Auszug vereinbarung Artikel 1 Einleitung und Zweck Die Baloise Bank SoBa (im folgenden SoBa genannt) war während mehreren Jahren Partner der Vorgängerverbände SOFTV sowie SKTV und ist seit der Gründung am 25. März 2000 Hauptsponsor des Solothurner Turnverband SOTV (im folgenden SOTV genannt). Diese Partnerschaft soll im Sinne einer Langzeitwirkung und Kontinuität weitergeführt und intensiviert werden. Das Engagement der SoBa hat die Förderung des Breiten- und Jugendsports zum Ziel. Artikel 2 Art des Vertrages 2.01 Definition Die SoBa ist ein Partner des SOTV und somit ein Hauptsponsor des SOTV. Sie kann die Bezeichnung "Hauptsponsor" mit den anderen Partnern gleichen Standes nutzen. Zusätzlich trägt die SoBa zusammen mit den anderen Hauptsponsoren auch das Hauptpatronat über die unter Punkt 4.01 und 4.02 aufgeführten Anlässe. 2.03 Zusicherung der Branchenexklusivität Der SOTV sichert der SoBa volle oder reduzierte Branchenexklusivität an Anlässen gemäss der Auflistung unter den Punkten 4.01 beziehungsweise 4.02 zu. 2.04 Definition der vollen Branchenexklusivität Die SoBa hat das Recht dominant als Hauptsponsor und Partner des SOTV aufzutreten. Der SOTV und der Organisator verzichtet darauf, in irgendwelcher Form für andere Banken, Kreditkartenunternehmen oder PostFinance zu werben. Werbung für Versicherungen ist nur nach vorgängiger Absprache zwischen den beiden Partnern möglich. 2.05 Definition der reduzierten Branchenexklusivität Die SoBa hat das Recht dominant als Hauptsponsor und Partner des SOTV aufzutreten. Der SOTV und der Organisator können für andere Banken und Versicherungen werben, diese dürfen aber nicht dominanter Auftreten als die SoBa.
Artikel 3 Leistung der SoBa 3.03 Vorlagen und Materialleistungen Die SoBa liefert sämtliche Vorlagen und Werbematerialien, die zur Sicherstellung des Auftrittes als Hauptsponsor notwendig sind. In Absprache mit den anderen Hauptsponsoren stellt die SoBa den Organisatoren, der unter Punkt 4.01 und 4.02 aufgeführten Anlässen und dem SOTV, kostenlos -, Werbe- und Verbrauchsmaterial gemäss ihren Möglichkeiten zur Verfügung. Artikel 4 Leistung des SOTV 4.01 Anlässe mit voller Branchenexklusivität Die SoBa hat zusammen mit den anderen Hauptsponsoren das Recht, an folgenden Anlässen des SOTV als Hauptsponsor und Partner des SOTV mit voller Branchenexklusivität gemäss Punkt 2.03 aufzutreten: - Kantonale Meisterschaften im Vereinsturnen Jugend und Aktive - Kantonale Meisterschaften im Einzelgeräteturnen - Kantonaler Männerspieltag - Kantonaler Unihockeyfinal Jugend und Aktive - Delegiertenversammlung des SOTV 4.02 Anlässe mit reduzierter Branchenexklusivität Die SoBa hat zusammen mit den anderen Hauptsponsoren das Recht, an folgenden Anlässen des SOTV und der Regionalturnverbände mit reduzierter Branchenexklusivität als Hauptsponsor und Partner des SOTV aufzutreten: SOTV - Kantonale Nachwuchswettkämpfe EGT - Kantonalfinal Jugendspieltage - KITU-Treff (alle 2 Jahre) - Giga Games (alle 2 Jahre) Regionalturnverbände - Regionalturnfest - Jugendsporttag - Delegiertenversammlung - Präsidenten- und Leiterkonferenz
4.05 Logo Die SoBa ist zusammen mit den anderen Hauptsponsoren auf allen Drucksachen und Werbematerialien des SOTV und seinen Anlässen gemäss Punkt 4.01 und 4.02 wie folgt präsent: - Briefpapier exklusiv - Homepage dominant und immer sichtbar - Inserate dominant - Plakate exklusiv - Start und Ranglisten Titelseite exklusiv - Pressemappen exklusiv - Statuten keine Werbung andere Publikationen dominant, jedoch nach Absprache Artikel 5 Anlässe des SOTV 5.01 Grundsätzliches Alle unter den Punkten 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Bedingungen gelten uneingeschränkt für den SOTV und die Organisatoren der unter 4.01 und 4.02 aufgeführten Anlässe. 5.03 Werbemittel bei Anlässen Die Hauptsponsoren haben Priorität bezüglich Anzahl und Platzierung sämtlicher Banden der unter Punkt 4.01 und 4.02 aufgeführten Anlässe. Bei der Platzierung der Banden haben die beteiligten Sponsoren ein Mitspracherecht. Die Platzierung von Banden und Werbeartikeln geschieht ausgeglichen und ohne weitere Kostenfolge. Es ist dabei darauf zu achten, dass allfällige Co- respektive Eventsponsoren des SOTV oder des Organisators maximal 75% der Fläche eines Hauptsponsors beanspruchen. Als Grundsatz ist die Dominanz und Gleichgewichtigkeit der Sponsorenkategorie zu berücksichtigen. Sofern der SOTV, beziehungsweise die Organisatoren weiteres Material wie Start- und Zielbänder, Absperrmaterial, Tischtücher, Sonnenschirme, Partyzelte usw. benötigen, erhalten die Sponsoren der gleichen Kategorie das gleiche Recht und die Hauptsponsoren das Vorrecht zur Lieferung dieser Materialien. Dasselbe gilt für Werbegeschenke. 5.04 Medienarbeit Das Patronat der Hauptsponsoren als "Partner des SOTV" wird nach Möglichkeit in den Pressemitteilungen und den Verlautbarungen, die im Zusammenhang mit den aufgeführten Anlässen stehen, im Text aufgeführt.
5.05 Festführer Die Hauptsponsoren erhalten bei denen unter den Punkten 4.01 und 4.02 aufgeführten Anlässen ein Gratisinserat im Festführer. In der Regel ist dies eine Umschlagseite oder eine Mittelseite. Im weitern ist das Logo auf der Titelseite dominant und exklusiv zu platzieren. 5.06 Ehrengäste Repräsentanten der SoBa werden als Ehrengäste an alle Anlässe gemäss den Punkten 4.01 und 4.02 durch die Organisatoren eingeladen. Die Ehrengäste werden durch die SoBa bestimmt und den jeweiligen Organisatoren gemeldet. Die gemeldeten Ehrengäste werden in den Festführern und Programmheften namentlich aufgeführt. 5.07 Lautsprecherdurchsagen Die SoBa wird in den Lautsprecherdurchsagen während den Anlässen in geeigneter Weise erwähnt und verdankt. 5.08 Siegerehrungen Auf Wunsch und in Absprache mit den Organisatoren werden nach Möglichkeit Repräsentanten der Hauptsponsoren bei den Siegerehrungen und Preisübergaben beigezogen. In jedem Fall werden die Hauptsponsoren als Partner des SOTV bei den Siegerehrungen erwähnt. 5.09 Kundenanlässe Die Hauptsponsoren haben das Recht, bei den Regionalturnfesten auf Wunsch und auf eigene Kosten, einen Kundenapéro oder einen ähnlichen Anlass durchzuführen. Artikel 6 Diverses 6.01 Ansprechpartner der SoBa Der SOTV sowie die Organisatoren der in diesem Vertrag aufgeführten Anlässe verpflichten sich, keine weiteren - und Werbevertragsverhandlungen mit einer anderen Geschäftsstelle der SoBa ohne Rücksprache mit dem Vertragspartner zu führen.
6.05 Gut zum Druck / Belegexemplare Die -Verantwortlichen der SoBa und des SOTV erhalten von sämtlichen Drucksachen und Werbemitteln, bei denen das Logo platziert wird, ein Gut zum Druck. Die speziellen Gestaltungsvorschriften, die für das Erscheinungsbild der SoBa verpflichtend sind, müssen beachtet werden. Von allen Drucksachen erhält die SoBa mindestens drei Belegexemplare. Auszug vereinbarung, 11. März 2014