Vortrag bei der Gas- und Wassergemeinschaft Biberach e.v. 24.05.2011



Ähnliche Dokumente
(H)ausweispflicht und weitere Verordnungen und Gesetze

Heizungsaustausch Was fordert das Gesetz?

Fördermöglichkeiten bei der energetischen Sanierung. Die EnEV 2014 Anforderungen. Wolfgang Seitz Alexander Schrammek /

Erneuerbare-Wärme-Gesetz Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - Vollzug in Hessen

Von der EnEV 2009 über die ENEV 2014 zum Niedrigstenergiehaus

Anforderungen an die energetische Sanierung öffentlicher Gebäude Magdeburg

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

Neues aus der Praxis der Energieeffizienz. EnBW Vertrieb GmbH Rudolf Schiller Biberach, 28. November 2013 Energie braucht Impulse

EEWärmeG. Welche Auswirkungen hat das EEWärmeG auf Planung und Betrieb von Logistikzentren

Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg. Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Der Bürgerverein Hörnle & Eichgraben begrüßt Sie zur Informationveranstaltung:

Erfahrungen mit dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

EnEV 2014 und Novellierung EWärmeG

Marktgemeinde Straßwalchen Bezirk Salzburg-Umgebung - Land Salzburg 5204 Straßwalchen, Mayburgerplatz 1

Der Energieausweis Chance oder Schikane? - Der Energieausweis für Wohngebäude -

ENEV 2014 Energieeffizienz - Gesetzliche Vorgaben und spezifische Herausforderungen für Käufer und Besitzer von Bestandsimmobilien

Die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

Erneuerbare-Wärme-Gesetz Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten

Fördermittelübersicht

Das dena-güte siegel Effizienzhaus. Energieeffiziente Wohnhäuser auf den ersten Blick erkennen.

Fördermittel für Energetische Sanierung

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis.

Architektenkammer Niedersachsen

Energetische Klassen von Gebäuden

R I C H T L I N I E N für ein Förderprogramm Umwelt und Wirtschaft der Gemeinde Leutenbach

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten

Die Wärmepumpe in EnEV und EEWärmeG

EnEV 2014 und die KfW-Förderung Altbausanierung

Fach-Informationsveranstaltung

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Wie sollen die Energieausweise aussehen? Wie werden Energieausweise erstellt? Was müssen Vermieter und Verkäufer beachten?...

Herzlich willkommen zum. 1. Infoabend

EnEV ab 2016: Einfach Energie sparen Entwicklung läuft auf Wärmepumpe zu

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992

Modernisierung von Mietwohnungen

Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis

Nachhaltig kostengünstige Lösungen für Wärme und Strom. Referent: Dipl.-Ing.(FH) Michael Maucher, Energieagentur Ravensburg ggmbh

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 23. Dezember 2015 Teil II

2. Förderbedingungen, Empfängerin oder Empfänger sowie Art und Höhe der Förderung

Checkliste zur Bestellung eines Online-Energieausweises für Wohngebäude

Der Klimawandel und seine Folgen- Chancen und Herausforderungen für das Handwerk

Das dena-güte siegel Effizienzhaus. Energieeffiziente Wohnhäuser auf den ersten Blick erkennen.

Effiziente Heizsysteme in Alt- und Neubauten - die Qual der Wahl

Thema: Sanierung Wohngebäude, Praxisbeispiele und Fördermöglichkeiten

REGIERUNGSPRÄSIDIUM TÜBINGEN

Fördermittelübersicht

Energieausweis. Der Energieausweis. Wichtiges Dokument für Ihre Immobilie. Jetzt zum Mainova- Vorteilspreis bestellen! Klimaaktiv!

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

Fragebogen zur Erstellung eines verbrauchsbasierten Energieausweises für Nichtwohngebäude

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.

DIE LÖSUNG FÜR TRIVALENTES HEIZEN AUS RESPEKT VOR DER NATUR.

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Rechtliche Fragen zu EnEV und Energieausweis

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Einfamilienreihenhaus, erbaut in den 60er Jahren ( ) Gebäudetyp R 60 S

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude

Die wichtigsten Informationen zum Energieausweis im Überblick

Neuerungen EnEV Stand 5/2016

Lehrer: Einschreibemethoden

Praxistest Energieausweis Hintergrund Energieausweise T F

Übersicht KfW-Programme aus Sicht des Dachs ab 01. März 2013

E N E R G I E A U S W E I S

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7

Energieeffizienz Labeling gemäß ErP-Richtlinie. Viessmann unterstützt Marktpartner mit Servicepaket

Informationsblatt zum Einspeisemanagement bei EEG/KWK-Anlage im Netzgebiet der Stadtwerke Eutin GmbH

Tel.: O gemischt genutztes Gebäude (für die Wohneinheiten, wenn Anteil mehr als 10%, bitte das

Versetzungsregeln in Bayern

Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes

Übersicht KfW-Programme aus Sicht des Dachs ab 01. April SenerTec GmbH Schweinfurt 1

Im Nachgang werden die wichtigsten Fragen der Verbraucher beantwortet.

Erfassungsbogen für einen verbrauchsbasierten Energieausweis nach EnEV 2014

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

klima plus saar das Förderprogramm für private haushalte zur senkung der energiekosten

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

EnergieBonusBayern Häuser- Programm

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

Energieeffiziente Hallenbauten Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden Ziele der Bundesregierung und Weiterentwicklung gesetzlicher Vorgaben

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

6.2 Energieeffizienz-Experten

Persönlich. Preiswert. Erfahren.

Passnummer Nr. Aussteller Erstellt am Gültig bis P IP/

Für die Bearbeitung dieser Aufgabe sendet die Kundin Ihnen die Baupläne und Bilder von ihrem Haus zu.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Statuten in leichter Sprache

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Flyer, Sharepics usw. mit LibreOffice oder OpenOffice erstellen

Energieausweis / Energieberatung / Wärmegesetz

Der Energiepass und seine rechtlichen Konsequenzen. Rechtsanwalt Dr. sc. jur. Eckhard Heinrichs Kanzlei Dr. Heinrichs, Haldensleben

Einwohnergemeinde 3428 Wiler b. U. Wiler's Energiebatze 2014

Festlegung der Modernisierungsvariante,

Transkript:

Vortrag bei der Gas- und Wassergemeinschaft Biberach e.v. 24.05.2011 Siegfried Rothmund Bezirksschornsteinfegermeister Gebäudeenergieberater HWK

Der Schornsteinfeger informiert: Schornsteinfegerwesen/Schornsteinfegerhandwerksgesetz Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung 1. Bundesimmissionsschutzverordnung Erneuerbare Wärmegesetz Baden- Württemberg Energieeinsparverordnung 2009

Schornsteinfegerhandwerksgesetz In Kraft seit dem 26.November 2008 Hebt das Monopol schrittweise auf Übergangsfrist bis 31.Dezember 2012 Freie Schornsteinfegerwahl ab 2013 Eigenverantwortung der Bürger für die Durchführung der Tätigkeiten (Nachweis mittels Formblättern gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger)

Schornsteinfegerhandwerksgesetz Die Kehr- und Überprüfungsordung gilt weiterhin Es gibt weiterhin Bezirke mit einem verantwortlichen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Durchführung der hoheitlichen Aufgaben wie Bauabnahmen und Feuerstättenschau Verwaltung der Gebäude im Kehrbezirk

Schornsteinfegerhandwerksgesetz Prüfung auf Einhaltung der Termine Bei Nichteinhaltung der Termine Weiterleitung an die zuständige Aufsichtsbehörde Durchführung der Arbeiten im Zuge der Ersatzvornahme Bis zum 31.12.2012 erhält jeder Grundstückseigentümer einen Feuerstättenbescheid

Kehr- und Überprüfungsordnung Regelt weiterhin welche Arbeiten an welchen Feuerungsanlagen in welcher Häufigkeit durchzuführen sind Regelt bis zum 31.12.2012 auch, was diese Tätigkeiten kosten (Gebührenverzeichnis) Regelt ab 2013 nur noch die Gebühren für hoheitlichen Tätigkeiten

Kehr- und Überprüfungsordnung Die Kehrhäufigkeiten bleiben wie gewohnt Bei einmaliger Kehrung bei festen Brennstoffen (gelegentliche Nutzung) gibt es jetzt eine definierte Anzahl, wie viele Tage dies maximal sein dürfen (max. 30 Tage im Jahr) Abgaswegüberprüfung an ölbetriebenen Feuerungsanlagen (mit CO-Messung)

Kehr- und Überprüfungsordnung Neu aufgenommen in die Überprüfung wurden Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen, ortsfeste Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellenheizgeräte und ortsfeste Netzersatzanlagen (Notstromaggregate)

1. Bundesimmissionsschutzverordnung In Kraft getreten am 22. März 2010 Veränderung der Messgrenzen nach unten (Mehrraumheizungen ab 4 kw jetzt wiederkehrend messpflichtig (vorher 11 kw) Messhäufigkeit hat sich geändert (Anlagen älter als 12 Jahre alle 2 Jahre, neuer alle 3 Jahre (hat aber nichts mit Überprüfungstätigkeiten nach KÜO zu tun!)

1. Bundesimmissionsschutzverordnung Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (außer Grundöfen), die ab dem 22. 03. 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn sie durch eine Typprüfung die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte nachgewiesen haben Grundöfen, die nach dem 31.12.2014 errichtet und betrieben werden, müssen mit einer geprüften Staubminderungseinrichtung ausgestattet werden

Neuanlagen

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen

Bestehende Zentralheizungsanlagen

1. Bundesimmissionsschutzverordnung Beratungspflicht für Betreiber von bestehenden handbeschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bis 31.12.2014 durch einen Schornsteinfeger Verschärfte Grenzwerte bei Feststoffheizungen (Stufe 1 bei Errichtung ab 22.03.2010, Stufe 2 nach dem 31.12.2014)

1. Bundesimmissionsschutzverordnung Regelt jetzt auch die Ableitbedingungen für Abgase Austrittsöffnung von Schornsteinen (feste Brennstoffe); Errichtung ab 22.03.2010; DN bis einschl. 20 > 40 cm über First oder von der Dachfläche mind. 1 m entfernt; DN über 20 > First um mind. 40 cm überragen oder horizontalen Abstand mind. 2,3 m

1. Bundesimmissionsschutzverordnung

1. Bundesimmissionsschutzverordnung

1. Bundesimmissionsschutzverordnung Bei Feuerungsanlagen bis 50 kw in einem Umkreis von 15 m die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mind. 1 m überragen Der Umkreis vergrößert sich um 2 m je weitere angefangene 50 kw bis auf höchstens 40 m

E-WärmeG - Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden- Württemberg Nachrüstpflichten von Gebäuden

Kernpunkte EWärmeG - BW EEWärmeG - Bund Anwendungsbereich: Wohngebäude Neubau (EEWärmeG - Bund) und Bestand (EWärmeG B.-W.) Pflichtanteil: 15 % des jährlichen Wärmebedarfs bei Neubauten (EEWärmeG) 10 % des jährlichen Wärmebedarfs bei Bestandsgebäuden Erfüllungsmöglichkeiten: Erneuerbare Energien oder ersatzweise Erfüllung

EWärmegesetz Baden-Württemberg Dieses Gesetz gilt für Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich Wohn- Alten- und Pflegeheime. Hiervon ausgenommen sind 1.Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Zeitraum vom 1.Oktober bis 30.April genutzt werden, und 2.Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 50 m². Bei Heizungsmodernisierungen (Austausch eines zentralen Wärmeerzeugers) in bestehenden Wohngebäuden muss ab 1.1. 2010 mindestens 10% der Wärmeerzeugung durch erneuerbare Energien erfolgen

EWärmegesetz Baden-Württemberg Leittechnologie sind Solaranlagen mit einer Fläche von 0,04 m² pro m² Wfl. (Warmwasserbereitung reicht aus) Keine Erfüllungspflicht besteht, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen Solarthermie aus baulichen oder technischen Gründen unmöglich ist (z.b. Etagenheizungen, separate Warmwasserbereitung je WE) die untere Baurechtsbehörde auf Antrag wegen unbilliger Härte eine Befreiung erteilt sonstige Unwägbarkeiten (Denkmalschutz, Dachausrichtung, PV auf Dach, Verschattung,...der Nutzung entgegenstehen

Anforderungen an Einzelraumfeuerungen ein mit dem Gebäude fest verbundener Ofen nach DIN EN 13229 oder ein Kachelgrundofen, der ausschließlich mit Holz beschickt wird oder Ofen nach DIN EN 14785 (Pelletsofen) und Mindestwirkungsgrad von 80 % (bei Pelletöfen 90%) und 25 % der Wohnfläche werden überwiegend beheizt oder Wasserwärmeübertrager vorhanden

Erfüllung durch Feststofffeuerungen: Scheitholz: Holzkessel oder Feuerstätte nach DIN EN 13229 Der Wirkungsgrad der Feuerstätte nach DIN EN 13229 muss mindestens 80% betragen und es müssen mindestens 25 % der Wohnfläche überwiegend damit beheizt werden.

Pellets: Pelletkessel oder Feuerstätte nach DIN EN 14785 (Mindestwirkungsgrad 90%) und mindestens 25 % der Wohnfläche überwiegend damit beheizen

Wovon ist nicht die Rede?? Kaminöfen nach DIN EN 13240

Gebäudebestand (nur B.-W.) Pflicht zur Nutzung von 10 % erneuerbarer Energien wenn der Heizkessel erneuert wird oder Wärmepumpe bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen zur Deckung des gesamten Wärmebedarfs (JAZ mind. 3,5) Bei mehr als zwei Wohnungen 10% nach Berechnung. Holz-Zentralheizkessel (Pellets oder Scheitholz) 10% Biogas oder Bioöl KWK mit 70 % Wirkungsgrad und Stromkennzahl von mind 0,1 Anschluß an Wärmenetz das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbaren Energien betrieben wird Dach mit PV belegt

Jahresarbeitszahl bei Wärmepumpen: Jahresarbeitszahl (JAZ) - ß - von Wärmepumpen Die Jahresarbeitszahl (JAZ) ß einer Wärmepumpe stellt das Verhältnis zwischen der abgegebenen Wärmeleistung zur aufgenommenen Leistung (Energie, Antriebsleistung) im Verlauf eines Jahres (Schwankungen durch unterschiedlichen Wärmebedarf aufgrund unterschiedlicher Außentemperaturen) dar. Je höher die Jahresarbeitszahl, desto höher der Wirkungsgrad der Wärmepumpe! Jahresarbeitszahl ß = W(nutzbare Wärmeenergie in kwh/a)w(zugeführte elekt. Leistung in kwh/a)beträgt die Jahreszahl bsw. 3,0, bedeutet dies, das das 3-fache der eingesetzten elektrischen Arbeitsleistung in Wärmeenergie umgesetzt wird.

Ersatzweise Erfüllung durch Wärmeschutz Die Anforderungen können ersatzweise dadurch erfüllt werden, dass Bestandsgebäude Entweder Die Bauteile (Dächer oder Dachschrägen und oberste Geschoßdecken), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen so dämmen, dass Anforderungen der EnEV 2009 um 20 % unterschritten werden. oder Die Außenwände so dämmen, dass Anforderungen der EnEV 2009 um 20 % unterschritten werden. oder Gesamtsanierung mit Anforderung abhängig vom Alter des Gebäudes

Nachweispflichten der BürgerInnen ( 6) Bauherr/Eigentümer hat die Erfüllung seiner Verpflichtung auf Formblatt durch einen Sachkundigen bestätigen zu lassen, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage Wärmenetz: Betreiberbestätigung Bioöl, Biogas: Bestätigung des Lieferanten nach erster Brennstoffabrechnung (5 Jahre Aufbewahrungspflicht) Formlose Anzeige bei rechtlicher Unmöglichkeit

Sachkundige Personen ( 7 Abs. 1) Nr. 1: die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten (EnEV) Nr. 2: Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben.

Hinweispflicht der Sachkundigen ( 7 Abs. 2) Die Sachkundigen müssen die verpflichteten Wohngebäudeigentümer und Bauherren auf die Pflichten nach diesem Gesetz hinweisen: Übergabe eines Merkblatts genügt v.a. bei Austausch der Heizung

Ordnungswidrigkeiten ( 9) Bei Verstößen gegen Erfüllungs-, Nachweis- oder Hinweispflichten: Bußgelder bis zu 50.000 bzw. 100.000 Euro

Übergangsfrist im Notfall Muss eine Heizung kurzfristig wegen eines Defekts ersetzt werden, gilt eine Übergangsfrist von 24 Monaten zur Erfüllung des Gesetzes. Danach müssen die Anforderungen erfüllt werden. Es empfiehlt sich aber, rechtzeitig zu überlegen, wie eine sinnvolle Gesamtlösung aussieht, um die Ausgaben zu minimieren oder gar unnötige kosten zu vermeiden (z.b geeignete Speicher gleich einbauen).

Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden Prüfung der vorgelegten Nachweise auf Plausibilität und Abgleich mit Neubau: Bauanträgen/Kenntnisgabe Bestand: Daten zum Heizungsaustausch Stichproben vor Ort ggf. Anordnung der Vorlage von Nachweisen Entscheidung über Anträge auf Härtefälle Bußgeldverfahren

Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) beim EWärmeG: Die unteren Baurechtsbehörden können bei den BSM Namen und Adressen abfragen, wo Heizungsanlagen ausgetauscht wurden sowie das Datum der Abnahmebescheinigung abfragen. Die BSM prüfen nicht die Einhaltung des EWärmeG!!

Vergleich von EWärmeG BW und EEWärmeG D EWärmeG BW EWärmeG D nur Wohngebäude Bestand: ab 1. Januar 2010 bei Heizungsaustausch Pflichtanteil: Bestand 10% Ersatzweise Erfüllung : - Entfällt wenn Solar nicht möglich - KWK -Wärmenetz -Wärmeschutz - Wenn Dach mit Photovoltaik belegt ist alle Gebäude Bestand: keine Verpflichtung, Öffnungsklausel für Landesrecht Pflichtanteil: Mindestfläche Solarthermie (0,04m²/0,03 m 2 ) Biomasse, Geothermie, Umweltwärme: meist mind. 50% Ersatzweise Erfüllung: - auch wenn Solar unmöglich ist -KWK -Wärmenetz -Wärmeschutz -EnEV 15%

EnEV 2009 Sanierung bei Bestandsgebäuden Senkung der Bagatellgrenze gleicher Orientierung von 20 auf 10% der Bauteilflächen. Fachunternehmen müssen dem Bauherrn unverzüglich durch Unternehmererklärung bestätigen, dass durchgeführte Maßnahmen EnEV Anforderungen erfüllen. Diese sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

EnEV 2009 höhere Anforderungen an sanierte Bauteile Verschärfung der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte): Dachfläche 0,24 W/m²K oberste Geschoßdecke 0,24 W/m²K Außenwand 0,24 W/m²K Kellerdecke 0,3 W/m²K Fenster 1,3 W/m²K

EnEV 2009 Nachrüstpflicht oberste Geschoßdecke Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperatur von mind. 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen nach dem 31. Dezember 2011 dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschoßdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschoßdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Ersatzweise kann das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt werden.

EnEV 2009 Nachrüstpflicht bei Anlagen Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Ebenso müssen Sie dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlagen 5 der EnEV 2009 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. Dieses wird vom Bezirksschornsteinfegermeister im Zuge der Feuerstättenschau kontrolliert. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.

EnEV 2009 - Bestandsgebäude Außerbetriebnahme von Elektrospeicherheizungen - 31.12.2019 bzw. 30J. nach Einbau - Gebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten Ausnahmen - wenn nicht ausschließlich damit geheizt wird - wenn Gebäude 3.WSVO von 1994 erfüllt - wenn Außerbetriebnahme unwirtschaftlich ist - wenn öffentlich rechtl. Pflichten entgegen stehen.

Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) bei der EnEV 2009 Werden heizungstechnische Anlagen in bestehende Gebäude eingebaut, prüft der BSM bei der Abnahme (=1. Feuerstättenschau, ob: 1. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet sind. 2. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme ausgestattet sind (ab 25 kw). 3. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe begrenzt ist.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Haben Sie noch Fragen?