Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit. Entwurf des Finanzdepartements vom 16. Juni 2015. Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit



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Transkript:

22.15.03 Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit Anhang 3 Entwurf des Finanzdepartements vom 16. Juni 2015 Ausführungsbestimmungen über die Schulgesundheit Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf... beschliesst: I. 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Gesundheitskontrolle, die Gesundheitsberatung und die zahnprophylaktischen Massnahmen für Schüler und Schülerinnen der öffentlichen und privaten: a. Vorschulen (Kindergarten); b. Primarschulen; c. Schulen der Orientierungsstufen (Sekundarstufe I samt Untergymnasium). Art. 2 Zweck 1 Die im Rahmen dieser Ausführungsbestimmungen durchgeführten Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen bezwecken die Erfassung des physischen und psychischen Gesundheitszustands der Schüler und Schülerinnen und dienen als Grundlage von Präventivmassnahmen. 2 Die zahnprophylaktischen Massnahmen sind obligatorisch und dienen der Prävention in der Zahn- und Mundpflege.

Art. 3 Gesundheitskontrollen, Gesundheitsberatung und zahnprophylaktische Massnahmen 1 Die zahnprophylaktischen Massnahmen und die folgenden Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung werden für Schüler und Schülerinnen, deren Erziehungsberechtigte im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben, kostenlos durchgeführt: a. eine ärztliche Untersuchung im Kindergarten oder bei Schuleintritt (bei freier Arztwahl); b. eine Haltungskontrolle in der Primarschule (Reihenuntersuch); c. eine Visuskontrolle im Kindergarten oder bei Schuleintritt (Reihenuntersuch); d. eine klassenweise Gesundheitsberatung im neunten Schuljahr (zwei Lektionen) mit der Möglichkeit eines anschliessenden Individualgesprächs für die Klärung persönlicher Fragen und für die Vermittlung weiterer Hilfe; e. jährliche zahnärztliche Untersuche im Kindergarten und während den sechs Jahren Primarschule (bei freier Zahnarztwahl). 2. Zuständigkeiten und Aufgaben Art. 4 Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement überwacht die Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Es ist insbesondere zuständig für: a. die Organisation der Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen; b. die Erstellung der notwendigen amtlichen Formulare; c. die Festlegung des Umfangs der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin bzw. dem Kantonszahnarzt bzw. der Kantonszahnärztin sowie weiteren Fachpersonen; d. die Erstellung von Weisungen für die statistische Datenerhebung und Berichterstattung über die Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung in Schulklassen. 2

Art. 5 Kantonsarzt bzw. Kantonsärztin 1 Der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin ist zuständig für: a. die fachliche Durchführung der ärztlichen Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen; b. die allgemeine Anordnung des ärztlich bedingten Schulausschlusses und anderer Massnahmen; c. die Orientierung der Erziehungsberechtigten und nötigenfalls anderer Instanzen, in Absprache mit dem Bildungs- und Kulturdepartement bzw. Einwohnergemeinderat; d. die Beratung des schulpsychologischen und logopädischen Diensts; e. das Schliessen von Klassen oder Schulen bei Massenerkrankungen in Absprache mit dem Bildungs- und Kulturdepartement bzw. Einwohnergemeinderat. Art. 6 Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sorgen für die Durchführung von zahnprophylaktischen Massnahmen während des Kindergartens (zwei Mal pro Jahr) und der sechs Jahre Primarschule (ein Mal pro Jahr). 2 Die zahnprophylaktischen Massnahmen umfassen den fachgerechten theoretischen und praktischen Mund- und Zahnpflegeunterricht. 3 Die Einwohnergemeinden unterstützen das Finanzdepartement bei der Durchführung und administrativen Abwicklung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Art. 7 Kantonszahnarzt bzw. Kantonszahnärztin 1 Der Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärztin ist in Zusammenarbeit mit dem Schulgesundheitsdienst für die Durchführung der Zahnuntersuche verantwortlich. 3

Art. 8 Gemeinde- oder Hausarzt bzw. Gemeinde- oder Hausärztin 1 Schüler und Schülerinnen, welche trotz ansteckender Krankheiten die Schule besuchen, werden vom Gemeinde- oder Hausarzt bzw. von der Gemeinde- oder Hausärztin vorübergehend ausgeschlossen. 2 Der Gemeindearzt bzw. die Gemeindeärztin ist in Zusammenarbeit mit dem Schulgesundheitsdienst für die Durchführung der Haltungskontrolle in der Primarschule und der Gesundheitsberatung im neunten Schuljahr verantwortlich. Die Gesundheitsberatung erfolgt in Absprache mit der jeweiligen Lehrperson und ist auf die Bedürfnisse der Jugendlichen auszurichten. Art. 9 Schulrat 1 Schüler und Schülerinnen mit psychischen Störungen, Anzeichen von Milieuschäden oder Verwahrlosung überweist der Schulrat nach Absprache mit dem Gemeindearzt bzw. der Gemeindeärztin und den Erziehungsberechtigten dem schulpsychologischen Dienst oder nötigenfalls nach Rücksprache mit dem schulpsychologischen Dienst einem Facharzt bzw. einer Fachärztin oder einer anderen Fachperson. Art. 10 Privatschulen 1 Die Privatschulen unterstützen das Finanzdepartement und die Einwohnergemeinden bei der Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Die Durchführung zahnprophylaktischer Massnahmen ist in Privatschulen freiwillig. 2 Die Sonderschule Rütimattli sorgt für die Durchführung von zahnprophylaktischen Massnahmen im Kindergartenalter (zwei Mal pro Jahr) und im Primarschulalter (ein Mal pro Jahr). Die zahnprophylaktischen Massnahmen umfassen fachgerechten theoretischen und praktischen Mund- und Zahnpflegeunterricht. Art. 11 Erziehungsberechtigte 1 Bei auffälligen Befunden ist es Sache der Erziehungsberechtigten, für weitere ärztliche und zahnärztliche Abklärungen und Behandlungen zu sorgen. 4

2 Es ist Sache der Erziehungsberechtigten, die Lehrerschaft über ärztliche Befunde zu orientieren, welche im Unterricht von Bedeutung sein können. 3. Finanzielle Bestimmungen 3.1. Kostenverteilung Art. 12 Kostenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden 1 Der Kanton trägt die Kosten für: a. die Besoldung des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin sowie des Kantonszahnarztes bzw. der Kantonszahnärztin; b. den Schulgesundheitsdienst; c. die Gesundheitskontrollen (ärztliche und zahnärztliche Untersuche) und die Gesundheitsberatung in Schulklassen; d. die Kosten für Drucksachen und die Durchführung von Präventionsaktionen, die durch das Finanzdepartement veranlasst werden. 2 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Durchführung der zahnprophylaktischen Massnahmen in den öffentlichen Schulen. Art. 13 Kosten der Privatschulen 1 Die Privatschulen tragen die Kosten für den an ihrer Schule entstehenden organisatorischen und administrativen Aufwand für die Durchführung der Gesundheitskontrollen, der Gesundheitsberatung in Schulklassen und der allfälligen zahnprophylaktischen Massnahmen. 2 Die Sonderschule Rütimattli trägt die Kosten für die Durchführung der zahnprophylaktischen Massnahmen. 5

Art. 14 Kosten der Erziehungsberechtigten 1 Sämtliche medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungskosten, eingeschlossen Kiefer- und Zahnregulierungen sowie Impfungen, gehen zulasten der Erziehungsberechtigten. 3.2. Tarife und Taxen Art. 15 Tarife und Taxen 1 Die Gesundheitskontrollen, die Gesundheitsberatung sowie die Individualgespräche werden wie folgt entschädigt (Beträge in Fr.): a. Ärztliche Untersuchung im Kindergarten oder bei Schuleintritt, eingeschlossen Gehörtest (freie Arztwahl mit Gutschein), pauschal pro Kind: 90. b. Haltungskontrolle in der Primarschule (Reihenuntersuch), pauschal pro Kind: 30. c. Gesundheitsberatung im neunten Schuljahr (zwei Lektionen), pauschal pro Klasse: 555. d. Individualgespräch im neunten Schuljahr (mit Gutschein), pauschal pro Jugendliche: 75. e. Visuskontrolle im Kindergarten oder bei Schuleintritt (Reihenuntersuch), pauschal pro Kind: 17.85 f. Zahnärztlicher Untersuch (freie Zahnarztwahl), 9,5 Taxpunkte, Taxpunktwert Fr. 3.10; Wert des Gutscheins pro Kind: 29.45 II. Keine Fremdänderungen. III. Keine Fremdaufhebungen. 6

IV. Diese Ausführungsbestimmungen treten am... in Kraft. [Ort] [Behörde] 7