Rechtsprechungsübersicht zum Reiserecht 2012 bis 2013



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Transkript:

AUFSÄTZE Rechtsprechungsübersicht zum Reiserecht 2012 bis 2013 Von RAin Dr. Stefanie Bergmann, LL.M., Hamburg * Der Beitrag, der die Rechtsprechungsübersicht in Heft 7 der VuR 2012 1 fortführt, stellt die im Zeitraum von April 2012 bis April 2013 ergangenen, wichtigsten reiserechtlichen Entscheidungen der deutschen Gerichte dar. Erneut hatte sich die Rechtsprechung mit den Details der Abgrenzung des Reiseveranstalters zum Reisevermittler, mit unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen, wettbewerbsrechtlich anfechtbaren Angaben bei der Werbung für Pauschalreisen und mit Reisepreisminderungsansprüchen von Reisenden wegen Mängeln auf der Reise und in Ferienwohnungen zu befassen. Gesichtet wurden auch die Entscheidungen zur Haftung des Reiseveranstalters und diesen Verkehrssicherungspflichten sowie zur Kündigung des Reisevertrages wegen erheblicher Mängel der Reise oder wegen höherer Gewalt. A. Kriterien der Abgrenzung des Reiseveranstalters vom Reisevermittler In einigen jüngeren Entscheidungen wurden die Kriterien der Abgrenzung des Reiseveranstalters vom Reisevermittler weiter spezifiziert. In einem vom LG Frankfurt a.m. 2 entschiedenen Fall hatte ein Reisebüro versehentlich einen eigenen Reisepreissicherungsschein an Kunden versendet, die eine Kreuzfahrtreise buchten. Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers obliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den Maßstäben der 133, 157, 164 BGB und der besonderen Maßgabe des 651a BGB die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden. 3 Obwohl in dem zu entscheidenden Fall das Angebotsschreiben des Reisebüros zunächst keinerlei objektiven Hinweis auf den eigentlichen Reiseveranstalter der Kreuzfahrt enthielt, gelangte das Gericht in der Gesamtschau der Umstände dazu, das Reisebüro nicht als Reiseveranstalter anzusehen. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass sich die Reiseveranstaltereigenschaft maßgeblich auch nach dem Inhalt der Reiseanmeldung bestimmt. Zwar enthielt diese das Logo des Reisebüros, aber eben auch die ausdrückliche Mitteilung und Regelung, dass die Anmeldung und Bestätigung auf der Basis der Reisebedingungen des Reiseveranstalters erfolgen. Ebenso wurden der Reiseanmeldung die Reisebedingungen des Veranstalters beigefügt, in welchen nochmals erklärt wurde, dass die Firma D. der Reiseveranstalter sei. Die Reisebestätigung nahm wiederum auf diese Reisebedingungen Bezug. Für einen objektiven durchschnittlichen Reisenden machte es damit nur Sinn, dass derjenige Reiseveranstalter sein sollte, dessen Reisebedingungen übergeben worden waren, in denen es auch hieß, dass die Firma D. Vertragspartner und Veranstalter ist. 4 Dass diese sich dabei eines Reisebüros für den Vertragsabschluss und die Einziehung des Reisepreises bediente, war dabei unschädlich, wie auch der Umstand, dass das Reisebüro versehentlich einen eigenen Sicherungsschein statt denjenigen des Veranstalters überreichte. Denn allein die Übersendung eines eigenen Sicherungsscheines machte das Reisebüro noch nicht zum Veranstalter. 5 Das Urteil lässt aufmerken, denn gerade in den unteren Instanzen wird von den Gerichten zur Bestimmung des Reiseveranstalters häufig auf die Angabe im Sicherungsschein geachtet. Sie allein ist jedoch nicht maßgebend bei der Abgrenzung des Reiseveranstalters zum Reisevermittler. Diese differenzierende Rechtsprechung bestätigt auch das Urteil des BGH vom 23.10.2012, 6 demzufolge bei der Beantwortung der Frage, ob ein Reiseveranstalter oder nur ein Vermittler vorliegt, entscheidend darauf abzustellen ist, wie das Reiseunternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt. Reiseveranstalter und damit Vertragspartner eines Reisevertrages ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden als Vertragspartei Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt. 7 Werden Ferienhäuser in einem eigenen Ferienhauskatalog angeboten, der auch Grundlage des Vertragsschlusses zwischen den Parteien war, so spricht das Angebot einer Vielzahl von Ferienunterkünften in einem Katalog aus der Sicht eines Kunden bereits dafür, dass der Reiseunternehmer nicht für eine Vielzahl von verschiedenen Eigentümern der Immobilien handeln will, sondern die Überlassung der Wohnungen in eigener Verantwortung übernimmt, hierfür selbst einstehen will und eine eigene Vertrauenswerbung entfaltet. 8 Dies gilt umso mehr, wenn sich auf der Buchungsbestätigung lediglich der Name der Repräsentanz des beklagten Veranstalters befindet und ein Hinweis auf den Eigentümer der Immobilie als Vertragspartner fehlt. Ein Reiseveranstalter hat auch für die durch einen Erfüllungsgehilfen verursachten Reisemängel einzustehen, wenn er durch sein Gesamtverhalten den Anschein einer Eigenleistung begründet, was dem LG Berlin 9 zufolge dann der Fall ist, wenn die dem Reisenden bereit gestellten Buchungsunterlagen und Reiseinformationen einschließlich der Kataloge die maßgebliche Leistung ohne gesonderten Hinweis darauf aufführen, dass sie nicht Bestandteil der Eigenleistungen des Veranstalters sind. * Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht in Hamburg. 1 Bergmann, VuR 2012, 259. 2 LG Frankfurt a.m. RRa 2012, 178. 3 BGH NJW 2011, 599, Rn. 9 und 10; LG Frankfurt a.m. RRa 2012, 178, 179. 4 LG Frankfurt a.m. RRa 2012, 178, 179. 5 LG Frankfurt a.m. RRa 2012, 178, 180. 6 BGH NJW 2013, 308 m. Anm. Müller. 7 BGH NJW 2011, 599. 8 BGH NJW 2013, 308. 9 LG Berlin RRa 2013, 74. VuR 8/2013 283

AU FSÄTZE Bergmann, Rechtsprechungsübersicht zum Reiserecht 2012 bis 2013 B. Unzulässige Klauseln in Allgemeinen Reisebedingungen Mit einer Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, nach der nach Vertragsschluss sofort die Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtreisepreises zahlungsfällig und die Restzahlung so zu leisten war, dass sie 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben war, hatte sich das OLG Köln zu befassen. 10 Grundsätzlich gilt, dass eine Anzahlung in Höhe von 20 % als Vorauszahlung nach Erhalt des Sicherungsscheines zulässig ist. 11 In dem nun entschiedenen Fall monierte das OLG Köln dementsprechend nicht die Höhe der Anzahlung, sondern die frühe Fälligkeit. Die Inhaltskontrolle einer Klausel, durch die bei Pauschalreisen eine Vorleistungspflicht des Reisenden begründet wird, richtet sich nicht nach 309 Nr. 2a BGB (Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten), sondern nach der Generalklausel des 307 BGB. 12 Indem der Kunde den gesamten Reisepreis 90 Tage vor Reisebeginn entrichtet haben muss, trifft ihn abweichend von den gesetzlichen Fälligkeitsregelungen grundsätzlich müsste der Reisende nach 320 BGB den vereinbarten Reisepreis nur Zug um Zug gegen Erbringung der Reiseleistung durch den Veranstalter zahlen eine vollständige Vorleistungspflicht. Von der gesetzlichen Regelung wich die Fälligkeitsregelung in dem geprüften Fall in einem Ausmaß ab, dass der Kunde unangemessen benachteiligt wurde. Denn durch die von der Wettbewerbszentrale beanstandete Klausel wurde ihm bei Vorauszahlung des Reisepreises bereits 90 Tage vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob der Veranstalter zu dem vereinbarten Reisetermin etwa drei Monate später noch fähig und bereit war, die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen zu erbringen oder nicht. Das Argument des Reiseveranstalters, dass bei einer Flusskreuzfahrt erheblicher administrativer und finanzieller Aufwand bei den Reiseunterlagen bestehe, insbesondere bei Visabeantragungen von mehreren Wochen, so dass es gerechtfertigt sei, auch um die vorzufinanzierenden Reiseleistungen sicherzustellen, den Reisepreis frühzeitig zu erhalten, ließ das Gericht nicht gelten. Es bestehe zwar ein verständliches Bedürfnis des Reiseveranstalters, seinen beträchtlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Vorfeld der Reise auch in Hinsicht auf die erheblichen finanziellen Vorleistungen durch Vorauszahlungen des Reisenden aufzufangen. 13 Dieser Aspekt unterfalle aber dem allgemeinen Geschäftsrisiko des Reiseveranstalters und dürfe nicht überbewertet werden. 14 Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Reiseveranstalter schon bis zu drei Monate vor Reisebeginn einen derartigen wirtschaftlichen und finanziellen Aufwand betrieben habe, dass er zu einem derart frühen Zeitpunkt der vollständigen Reiseentgelte der Kunden bedürfe. 15 Bezüglich der von den Gerichten häufig beanstandeten Höhe von Stornoentschädigungen der Veranstalter ist auf ein neues Urteil des LG Hamburg vom 23.04.2013 16 hinzuweisen, wonach eine pauschalierte Entschädigung von 40 % auf der ersten Stufe bei einem Rücktritt des Reisenden bis zum 30. Reisetag unzulässig ist. Das noch nicht rechtskräftige Urteil liegt auf einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung, 17 die Stornopauschalen in dieser Höhe auf der ersten Stufe als unzulässig verworfen hat. Auf ein interessantes Urteil des OLG Celle 18 zur Wirksamkeit von Klauseln zu Flugzeitenänderungen, das noch nicht rechtskräftig ist, soll hier bereits hingewiesen werden: Das Gericht hat mehrere Reiseveranstalter dazu verurteilt, zukünftig die Verwendung von Klauseln zu erlassen, die ihnen eine nachträgliche Änderung der Flugzeiten gegenüber dem Reisenden willkürlich ermöglichen. Konkret ging es um die Klauseln die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen und Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich. Das Urteil, das für Unruhe unter den Veranstaltern sorgt, schafft in Wirklichkeit keine neue Rechtslage, denn es war Reiseveranstaltern immer schon verboten, Leistungsänderungen willkürlich vorzunehmen. Nachträgliche Leistungsänderungen müssen unter einen besonders in den AGB aufzunehmenden Leistungsvorbehalt gestellt werden, der Änderungen nur dann für zulässig erklärt, wenn diese den Gesamtzuschnitt der Reise nicht ändern, nicht gegen Treu und Glauben verstoßen und dem Reisenden zumutbar sind. 19 Der Reiseveranstalter darf sich eine völlig freie Flugzeitenänderung nicht vorbehalten. Eine Änderung der Flugzeiten führt nach dem OLG Celle zur Änderung der vertraglichen Leistung und müsse für den Reisenden durch zuvor konkret beschriebene Gründe überschaubar sein. Ebenso wenig darf der Veranstalter sich in Allgemeinen Reisebedingungen vorbehalten, dass die aktuellen Flugzeiten den Flugtickets zu entnehmen sind. 20 In Allgemeinen Reisebedingungen sind häufig Klauseln anzutreffen, durch die die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen den Veranstalter an Dritte ausgeschlossen wird. Die Klausel Die Abtretung von Ansprüchen (gegen den Reiseveranstalter), deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, ist ausgeschlossen wurde vom BGH 21 als unzulässig verworfen und der pauschale Abtretungsausschluss als nicht wirksam angesehen. Grundsätzlich sind Abtretungsausschlüsse in AGB zwar möglich. Sie sind jedoch dann nicht wirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders der AGB überwiegen. 22 Da der Reiseveranstalter mit dem genannten Abtretungsausschluss vermei- 10 OLG Köln RRa 2012, 297. 11 OLG Köln NJW-RR 2005, 992; BGH NJW 2006, 3134 m. Anm. Staudinger. 12 BGH NJW 1987, 1931, 1932. Dem BGH zufolge setzt 309 Nr. 2a BGB dem Wortlaut nach voraus, dass überhaupt ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden besteht. Ein solches besteht nicht, wenn der Kunde wie hier zur Vorleistung verpflichtet ist, so dass die eng auszulegende Vorschrift des 309 Nr. 2a BGB in der Regel nicht anwendbar ist, weil es sich um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit handelt. 13 OLG Köln NJW-RR 2005, 992, 994; BGH NJW 1987, 1931, 1933. 14 BGH NJW 1987, 1931, 1933. 15 OLG Köln RRa 2012, 297. 16 LG Hamburg, Urt. v. 23.04.2013, Az.: 312 O 330/12, n. rkr. 17 OLG Dresden NJW-RR 2012, 1134; LG Leipzig, Urt. v. 11.11.2011, BeckRS 2012, 12577; LG Köln, WRP 2011, 516. 18 OLG Celle VuR 2013, 226 m. Anm. Korff = RRa 2013, 93; Vorinstanz: LG Hannover RRa 2012, 148. 19 BGH NJW 1983, 1322; Tamm/Tonner-Bergmann, Verbraucherrecht, 24 Rn. 47. 20 LG Düsseldorf RRa 2012, 243. 21 BGH NJW 2012, 2107 = RRa 2012, 170. 22 BGH BGHZ 108, 52. 284 VuR 8/2013

Bergmann, Rechtsprechungsübersicht zum Reiserecht 2012 bis 2013 AU FSÄTZE den kann, dass der Reisende, für dessen Person Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, als Zeuge aussagen kann indem er seine Ansprüche an einen Dritten abtritt und selbst Zeuge ist ist das pauschale Abtretungsverbot nicht wirksam. Das Gericht stellte fest, dass der Reisende die Möglichkeit haben muss, solche Ansprüche an einen seiner Mitreisenden abzutreten, der wirtschaftlich (anteilig) die Kosten der Reise mitgetragen hat. Denn sonst würde das Auseinanderfallen vom vertraglich berechtigten Anspruchsinhaber und wirtschaftlich an der Rückzahlung Berechtigtem dazu führen, dass der Anspruchsinhaber einen Anspruch ggf. gerichtlich verfolgen und hierfür auch zunächst das Prozessrisiko tragen müsste, obwohl ihm dieser Anspruch letztlich nicht zugutekommt. 23 Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung der Untergerichte, wonach ein pauschales Abtretungsverbot nur dann als wirksam betrachtet wurde, wenn es nicht unter Familienangehörigen gilt. 24 Schon in einem Urteil aus dem Jahr 2008 ging das OLG Köln davon aus, dass in dieser Konstellation wesentliche Verbraucherschutzbelange gegenüber dem Interesse des Reiseveranstalters an einer übersichtlichen Vertragsgestaltung überwiegen. 25 C. Wettbewerbsrecht Unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten hatten die Gerichte sich im Berichtszeitraum mit Verstößen gegen die Endpreisangabe und der Frage der Zulässigkeit der Nennung des Sicherungsscheines als Leistung des Reiseveranstalters zu befassen. Zum letzteren Aspekt hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 01.02.2013 26 entschieden, dass der Reiseveranstalter die Insolvenzabsicherung als Leistung nennen darf, wenn er nur darauf hinweist und sie nicht als Besonderheit darstellt. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass in der Vergangenheit einige Reiseveranstalter damit geworben hatten, dass die Besonderheit der Reise darin läge, dass es auch einen Sicherungsschein gibt. Der beklagte Reiseveranstalter hatte auf seiner Internetseite unter dem Menüpunkt Leistung formuliert unsere Kunden gehen kein Risiko ein: mit Ihrer Anzahlung garantiert ein Sicherungsschein Ihre Ansprüche. Die Wettbewerbszentrale hatte wie in der Vergangenheit schon oft diese Werbeaussage als unzulässige Werbung mit Verbraucherrechten und Verstoß gegen Nr. 10 des Anhanges zu 3 Abs. 3 des UWG moniert und abgemahnt. Es sei nicht zulässig, den Sicherungsschein als Besonderheit herauszustreichen, weil dem Verbraucher von Gesetz wegen ein Sicherungsschein vor jeglicher Annahme einer Zahlung übergeben werden muss. Hier hat nun das OLG Köln die Praxis der Wettbewerbszentrale, Abmahnungen in Bezug auf die Nennung des Sicherungsscheines auszusprechen, eingegrenzt, indem es festgestellt hat, dass der Tatbestand der irreführenden Werbung dann nicht erfüllt ist, wenn der Unternehmer auf die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte lediglich hinweist. Anders sei es nur dann, wenn die Rechte des Kunden als Besonderheiten dargestellt, also besonders hervorgehoben werden. Damit darf der Reiseveranstalter den Sicherungsschein als Leistung benennen, ohne ihn als Besonderheit anzupreisen. Die Werbung für eine Kreuzfahrt, bei der mit 555,-- p. P. zzgl. Service Entgelt* und in einer Fußnote zum Sternchenvermerk dann erläutert wurde, dass pro beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht ein Entgelt in Höhe von 7 Euro zusätzlich anfalle, wurde durch das KG Berlin 27 wegen fehlender Endpreisangabe als unlauter und unzulässig beanstandet. Diese Entscheidung ist richtig, denn ein solches, nicht mit einberechnetes obligatorisches Service Entgelt entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage. Mit dem klassischen Verstoß gegen die in 1 PAngV vorgegebene Endpreisangabe musste sich das OLG Schleswig 28 befassen. Ein gewerblicher Anbieter von Ferienmietwohnungen warb im Internet. Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der Wochenpreise, aufgegliedert nach der jeweiligen Saison, angegeben wurden. Am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung in einem Eurobetrag gesondert hingewiesen. Diese Vorgehensweise genügte nicht dem Erfordernis der PAngV, da im Wochenpreis der Ferienwohnung nicht alle Kosten enthalten waren, die zwingend vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten waren. Die Angabe des Endpreises könne nur dann entfallen, wenn der Preis wegen einer Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Komponenten von Kriterien abhängt, die der Verbraucher im Einzelfall erfüllt oder nicht erfüllt 29 etwa bei Strom- oder Wasserverbrauch vor Ort. Das Urteil liegt auf einer Linie mit dem etwa ein Jahr zuvor durch die Wettbewerbszentrale erstrittenen Urteil des LG Rostock, 30 das festlegte, dass bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen stets Endpreise anzugeben sind, in die alle von vornherein feststehenden Kosten, 31 d.h. auch die Endreinigungsgebühr, einbezogen werden müssen. Anders zu beurteilen sei nur die gesonderte Angabe nicht obligatorischer bzw. verbrauchsabhängiger Kosten bei einer möglichen Haustiermitnahme oder der fakultativen Inanspruchnahme von Wäschepaketen. Die Endpreisangabe kann im Übrigen dadurch erfolgen, dass die Kosten der Endreinigung auf den Preis der ersten oder letzten Übernachtung aufgeschlagen werden oder bei einer Mindestaufenthaltsangabe des Vermieters auf die Preise für die Mindestaufenthaltstage verteilt werden. 32 D. Mängel der Pauschalreise Den häufigsten Grund für eine Klageerhebung des Reisenden bilden auf der Reise erlittene Mängel. I. Mängel der Unterkunft Ein Reisemangel liegt stets dann vor, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbracht hat, dass sie nicht mit Fehlern behaf- 23 Kober-Dehm/Schuster, RRa 2012, 269. 24 LG Hannover RRa 2003, 117; AG Köln RRa 2004, 18; LG Frankfurt a.m. RRa 2010, 121. 25 OLG Köln RRa 2009, 18, 20. 26 OLG Köln, Beschl. v. 01.02.2013, Az.: 6 W 21/13, BeckRS 2013, 06882. 27 KG Berlin, Beschl. v. 12.02.2013, Az.: 5 W 11/13, BeckRS 2013, 04373. 28 OLG Schleswig, Urt. v. 22.03.2013, Az.: 6 U 27/12, BeckRS 2013, 05447. 29 OLG Schleswig, Urt. v. 22.03.2013, Az.: 6 U 27/12, BeckRS 2013, 05447. 30 LG Rostock RRa 2012, 701. 31 Grundlegend zur Einbeziehung feststehender Kosten: BGH NJW 1991, 2706 Nebenkosten. 32 LG Rostock RRa 2012, 701. VuR 8/2013 285

AU FSÄTZE Bergmann, Rechtsprechungsübersicht zum Reiserecht 2012 bis 2013 tet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, 651c Abs. 1 BGB. Die Unterbringung eines Reisenden in einer Ersatz-Unterkunft wegen Überbuchung des ursprünglich vereinbarten Hotels stellt nach Ansicht des LG Frankfurt a.m. 33 regelmäßig einen Reisemangel dar, der erheblich ist und damit auch zur Kündigung nach 651e BGB berechtigt. Anders als die Vorinstanz sah das Gericht einen erheblichen Mangel als gegeben an, weil der Reiseveranstalter die reisevertraglich geschuldete Leistung Unterbringung im gebuchten Hotel überhaupt nicht erbracht hatte. Das Gericht führte dazu aus, dass der Reiseveranstalter nicht befugt sei, die geschuldete Reiseleistung infolge Überbuchung des Hotels auszutauschen. 34 Insoweit sei ein Reisender nicht verpflichtet, eine Ersatz-Unterkunft zu akzeptieren, die er nicht gebucht habe. Ein Reisemangel, der nicht unbedingt erheblich sein muss, kann sich auch aus der nicht nur geringfügigen Abweichung von der vereinbarten Hotelkategorie hin zu einem sehr viel niedrigeren Hotelstandard ergeben. Die Unterbringung von Reisenden in einem anderen Hotel als im gebuchten mindert den Reisepreis, da der Reisende grundsätzlich Anspruch auf die gebuchte Unterkunft hat. 35 In dem vom AG Hamburg-St. Georg entschiedenen Fall wurden für den Austausch des gebuchten Hotels in ein minderwertigeres Hotel 10 % Reisepreisminderung gewährt. 36 Ein Reisemangel kann ferner darin liegen, dass eine Entfernung über 500 Meter vom Hotel zur Moschee auf einer Pilgerfahrt eine Abweichung von der versprochenen tatsächlichen Beschaffenheit der Reiseleistung darstellt, wenn nicht gleichzeitig ein Shuttlebus zur Verfügung steht. 37 Wenn zur Zeit des Ramadan in Mekka außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse wegen einer örtlichen Pilgeranzahl von bis zu 10 Millionen Menschen herrschen, sind unregelmäßige Fahrzeiten des Shuttlebusses vom Hotel im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos in dieser Zeit allerdings hinzunehmen. 38 Ein Badeverbot im Meer wegen der Gefahr von Haiangriffen wurde vom AG München 39 nicht als Reisemangel angesehen. Das AG München begründete seine Ansicht damit, dass der Reiseveranstalter nicht verpflichtet sei, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Dies auch unter dem Aspekt, dass die Kläger im bezeichneten Urteil den Strand jederzeit während ihrer Reise hätten nutzen können. Außerdem sei das zeitliche Badeverbot auch zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolgt. Die Minderleistung an Getränken im Rahmen einer All-inclusive-Versorgung stellt hingegen ein minderungsrelevantes Defizit bei der Bereitstellung der Verpflegungsleistung dar, für die das AG Charlottenburg eine Minderung von 10 % für die betroffenen Reisetage bzw. eine Minderung von 7 % für diejenigen Reisetage, bei welchen zumindest zum Mittag- und Abendessen je zwei Saft- und alkoholische Getränke angeboten wurden, die nicht bezahlt werden mussten, angenommen hat. 40 Die Auffassung der Reisenden, dass ihr ein Minderungsrecht in Höhe der Differenz zwischen einer Reise mit Vollpension und der von ihr gebuchten All-inclusive-Reise zustehe, teilte das Gericht nicht, denn bei der Preiskalkulation einer Reise spielt insbesondere auch die Saison und die Reiseroute eine Rolle. Das Gericht orientierte sich an der üblichen Bemessung der Reisepreisminderung, bei welcher für die Dauer des Mangels der Reisepreis gemindert wird. In dem bereits im Zusammenhang mit der Abgrenzung vom Reiseveranstalter zum Reisevermittler erwähnten Urteil des BGH vom 23.10.2012 41 hat das Gericht sich auch zu der Frage geäußert, ob das Gericht am Ort des Ferienhauses für eine Klage des Reisenden der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein Ferienhaus gemietet hat, ausschließlich zuständig ist. Diese Zuständigkeit könnte sich aus Art. 22 Nr. 1 EuGVO (Brüssel-I-VO) ergeben. Danach sind die Gerichte des EU-Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ausschließlich zuständig. Diese Regelung hat ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und den allgemeinen zwingenden Vorschriften des Landes, die seine Nutzung regeln. 42 Die Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten könnte, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, ist nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen, denn sie bewirkt, dass den Parteien die sonst mögliche Wahl des Gerichtsstandes genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, für das keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes bzw. Sitzes ist. 43 Daher ist Art. 22 Nr. 1 EuGVO bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Vertrag nicht anwendbar, der zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und seinem Kunden an dem Ort geschlossen wird, an dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben. Unabhängig von seiner Bezeichnung bringt ein solcher Vertrag nach Ansicht des BGH nämlich, wie schon der EuGH ausgeführt hat wenn auch die darin vorgesehene Leistung in der Überlassung des Gebrauchs einer Ferienwohnung für einen kurzen Zeitraum besteht weitere Leistungen mit sich. 44 Im Ergebnis gelangt der BGH zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach den Artt. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1 EuGVO. II. Mängel auf der Kreuzfahrtreise In einem Grundsatzurteil, in welchem der BGH 45 über die Zulässigkeit einer Kündigung einer Kreuzfahrtreise wegen höherer 33 LG Frankfurt a.m. RRa 2013, 13; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 365 m.w.n. 34 LG Frankfurt a.m. RRa 2013, 13, 14. 35 AG Düsseldorf RRa 2004, 179, 181; AG Bad Homburg RRa 2003, 219; AG Frankfurt a.m. NJW 2000, 787; AG Hamburg-Altona RRa 2000, 185. 36 AG Hamburg-St. Georg RRa 2013, 120, 121. 37 AG Hamburg-St. Georg RRa 2013, 120, 121. 38 AG Hamburg-St. Georg RRa 2013, 120, 122. 39 AG München, Urt. v. 14.12.2012, Az.: 242 C 16069/12, becklink 1026351; so auch AG Bad Homburg, Urt. v. 31.07.2001, Az.: 2 C 1658/01 (10), BeckRS 2001, 11505. 40 AG Charlottenburg RRa 2012, 225. 41 BGH NJW 2013, 308. 42 EuGH NJW 1992, 1029 Rn. 28 Hacker/Eurorelais GmbH. 43 EuGH NJW 1978, 1107 Rn. 17 Sanders/van der Putte, zuart.16nr.1 EuGVO. 44 BGH NJW 2013, 308; kritisch Staudinger, RRa 2013, 58, 60, der für die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1 EuGVO im Lichte der Entscheidung des EuGH RRa 2000, 124 Dansommer AS/Götz plädiert. 45 BGH NJW 2013, 1674 m. Anm. Tonner. 286 VuR 8/2013

Bergmann, Rechtsprechungsübersicht zum Reiserecht 2012 bis 2013 AU FSÄTZE Gewalt, die die Anreise erheblich erschwert, zu befinden hatte, stellte der BGH fest, dass der Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt einen Reisevertrag i.s.d. 651a Abs. 1 BGB ist. Der BGH stützt sich dabei auch auf Art. 2 Nr. 1 der Pauschalreiserichtlinie 46, wonach eine Pauschalreise die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei Dienstleistungen wie Beförderung, Unterbringung oder anderen touristischen Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn eine Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt, ist. Es muss eine Gesamtheit oder Bündelung von Reiseleistungen vorliegen, was bei einer Kreuzfahrt der Fall ist 47. Die Besonderheit in dem vom BGH nun entschiedenen Fall war, dass der Reiseveranstalter zwar nicht die Beförderung zum Ausgangsort der Kreuzfahrt übernommen hat die Flüge werden nun häufig von den Reisenden auch selbst gebucht. Gleichwohl blieb es dabei, dass mehrere Reiseleistungen Bestandteil der Schiffsreise waren. Hierzu gehören dem Gericht zu Folge die mehrere Tage dauernde Beförderung mit dem Kreuzfahrtschiff, die Unterbringung auf dem Schiff, die Verpflegung, die unter Umständen über die übliche Verpflegung in einem Hotel und damit über eine bloße Nebenleistung hinausgeht, und i.d.r. weitere Leistungen wie z.b. für die Unterhaltung der Reisenden an Bord vorgesehene Veranstaltung. 48 Es genügte mithin, dass die Leistungen Beförderung und Unterbringung als Gesamtheit Leistungsinhalt waren, sodass von einem Reisevertrag auszugehen war. Zu Recht weist der BGH auf die Rechtsprechung des EuGH 49 hin, der eine Frachtschiffsreise nach Fernost, die der Reisende als Tourist miterleben wollte, als Pauschalreise angesehen hat. In dem Urteil hatte der EuGH entschieden, dass die Beförderung über mehrere Tage und die Unterbringung in einer Kabine an Bord des Schiffes während einer touristisch angelegten Frachtschiffsreise sich nicht von den entsprechenden Reiseleistungen, die bei einer Kreuzfahrt gewährt werden, unterscheiden. Daraus schloss der BGH, dass bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Kreuzfahrt um eine Pauschalreise handelt, die gleichen Maßstäbe angelegt werden können, wie bei der touristisch gestalteten Frachtschiffsreise. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Kündigung wegen höherer Gewalt des Kunden urteilte der BGH, dass zwar die Kreuzfahrt als solche durchgeführt werden konnte, der Reisende an ihr jedoch wegen der höheren Gewalt durch eine vulkanische Aschewolke nicht teilnehmen konnte. Diesem wurde seine Reise dadurch unmöglich und der Veranstalter konnte die diesem Reisenden geschuldete Leistung deshalb nicht erbringen. Tonner 50 erläutert diesbezüglich, dass der BGH keineswegs den Reisebeginn auf den Zeitpunkt des Beginns des Fluges nach Florida der nicht Reiseleistung des Reisevertrages war vorverlagern will, sondern, dass das Gericht aus einem Vorkommnis im Vorfeld der Reise auf eine Beeinträchtigung der Reise selbst schließt. Zu Recht weist Tonner darauf hin, dass die Leistung streng genommen nicht unmöglich geworden ist, denn wäre der Reisende rechtzeitig am Ausgangsort der Kreuzfahrt angekommen, hätte er ohne Beeinträchtigung oder Gefährdung die Reiseleistung entgegen nehmen können. Der BGH wendet 651j BGB direkt an, weil keine der beiden Seiten die Verhinderung des Reisenden durch die Aschewolke zu vertreten hatte. 51 Das OLG Koblenz 52 hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern wegen schwankender Temperaturen in der Kabine auf einer 42-tägigen Weltreise eine Reisepreisminderung wegen unbehaglicher Atmosphäre gerechtfertigt war. Das OLG Koblenz entschied, dass auch eine unbehagliche Atmosphäre in der Kabine eines Kreuzfahrtschiffes zur Reisepreisminderung führen kann. Die im Hinblick auf die Schiffsreise gerügten Schwächen der Klimaanlage in der Kabine rechtfertigten nach Ansicht des Gerichtes eine Entgeltminderung um 1.500 Euro mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung des beklagten Reiseveranstalters. Nach dem Vortrag der klagenden Reisenden war die Raumtemperatur durchweg zu niedrig, wobei die Beweisaufnahme ergab, dass es entweder zu kalt oder zu heiß gewesen war, sodass die Anwesenheit in der Kabine unangenehm war. Die Reisenden hatten für die Reise, die eine Weltreise darstellte, einen Gesamtpreis von 25.663 Euro gezahlt, sodass die Minderung von 1.500 Euro nicht wirklich ins Gewicht fiel. Dies, so das Gericht, entsprach eben der Wertigkeit des Mangels im Gesamtgefüge der aus einer Fülle von Einzelelementen bestehenden Weltreise. Ein höherer Ansatz und dabei insbesondere ein Ansatz, wie ihn die Vorinstanz für angemessen erachtet hatte (42 % Reisepreisminderung), kam für das OLG nicht in Betracht. Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung, denn die meisten Gerichte gehen bei einer defekten Klimaanlage von einer Reisepreisminderungsquote von ca. 10 %, bemessen am Gesamtreisepreis, aus. 53 Mit Leistungsänderungen auf der Kreuzfahrtreise hatte sich das AG Rostock 54 zu beschäftigen. Es entschied, dass der Charakter einer 14-tägigen Schiff-Nordeuropareise nicht dadurch entwertet wird, dass ein bestimmter Hafen nicht angelaufen wird, sofern die Route über mehrere Häfen in Norwegen einschließlich des Nordkaps, Island und über Schottland geführt und diese auch angelaufen wurden. Eine mehr als 50 %ige Minderung des Tagesreisepreises lehnte das Gericht ab. Es sprach keinerlei Reisepreisminderung zu, da der beklagte Reiseveranstalter bereits 450 Euro an die Reisenden gezahlt hatte und diese damit ausreichend entschädigt waren. III. Mängel der Beförderung Die Verlegung des Rückfluges einer Flugpauschalreise in die frühen Morgenstunden des vereinbarten Rückreisetages kann ei- 46 Richtlinie 90/314/EWG des Rates v. 13.06.1990, ABl. Nr. L 158 v. 23.06.1990, S. 59-64. 47 BGH NJW 2013, 1674 m. Anm. Tonner; MünchKommBGB-Tonner, 6. Aufl., vor 651a, 651m Rn. 14, 651a Rn. 27. 48 BGH NJW 2013, 1674, 1675. 49 EuGH NJW 2011, 505 Pammer/Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG und Hotel Alpenhof GesmbH/Oliver Heller. 50 Tonner, NJW 2013, 1674, 1676. 51 A.A. Tonner, der dafür plädiert, die allgemeine Vorschrift des 313 BGB anzuwenden, da der Anwendungsbereich des 651j BGB als Spezialfall der Störung der Geschäftsgrundlage nicht eröffnet ist. Dies unter dem Aspekt, dass es zur Geschäftsgrundlage gehörte, dass Florida für den Reisenden zum vereinbarten Zeitpunkt erreichbar war. 52 OLG Koblenz NJW-RR 2012, 1082. 53 AG Hamburg-St. Georg RRa 2013, 120, 121; AG München LSK 2002, 041035: 5 % Minderungsanspruch bei defekter Klimaanlage; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 318d m.w.n. (Quoten zwischen 5 % und 15 % bei Totalausfall der Klimaanlage). 54 AG Rostock LSK 2012, 390235. VuR 8/2013 287

AU FSÄTZE Bergmann, Rechtsprechungsübersicht zum Reiserecht 2012 bis 2013 nen Mangel darstellen. 55 Das AG Duisburg 56 hat entschieden, dass kein außergewöhnlich schwerwiegender Reisemangel der gesamten Reise bei einer durch den Defekt am Flugzeug verursachten mehrstündigen Verspätung besteht. Der Reisende hat auch in diesem Fall nur Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Tagesreisepreises je neu begonnener Stunde, sobald eine Verspätung von vier Stunden überschritten wird. Ist der Sitzkomfort des Reisenden in der Comfort Class dem bei einem Langstreckenflug eine entscheidende wertbildende Bedeutung zukommt 57 beeinträchtigt, weil sich der Sitz nicht ausfahren lässt und es dem Reisenden nicht möglich ist, eine Liegeposition einzunehmen, liegt ein Reisemangel vor. Die Minderung für diese mangelhafte Flugbeförderung ist sodann aus dem Gesamtreisepreis für die Klägerin bezogen auf einen Tagesreisepreis zu berechnen und wurde vom LG Frankfurt a.m. 58 mit einer Minderungsquote von 50 % bewertet. 59 E. Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Das OLG Frankfurt a.m. hat ein klarstellendes Urteil hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters bei einem Upgrade gefällt. 60 In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass eine Reisende gegen den beklagten Reiseveranstalter u.a. Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem während einer bei dem Reiseveranstalter gebuchten Reise auf die Malediven erlittenen Unfall geltend macht, bei dem sich eine stirnseitig an einem Waschtisch befestigte Granitplatte löste, auf den rechten Großzeh der Klägerin fiel und den dortigen Knochen zertrümmerte. Dieser Unfall ereignete sich in der Präsidentensuite, in die die Reisende, die mit ihrer Familie zunächst entsprechend ihrer Buchung in zwei Wasservillen untergebracht war, auf Veranlassung des Hotels und im Übrigen unter streitigen Umständen während ihres Aufenthalts umgezogen war mithin in einem Upgrade und die in der Katalogbeschreibung des beklagten Reiseveranstalters nicht aufgeführt war. Das erstinstanzlich entscheidende LG Frankfurt a.m. hatte die Klage der Reisenden zunächst abgewiesen mit der Begründung, es bestünden keine Ansprüche der Reisenden aus 651f Abs. 1, 651c Abs. 1 BGB, da der Reiseveranstalter keine ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Zwar sei der Reiseveranstalter für die Sicherheit sämtlicher den Reisenden zur Verfügung stehenden Hoteleinrichtungen verantwortlich. Zu diesen habe jedoch nicht die Präsidentensuite gehört, die der Reiseveranstalter in dem der Buchung der Klägerin zugrundeliegenden Prospekt nicht als Unterkunft angeboten habe. Das OLG Frankfurt a.m. schloss sich dem LG Frankfurt a.m. nicht an und hob das Urteil in Gänze auf. Das OLG Frankfurt a.m. begründet dies damit, dass der Unfall sich zwar in der als Upgrade erhaltenen Präsidentensuite ereignet hatte, diese aber auch sonst nach dem Katalog des beklagten Veranstalters buchbar war. Zum anderen muss der Reisende nach der Rechtsprechung des BGH 61 aus der Nichterwähnung einer Hoteleinrichtung im Katalog des Reiseveranstalters keinesfalls schließen, dass der Veranstalter diese aus seinem Leistungsangebot ausschließt und dafür keine Verantwortung übernehmen will. Vielmehr erhebt die Beschreibung des Hotels im Katalog in den Augen des Reisekunden keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gelten mithin auch für überraschend erhaltene Upgrades die gleichen Verkehrssicherungspflichten wie sonst auch. Dabei kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Reisemangel mit der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zusammenfallen. Insbesondere kann ein Reisemangel darin liegen, dass von der Einrichtung des vom Veranstalter ausgewählten Hotels eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht, mit der er nicht zu rechnen braucht, und die sich dann in Form der Verletzung des Reisenden realisiert. 62 Im vom OLG Frankfurt a.m. entschiedenen Fall beruhte der Unfall der Reisenden auf einer Verletzung der den Leistungsträger treffenden Verkehrssicherungspflichten, denn die Reisende hatte vorgetragen, dass auch im Bad ihrer Tochter die ebenfalls gebrochene und in diesem Zustand im Abstellraum liegende Granitplatte bereits durch eine Holzplatte ersetzt worden war und dass sich im Abstellraum der Wohnung der klagenden Reisenden eine bereits zugeschnittene Holzplatte befand, die ersichtlich als Ersatz für die noch an dem Waschtisch angebrachte Granitplatte gedacht war. Damit stand zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass bereits die Granitplatten im Bad der Tochter der Reisenden heruntergefallen waren und der Leistungsträger Vorbereitungen zum Ersatz der Granit- durch eine Holzplatte getroffen hatte. Vor dem Hintergrund der solchermaßen erkannten Gefahr hätte der Leistungsträger die Präsidentensuite nicht der Reisenden überlassen dürfen, ohne zuvor die Gefahrenquelle zu beseitigen. Es wurde der Reisenden auf Basis des 651f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro wegen einer Trümmerfraktur des rechten Großzehs zugesprochen. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Leistungsträgers wurden dem Reiseveranstalter nach 278 BGB zugerechnet. In Bezug auf das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten soll auf zwei Urteile des AG Rostock, die im Jahr 2012 ergangen sind, hingewiesen werden. Dazu hat das Gericht entschieden, dass sich bei einem Sturz auf einem schwankenden und sich auf See befindlichen Schiff das allgemeine Lebensrisiko des Reisenden realisiert. 63 Da jedem Passagier, der ein Schiff betritt, klar sein muss, dass dieses schwanken kann, besteht keine Verkehrssicherungspflicht, besondere Haltegriffe anzubringen oder die Kabinen so zu konstruieren und bauen zu lassen, dass in ihnen keine Stufen oder Kanten vorhanden sind. Weicht eine terrassenförmige Anordnung von Flächen auf einem Kreuzfahrtschiff von einer normalen Treppe bzw. mehreren Treppenstufen ab, so ergibt sich hieraus nicht per se eine besondere Kennzeichnungsoder Hinweispflicht des Veranstalters. 64 Ein Dritter ist immer 55 BGH NJW 2012, 2107 = RRa 2012, 10. 56 AG Duisburg RRa 2012, 226. 57 AG Düsseldorf LSK 2002, 041028. 58 LG Frankfurt a.m. RRa 2012, 221. 59 LG Frankfurt a.m. RRa 2012, 221, 223. 60 OLG Frankfurt a.m., Urt. v. 31.05.2012, Az.: 16 U 169/11, BeckRS 2012, 13239; Mäsch, JuS 2013, 70. 61 BGH NJW 2006, 3268 Wasserrutsche. 62 OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rn. 321. 63 AG Rostock, Urt. v. 09.03.2012, Az.: 47 C 406/11, BeckRS 2012, 17515. 64 AG Rostock, Urt. v. 19.12.2012, Az.: 47 C 202/12, DGfR Urteilsdatenbank. 288 VuR 8/2013

Bergmann, Rechtsprechungsübersicht zum Reiserecht 2012 bis 2013 AU FSÄTZE nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt, erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden kann, nicht aber vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne Weiteres selbst schützen kann. 65 F. Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit Der BGH 66 hat in dem oben 67 erwähnten Urteil vom 17.04.2012 in einem weiteren Leitsatz festgestellt, dass die vertragswidrige Verlegung eines Rückfluges bei einer Flugpauschalreise in die frühen Morgenstunden des vereinbarten Rückreisetages i.v.m. der Weigerung, diesem Mangel abzuhelfen, dazu führen kann, dass der Reisende grundsätzlich die Erstattung der Kosten eines anderen Rückfluges verlangen kann, mit dem er seine vertragsgemäße Rückreise sicher stellt, aber keinen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Gericht hat den Reiseveranstalter zur Erstattung der Kosten des Rückfluges als sogenanntes Deckungsgeschäft des Reisenden zur Behebung des Mangels verurteilt. Der Schadensersatzanspruch des Reisenden ist damit nur nach 651f Abs. 1 BGB gegeben und als Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung auf das positive Leistungsinteresse des Reisenden gerichtet, der mithin so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Reiseveranstalter den Vertrag mangelfrei erfüllt hätte. 68 Der Anspruch der klagenden Reisenden auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wurde vom Gericht indes abgelehnt, weil die Reisenden den Reisemangel in der Vorverlegung des Rückfluges in die frühen Morgenstunden des 01.06.2009 als gegeben sahen, diesen Mangel aber dadurch beseitigt hatten, dass sie den vom Reiseveranstalter angebotenen Rückflug nicht nutzten, sondern im Wege der Selbstabhilfe einen anderen Rückflug zur ursprünglich vorgesehenen Zeit angetreten hatten. Für eine einwöchige Pauschalreise, bei der sich der Hinflug zunächst um 30 Stunden verschob und dann der angekündigte Ersatztermin nicht durchgeführt werden konnte, ohne, dass dem Reisenden ein Ersatztermin genannt wurde, sprach das AG Bad Homburg 69 dem Reisenden, der wegen eines erheblichen Mangels die Reise kündigte, 651e BGB, nicht nur die Erstattung des gesamten Reisepreises zu, sondern auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude. Diesen bemaß es in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung 70 mit der Hälfte des Reisepreises, der zurückzuzahlen war. Interessanterweise hatte der Reisende innerhalb der Frist des 651g BGB nur die Rückerstattung des Reisepreises gefordert. Dies reichte aus Sicht des Gerichtes als Anspruchsanmeldung für weitere Ansprüche, wie demjenigen auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, aus, weil der Reisende sich in seiner Anmeldung nicht auf bestimmte Ansprüche festlegen muss und auch die Bezifferung seiner angemeldeten Ansprüche keine Bindungswirkung für einen späteren Prozess hat. 71 G. Kündigung des Reisenden Den Nichterhalt der richtigen Unterkunft haben die Gerichte im Berichtszeitraum dann als erheblichen Mangel bewertet, wenn eine völlig andere als die gebuchte Unterkunft vorlag oder diese wegen Überbuchung 72 nicht vom Reisenden erhalten werden konnte. So hatte der Reisende im Fall des AG München 73 statt des gebuchten eigenen Feriendomizils in einer eigenen Villa mit Pool auf der Palmeninsel im Emirat Ras Al Khaimah nur ein Hotelzimmer auf der Palmeninsel erhalten. Das Gericht entschied, dass der reine Standard des erhaltenen Hotels auf der Palmeninsel nicht das eigene Feriendomizil mit eigenem Pool ersetzen konnte, da es sich um zwei gänzlich unterschiedliche Merkmale handelte und der Kläger gerade kein besonderes Interesse lediglich am Aufenthalt auf der Palmeninsel hatte, sondern vielmehr an der eigenen Villa mit Pool. Da auch der Standort der Ersatzunterkünfte in einem anderen Emirat zu einer erheblichen Verlängerung der Fahrstrecke nach Dubai und zurück sowie nach Ras Al Khaimah-Stadt und zurück führte, sah das Gericht im Wechsel der Unterkünfte eine mangelhafte Reiseleistung i.s.d. 651f Abs. 1 BGB und zugleich eine erhebliche Beeinträchtigung i.s.d. 651c, 651f Abs. 2 BGB als gegeben. Der Reisende war daher berechtigt, den Vertrag der Reise, die am 25.02. beginnen sollte, am 23.01. zu kündigen. Das Gericht sprach dem Kläger eine angemessene Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit von 1.600 Euro zu angesichts eines Reisepreises von 3.736 Euro. Dabei bezog es in die Abwägung ein, dass es sich bei den dann letztlich zur Verfügung gestellten Unterkünften um hochpreisige Hotels gehandelt hätte, die einer ähnlichen Kategorie zuzuordnen waren wie die ursprünglich gebuchten. Die Entschädigung entsprach 43 % des Reisepreises. Das AG München 74 hat in Bezug auf den Flugausfall wegen der Vulkanaschewolke in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung 75 klargestellt, dass solche Flugausfälle auf höherer Gewalt beruhen, für die der Reiseveranstalter nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine sofortige Kündigung des Reisevertrages, die durch das besondere Interesse des Klägers nach 651e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Var. 3 BGB gerechtfertigt war, erkannte das LG Wuppertal mit Urteil vom 30.08.2012 an. 76 Hintergrund war, dass der Kläger Reiseunterlagen erhalten hatte, die Fehler aufwiesen (falscher Name der Ehefrau, Transfers waren ausdrücklich ausgeschlossen, falsches Hotel, zudem ohne Verpflegung) und die am Düsseldorfer Flughafen hinterlegten Tickets und Unterlagen wiederum falsch waren, indem nur die Flugscheine geändert worden waren, aber keine Gutscheine für die Transfers, das Schiff, das Ausflugscamp und das richtige Hotel in Form von Voucher vorlagen. Ferner konnte der Reiseveranstalter telefonisch nicht erreicht werden. Daher trat der Reisende die Reise 65 Palandt-Sprau, BGB 823 Rn. 51 m.w.n. 66 BGH NJW 2012, 2107 = RRa 2012, 170. 67 Ziffer A. und D. I. 68 BGH RRa 2012, 170, 173. 69 AG Bad Homburg RRa 2012, 271. 70 BGH RRa 2005, 57 Malediven. 71 AG Bad Homburg RRA 2012, 271, 272. 72 LG Frankfurt a.m. RRa 2013, 13, 14. 73 AG München, Urt. v. 18.12.2012, Az.: 224 C 9151/12, DGfR Urteilsdatenbank. 74 AG München, Urt. v. 18.08.2011, veröff. am 20.08.2012, becklink 1021980. 75 AG Rostock, Urt. v. 04.02.2011, Az.: 47 C 410/10; AG Köln, Urt. v. 18.05.2011, Az.: 132 C 314/10. 76 LG Wuppertal RRa 2012, 270, 271. VuR 8/2013 289

AU FSÄTZE Bergmann, Rechtsprechungsübersicht zum Reiserecht 2012 bis 2013 nicht an und reiste vom Flughafen zurück nach Hause. Das Gericht urteilte, dass aus der maßgeblichen Sicht des Klägers die erforderlichen Unterlagen bei dem vorgesehenen Reiseantritt nicht nur fehlten, sondern er sie objektiv auch nicht mehr beschaffen konnte, sodass er den Reisevertrag kündigen konnte. Der Reisende musste sich aus Sicht des Gerichtes nicht darauf einlassen, zunächst nach Ägypten zu reisen, um dort ggf. festzustellen, dass die Leistungen mangels geeigneten Nachweises verweigert würden oder er aber weiter in Vorleistung treten müsste. H. Zu den Rechtsfolgen der Kündigung wegen höherer Gewalt In dem vom LG Koblenz 77 zu entscheidenden Fall befasste sich das Gericht mit der Kündigung eines Reiseveranstalters wegen höherer Gewalt angesichts der Nichtdurchführung von Besichtigungen im Norden Thailands und in Bangkok nach 651j BGB. Rechtsfolge der wirksamen Kündigung wegen höherer Gewalt ist, unabhängig davon, wer die berechtigte Kündigung erklärt hat, dass der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, 651j Abs. 2 Satz 1, 651e Abs. 3 Satz 1 BGB. Zahlungen auf den Reisepreis sind damit rückzugewähren, während der Reiseveranstalter einen Anspruch auf Entschädigung erhält. Hier ist im konkreten Fall zu ermitteln, welche Kosten der Drittleister und des Veranstalters bereits angefallen sind. Der Rückforderungsanspruch des Reisenden folgt direkt aus 651j BGB. Letztlich hat der Reisende einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem Reisepreis und dem Entschädigungsbetrag nach 651j Abs. 2 Satz 1, 651e Abs. 3 Satz 2 BGB. 78 In der Praxis ist hier häufig umstritten, welcher Anteil des Reisepreises zurückzuzahlen ist, weil der Reisende schlecht überprüfen kann, wie hoch die bei Dritten angefallenen Kosten bzw. deren Rückerstattungen tatsächlich sind. Das genannte Urteil ist unter einem weiteren rechtlichen Aspekt von Interesse: das Gericht lehnt in seiner Entscheidung eine Minderung bezüglich der vom Reiseveranstalter bis zur Kündigung erbrachten Reiseleistung ab, wenn eine der Vertragsparteien vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. Dies begründet das Gericht damit, dass der Veranstalter mit Wirksamwerden der Kündigung seinen Anspruch auf den Reisepreis verliert. 79 Minderungsansprüche des Reisenden wegen eines schmutzigen Strandes vor dem Hotel wurden daher abgewiesen. I. Ausblick Ein Blick in die Agenda der EU-Kommission zeigt, dass die Passagierrechte in Zukunft eine ebenso große Bedeutung wie die Rechte der Pauschalreisenden haben sollen, so dass nicht nur die Verabschiedung einer neuen Pauschalreiserichtlinie, sondern auch weitere Rechtsakte zur Vereinheitlichung und Verbesserung der Passagierrechte aller Verkehrsträger zu erwarten sind. 80 Die aktualisierte Pauschalreiserichtlinie soll nach dem Willen der Kommission berücksichtigen, dass immer mehr Reisende dynamische bzw. flexible Reisepakete online kaufen statt herkömmliche, vorab zusammengestellte Reisepakete. 81 Um die EU-Reisevorschriften an das digitale Zeitalter anzupassen, 82 wird das neue Pauschalreiserecht daher weitere Anbie- ter von Reisen erfassen, d.h. neben den klassischen Online-Reisebüros auch die Anbieter von so genannten Durchklick -Angeboten im Internet, die dem Reisenden, der etwa auf der Internet-Seite einer Fluggesellschaft nur einen Flug erwerben will, zugleich Mietwagen und Unterkunft anbieten. Nachdem die EU- Kommission im Januar 2013 nochmals mit Verbraucherorganisationen und Vertretern der Reisebranche zusammengetroffen war, 83 hat sie am 09.07.2013 ihren Entwurf zur neuen EU-Pauschalreiserichtlinie 84 vorgestellt, der noch der Zustimmung des EU-Parlaments und der Mitgliedstaaten bedarf. Entsprechend ihrer Zielsetzung obliegen dem bisherigen Nur-Vermittler künftig auch Angabepflichten, die im deutschen Recht in den 4 bis 6 BGB-InfoV geregelt sind und bisher nur den Veranstalter betreffen, wie etwa die genauen Angaben zum Reiseort, dem Reiseablauf, die Unterkünfte, die Hauptcharakteristia der Reise oder die Mindestteilnehmerzahl. 85 Hinzu treten neue Angabepflichten, etwa die Zusicherung, dass die Leistungen eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie darstellen oder die Angabe dazu, ob barrierefreie Zugänge für Personen mit verminderter Mobilität während der Reise garantiert werden. 86 Änderungen der Angaben dürfen vor Vertragsabschluss vom Veranstalter der Reise, der aufgrund des Einbezugs der Reisevermittler auch als Organisator bezeichnet wird, nur getätigt werden, wenn dieser sich die Änderungen vorbehalten hat und diese in einer deutlichen und hervorgehobenen Weise getätigt hat. 87 Ob hierdurch die bisherigen Änderungsmöglichkeiten von Leistungen vor Vertragsschluss nach deutschem Recht berührt werden, bleibt abzuwarten und ist nicht zwingend. Nebenkosten, Gebühren und andere Kosten sind in den Endreisepreis einzubeziehen. 88 Kosten, die noch nicht beziffert werden können, sind dem Reisenden als möglich anfallende zusätzliche Kosten zu benennen. 89 Wurden über zusätzlich anfallende Gebühren und Kosten keine Informationen vor Vertragsabschluss gegeben, dürfen sie vom Reisenden auch nicht verlangt werden. 90 Der Organisator der Reise ist nicht nur für die Erbringung von Reiseleistungen verantwortlich, sondern muss auch spezielle Hilfe im Notfall bieten können und Ansprechpartner sein. 91 Mithin kann sich der Reisende im Ausland sodann auch an die Vertretung einer Fluggesellschaft wenden, bei welcher er einen Mietwagen gebucht hat. Ferner muss jeder Organisator einer Reise über den erforderlichen Insolvenzschutz verfügen, also auch das Reisebüro. 92 77 LG Koblenz, Urt. v. 14.03.2012, Az.: 12 S 167/11, BeckRS 2012, 17506. 78 LG Frankfurt a.m. RRa 2007, 18. 79 LG Frankfurt a.m. RRa 2007, 18; BeckOK-Geib, BGB, 651j Rn. 15. 80 Europäische Verbraucheragenda, KOM (2012), 225, S. 16; Tonner, RRa 2012, 162. 81 Europäische Verbraucheragenda, KOM (2012), 225, S. 16. 82 Begründung der EU-Justizkommissarin Viviane Reding, Pressemitteilung der EU-Kommission vom 09.07.2013, IP/13/663; Mitteilung der EU-Kommission vom 09.07.2013, KOM (2013) 512. 83 Pressemitteilung der EU-Kommission vom 28.01.2013, MEMO/13/14. 84 Vorschlag EU-Richtlinie zur Pauschalreise und kombinierten Reiseangeboten vom 09.07.2013, KOM (2013) 512. 85 Art. 4 Abs. 1 (a) des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 21. 86 Art. 4 Abs. 1 (a)(vii) des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 21. 87 Art. 5 Abs. 1 des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 22. 88 Art. 4 Abs. 1 (c) des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 21. 89 Art. 4 Abs. 1 (c) des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 21. 90 Art. 5 Abs. 2 des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 22. 91 Art. 14 des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 27. 92 Art. 15 des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 27. 290 VuR 8/2013

Schwintowski, Die strenge Wiederaufbauklausel in der Feuerversicherung AU FSÄTZE Die Information darüber, dass der Reisende jederzeit vom Vertrag gegen Zahlung von Stornierungspauschalen zurücktreten kann, ist angesichts der Vorschrift des 651i Abs. 3 BGB im deutschen Recht keine Neuheit. 93 Völlig neu ist jedoch die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 des Richtlinienentwurfes, wonach der Reisende ein besonderes Rücktrittsrecht vor Reiseantritt ohne Entschädigung des Veranstalters erhält, wenn unvorhersehbare und außerordentliche Umstände ( unavoidable and extraordinary circumstances ) am Ort der Reisedestination oder in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft auftreten. Diesbezüglich verabschiedet sich der Richtlinienentwurf vom Begriff der höheren Gewalt und lässt auch andere Arten von gefährlichen Situationen als Rücktrittsgrund gelten. Es ist zu wünschen, dass im Interesse der Reisenden und der Veranstalter der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht klärt, welche Art von außerordentlichen Umständen gemeint sind und deren Festlegung nicht lediglich der Rechtsprechung überlässt. Im Übrigen steht das Recht auch dem Veranstalter selbst zu, so dass auch dieser sich im Einzelfall leichter vom Vertrag lösen kann, ohne dass die Schwelle zur höheren Gewalt, etwa einer Naturkatastrophe, schon überschritten sein muss. Der Richtlinienentwurf enthält weitere Vorschriften zu Leistungsänderungen, 94 Preisänderungen 95 Preiserhöhungen dürfen 10 % des Reisepreises nicht übersteigen, Preissenkungen sind an den Reisenden weiterzugeben und zur Gewährleistung 96 und Haftung 97. Hier bleibt es beim Erfordernis der Mängelrüge, die aber auch gegenüber dem Vermittler getätigt werden kann. Ebenso ist vorgesehen, dass Reisende dort alle Beschwerden oder eine Anspruchsgeltendmachung mit fristwahrender Wirkung gegenüber dem Veranstalter selbst abgeben können. 98 Viele Bestimmungen des Richtlinienentwurfes sind im deutschen Recht bereits enthalten. Nach der Verabschiedung durch das EU-Parlament und Inkraftsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie voraussichtlich in diesem Jahr bleibt dem deutschen Gesetzgeber eine Frist von 18 Monaten für die Umsetzung. Damit ist mit der Geltung der neuen Bestimmungen nicht vor Anfang 2015 zu rechnen. 93 Art. 10 des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 24. 94 Art. 9 des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 24. 95 Art. 8 des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 23. 96 Art. 12 des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 26. 97 Art. 11 des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 25. 98 Art. 13 des Richtlinienentwurfes, KOM (2013) 512, S. 27. Die strenge Wiederaufbauklausel in der Feuerversicherung Unwirksamkeit wegen Intransparenz und Vertragszweckgefährdung Von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Berlin * A. Problemstellung In der Gebäudefeuerversicherung verlieren Versicherte immer wieder große Teile ihrer Entschädigung, weil es ihnen nicht gelingt, den Wiederaufbau des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher zu stellen. So scheiterte beispielsweise ein Ehepaar am 24.04.2009 beim LG Potsdam 1, dessen im Jahre 1994 gebautes Haus im November 2003 in Folge eines Brandes vollständig zerstört wurde. Der Wohngebäudeversicherung lagen die VGB 88 zugrunde. Dort hieß es in 15 (Nr. 1a): Ersetzt werden bei zerstörten Gebäuden... der Neuwert.... In 15 Ziff. 4 wurde ergänzt: Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herzustellen und wieder zu beschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wieder hergestellt wird. Klauseln dieser Art werden der Wohngebäudeversicherung typischerweise zugrunde gelegt. 2 In der Fachliteratur hat sich dafür die Bezeichnung strenge Wiederherstellungsklausel eingebürgert. Bei einer solchen strengen Wiederherstellungsklausel entsteht der Anspruch auf die Entschädigungsspitze erst, wenn die Wiederherstellung durchgeführt wurde oder zumindest gesichert ist. 3 Daneben steht die einfache Wiederherstellungsklausel 4, die im Interesse des Realgläubigers (meist Hypothekenbank) vereinbart wird. Danach ist die Leistung erst dann fällig, wenn und soweit die Verwendung der Versicherungsleistung zur * Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wirtschaftsrecht und Europarecht an der Humboldt-Universität, Berlin. 1 LG Potsdam, Urt. v. 24.04.2009, Az.: 10 O 326/07. 2 So auch BGH, Urt. v. 20.07.2011, Az.: IV ZR 148/10, r+s2011, 433 = VuR 2011, 397. 3 BGH VersR 2001, 326; Bruck/Möller-Johannsen, 93, 94 VVG, Rn. 36; Römer/Langheid-Langheid, VVG, 3. Aufl., 93, Rn. 15; Prölss/Martin- Armbrüster, VVG-Komm., 28. Aufl., 93, Rn. 13; Schwintowski/Brömmelmeyer-Hammel, PK VersR VVG, 2. Aufl., 93, Rn. 20 ff. 4 Etwa in 17 Nr. 3 AFB 30. VuR 8/2013 291