit Anlagezweck hinsichtlich der Begünstigten folgende Pflichten zu erfüllen: a) Bei Begünstigten, die als namentlich genannte natürliche Person oder als Rechtsträger identifiziert werden, halten sie den Namen dieser Person fest. b) Bei Begünstigten, die nach Merkmalen oder nach Kategorie oder auf andere Weise bestimmt werden, holen sie ausreichende Informationen über diese Begünstigten ein, um sicherzugehen, dass sie im Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein werden, ihre Identität festzustellen. Die Dokumentation dieser Informationen kann auch ausserhalb der Sorgfaltspflichtakten erfolgen. 2) In den in Abs. 1 genannten Fällen wird die Identität der Begünstigten im Zeitpunkt der Auszahlung überprüft. Art. 23 Abs. 2 2) Die Anhaltspunkte für Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sind in Anhang 1b aufgeführt. Anhänge 1 und 1a Es werden folgende Anhänge eingefügt:

5 Anhang 1 (Art. 11a Abs. 2 und 12 Abs. 7) Formulare zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b A. Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C) Rechtsträger bzw. Kontoinhaber: Mandats- bzw. Kontonummer: Als wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV wurde festgestellt: eine natürliche Person, die letztlich direkt oder indirekt einen Anteil oder Stimmrechte von 25% oder mehr an diesem Rechtsträger hält oder kontrolliert bzw. mit 25% oder mehr am Gewinn dieses Rechtsträgers beteiligt ist eine natürliche Person, die letztlich auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsführung dieses Rechtsträgers ausübt eine natürliche Person, die Mitglied des leitenden Organs ist, wenn - nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern kein Verdacht vorliegt - keine der vorgenannten Personen ermittelt worden ist Name Vorname Geburtsdatum Nationalität Wohnadresse PLZ/Ort Wohnsitzstaat Ort/Datum:.... Für den Rechtsträger/Kontoinhaber..

6 Name(n) der unterzeichnenden Person(en):.. Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch. Allfällige Änderungen sind dem Sorgfaltspflichtigen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der Feststellung eines Mitglieds des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person wird unterschriftlich bestätigt, dass die getroffenen Abklärungen keine Umstände hervor gebracht haben, welche auf das Vorliegen von wirtschaftlich berechtigten Personen über das - insbesondere indirekte - Halten von Anteilen, Stimm- oder Gewinnrechten oder durch Kontrolle auf andere Weise schliessen lassen müssten. B. Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T) Rechtsträger bzw. Kontoinhaber: Mandats- bzw. Kontonummer: Als wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV wurde festgestellt: eine natürliche Person, die effektiver, nicht treuhänderischer Stifter, Gründer bzw. Treugeber ist eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Stiftungsoder Verwaltungsrates bzw. Treunehmers ist eine natürliche Person, die Protektor oder Person in ähnlicher oder gleichwertiger Funktion ist eine natürliche Person, die Begünstigter ist eine natürliche Person, die den Rechtsträger durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert Name Vorname Geburtsdatum Nationalität Wohnadresse PLZ/Ort

7 Wohnsitzstaat Diskretionär ausgestalteter Rechtsträger, der in erster Linie im Interesse folgender Gruppe von Personen errichtet oder betrieben wird:.... Ort/Datum:.... Für den Rechtsträger/Kontoinhaber:... Name(n) der unterzeichnenden Person(en):... Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch. Allfällige Änderungen sind dem Sorgfaltspflichtigen unverzüglich mitzuteilen.

8 Anhang 1a (Art. 12 Abs. 2 und 4) Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten und gemeinnützigen oder wohltätigen Rechtsträgern nach Art. 12 SPV (Formular D) Rechtsträger bzw. Kontoinhaber: Mandats- bzw. Kontonummer: diskretionär ausgestalteter Rechtsträger in seinem Ansässigkeitsstaat nicht von der Einkommenssteuer befreiter Rechtsträger mit ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken oder Rechtsträger mit nicht ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken Als Ausschüttungsempfänger wurde festgestellt: Name Vorname Geburtsdatum Nationalität Wohnadresse PLZ/Ort Wohnsitzstaat Währung und Betrag der Ausschüttung: Jahr, in welchem die Ausschüttung geleistet wird:. Ort/Datum:.... Für den Rechtsträger/Kontoinhaber:.. Name(n) der unterzeichnenden Person(en):..

9 Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen in diesem Formular ist eine strafbare Handlung nach dem liechtensteinischen Strafgesetzbuch. Allfällige Änderungen sind dem Sorgfaltspflichtigen unverzüglich mitzuteilen. Anhang 1b Der bisherige Anhang 1 wird neu zu Anhang 1b. II. Übergangsbestimmungen 1) Müssen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Geschäftsbeziehungen die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person wiederholt werden, so haben die Sorgfaltspflichtigen das neue Recht anzuwenden. 2) Sorgfaltspflichtige müssen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Geschäftsbeziehungen die wirtschaftlich berechtigte Person unter Verwendung des entsprechenden Formulars nach Art. 11a Abs. 2 nach Massgabe des neuen Rechts feststellen: a) bei Geschäftsbeziehungen, auf die nach Art. 11 des Gesetzes verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2018; b) bei allen übrigen Geschäftsbeziehungen spätestens bis zum 31. Dezember 2020. III. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef