Informationsblatt über die TRINKWASSERVERORDNUNG 2001



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N A T I O N A L P A R K G E M E I N D E M A L T A A 9854 MALTA KÄRNTEN Bezirk: Spittal an der Drau 04733 220 e mail: malta@ktn.gde.at Fax: 04733 220/17 UID Nr.: ATU26009100 DIE GEMEINDE MALTA INFORMIERT http://www.maltatal.com rmationsblatt über die TRINKWASSERVERORDNUNG 2001 Sehr geehrte(r) Wasserbezieher(in)! Da es immer wieder zu Missverständnissen kommt, möchten wir Sie informieren, dass gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II 304/2001 idgf, das Prinzip der Eigenkontrolle gilt (seit 1998). Das bedeutet, dass der Betreiber für die Einhaltung aller Maßnahmen selbst verantwortlich ist! Die Einhaltung der Eigenkontrolle wird von der Lebensmittelaufsicht amtlich überwacht! Die Missachtung der Vorschriften ist mit Anzeige nach dem Lebensmittelgesetz bedroht! Betroffen von dieser Regelung sind alle Betreiber einer eigenen Wasserversorgungsanlage, die Trinkwasser in Verkehr bringen (zb Gemeinden, Wassergenossenschaften, gemeinschaften und ähnliche, Lebensmittelbetriebe auch Direktvermarkter, Milchlieferanten, Gasthäuser, Pensionen und Pflegeheime etc.) Gemäß 5 sind folgende Eigenkontrollmaßnahmen für den Wasserversorgungsanlagenbetreiber verpflichtend: die Wasserversorgungsanlage ist nach dem Stand der Technik zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und es ist vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird; dazu gehören insbesondere: geschultes Personal Führung von Aufzeichnungen (zb Wartungsbuch) verpflichtende Wasseruntersuchung mindestens 1 x jährlich (die shäufigkeit ist vom Wasserverbrauch abhängig) durch eine autorisierte Anstalt oder Person Vorlage der sergebnisse an die Behörde (zuständige BH/Gesundheitsamt) Bei Überschreitung von mikrobiologischen Parametern sind Sofortmaßnahmen zu treffen: Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität innerhalb von 30 Tagen rmation der Verbraucher unter Hinweis auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen um Gesundheitsbeeinträchtigungen zu vermeiden (zb Abkochen) rmation der Behörde (zuständige BH/Gesundheitsamt) Die Verbraucher sind einmal jährlich über bestimmte Analyseergebnisse zu informieren. Auf die Einhaltung der rmationspflichten wird besonders geachtet. In begründeten Fällen, zb wenn die Wasserversorgung nicht anders sichergestellt werden kann, besteht die Möglichkeit, auf Antrag Überschreitungen von chemischen Parametern befristet zu genehmigen. Autorisiert zur Wasseruntersuchung sind Lebensmitteluntersuchungsanstalten gemäß den 42 (in Kärnten ist dies die Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten) oder 49 LMG 1975 oder eine nach 50 LMG 1975 hiezu berechtigte Person. Eine Liste der autorisierten Personen gemäß 50 LMG 1975 finden Sie unter www.bmg.gv.at Weitere rmationen erhalten Sie bei folgenden Institutionen: Lebensmitteluntersuchungsanstalt Kärnten, Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt Tel.Nr. 050536 E mail: Abt5.lua@ktn.gv.at FaxNr. 050536 15250 i net: www.lua.ktn.gv.at jeweilig zuständigen Bezirkshauptmannschaft/Gesundheitsamt 1

U Zahl: W2360/2012 GWVA Quelle, Tauchprobe aus dem Becken beim HOCHBEHÄLTER GÖSS Entnommen am: 26.06.2012 um: 12:45 Uhr von Fr. Ing. Haas; in Kühltasche Eingelangt am: 26.06.2012 um: 18:04 Uhr : 26.06.2012 bis 04.07.2012 Temperatur bei Probenahme 7,0 C Leitfähigkeit 63,0 µs cm 1 Wasserhärte und Aggressivität Gesamthärte <2 dh Karbonathärte <2 dh Sättigungsindex 1,7 Organoleptische Parameter Färbung (ε) <0,1 m 1 0 0,5 Trübung <0,1 TEF 0 1,5* Geruch 0 ohne Geschmack 0 ohne Physikalisch Chemische Parameter ph Wert (18 C) 7,56 6,5 9,5 Leitfähigkeit 62,5 µs cm 1 bis 2500 TOC (org. Kohlenstoff) <0,5 mg/l bis 5 Ammonium <0,1 mg/l 0 0,5 Calcium 7,9 mg/l bis 400 Chlorid <2 mg/l bis 200 Eisen (gesamt) <100 µg/l bis 200 Kalium 1,8 mg/l bis 50 Magnesium 1,3 mg/l bis 150 Mangan <30 µg/l bis 50 Natrium 1,3 mg/l bis 200 Nitrat 2 mg/l bis 25** 50 Nitrit n.n. mg/l 0,1 Sulfat 7 mg/l bis 250 Ionenbilanz 0,023 mval/l en den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl II 304/2001 Wasserhärte: <2 dh (weich mäßig hart) 2

U Zahl: W2348/2012 GWVA Quelle, TAUCHPROBE HOCHBEHÄLTER MALTABERG ALT Entnommen am: 26.06.2012 um: 08:55 Uhr von Fr. Ing. Haas; in Kühltasche Eingelangt am: 26.06.2012 um: 18:04 Uhr : 26.06.2012 bis 30.06.2012 Temperatur bei Probenahme 10,9 C Leitfähigkeit 376,0 µs cm 1 en den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl II 304/2001 3

U Zahl: W2352/2012 GWVA Quelle, TAUCHPROBE HOCHBEHÄLTER WEICHSEL Entnommen am: 26.06.2012 um: 09:30 Uhr von Fr. Ing. Haas; in Kühltasche Eingelangt am: 26.06.2012 um: 18:04 Uhr : 26.06.2012 bis 04.07.2012 Temperatur bei Probenahme 9,1 C Leitfähigkeit 45,0 µs cm 1 Wasserhärte und Aggressivität Gesamthärte <2 dh Karbonathärte <2 dh Sättigungsindex 2,4 Organoleptische Parameter Färbung (ε) <0,1 m 1 0 0,5 Trübung <0,1 TEF 0 1,5* Geruch 0 ohne Geschmack 0 ohne Physikalisch Chemische Parameter ph Wert (18 C) 7,09 6,5 9,5 Leitfähigkeit 45,3 µs cm 1 bis 2500 TOC (org. Kohlenstoff) <0,5 mg/l bis 5 Ammonium <0,1 mg/l 0 0,5 Calcium 5,3 mg/l bis 400 Chlorid <2 mg/l bis 200 Eisen (gesamt) <100 µg/l bis 200 Kalium <1 mg/l bis 50 Magnesium 1,3 mg/l bis 150 Mangan <30 µg/l bis 50 Natrium 1,8 mg/l bis 200 Nitrat <2 mg/l bis 25** 50 Nitrit n.n. mg/l 0,1 Sulfat 4 mg/l bis 250 Ionenbilanz 0,00 mval/l en den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl II 304/2001 Wasserhärte: <2 dh (weich mäßig hart) 4

U Zahl: W2357/2012 GWVA Quelle, Tauchprobe HOCHBEHÄLTER GRIES (FERCHER) Entnommen am: 26.06.2012 um: 10:40 Uhr von Fr. Ing. Haas; in Kühltasche Eingelangt am: 26.06.2012 um: 18:04 Uhr : 26.06.2012 bis 30.06.2012 Temperatur bei Probenahme 8,0 C Leitfähigkeit 117,0 µs cm 1 en den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl II 304/2001 Neben den vorangeführten jährlichen sergebnissen liegen noch weitere Wasserzeugnisse (Zapfhahn in der Küche Objekt Hilpersdorf 11; Zapfhahn Außenanlage neben Sportplatz KiZe Fischertratten; Zapfhahn im Keller des Wohnhauses in Malta 149; Zapfhahn im Arztzimmer VS Malta; Zapfhahn in der Küche Objekt Feistritz 5; Zapfhahn Theke Objekt Koschach 4; Zapfhahn in der Waschküche Objekt Gries 13; Zapfhahn im Freien Objekt Gries 4) vor. Diese se werden aufgrund ihres Umfanges nicht angeführt. Es steht jedoch jedermann frei, auch in diese Unterlagen, welche k e i n anderwertiges zeigen, im Gemeindeamt Malta Einsicht zu nehmen. 1) Wert für Indikatorparameter 2) Parameterwert (Trinkwasserverordnung TWV BGBl. II 304/01 idgf) 5