Vortrag bei der Gas- und Wassergemeinschaft Biberach e.v. 24.05.2011 Siegfried Rothmund Bezirksschornsteinfegermeister Gebäudeenergieberater HWK
Der Schornsteinfeger informiert: Schornsteinfegerwesen/Schornsteinfegerhandwerksgesetz Bundes-Kehr- und Überprüfungsordnung 1. Bundesimmissionsschutzverordnung Erneuerbare Wärmegesetz Baden- Württemberg Energieeinsparverordnung 2009
Schornsteinfegerhandwerksgesetz In Kraft seit dem 26.November 2008 Hebt das Monopol schrittweise auf Übergangsfrist bis 31.Dezember 2012 Freie Schornsteinfegerwahl ab 2013 Eigenverantwortung der Bürger für die Durchführung der Tätigkeiten (Nachweis mittels Formblättern gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger)
Schornsteinfegerhandwerksgesetz Die Kehr- und Überprüfungsordung gilt weiterhin Es gibt weiterhin Bezirke mit einem verantwortlichen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Durchführung der hoheitlichen Aufgaben wie Bauabnahmen und Feuerstättenschau Verwaltung der Gebäude im Kehrbezirk
Schornsteinfegerhandwerksgesetz Prüfung auf Einhaltung der Termine Bei Nichteinhaltung der Termine Weiterleitung an die zuständige Aufsichtsbehörde Durchführung der Arbeiten im Zuge der Ersatzvornahme Bis zum 31.12.2012 erhält jeder Grundstückseigentümer einen Feuerstättenbescheid
Kehr- und Überprüfungsordnung Regelt weiterhin welche Arbeiten an welchen Feuerungsanlagen in welcher Häufigkeit durchzuführen sind Regelt bis zum 31.12.2012 auch, was diese Tätigkeiten kosten (Gebührenverzeichnis) Regelt ab 2013 nur noch die Gebühren für hoheitlichen Tätigkeiten
Kehr- und Überprüfungsordnung Die Kehrhäufigkeiten bleiben wie gewohnt Bei einmaliger Kehrung bei festen Brennstoffen (gelegentliche Nutzung) gibt es jetzt eine definierte Anzahl, wie viele Tage dies maximal sein dürfen (max. 30 Tage im Jahr) Abgaswegüberprüfung an ölbetriebenen Feuerungsanlagen (mit CO-Messung)
Kehr- und Überprüfungsordnung Neu aufgenommen in die Überprüfung wurden Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen, ortsfeste Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellenheizgeräte und ortsfeste Netzersatzanlagen (Notstromaggregate)
1. Bundesimmissionsschutzverordnung In Kraft getreten am 22. März 2010 Veränderung der Messgrenzen nach unten (Mehrraumheizungen ab 4 kw jetzt wiederkehrend messpflichtig (vorher 11 kw) Messhäufigkeit hat sich geändert (Anlagen älter als 12 Jahre alle 2 Jahre, neuer alle 3 Jahre (hat aber nichts mit Überprüfungstätigkeiten nach KÜO zu tun!)
1. Bundesimmissionsschutzverordnung Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (außer Grundöfen), die ab dem 22. 03. 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn sie durch eine Typprüfung die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte nachgewiesen haben Grundöfen, die nach dem 31.12.2014 errichtet und betrieben werden, müssen mit einer geprüften Staubminderungseinrichtung ausgestattet werden
Neuanlagen
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen
Bestehende Zentralheizungsanlagen
1. Bundesimmissionsschutzverordnung Beratungspflicht für Betreiber von bestehenden handbeschickten Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bis 31.12.2014 durch einen Schornsteinfeger Verschärfte Grenzwerte bei Feststoffheizungen (Stufe 1 bei Errichtung ab 22.03.2010, Stufe 2 nach dem 31.12.2014)
1. Bundesimmissionsschutzverordnung Regelt jetzt auch die Ableitbedingungen für Abgase Austrittsöffnung von Schornsteinen (feste Brennstoffe); Errichtung ab 22.03.2010; DN bis einschl. 20 > 40 cm über First oder von der Dachfläche mind. 1 m entfernt; DN über 20 > First um mind. 40 cm überragen oder horizontalen Abstand mind. 2,3 m
1. Bundesimmissionsschutzverordnung
1. Bundesimmissionsschutzverordnung
1. Bundesimmissionsschutzverordnung Bei Feuerungsanlagen bis 50 kw in einem Umkreis von 15 m die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mind. 1 m überragen Der Umkreis vergrößert sich um 2 m je weitere angefangene 50 kw bis auf höchstens 40 m
E-WärmeG - Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden- Württemberg Nachrüstpflichten von Gebäuden
Kernpunkte EWärmeG - BW EEWärmeG - Bund Anwendungsbereich: Wohngebäude Neubau (EEWärmeG - Bund) und Bestand (EWärmeG B.-W.) Pflichtanteil: 15 % des jährlichen Wärmebedarfs bei Neubauten (EEWärmeG) 10 % des jährlichen Wärmebedarfs bei Bestandsgebäuden Erfüllungsmöglichkeiten: Erneuerbare Energien oder ersatzweise Erfüllung
EWärmegesetz Baden-Württemberg Dieses Gesetz gilt für Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich Wohn- Alten- und Pflegeheime. Hiervon ausgenommen sind 1.Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Zeitraum vom 1.Oktober bis 30.April genutzt werden, und 2.Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 50 m². Bei Heizungsmodernisierungen (Austausch eines zentralen Wärmeerzeugers) in bestehenden Wohngebäuden muss ab 1.1. 2010 mindestens 10% der Wärmeerzeugung durch erneuerbare Energien erfolgen
EWärmegesetz Baden-Württemberg Leittechnologie sind Solaranlagen mit einer Fläche von 0,04 m² pro m² Wfl. (Warmwasserbereitung reicht aus) Keine Erfüllungspflicht besteht, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen Solarthermie aus baulichen oder technischen Gründen unmöglich ist (z.b. Etagenheizungen, separate Warmwasserbereitung je WE) die untere Baurechtsbehörde auf Antrag wegen unbilliger Härte eine Befreiung erteilt sonstige Unwägbarkeiten (Denkmalschutz, Dachausrichtung, PV auf Dach, Verschattung,...der Nutzung entgegenstehen
Anforderungen an Einzelraumfeuerungen ein mit dem Gebäude fest verbundener Ofen nach DIN EN 13229 oder ein Kachelgrundofen, der ausschließlich mit Holz beschickt wird oder Ofen nach DIN EN 14785 (Pelletsofen) und Mindestwirkungsgrad von 80 % (bei Pelletöfen 90%) und 25 % der Wohnfläche werden überwiegend beheizt oder Wasserwärmeübertrager vorhanden
Erfüllung durch Feststofffeuerungen: Scheitholz: Holzkessel oder Feuerstätte nach DIN EN 13229 Der Wirkungsgrad der Feuerstätte nach DIN EN 13229 muss mindestens 80% betragen und es müssen mindestens 25 % der Wohnfläche überwiegend damit beheizt werden.
Pellets: Pelletkessel oder Feuerstätte nach DIN EN 14785 (Mindestwirkungsgrad 90%) und mindestens 25 % der Wohnfläche überwiegend damit beheizen
Wovon ist nicht die Rede?? Kaminöfen nach DIN EN 13240
Gebäudebestand (nur B.-W.) Pflicht zur Nutzung von 10 % erneuerbarer Energien wenn der Heizkessel erneuert wird oder Wärmepumpe bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen zur Deckung des gesamten Wärmebedarfs (JAZ mind. 3,5) Bei mehr als zwei Wohnungen 10% nach Berechnung. Holz-Zentralheizkessel (Pellets oder Scheitholz) 10% Biogas oder Bioöl KWK mit 70 % Wirkungsgrad und Stromkennzahl von mind 0,1 Anschluß an Wärmenetz das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbaren Energien betrieben wird Dach mit PV belegt
Jahresarbeitszahl bei Wärmepumpen: Jahresarbeitszahl (JAZ) - ß - von Wärmepumpen Die Jahresarbeitszahl (JAZ) ß einer Wärmepumpe stellt das Verhältnis zwischen der abgegebenen Wärmeleistung zur aufgenommenen Leistung (Energie, Antriebsleistung) im Verlauf eines Jahres (Schwankungen durch unterschiedlichen Wärmebedarf aufgrund unterschiedlicher Außentemperaturen) dar. Je höher die Jahresarbeitszahl, desto höher der Wirkungsgrad der Wärmepumpe! Jahresarbeitszahl ß = W(nutzbare Wärmeenergie in kwh/a)w(zugeführte elekt. Leistung in kwh/a)beträgt die Jahreszahl bsw. 3,0, bedeutet dies, das das 3-fache der eingesetzten elektrischen Arbeitsleistung in Wärmeenergie umgesetzt wird.
Ersatzweise Erfüllung durch Wärmeschutz Die Anforderungen können ersatzweise dadurch erfüllt werden, dass Bestandsgebäude Entweder Die Bauteile (Dächer oder Dachschrägen und oberste Geschoßdecken), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen so dämmen, dass Anforderungen der EnEV 2009 um 20 % unterschritten werden. oder Die Außenwände so dämmen, dass Anforderungen der EnEV 2009 um 20 % unterschritten werden. oder Gesamtsanierung mit Anforderung abhängig vom Alter des Gebäudes
Nachweispflichten der BürgerInnen ( 6) Bauherr/Eigentümer hat die Erfüllung seiner Verpflichtung auf Formblatt durch einen Sachkundigen bestätigen zu lassen, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage Wärmenetz: Betreiberbestätigung Bioöl, Biogas: Bestätigung des Lieferanten nach erster Brennstoffabrechnung (5 Jahre Aufbewahrungspflicht) Formlose Anzeige bei rechtlicher Unmöglichkeit
Sachkundige Personen ( 7 Abs. 1) Nr. 1: die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten (EnEV) Nr. 2: Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben.
Hinweispflicht der Sachkundigen ( 7 Abs. 2) Die Sachkundigen müssen die verpflichteten Wohngebäudeigentümer und Bauherren auf die Pflichten nach diesem Gesetz hinweisen: Übergabe eines Merkblatts genügt v.a. bei Austausch der Heizung
Ordnungswidrigkeiten ( 9) Bei Verstößen gegen Erfüllungs-, Nachweis- oder Hinweispflichten: Bußgelder bis zu 50.000 bzw. 100.000 Euro
Übergangsfrist im Notfall Muss eine Heizung kurzfristig wegen eines Defekts ersetzt werden, gilt eine Übergangsfrist von 24 Monaten zur Erfüllung des Gesetzes. Danach müssen die Anforderungen erfüllt werden. Es empfiehlt sich aber, rechtzeitig zu überlegen, wie eine sinnvolle Gesamtlösung aussieht, um die Ausgaben zu minimieren oder gar unnötige kosten zu vermeiden (z.b geeignete Speicher gleich einbauen).
Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden Prüfung der vorgelegten Nachweise auf Plausibilität und Abgleich mit Neubau: Bauanträgen/Kenntnisgabe Bestand: Daten zum Heizungsaustausch Stichproben vor Ort ggf. Anordnung der Vorlage von Nachweisen Entscheidung über Anträge auf Härtefälle Bußgeldverfahren
Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) beim EWärmeG: Die unteren Baurechtsbehörden können bei den BSM Namen und Adressen abfragen, wo Heizungsanlagen ausgetauscht wurden sowie das Datum der Abnahmebescheinigung abfragen. Die BSM prüfen nicht die Einhaltung des EWärmeG!!
Vergleich von EWärmeG BW und EEWärmeG D EWärmeG BW EWärmeG D nur Wohngebäude Bestand: ab 1. Januar 2010 bei Heizungsaustausch Pflichtanteil: Bestand 10% Ersatzweise Erfüllung : - Entfällt wenn Solar nicht möglich - KWK -Wärmenetz -Wärmeschutz - Wenn Dach mit Photovoltaik belegt ist alle Gebäude Bestand: keine Verpflichtung, Öffnungsklausel für Landesrecht Pflichtanteil: Mindestfläche Solarthermie (0,04m²/0,03 m 2 ) Biomasse, Geothermie, Umweltwärme: meist mind. 50% Ersatzweise Erfüllung: - auch wenn Solar unmöglich ist -KWK -Wärmenetz -Wärmeschutz -EnEV 15%
EnEV 2009 Sanierung bei Bestandsgebäuden Senkung der Bagatellgrenze gleicher Orientierung von 20 auf 10% der Bauteilflächen. Fachunternehmen müssen dem Bauherrn unverzüglich durch Unternehmererklärung bestätigen, dass durchgeführte Maßnahmen EnEV Anforderungen erfüllen. Diese sind auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
EnEV 2009 höhere Anforderungen an sanierte Bauteile Verschärfung der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte): Dachfläche 0,24 W/m²K oberste Geschoßdecke 0,24 W/m²K Außenwand 0,24 W/m²K Kellerdecke 0,3 W/m²K Fenster 1,3 W/m²K
EnEV 2009 Nachrüstpflicht oberste Geschoßdecke Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperatur von mind. 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen nach dem 31. Dezember 2011 dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschoßdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschoßdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht überschreitet. Ersatzweise kann das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt werden.
EnEV 2009 Nachrüstpflicht bei Anlagen Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Ebenso müssen Sie dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlagen 5 der EnEV 2009 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. Dieses wird vom Bezirksschornsteinfegermeister im Zuge der Feuerstättenschau kontrolliert. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
EnEV 2009 - Bestandsgebäude Außerbetriebnahme von Elektrospeicherheizungen - 31.12.2019 bzw. 30J. nach Einbau - Gebäude mit mehr als 5 Wohneinheiten Ausnahmen - wenn nicht ausschließlich damit geheizt wird - wenn Gebäude 3.WSVO von 1994 erfüllt - wenn Außerbetriebnahme unwirtschaftlich ist - wenn öffentlich rechtl. Pflichten entgegen stehen.
Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister (BSM) bei der EnEV 2009 Werden heizungstechnische Anlagen in bestehende Gebäude eingebaut, prüft der BSM bei der Abnahme (=1. Feuerstättenschau, ob: 1. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe ausgestattet sind. 2. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme ausgestattet sind (ab 25 kw). 3. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe begrenzt ist.
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