[agb] allgemeine geschäftsbedingungen Architekturbüro Schlaier Schwarzenbergstraße 183 89081 Ulm / Donau dipl.-ing. achim schlaier architekt schwarzenbergstraße 183 89081 ulm fon 0731-144 12211 fax 0731-144 12212 mobil 0179-292 4350 achim@schlaier.com Sitz der Gesellschaft, Gerichtsstand: Ulm Ulm, den 4.8.2012 vorbemerkung HOAI 2009: "Honorare für Zeitleistungen werden frei vereinbar". Falls keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarugen in Vertragsform verabschiedet worden sind, gelten die folgenden Geschäftsbedingungen, in Ergänzung der allgemeinen Bestimmungen des Architektenrechts. Nachfolgend mit Abkürzungen bezeichnet: ABS Architekurbüro TÜV Technischer Überwachungsverein EBS Energieberatung GA Gutachter, Bausachverständiger PES Projektentwicklung GP Generalplaner haftungsausschluss Es wird bei Bauberatungen, sowie innerhalb von Kleinaufträgen unterhalb eines Nettohonorarvolumens von 30.000.- EUR und zu überschlägigen Kostenangaben vor dem Erreichen des Planungsstadiums Kostenanschlag gemäß DIN 276, einhergehend mit einer dem Planungsabbild gleichwertigen Architektenbeauftragung gemäß HOAI 2009 über die hierbei mindesterforderlichen Leistungsphasen LPH 1 bis LPH 6, grundsätzlich keine Haftung übernommen. mündliche beauftragung Jegliche fachbezogene Anfrage gilt als mündliche Beauftragung. Folgende Ergänzungen bei den Leistungsbildern innerhalb der Büro-Unternehmensbereiche werden hierbei abrechnungsfähig: 1. ABS - ARCHITEKTUR (HOAI 2009 Teil 3, Objektplanung Abschnitt1 32-36) 1.1 Bauplatzerkundung / Bauplatzauskunft 1.6 Prüfung und Beratung Baulastenverzeichnis 1.2 Prüfung von Bebauungsplanvorgaben 1.7 Revision und Prüfung von Planervorleistungen 1.3 Prüfung und Beratung am Grundbuch 1.8 Revision und Prüfung von Bauleistungen 1.4 AVA Konzeption im Kostensplitting 1.9 Koordination TÜV und GA bei Revitalisierung 1.5 Fertigen von Vorentwurfsskizzen 1.10 Projektverwertbare Freihandzeichnungen 2. EBS - ENERGIEBERATUNG (HOAI 2009, Anlage 1, 1.22 Thermische Bauphysik) 2.1 Revision und Prüfung externer Vorleistungen bei Planung und Bau 2.2 Revision und Prüfung laufender Finanzierungen (z.b. Photovoltaik) 2.3 Präsentation mit Beamer z.b. bei Hausverwaltern 2.4 Besondere Datenaufbereitung (Software, FTP, mehr als 3 Fertigungen bei Mappen) 2.5 Interpretation nach kommunalen Energiestandards (z.b. "Ulmer Energiestandard") 3. PES - VERKEHRSWERTERMITTLUNG (HOAI 1996, Teil VI, 33, 34) 3.1 Auskünfte zu Bodenrichtwerten 3.4 Ortstermin (Staffel nach Entfernung) 3.2 Bebauungsplan - Einsichtnahme 3.5 Dokumentenanforderung bei Maklern 3.3 Dokumentation Berichterstattung 3.6 Mappen - Mehrfertigungen ab 3. Edition seite 1 von 5
4. PES - PROJEKTENTWICKLUNG ( u.a. HOAI 2009, Teil 2 Abschnitt 1, 19 Bebauungsplan) 4.1 Recherche, Grundlagenermittlung 4.4 Bewerber- und Investorengespräche 4.2 Grundstücksverwertungskonzepte 4.5 Bewertung und Prüfung von Kaufgeboten 4.3 Objektverwertungskonzepte 4.6 Publikationen, Marketing, Printmedien 5. ALLGEMEIN 5.1 Dipl.- Ing. Architekt Planung Stundensatz 5.2 Dipl.- Ing. Architekt Bauleitung Stundensatz 5.3 Dipl.- Ing. Gutachter Büro und vor Ort Stundensatz 5.4 Mitarbeiter / Praktikant Bürokraft Stundensatz 5.5 Teilnahme an Sitzungen und Jour Fixe-Terminen Stundensatz 5.6 Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Büros Wochenendzuschlag 5.7 Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Büros Feiertagszuschlag 5.8 Tätigkeiten außerhalb der Büro-Geschäftszeieten (siehe auch www.schlaier.com) 5.9 Anfahrt, Abfahrt, Reisekosten Tages- und Kilometerpauschalen Bei Erstkontaktaufnahme zur Beratung und bei bekundetem Interesse des Klienten besteht der Initialcharakter eines Kleinauftrags. Für alle Kleinaufträge gelten innerhalb der Unternehmensbereiche im Büro ABS, EBS und PES Nettostundensätze und Nebenkosten, zuzüglich der gesetzlichen MwSt. gemäß der Sondertabelle Honorare bei Kleinauftrag (Anlage 1) Kostenfrei sind Auskünfte bei: Erstkontakt online Vorab- Information (z.b. Exposé < 4 Seiten DIN A4) Erstkontakt telefonisch Gesprächsdauer mit max. 15 min. rechnungslegung Zur Verrechnung kommen die jeweils erbrachten Beratungs- und Tätigkeitszeiten des Inhabers, sowie dessen Mitarbeiter incl. Anfahrt, Abfahrt und Nebenkosten. auf Nachweis. Es steht dem Inhaber als Auftragnehmer frei, seine Leistungen über Abschlagszahlungen zu verrechnen. Ein Sicherheitseinbehalt durch den Auftraggeber ist hierbei grundsätzlich ausgeschlossen. Im Falle des Zahlungsverzugs bei fälliger Rechnung ( 284 BGB, Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen) ist der Auftragnehmer ohne weitere Ankündigung zu den folgenden Sofortmaßnahmen berechtigt: 1. Austritt aus der Vorleistungsvereinbarung 2. Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens Im Falle der Vollstreckung ist mit weiteren rechtlichen Zwangsmaßnahmen zu rechnen wie folgt: 3. Lohn- und Sachpfändung 4. Polizeiliche Anzeige: Untreue, Betrugsversuch 5. Gläubigerinsolvenzantrag 6. Schadenersatzklage seite 2 von 5
anlage 1 - sondertabelle honorare bei kleinauftrag Unverbindliche Preisangaben - zuzüglich gesetzliche MwSt. 1. ABS - ARCHITEKTUR (HOAI 2009 Teil 3, Objektplanung Abschnitt1 32-36) Bauplatzerkundung / Bauplatzauskunft pro Std. 70,00 Prüfung von Bebauungsplanvorgaben 60,00 Prüfung und Beratung am Grundbuch 60,00 AVA Konzeption im Kostensplitting 100,00 Fertigen von Vorentwurfsskizzen 120,00 Projektverwertbare Freihandzeichnungen 120,00 Prüfung und Beratung Baulastenverzeichnis 60,00 Revision und Prüfung von Planervorleistungen 90,00 Revision und Prüfung von Bauleistungen 140,00 Koordination TÜV und GA bei Revitalisierung 210,00 2. EBS - ENERGIEBERATUNG (HOAI 2009, Anlage 1, 1.22 Thermische Bauphysik) Revision und Prüfung externer Vorleistungen bei Planung und Bau pro Std. 85,00 Revision und Prüfung laufender Finanzierungen (z.b. Photovoltaik) 120,00 Besondere Datenaufbereitung (Software, FTP, mehr als 3 Fertigungen bei Mappen) 120,00 Interpretation nach kommunalen Energiestandards (z.b. "Ulmer Energiestandard") 160,00 3. PES - VERKEHRSWERTERMITTLUNG (HOAI 1996, Teil VI, 33, 34) Auskünfte zu Bodenrichtwerten pro Std. 40,00 Bebauungsplan - Einsichtnahme 60,00 Dokumentation Berichterstattung 100,00 Ortstermin (Staffel nach Entfernung) pro Std. 45,00 Dokumentenanforderung bei Maklern pauschal 25,00 Mappen - Mehrfertigungen ab 3. Edition pauschal 15,00 4. PES - PROJEKTENTWICKLUNG ( u.a. HOAI 2009, Teil 2 Abschnitt 1, 19 Bebauungsplan) Recherche, Grundlagenermittlung pro Std. 65,00 Grundstücksverwertungskonzepte 100,00 Objektverwertungskonzepte 140,00 Bewerber- und Investorengespräche pro Std. 100,00 Bewertung und Prüfung von Kaufgeboten pro Std. 80,00 Publikationen, Marketing, Printmedien pro Seite 5,00 5. ALLGEMEIN Dipl.- Ing. Architekt Planung pro Std. 85,00 Dipl.- Ing. Architekt Bauleitung 95,00 Dipl.- Ing. Gutachter Büro und vor Ort 125,00 Mitarbeiter / Praktikant Bürokraft 45,00 Teilnahme an Sitzungen und Jour Fixe-Terminen pro Std. 140,00 Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Büros an Wochenenden % Zuschlag 40% Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des Büros an Feiertagen % Zuschlag 100% Tätigkeiten außerhalb der Büro-Geschäftszeieten (siehe auch www.schlaier.com) 40% Anfahrt, Abfahrt, Reisekosten im Umkreis bis 10 km 50,00 Tages- und Kilometerpauschalen ab 10 bis 50 km 110,00 ab 50 bis 200 km 160,00 seite 3 von 5
anlage 2 - honorartabelle nach HOAI 1996 teil VI- wertermittlungen 33 Gutachten Das Honorar für Gutachten über Leistungen, die in dieser Verordnung erfaßt sind, kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach 6 zu berechnen. Satz 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Vorschriften dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. 34 Wertermittlungen (1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt: Honorartafel zu 34 Abs. 1 Wert Normalstufe Schwierigkeitsstufe von bis von bis 25.565,00 225,00 291,00 281,00 435,00 50.000,00 323,00 394,00 384,00 537,00 75.000,00 437,00 537,00 517,00 733,00 100.000,00 543,00 664,00 643,00 910,00 125.000,00 639,00 780,00 755,00 1.062,00 150.000,00 725,00 881,00 856,00 1.203,00 175.000,00 767,00 938,00 912,00 1.278,00 200.000,00 860,00 1.051,00 1.017,00 1.432,00 225.000,00 929,00 1.131,00 1.095,00 1.544,00 250.000,00 977,00 1.193,00 1.157,00 1.628,00 300.000,00 1.071,00 1.304,00 1.264,00 1.779,00 350.000,00 1.149,00 1.397,00 1.356,00 1.908,00 400.000,00 1.207,00 1.479,00 1.425,00 2.012,00 450.000,00 1.266,00 1.546,00 1.490,00 2.104,00 500.000,00 1.318,00 1.611,00 1.559,00 2.198,00 750.000,00 1.563,00 1.912,00 1.847,00 2.610,00 1.000.000,00 1.776,00 2.180,00 2.104,00 2.965,00 1.250.000,00 1.981,00 2.417,00 2.336,00 3.292,00 1.500.000,00 2.164,00 2.644,00 2.548,00 3.599,00 1.750.000,00 2.357,00 2.877,00 2.780,00 3.917,00 2.000.000,00 2.510,00 3.062,00 2.956,00 4.165,00 2.250.000,00 2.671,00 3.249,00 3.150,00 4.437,00 2.500.000,00 2.856,00 3.487,00 3.382,00 4.757,00 3.000.000,00 3.152,00 3.849,00 3.724,00 5.253,00 3.500.000,00 3.450,00 4.194,00 4.079,00 5.771,00 4.000.000,00 3.729,00 4.569,00 4.410,00 6.250,00 4.500.000,00 4.082,00 5.027,00 4.837,00 6.851,00 5.000.000,00 4.348,00 5.314,00 5.148,00 7.274,00 7.500.000,00 5.706,00 6.973,00 6.762,00 9.511,00 10.000.000,00 7.071,00 8.555,00 8.242,00 11.719,00 12.500.000,00 8.340,00 10.180,00 9.903,00 13.974,00 15.000.000,00 9.369,00 11.433,00 10.980,00 15.440,00 17.500.000,00 10.547,00 12.776,00 12.386,00 17.350,00 20.000.000,00 11.268,00 13.788,00 13.368,00 18.856,00 22.500.000,00 12.328,00 15.163,00 14.692,00 20.661,00 25.000.000,00 13.443,00 16.593,00 16.068,00 22.634,00 25.564.594,00 13.692,00 16.914,00 16.377,00 23.085,00 seite 4 von 5
(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen. (3) 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr. 3 überschritten werden. (5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen 1. bei Wertermittlungen - für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte, - bei Umlegungen und Enteignungen, - bei steuerlichen Bewertungen, - für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück, - bei Berücksichtigung von Schadensgraden, - bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages; 2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel - Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben, - Feststellung der Roheinnahmen, - Feststellung der Bewirtschaftungskosten, - Örtliche Aufnahme der Bauten, - Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl, - Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen; 3.bei Wertermittlungen - für mehrere Stichtage, - die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern. (6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei - überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 v.h. - Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v.h. - Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v.h. (7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht. seite 5 von 5