Bedingungen für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen zur Leitstelle für die Feuerwehren im Enzkreis



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Enzkreis Landratsamt -Ordnungsamt- Bedingungen für die Aufschaltung von Brandmeldeanlagen zur Leitstelle für die Feuerwehren im Enzkreis 1. Vorbemerkung Brandmeldeanlagen (BMA) mit Anschluss an die Leitstelle der Feuerwehren für den Enzkreis und der Stadt Pforzheim dienen dazu, Gefahrmeldungen schnell über die Leitstelle an die örtlich zuständige Feuerwehr weiterzuleiten und somit die Alarmierung der notwendigen Einsatzkräfte sicherzustellen. 2. Geltungsbereich Diese Bedingungen regeln für das gesamte Gebiet des Enzkreises die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung von Brandmeldeanlagen und legen die dafür notwendigen Mindestanforderungen fest. Hiermit soll eine sichere und einheitliche Funktion dieser Anlagen erreicht werden. Stellen mit eigener unterer Baurechtsbehörde und Brandschutzdienststelle im Landkreis sind zur Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet. 3. Allgemeines Behördlich geforderte Brandmeldeanlagen dürfen im Enzkreis nur von Firmen konzipiert und errichtet werden, die den Fachkompetenznachweis nach DIN 14675 besitzen und dafür zertifiziert sind. Behördlich (i.d.r. baurechtlich) geforderte Brandmeldeanlagen müssen im Enzkreis entsprechend den Vorgaben dieser Bedingungen unmittelbar an die Leitstelle angeschlossen werden. Ein Anschluss über einen privaten Sicherheitsdienstleister ist nicht möglich. Brandmeldeanlagen die ohne behördliche Anordnung nach DIN 14675 errichtet und betrieben werden, können entsprechend dieser Bedingungen auf die Leitstelle aufgeschaltet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht allerdings nicht. Automatische Wähl- und Ansagegeräte (AWAG) sind für die Übertragung zur Leitstelle nicht zulässig. Bereits in der Planungsphase ist es erforderlich, dass der Fachplaner oder der Anlagenerrichter mit der zuständigen Brandschutzbehörde in Kontakt tritt um Detailabstimmungen vorzunehmen. Stand: 21.05.2015 Seite 1 von 10

Eine Aufschaltung auf die Leitstelle darf erst dann erfolgen, wenn die Brandmeldeanlage durch einen hierzu autorisierten Vertreter der Brandschutzbehörde abgenommen wurde. Ausführungen hierzu siehe nachfolgend unter Punkt 12 Abnahme und Aufschaltung. 4. Bezug zu anderen Vorschriften Hinsichtlich der Projektierung der Brandmeldeanlage, insbesondere - der erforderlichen Anzahl automatischer bzw. nichtautomatischer Melder - der Art der verwendeten Melder - der Anordnung und Montage der Melder - der Programmierung der Brandmeldeanlage (Brandfallsteuerungen etc.) - der Dokumentation der Anlage - des Meldergruppenverzeichnisses - der Feuerwehrlaufkarten - der Melderbeschriftung (einschließlich der Beschriftung von verdeckt montierten Meldern, z. B. in Zwischendecken, Doppelböden, etc.) sind die Vorgaben der DIN VDE 0833, DIN 14675 (bzw. VdS 2095) und die darin zitierten Normen in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten und umzusetzen. Eine Bestätigung der zertifizierten Errichterfirma über die DIN-konforme Ausführung ist bei der Abnahme/Aufschaltung der Brandmeldeanlage in Form eines Abnahme- und Inbetriebsetzungsprotokolls vorzulegen. 5. Anforderungen und Bestandteile der Brandmeldeanlage Die Aufschaltung der Brandmeldeanlage zur Leitstelle erfordert einen Vertragsabschluss mit der Firma Siemens AG -Infrastructure & Cities- Weissacher Straße 11, 70499 Stuttgart als Konzessionär für die Übertragungseinrichtung. Die Aufschaltung darf erst erfolgen, wenn die nachstehenden Bestandteile vorhanden und voll funktionsfähig sind. technische Anforderungen: - Brandmeldezentrale (BMZ) - Übertragungseinrichtung (ÜE) - Feuerwehrinformationszentrale (FIZ) in der Ausführung als Feuerwehrinformations- und Bediensystem mit Feuerwehrbedienfeld (FBF) und Feuerwehranzeigetableau (FAT) - Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) - Generalhauptschlüssel - Alarmblitzleuchte ein Freischaltelement (FSE) ist aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorzusehen. weitere Anforderungen: - Meldergruppenübersicht - Feuerwehrlaufkarten - Feuerwehrplan nach DIN 14095 - Benachrichtigungsliste - Wartungsverträge für die Brandmeldeanlage und die Übertragungseinrichtung - Bestätigung der Errichterfirma über die Einhaltung der VdS-Richtlinie 2095 Stand: 21.05.2015 Seite 2 von 10

Das Vorhandensein dieser Bestandteile und deren Eignung werden von einem autorisierten Vertreter der Brandschutzbehörde im Rahmen der Abnahme und der Aufschaltung kontrolliert. Grundsätzlich sind für jedes Objekt mit einer automatischen Brandmeldeanlage Feuerwehrpläne nach DIN 14095 bereitzustellen, welche bei der Erstellung mit der Brandschutzbehörde abzustimmen sind. 6. Technische Anforderungen an die Bestandteile der Brandmeldeanlage und Schließungen 6.1 Feuerwehrschlüsseldepot Damit die bauliche Anlage und die Brandmeldanlage im Alarmfall für die Feuerwehr jederzeit zugänglich sind, ist ein VdS-zugelassenes Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) der Klasse 3 einzubauen, in dem der Objekthauptschlüssel in einer entsprechenden Schließung gesichert untergebracht wird. Je nach Art, Nutzung und Größe des Objektes kann es erforderlich sein, dass ein Mehrfachschlüsseldepot zur Aufnahme von mehreren Objekthauptschlüsseln erforderlich ist. Sollte das Objekt mit einer elektronischen Schließung (Transponder) ganz oder teilweise ausgestattet sein, ist für die zugelassene Verbindung zwischen gesicherter (Objekt-) Schließung und Transponder eine Schlüsselplombe K1 mit aufgedruckter Registiernummer zur Aufschaltung bereitzuhalten. Das Feuerwehrschlüsseldepot muss zur Aufnahme der Feuerwehrschließung in Form eines Profilhalbzylinders geeignet sein. Der Sabotage-Alarm des Feuerwehrschlüsseldepots (Manipulation oder Diebstahlversuch) darf nicht zu einer Alarmierung der Feuerwehr führen. Die Anlage ist so zu errichten, dass der Sabotagealarm zu einer anderen Stelle (Sicherheitsdienst, Polizei o. ä.) gemeldet wird. 6.2 Blitzleuchte Am Feuerwehrschlüsseldepot beim Eingang zur Feuerwehrinformationszentrale ist gut erkennbar eine rote Blitzleuchte zu installieren. 6.3 Anlaufstelle für die Feuerwehr 6.3.1 Anordnung Die Anlaufstelle für die Feuerwehr, auch Feuerwehrinformationszentrale (FIZ) genannt, ist unter Berücksichtigung einsatztaktischer Aspekte im Eingangsbereich des Zugangsgeschosses unterzubringen. Soweit sich in Ausnahmefällen die Anlaufstelle mit dem Feuerwehr Informations- und Bediensystem einem leicht zugänglichen Raum oder Schrank in der Nähe des Zugangs befindet ist dieser mit dem Hinweisschild BMZ zu kennzeichnen. Im Zweifelsfall ist die Anordnung der Anlaufstelle mit der Brandschutzbehörde abzustimmen. Bei einem weiträumigen Zusammenschluss mehrerer Gebäude zu einer Brandmeldeanlage kann es erforderlich sein, dass eine Anlaufstelle für die Feuerwehr an einem zentralen Punkt am Hauptzufahrtsweg eingerichtet wird. Einzelheiten hierzu sind mit der Brandschutzbehörde abzusprechen. Stand: 21.05.2015 Seite 3 von 10

6.3.2 Ausstattung der Anlaufstelle An der Anlaufstelle sind alle Geräte und Einrichtungen der Brandmeldeanlage zur Identifikation einer Meldung sowie zur Bedienung der Brandmeldeanlage durch die Feuerwehr unterzubringen. Dazu gehören: - Feuerwehr-Anzeigetableau (FAT) - Feuerwehrbedienfeld (FBF) - Feuerwehrlaufkarten (FLK) - Feuerwehrplan (FP) - Verständigungsliste mit der Benennung von mind. 3 Verantwortlichen und in die Brandmeldeanlage unterwiesenen Personen mit Angabe der dienstlichen und außerdienstlichen Erreichbarkeit - ggf. Feuerwehr-Gebäudefunkbedienfeld (FGB) -nur bei vorhandenen Gebäudefunkanlagen- Diese Komponenten sind in einem Feuerwehr Informations- und Bediensystem (FIBS) in der Ausführung A3 (Schrank, Breite 800mm) unterzubringen. Das in der Anlaufstelle enthaltene Feuerwehrbedienfeld muss so angesteuert sein, dass von dort für die Feuerwehr die komplette Brandmeldeanlage bedient werden kann. Die Einrichtung von nachgeordneten Feuerwehrbedienfeldern für Brandmeldeunterzentralen ist nicht zulässig. Auf die auf der linken Seite angeordneten Bedieneinrichtungen hat nur die Feuerwehr Zugriff. Der Betreiber sollte auf die Unterlagen im rechten Teil des Schrankes Zugriff haben. 6.4 Schließungen der Feuerwehr Die erforderlichen Profilhalbzylinder der Feuerwehr für die zweite Verriegelung des Schlüsseldepots (erste Verriegelung öffnet mit dem Auslösen der Brandmeldeanlage) und für das Informations- und Bediensystem werden von der Brandschutzbehörde zu Lasten des Objektbetreibers beschafft und am Tage der Abnahme eingebaut. 6.5 Brandmeldezentrale Die eigentliche Brandmeldezentrale kann auch an einem anderen Ort als der Anlaufstelle für die Feuerwehr installiert werden, da die Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr am Informations- und Bediensystem der Feuerwehrinformationszentrale vorhanden sind. Die Feuerwehr wird in der Regel an der Brandmeldezentrale keine Einstellungen vornehmen. Es ist sicher zu stellen, dass die auf der Verständigungsliste geführten Personen in die Bedienung der Brandmeldezentrale eingewiesen sind. Die Anforderungen an den Aufstellungsort der Brandmeldezentrale sind nach den einschlägigen Vorgaben einzuhalten. Stand: 21.05.2015 Seite 4 von 10

6.6 Übertragungseinrichtung Die Übertragung der Brandmeldung muss entsprechend den Hinweisen des Innenministeriums vom 14.07.1997 nach dem Zwei-Wege-Prinzip erfolgen. Der erste Übertragungsweg geht hierbei vom Objekt mit einer Brandmeldeanlage über das ISDN-Netz zum Empfangsgerät in der Feuerwehrleitstelle. Der zweite Übertragungsweg führt über eine Mobilfunkverbindung ebenfalls zum Empfangsgerät in der Feuerwehrleitstelle. Die Firma Siemens AG -Abt. Infrastructure & Cities- ist Konzessionär der Empfangseinrichtung für Brandmeldealarme in der Feuerwehrleitstelle Pforzheim sowie für die Übertragsungseinrichtung (Hauptmelder) vom Objekt zur Feuerwehrleitstelle Pforzheim. Aufzuschaltende Brandmeldeanlagen im Enzkreis sind mit dem entsprechenden Übertragungsgerät der Firma Siemens AG auszustatten. 6.7 Brandmelder Die Auswahl und Installation der Brandmelder hat nach den Bestimmungen der entsprechenden Regelwerke zu erfolgen. Insbesondere wird auf DIN VDE 0833 Teil 2, Ziffer 4.2 und DIN 14675 Ziffer 4 auf Vorgaben des VdS und der Hersteller verwiesen. Jeder Brandmelder ist dauerhaft mit Gruppen- und Meldernummer gem. DIN 14675 so zu beschriften, dass die Bezeichnung vom Standpunkt des Betrachters aus zu erkennen ist. Kann eine solche deutliche Kennzeichnung bzw. Beschriftung aus baulichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich sein, ist es in Abstimmung mit der Brandschutzbehörde erforderlich, an geeigneter Stelle eine Melderparallelanzeige für einzelne oder mehrere Melder zu installieren. Verdeckt eingebaute Brandmelder z.b. in Zwischendecken und Zwischenböden müssen ohne besonderen Aufwand zugänglich sein. Doppelboden- und Zwischendeckenplatten, unter denen automatische Brandmelder installiert sind, sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen. Zum Öffnen der Zwischendecke bzw. zur Kontrolle des Zwischendeckenbereichs ist i.d.r. auf jedem Stockwerk eine der Raumhöhe angepasste Steighilfe (Bockleiter) gesichert vorzuhalten. Der Standort der Steighilfe ist in die jeweilige Laufkarte der Meldegruppe mit Zwischendeckenmelder einzuzeichnen. Wird für das Anheben von Zwischenböden ein Bodenheber benötigt, ist dieser für die Feuerwehr gut sichtbar und jederzeit benutzbar in der Nähe der Platten vorzuhalten. Der Aufbewahrungsort des Bodenhebers ist in die jeweilige Laufkarte der Meldergruppe einzutragen. Gekennzeichnete Bodenplatten bzw. Zwischendeckenplatten sind gegen vertauschen (z.b. durch eine Kette) zu sichern. 6.8 Parallelanzeigetableau Je nach Größe, Ausmaß und Anordnung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen kann es erforderlich sein für die Feuerwehr, aufgrund unterschiedlicher Zufahrts- und Angriffswege, ein Parallelanzeigetableau zu installieren. Einzelheiten hierzu sind mit der Brandschutzbehörde abzustimmen. Stand: 21.05.2015 Seite 5 von 10

7. Einsatzunterlagen für die Feuerwehr 7.1 Feuerwehrlaufkarten Die Laufkarten müssen den Bestimmungen der DIN 14675 entsprechen und sind grundsätzlich im Querformat A3 auszuführen. Die Aufbewahrung gefaltet im A4-Ordner als Ausklapptafel oder im Laufkartenhalter (ungefaltet) der Feuerwehrinformationszentrale muss im Einzelfall mit der Brandschutzbehörde geklärt werden. Die Laufkarten sind im Vorabzug der Brandschutzbehörde zur Freigabe vorzulegen. Sofern im Einzelfall kein Feuerwehr- Informations- und Bediensystem vorhanden ist, sind die Laufkarten im gesonderten roten Laufkartenschrank mit Objektschließung und der Beschriftung Feuerwehrlaufkarten zu deponieren. Der Betreiber der Brandmeldeanlage ist verpflichtet, die Laufkarten fortzuschreiben und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Die Laufkarten sind durch eine Laminierung oder eine entsprechende Beschichtung gegen Verschmutzung und Beschädigung zu schützen. 7.2 Meldergruppenübersicht Für das gesamte Objekt ist ein Verzeichnis der Meldergruppen zu erstellen. Dieses ist an der Feuerwehrinformationszentrale sowie in den Unterlagen zur Anlagendokumentation bei der Brandmeldezentrale vorzuhalten. 7.3 Feuerwehrpläne Für alle Objekte mit Brandmeldeanlagen ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 zu erstellen. Der Feuerwehrplan ist rechtzeitig vor der Abnahme und Aufschaltung der Brandmeldeanlage als Vorabzug der Brandschutzbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Die Ausführung des zeichnerischen Teiles des Feuerwehrplanes erfolgt grundsätzlich im Querformat A3 gefaltet auf A4. Die Endausfertigungen des Feuerwehrplanes -Text- und zeichnerischer Teil- sind zu laminieren. Der Feuerwehrplan ist in mind. 3-fach Ausfertigung zu erstellen. Die Ausfertigungen für die Brandschutzbehörde und die örtliche Feuerwehr sind dem Landratsamt Enzkreis zu übersenden. Die Ausfertigung zur Vorhaltung am Objekt in der Feuerwehrinformationszentrale sind direkt dem Objektbetreiber zu übersenden. Darüber hinaus ist der Brandschutzbehörde der Feuerwehrplan im Datei-Format pdf per E-Mail oder Datenträger zu übermitteln. 7.4 Benachrichtigungsliste Für die Verständigung eines Verantwortlichen des Objektes bei Brandmeldealarmen sind der Brandschutzbehörde mindestens drei in den Betrieb der Brandmeldeanlage eingewiesene Personen unter Angabe von folgenden Daten zu benennen: - Aufgabenbereich/innerbetriebliche Stellung (z.b. Geschäftführer, Hausmeister, Brandschutzbeauftragter) - Vorname und Name - Anschrift / private Adresse - telefonische Erreichbarkeit (dienstlich, privat, Mobiltelefon) Die Daten werden vertraulich behandelt und dienen zur nur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Brandmeldeanlage. Die Benachrichtigungsliste wird mit weiteren Angaben zum Objekt, den Regelungen zur Alarmierung der Feuerwehr von der Brandschutzbehörde erstellt und der Feuerwehrleitstelle, Stand: 21.05.2015 Seite 6 von 10

der örtlichen Feuerwehr und an der Feuerwehrinformationszentrale am Objekt sowie dem Objektbetreiber zur regelmäßigen Überprüfung auf Aktualität der Daten bereitgestellt. 8. Sabotage- und Störungsmeldungen Die Brandmeldeanlage ist so einzurichten, dass Sabotagealarme und Störungsmeldungen nicht zur Feuerwehrleitstelle Pforzheim weitergeleitet werden. 9. Zusammenspiel zwischen Einbruchmeldeanlage und Brandmeldeanlage Meldungen aus einer ggf. vorhandenen Einbruchmeldeanlage dürfen nicht das Auslösen der Brandmeldeanlage bewirken. Soweit das Objekt mit einer Einbruchmeldeanlage oder dgl. ausgestattet ist, muss diese Anlage derart ausgeführt sein, dass die Feuerwehr beim Gebäudezutritt keine Einstellungen oder Schließungen an der Einbruchmeldeanlage vornehmen muss. Mechanische und elektronische Sperrungen müssen bei Alarmauslösung der Brandmeldeanlage selbstständig aufgehoben werden. 10. Anschaltung von sonstigen Brandschutzeinrichtungen An eine Brandmeldeanlage können sonstige Brandschutzeinrichtungen (z.b. Brandschutztüren und -tore, Löschanlagen, Sprinkleranlagen etc.) angeschlossen werden. Die Branddetektoren (automatische Brandmelder) müssen primärer Bestandteil der Brandmeldeanlage sein. Die Ansteuerung von sonstigen Brandschutzeinrichtungen darf nur über VdS-anerkannte Schnittstellen erfolgen. 11. Wartung- und Revisionsarbeiten Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, mit einer entsprechend qualifizierten und anerkannten Fachfirma einen Wartungsvertrag abzuschließen. Der Wartungsvertrag ist der Brandschutzbehörde bei der Abnahme der Brandmeldeanlage vorzulegen oder in Kopie zu übersenden. Eine Kündigung des Wartungsvertrages hat die Abschaltung der Anlage und eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Baurechtsamt zur Folge, soweit nicht innerhalb von drei Monaten ein neuer Wartungsvertrag abgeschlossen wird. Im Enzkreis tätige Wartungsfirmen für Brandmeldeanlagen sind verpflichtet die Kündigung bei der Brandschutzbehörde anzuzeigen. Der Umfang der Wartung muss mindestens der VdS-Richtlinie 2095 entsprechen. Wartungen und Arbeiten an der Brandmeldeanlage, welche eine Abmeldung der Anlage zur Feuerwehr erfordert, sind nicht bei der Feuerwehrleitstelle sondern bei der Notruf- und Serviceleitstelle der Firma Siemens AG als Konzessionär für die Übertragungseinrichtung vorzunehmen. Kurzzeitige Abmeldungen, bis zu einem Tag innerhalb der Betriebszeiten, können dort unter Angabe eines mit dem Vertragsabschluss ausgehändigten Kennworts telefonisch erfolgen. Abmeldungen über einen längeren Zeitraum, mehrere Tage und außerhalb der regulären Betriebszeiten, sind schriftlich mittels eines von der Firma Siemens bereitgestellten Formblattes per Telefax vorzunehmen. Zusätzlich sind Abmeldungen über mehrere Tage und außerhalb der Betriebszeiten der Brandschutzbehörde anzuzeigen, diese ist berechtigt, die Notwendigkeit der Abschaltung zu prüfen und ggf. Ersatzmaßnahmen anzuordnen. Die Anzeige der Abschaltung außerhalb der Dienstzeit der Brandschutzbehörde hat spätestens zu Beginn der Dienstzeit am darauffolgenden Werktag zu erfolgen. Stand: 21.05.2015 Seite 7 von 10

12. Abnahme und Aufschaltung Vor der Aufschaltung der Brandmeldeanlage auf die Empfangseinrichtung erfolgt eine Abnahme durch die Brandschutzbehörde Die Terminvereinbarung zur Abnahme erfolgt über die Firma Siemens als Konzessionärs, da i. d. R. am Tag der Abnahme auch die Installation des zur Aufschaltung erforderlichen Hauptmelders erfolgt. Bei der Abnahme und Aufschaltung müssen folgende autorisierte Personen anwesend sein: - ein Vertreter des Betreibers - ein Vertreter des Konzessionärs (Siemens) - ein Vertreter der Errichterfirma - ein Vertreter der Brandschutzbehörde - ein Vertreter der örtlichen Feuerwehr Die Brandschutzbehörde überprüft, ob die Konzeption der Brandmeldeanlage mit seinen Schutzzielen diesen Anschlussbedingungen sowie den einschlägigen Richtlinien entspricht. Des Weiteren wird durch die testweise Auslösung eines Melders die unverzügliche Weiterleitung der Alarmübertragung an die Feuerwehrleitstelle getestet. Hierbei werden auch die technischen Einrichtungen für die Feuerwehr, wie z.b. Feuerwehrschlüsseldepot, Feuerwehrbedienfeld etc., auf ordnungsgemäße Funktion überprüft. Stichprobenartig wird die Richtigkeit der Feuerwehrlaufkarten sowie die Kennzeichnung und Zugänglichkeit der Melder überprüft. Bei erheblichen Mängeln sowie bei Nichterfüllung der v. g. Forderungen kann die Inbetriebnahme der Übertragungseinrichtung verweigert werden. 13. Begehung durch die örtliche Feuerwehr und wiederkehrende Überprüfung Unmittelbar nach der Aufschaltung der Brandmeldeanlage findet an einen separaten Termin eine Begehung des Objektes mit den Einsatzkräften der örtlichen Feuerwehr statt. Hierbei werden alle für die Feuerwehr relevanten Unterlagen und Einrichtungen der Brandmeldeanlage in Augenschein genommen. Die Brandschutzbehörde sowie die örtliche Feuerwehr ist berechtigt nach Vorankündigung und Terminvereinbarung Überprüfungen an den Unterlagen und an den Einrichtungen der Brandmeldeanlage vorzunehmen. 14. Zurückstellung der Brandmeldeanlage nach erfolgter Alarmauslösung Die Zurückstellung der Brandmeldeanlage nach erfolgter Alarmauslösung mit Alarmübertragung zur Feuerwehrleitstelle erfolgt ausschließlich durch die Feuerwehr am Feuerwehrbedienfeld. Eine Zurückstellung durch den Betreiber, z.b. an der Brandmeldezentrale ist nicht zulässig. Kann die Feuerwehr die Alarmlösung durch unbefugtes Zurückstellen der Anlage durch den Betreiber nicht mehr nachvollziehen, wird eine Überprüfung aller überwachter Bereiche durch Feuerwehr vorgenommen. Die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten trägt der Betreiber. Stand: 21.05.2015 Seite 8 von 10

15. Betriebsbuch An der Brandmeldezentrale (nicht an der Feuerwehrinformationszentrale) ist ein Betriebsbuch für die Brandmeldeanlage vorzuhalten und zu führen. Im Betriebsbuch sind alle Wartungen, Einstellungen, Abschaltungen etc. zu dokumentieren. Die Feuerwehr nimmt keine Eintragungen im Betriebsbuch vor. 16. Bauliche und betriebliche Änderungen Bauliche, anlagentechnische und organisatorische Änderungen, die den Betrieb der Brandmeldeanlage beeinflussen, sind der Brandschutzbehörde umgehend mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere: - Änderung der Besitzverhältnisse - bauliche Änderung und Nutzungsänderungen - betriebliche Änderungen - Änderungen an der Brandmeldeanlage - Änderungen der Objektschließung 17. Kosten 17.1 Kosten für die Abnahme und Aufschaltung Für Leistungen der Brandschutzbehörde bei der Abnahme und Aufschaltung wird ein pauschaler Kostenersatz in Höhe 150,00 erhoben. Wiederholungsprüfungen, die wegen Nichterfüllung dieser Anschlussbedingungen erforderlich werden, werden nach der Gebührenordnung des Landkreises abgerechnet. 17.2 Kosten in Folge von Fehlalarmen Die durch Auslösung von Fehlalarmen entstehenden Kosten der Feuerwehr werden auf der Grundlage des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg dem Objektbetreiber in Höhe der jeweils gültigen Kostensatzung der Gemeinde in Rechnung gestellt. Dies gilt auch wenn die Feuerwehr nach Auslösung eines Alarmes vom Objektbetreiber abbestellt wurde. 18. Weitere Bedingungen Weitere Anforderungen aus baulichen, technischen oder organisatorischen Gründen bleiben vorbehalten. Stand: 21.05.2015 Seite 9 von 10

19. Ansprechpartner: 19.1 Zuständige Brandschutzbehörde: Enzkreisgemeinden mit Ausnahme der Stadt Mühlacker und Gemeinde Ötisheim: Landratsamt Enzkreis -Ordnungsamt, Sachgebiet Brandschutz Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim Herr Thümmel Telefon 07231/308-9602, Telefax 07231/308-9390 E-Mail: Wolfgang.Thuemmel@enzkreis.de Stadt Mühlacker und Gemeinde Ötisheim: Stadtverwaltung Mühlacker Bürger- und Ordnungsamt, Sachgebiet Feuerwehr Kelterplatz 7, 75417 Mühlacker Telefon: 07041/876-333 (Feuerwache), Telefax: 07041/876-359 E-Mail: feuerwehr@stadt-muehlacker.de 19.2 Konzessionär Siemens AG -Infrastructure & Cities- Weissacher Straße 11, 70499 Stuttgart Frau Zimmermann Telefon: 0711/137-4409, Telefax 0711/137-6311 E-Mail: irene.zimmermann@siemens.com Herr Axtmann Telefon: 0721/992-2218, Telefax 0721/992-2629 E-Mail: peter.axtmann@siemens.com Pforzheim, 21.05.2015 gez. Christian Spielvogel Kreisbrandmeister Stand: 21.05.2015 Seite 10 von 10

Der kostenlose Download von über 400 TAB s (technische Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen) wird Ihnen zur Verfügung gestellt von: Unternehmensberatung Wenzel Beratung und Zertifizierung DIN 14675 Dipl.-Ing. Stephan Wenzel Uhlandstraße 1 89290 Buch Tel.: 0800 346 14675 Fax: 0700 346 14675 www.din-14675.de info@din-14675.de Jede TAB erhalten Sie inhaltlich und sachlich komplett unverändert, lediglich diese beiden Infoseiten wurden angehängt.

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