IMNAMENDES VOLKES T]RTEIL



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Transkript:

8 0 473t10 Verkündet am 27.04.201 Hohloch, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDGERICHT DORTMUND IMNAMENDES VOLKES T]RTEIL ''' {-tl'an?sen i I l,. r. -, i r-." '*;.':.". 1fl\ ^"\, A 11 li,,qa l4 $ ri s, M#i?üil i; i ffi A Schlnieh*r, Krissner, Steinhnff '!.."? ;r ix\:jt: at:atn,!!!..:r!rj; rlii.j,,l,, In dem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.v., vertreten durch den Vorstand Klaus Müller, Mintropstr.2T, 40215 Düsseldorf, Klägerin, P rozessbevo mächtigte : Rechtsanwälte Sch leicher, gegen Küssner und Steinhoff, Riphahnstr. 9, 50769 Köln, die Gelsenwasser AG, vertreten durch den Vorstand, die Herren Dr. Manfred Scholle (Vors.) und Dr. Ing. Bernhard Hörsgen, Willy-Brandt- Af lee 26,45891 Gelsenkirchen, Beklagte, Prozessbevol I m ächtigte. Rechtsanwälte Clifford, Chance, Königsallee 59, 40215 Düsseldorf,

-2- hat die g. Zivilkammer des Landgerichts Dorlmund im schriftlichen Verfahren nach S 128 Abs. 2 ZPO, nachdem die Parteien Gelegenheit erhaften haben, bis zum 13.04.2011 ergänzend vorzutragen, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Harbort als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft, es zu unterlassen, die nachfolgenden oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu venruenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):,,Anderungen der Preise und der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas werden erst nach ind ividueller Bekantgabe wirksam.",lm Falle einer Anderung der Preise oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gas ist dbr Kunde berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anderung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen."

-3- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 o/o des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

-4- Tatbestand: Bei öem Kläger handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung irn Sinne von $ 4 UKIaG Die Beklagte ist ein national und international tätiges Diensleistungsunternehmen für Wasser, Abwasser und Energie. Sie verwendete in ihren,,allgemeine Versorgungsbedingungen Gas" (AVB Gas) mit Stand vom 23.01.2009, dort in S 3 Abs. 2 und 3, die vorn Kläger beanstandeten Klauseln jedenfalls im Internet unter einem bestimmten Link auf ihrer Homepage. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2010 fruchtlos auf, hinsichflich dieser Klausel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen S 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.v.m. S 5 Abs. 2 GasGW, und sei deshalb unwirksam. Er beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie die ist der Ansicht, s bestehe bereits keine Wiederholungsgefahr, weil beanstandeten Klauseln lediglich noch auf Grund einer falschen

-5- Verlinkung auf der Internetseite, und auch nur bei einem geringen Teil der Online-Kunden, und ar'tar in einem bestimmten Postleitzahlbezirk, einsehbar gewesen seien. Die ansonsten gültige und veröffentlichte Preisänderungsklausel ihrer AVB Gas aktuellen Fassung der GasGW entspreche wortgenau der lm Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, auch die hier beanstandeten Klauseln entsprächen der Leitbildrechtsprechung des Bundesgerichtshofes wichen nicht zum Nachteil der Kunden von den gesetzlichen Regelungen ab. Sie habe im Ergebnis die Regelung $ 5 Abs. 2 GasGW unverändert übernommen, die Beschränkung der Wirksamkeit von Anderungen auf eine individuelle Bekanntgabe stelle darüber hinaus keine Benachteiligung des Verbrauchers dar, sondern lediglich einen Vorteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidunqsqründe: Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nach SS 1, 3 UKIaG zu. Der Kläger ist klagebefugt, weil er in die Liste der qualifizierten Einrichtung nach S 4 UKIaG eingetragen ist. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln, deren Regelungsgegenstand demjenigen von S 5 Abs.2 GasGW entspricht, halten einer Inhaltskontrolle nach S 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.

-6- Die Parteien gehen - zutreffend davon aus, dass die Klauseln, die Grundlage für Sonderlieferungsverträge Beklagten mit ihren Kunden zumindest waren, grundsätzlich nur wirksam wären, wenn sie der sogenannten,,leitbildrechtsprechung" des entsprächen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bundesgerichtshofes 1. Die hier streitigen AVB Gas der Beklagte nehmen weder ausdrücklich Bezug auf die GasGW als Grundlage der Versorgungsverträge, noch übernehmen die beanstandeten Klauseln die dessen Regelungen des $ 5 Abs.2 GasGW wörtlich. 2. Sie unterstellen aus Sicht des Verbrauchers das Recht der Beklagten zur Vornahme von einseitigen Preisanpassungen. Die Voraussetzungen hierzu sind jedoch nicht näher geregelt und S 5 GasGW scheidet mangels entsprechender Vereinbarung als Rechtsgrundlage aus. Eine derartige Klausel ist unwirksam. Die Kammer erspart sich, in diesem Zusammenhang die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung erneut anzuführen. 3. Die Klauseln entsprechen im Übrigen auch inhaltlich nicht den Regelungen $ 5 Abs.2 GasGW. Sie sehen lediglich vor, dass Anderungen der Preise erst nach individueller Bekanntqabe wirksam werden. Damit entfallen nach kundenfeindlichster Auslegung die Verpflichtungen der Beklagten zur brieflichen und öffentlichen Bekanntgabe, und darüber hinaus auch zur Veröffentlichung von Anderungen der Preise auf ihrer Internetseite. Weiterhin sehen die Klauseln entgegen S 5 Abs.2 GasGW die 6-wöchige

-7 - Ankündigungsfrist für Preisänderungen nicht vor. Hierdurch werden die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Wie die Beklagte tatsächlich konkret gegenüber ihren Kunden verfährt, ist dabei ohne Bedeutung. Die Kammer hat in dem Parallelverfahren 25 O 247111 des Klägers gegen die Energiehoch3 GmbH, eine 100%ige Tochter der hiesigen Beklagten, bezüglich im Kern inhaltsgleicher Klauselnähere Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Pro2essbevollmächtigten beidei Rechtsstreitigkeiten sind identisch. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht weiterhin Wiederholungsgefahr. Auch wenn ihre Preisänderungsklauseln inzwischen S 5 GasGW angepasst worden sein sollten, besteht zumindest die Gefahr, dass sich die Beklagte im Rahmen zwischenzeitlich geschlossener Verträge mit Verbrauchern auf die beanstandeten Klauseln beruft. Sie verteidigt die Wirksamkeit der Klauseln weiterhin vehement und sie hat auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 ZPO, die Entscheidung über die vorfäufige Vollstreckbarkeit auf $$ 708 Nr. 11,711 ZPO. Harbort