juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs- 2030-227 Nr: Norm: 3 APrOLW hd Fundstelle: GABl. 2005, 32 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Weitergeltung der Verwaltungsvorschrift über die praktische Ausbildung und die Praktikantenprüfung als Einstellungsvoraussetzung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 1 Ziel des Praktikums 2 Dauer und Inhalt des Praktikums 3 Praktikantenbetriebe 4 Praktikantenvertrag 5 Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen 6 Berichtsheft 7 Praktikantenprüfung 8 Anmeldung zur Praktikantenprüfung 9 Prüfungsanforderungen 10 Prüfungsnoten 11 Prüfungsentscheidung 12 Wiederholung der Praktikantenprüfung 13 Täuschungsvorhaben, Ordnungsverstöße 14 Rücktritt, Nichtteilnahme 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen 2030-227 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung - 1 -
und Ländlichen Raum über die Weitergeltung der Verwaltungsvorschrift über die praktische Ausbildung und die Praktikantenprüfung als Einstellungsvoraussetzung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst Vom 30. November 2004 Az.: 21-8413.10 Fundstelle: GABl. 2005, S. 32, ber. GABl. 2005, S. 319 Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Weitergeltung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die praktische Ausbildung und die Praktikantenprüfung als Einstellungsvoraussetzung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst vom 23. September 1997 (GABl. S. 566), die auf Grund der Bereinigungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14), geändert durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (GABl. S. 74), zum 31. Dezember 2004 außer Kraft treten würde, gilt über diesen Zeitpunkt hinaus weiter. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die praktische Ausbildung und die Praktikantenprüfung als Einstellungsvoraussetzung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst Zur Durchführung von 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst und das höhere Lehramt an Fachschulen für Landwirtschaft (APrOLW hd) vom 14. Februar 1985 (GBl. S. 30), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1987 (GBl. 1988 S. 2) wird folgendes bestimmt: 1 Ziel des Praktikums (1) Das Praktikum soll Einsichten in Erzeugung, Organisation und Arbeitsverfahren in Betrieben der Landwirtschaft einschließlich des Garten-, Wein- und Obstbaus sowie der Landespflege und der ländlichen Hauswirtschaft vermitteln. (2) Während des Praktikums sollen praktisches Wissen und Können über wichtige im Praktikantenbetrieb vorkommende Arbeiten erworben werden. (3) Darüber hinaus soll der Praktikant möglichst nachhaltige Eindrücke von dem Leben der Menschen im jeweiligen landwirtschaftlichen Beruf, ihren Betrieben, betrieblichen Zusammenschlüssen, beruflichen Organisationen sowie den Marktverhältnissen in ihrem Wirtschaftsbereich erhalten. - 2 -
2 Dauer und Inhalt des Praktikums (1) Das Praktikum dauert gemäß 3 Abs. 3 APrOLW hd mindestens zwölf Monate. Es ist nach dem Rahmenplan Anlage 1 abzuleisten. (2) Ein Praktikum, das in einem land- oder hauswirtschaftlichen Betrieb im Ausland abgeleistet wurde, kann bis zur Dauer von drei Monaten angerechnet werden. 3 Praktikantenbetriebe Das Praktikum soll in Betrieben abgeleistet werden, die die Voraussetzungen für die Eignung der Ausbildungsstätte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erfüllen und anerkannt sind und in denen ein persönlich, fachlich und berufs- und arbeitspädagogisch geeigneter Ausbilder tätig ist. 4 Praktikantenvertrag (1) Zwischen dem Praktikantenbetrieb und dem Praktikanten ist spätestens zu Beginn des Praktikums ein schriftlicher Praktikantenvertrag nach Anlage 2 abzuschließen. (2) Der Praktikantenvertrag ist unverzüglich nach Abschluß dem für den Praktikantenbetrieb zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen, das ihn in das Praktikantenverzeichnis einträgt. 5 Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen Der Praktikant hat an mindestens vier Ausbildungstreffen oder fachpraktischen Schultagen teilzunehmen. Für die Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungslehrgängen ist er bis zu zehn Arbeitstage freizustellen. 6 Berichtsheft Während des Praktikums ist ein Berichtsheft nach Anlage 3 zu führen. Es ist vom Ausbilder zu kontrollieren und abzuzeichnen. 7 Praktikantenprüfung (1) An der Praktikantenprüfung kann teilnehmen, wer sein Praktikum bis zum Beginn der Prüfung abgeschlossen hat. (2) Das Regierungspräsidium bestimmt ein Landwirtschaftsamt für die Abnahme der Praktikantenprüfung. - 3 -
(3) Die Praktikantenprüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der vom Regierungspräsidium auf die Dauer von drei Jahren berufen wird. Er besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen als Beamte dem höheren landwirtschaftlichen Dienst angehören; die anderen Mitglieder müssen ebenfalls sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die anderen Mitglieder werden von der landwirtschaftlichen Berufsvertretung nach 32 LLG vorgeschlagen. Das Regierungspräsidium bestellt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zum Vorsitzenden und einen weiteren Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Der Prüfungsausschuß kann aus seinen Mitgliedern Prüfungsgruppen, bestehend aus zwei Mitgliedern, bilden und sie mit der Abnahme der Prüfung in einem oder in mehreren Fächern beauftragen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 8 Anmeldung zur Praktikantenprüfung (1) Termin und Ort für die Anmeldung und der Prüfungszeitpunkt werden vom Regierungspräsidium festgelegt. (2) Die Anmeldung erfolgt bei dem für den letzten Praktikantenbetrieb zuständigen Regierungspräsidium. Wer bis zum Beginn der Prüfung sein Praktikum abgeleistet hat, hat an dieser Praktikantenprüfung teilzunehmen; über Ausnahmen hiervon entscheidet das Regierungspräsidium. (3) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses oder eines entsprechenden Nachweises der Hochschulreife, 2. Bescheinigung der Dienststelle der Landwirtschaftsverwaltung über die praktische Ausbildung nach 3 Abs. 4 APrOLW hd, 3. das ordnungsgemäß geführte Berichtsheft, 4. Nachweis der Teilnahme an den vorgeschriebenen überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, 5. Erklärung über eine Teilnahme an früheren Praktikantenprüfungen. 9 Prüfungsanforderungen (1) Die Praktikantenprüfung erstreckt sich auf die Ausbildungsinhalte nach dem Rahmenplan Anlage 1. - 4 -
(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. (3) Für jeweils zwei Prüflinge dauert die praktische Prüfung etwa 90 Minuten, die mündliche Prüfung etwa 30 Minuten. Wird nur ein Prüfling oder werden drei Prüflinge geprüft, verkürzt oder verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als drei Prüflinge dürfen nicht zusammen geprüft werden. (4) In jedem Wahlgebiet werden drei Fächer praktisch und das Fach, in dem nicht praktisch geprüft wird, mündlich geprüft. 10 Prüfungsnoten Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Note wie folgt zu bewerten: Sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. 11 Prüfungsentscheidung (1) Die Praktikantenprüfung ist bestanden, wenn jedes Fach und das Berichtsheft mindestens mit»ausreichend«bewertet worden sind. (2) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der Prüfungsnoten und die Prüfungsentscheidung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Prüfern zu unterschreiben. (3) Der Prüfling erhält eine Bescheinigung mit den Noten für jedes Fach und für das Berichtsheft. In der Bescheinigung ist zu vermerken, ob der Prüfling die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Bei bestandener Prüfung enthält die Bescheinigung eine Gesamtnote, die als Durchschnitt aus den Noten für die Fächer gebildet wird. 12 Wiederholung der Praktikantenprüfung - 5 -
Bei nicht bestandener Praktikantenprüfung ist eine einmalige Wiederholung möglich. 13 Täuschungsvorhaben, Ordnungsverstöße Prüfungsteilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, werden vom Prüfungsausschuß von der Prüfung ausgeschlossen. Im Falle eines Ausschlusses gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. 14 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfling kann von der Prüfung nur aus wichtigem Grund zurücktreten. (2) Nimmt der Prüfling ohne Genehmigung an der Prüfung nicht teil oder tritt er ohne wichtigen Grund zurück, so gilt sie als nicht bestanden. 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Februar 1989 in Kraft. (2) Vor diesem Zeitpunkt begonnene Praktika behalten ihre Gültigkeit, soweit eine Bescheinigung der Dienststelle der Landwirtschaftsverwaltung gemäß 3 Abs. 4 APrOLW hd vorliegt. 6 ist nicht anzuwenden. (3) Abweichend von 8 Abs. 2 kann die Anmeldung zur Praktikantenprüfung bis 1. November 1989 auch bei dem für den Wohnsitz des Praktikanten zuständigen Regierungspräsidiums eingereicht werden. Bei Praktikanten ohne Wohnsitz in Baden-Württemberg verbleibt es bei der Anmeldung bei dem für den letzten Praktikantenbetrieb zuständigen Regierungspräsidium. (4) Wer sein Praktikum vor dem 1. November 1990 begonnen hat, kann bei der Praktikantenprüfung ein Fach nach 9 Abs. 4 abwählen. Die Prüfungsdauer ermäßigt sich entsprechend. 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Vorschrift Vorschrift vom 23.09.1997, gültig ab 01.01.1998 bis 31.12.2004 Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert Verwaltungsvorschriften der Länder Anlage 1: Rahmenplan über die praktische Ausbildung und die Praktikantenprüfung als Einstellungsvoraussetzung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst, i. d. F. v. 30.11.2004, Az.:21 8413 10 Anlage 2: Praktikantenvertrag, i. d. F. v. 30.11.2004, Az.:21 8413 10 Anlage 3: Berichtsheft, i. d. F. v. 30.11.2004, Az.:21 8413 10 juris GmbH - 6 -