Workshop im Rahmen der Qualitätsoffensive Kita + QM der Evangelischen Kirche der Pfalz



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Transkript:

Workshop im Rahmen der Qualitätsoffensive Kita + QM der Evangelischen Kirche der Pfalz Arbeitszeitgestaltung in den Kindertagesstätten 1. Grundsatz Der Arbeitgeber kann - Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den - Arbeitsvertrag, - Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, - eines anwendbaren Tarifvertrages oder - gesetzliche Vorschriften festgelegt sind ( 106 Satz 1 GewO). 2. Bestimmungen aus dem Arbeitszeitgesetz Nach 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) besteht der Zweck des Gesetzes darin - die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten, - die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern und - die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen zu schützen. 2.1. Der Begriff der Arbeitszeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen ( 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG). Das Gesetz selbst unterscheidet nur zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. 2.2. Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit ( 3 ArbZG) Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Wenn man von werktäglich 8 Stunden spricht, ergibt sich eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden, da der Samstag bei den Werktagen mitzählt. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden erhöht werden. Dies sind dann bis zu 60 Stunden in der 6-Tage-Woche. Diese Erhöhung ist aber nur im Rahmen eines Ausgleichszeitraumes möglich. Dieser Ausgleichszeitraum beträgt 6 Kalendermonate oder 24 Wochen. Innerhalb dieses Zeitraumes dürfen werktäglich 8 Stunden nicht überschritten werden. Nach 7 ArbZG kann von diesem Ausgleichzeitraum durch Tarifvertrag abgewichen werden. Nach 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD beträgt der Ausgleichszeitraum 1 Jahr. LKR - Referat 6 c - ko; Arbeitszeitgestaltung Kitas; Stand November 2015 1

2.3. Ruhezeiten ( 5 ArbZG) Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Arbeitsende und der Wiederaufnahme der Arbeit am gleichen Tag oder am nächsten Tag. Die Mindestruhezeit vor Wiederaufnahme der Arbeit, die nicht unterbrochen werden darf, beträgt grundsätzlich 11 Stunden. 2.4. Ruhepausen ( 4 ArbZG) Eine Ruhepause ist die Unterbrechung der Arbeitszeit zur freien Verfügung der Mitarbeitenden. Folgende Ruhepausen sind vorgesehen: Bis zu 6 Std. Arbeitszeit keine Ruhepause 6 bis 9 Std. Arbeitszeit 30 Minuten Pause Über 9 Std. Arbeitszeit 45 Minuten Pause Eine Aufteilung in Pausenabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten ist zulässig. Es gibt keine Regelung, wann frühestens eine Pause gemacht werden darf. Wichtig ist, dass nach 6 Stunden eine Ruhepause eingeplant werden muss. Geht man von 8 Stunden Arbeit insgesamt aus, dürfte die Pause von 30 Minuten frühestens nach 2 Stunden eingeplant werden, damit nach der Pause nur noch 6 Stunden Arbeitszeit anfallen. Bei den Pausenregelungen gibt es zwischen Vollzeit- und Teilzeitkräften keine Unterschiede. Die Regelungen sind ausschließlich von der täglichen Arbeitszeit abhängig. Der Arbeitgeber kann auch bei kürzeren Arbeitszeiten als 6 Stunden Pausen festlegen, wenn dies aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist. Dem Arbeitgeber steht es nach 106 GewO unabhängig von der Dauer der geschuldeten arbeitstäglichen Arbeitszeit frei, unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers und des betrieblichen Interesses eine Pause von mehr als 30 Minuten anzuordnen. Die in 4 ArbZG geregelten Ruhepausen stellen lediglich das Mindestmaß dar. 3. Tarifvertragliche Bestimmungen 3.1. Überstunden/Mehrarbeitszeit Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten. ( 7 Abs. 6 TVöD) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsübliche festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. ( 7 Abs. 7 TVöD) Mehrarbeit und Überstunden sind vom Arbeitgeber anzuordnen. Vertretungsdienste in Krankheitsfällen führen nicht zwangsläufig zu Überstunden (siehe Definition Mehrarbeit und Überstunden). Beim Anordnen von Überstunden sind die Höchstarbeitszeiten nach dem ArbZG zu beachten. LKR - Referat 6 c - ko; Arbeitszeitgestaltung Kitas; Stand November 2015 2

Nach 6 Abs. 5 TVöD sind die Beschäftigten im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Insofern können Teilzeitbeschäftigte, mit denen die Ableistung von Überstunden und Mehrarbeit nicht vertraglich vereinbart ist, diese auch ablehnen. Unsere Musterarbeitsverträge enthalten die Vereinbarung von Überstunden und Mehrarbeit. Überstunden entstehen, wenn sie nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Aus arbeitsrechtlicher Sicht wird dabei nicht differenziert, ob Überstunden für die Arbeit am Kind oder für Verfügungszeiten angeordnet werden. Grundsätzlich werden Überstunden ausbezahlt. 8 Absatz 1 Satz 4 TVöD sieht vor, dass auf Wunsch des Beschäftigten, soweit ein Arbeitszeitkonto nach 10 TVöD eingerichtet ist, Überstunden und Zeitzuschläge diesem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden können. Beachten Sie aber bitte die Ausführungen zu den Arbeitszeitkonten weiter unten. 3.2. Ausgleich für Sonderformen der Arbeit Einschlägige Tarifvorschriften: 7 Abs. 5 TVöD: Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. 8 TVöD: Ausgleich für Sonderformen der Arbeit: Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten je Stunde a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 in den Entgeltgruppen 10 bis 15 30 v.h., 15 v.h., b) für Nachtarbeit 20 v.h., c) für Sonntagsarbeit 25 v.h., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.h., - mit Freizeitausgleich 35 v.h., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.h., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto ( 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. LKR - Referat 6 c - ko; Arbeitszeitgestaltung Kitas; Stand November 2015 3

3.3. Abstufungen der Arbeitszeit im TVöD 3.3.1. Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftszeit Arbeitsbereitschaft ist in der Rechtsprechung und Literatur die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung. Das BAG hat die genannte Auslegung übernommen und dahin erläutert, dass der/die Beschäftigte nicht nur körperlich anwesend, sondern von ihm/ihr auch eine geistige Arbeitsbereitschaft gefordert sein muss, bei der sich der Arbeitnehmer noch in einer gewissen, gegenüber der seiner vollen Arbeitstätigkeit geringeren Anspannung (wache Achtsamkeit) befindet (Urt. v. 10.6.1959 4 AZR 567/56). Entsprechend dieser Definition hat das BAG die bei Rettungssanitätern erforderliche Bereitschaft zwischen den Einsätzen als Arbeitsbereitschaft gewertet (Urt. v. 30.1.1985 7 AZR 446/82). Im TVöD ist der Begriff der Arbeitsbereitschaft nicht definiert. Inhaltlich wird die Arbeitsbereitschaft jedoch in 9 TVöD Abs. 1 Satz 1 unter dem Begriff der Bereitschaftszeit konkretisiert. Dort ist definiert, dass Bereitschaftszeiten die Zeiten sind, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen, und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bsp.: Bezirkstarifvertrag für Hausmeister: Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftszeit 46 Stunden 3.3.2. Bereitschaftsdienst Nach 7 Abs. 3 TVöD leisten die Beschäftigten Bereitschaftsdienst, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftszeiten und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich dadurch, dass Bereitschaftsdienst immer außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet, die Bereitschaftszeiten hingegen dazu dienen, die regelmäßige Arbeitszeit durch Zeiten mit weniger Arbeitsanfall weitgehend kostenneutral zu verlängern. 3.3.3. Rufbereitschaft Nach 7 Abs. 4 TVöD leisten die Beschäftigten Rufbereitschaft, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. Bereitschaftszeiten, Bereitschaftsdienst und die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft sind arbeitszeitschutzrechtlich Arbeitszeit. Das bedeutet, dass die Höchstarbeitszeiten und die Pausenregelungen anwendbar sind. Die Rufbereitschaft selbst gilt weiter als Ruhezeit. Die Verpflichtung für Teilzeitbeschäftigte, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zu leisten, ergibt sich gemäß 6 Abs. 5 TVöD aus dem Arbeitsvertrag, andernfalls mit deren Zustimmung. 4. Dienstplangestaltung 4.1 Abgrenzung zur Schichtarbeit nach 7 Abs. 2 TVöD: Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Die Zeitspanne von 13 Stunden wird durch die Öffnungszeiten und die dadurch erforderliche Festlegung der Früh- und Spätdienste nicht erreicht, so dass kein Schichtdienst vorliegt. LKR - Referat 6 c - ko; Arbeitszeitgestaltung Kitas; Stand November 2015 4

4.2 Verwendbarkeit der Empfehlungen zur Dienstplangestaltung in Kindertagesstätten Empfehlungen zur Dienstplangestaltung in Kindertagesstätten (herausgegeben vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit Rheinland-Pfalz, 1992) Controllingpapier Beides ist überholt. Bei der Dienstplangestaltung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: 1. Der Bescheid des Jugendamtes über die genehmigten Stellen. 2. Wie viele Vollzeit- und Teilzeitkräfte stehen zur Verfügung? Die Empfehlung der Kita-Fachberatung sind: Nicht mehr Teilzeitkräfte als Vollzeitkräfte zu haben. Pro Gruppe soll wenigstens eine Person eine Vollzeitkraft sein. Außerdem wird für die Leitung eine Vollzeitstelle empfohlen. 3. Daraus ergeben sich ressourcenorientierte Öffnungszeiten. 4. Innerhalb des Dienstplans ist zu berücksichtigen, dass 77% pädagogische Arbeit am Kind erfolgt. 4.3 Schließtage Für Schließtage im Sinne von Betriebsferien gibt es keine Obergrenze. In der Rechtsprechung des BAG (BAG, Beschluss vom 28. Juli 1981 1 ABR 79/79) findet sich eine 3/5 Quote, wobei 3/5 des (regulären) Jahresurlaubs für Betriebsferien und die restlichen 2/5 für individuellen Urlaub vorgesehen sind. Insofern steht lediglich fest, dass immer nur ein Teil des Jahresurlaubs für Betriebsferien verplant werden darf. Die Kindertagesstättenfachberatung versteht unter Schließtagen Tage, an denen die Einrichtung für die Kinderbetreuung geschlossen ist. Es werden 30 Schließtage empfohlen, davon 2 Tage für Fortbildungen im Team, 2 Tage Teamklausur für die Reflexion und Planung der Arbeit und 1 Tag für einen Betriebsausflug. Die restlichen 25 Tage sind als Betriebsferien zu verstehen. 4.4 Verfügungszeit Das Controllingpapier geht von 23% Verfügungszeit aus. Es wird bei pädagogischen Fachkräften zwischen Betreuungszeit und Verfügungszeit unterschieden. Die Betreuungszeit und die Verfügungszeit ergeben gemeinsam die Gesamtarbeitszeit. Als Betreuungszeit ist die unmittelbare pädagogische Arbeit am Kind zu verstehen. Zur Verfügungszeit gehören die folgenden Zeiten: - Vorbereitung - Reflexion der pädagogischen Arbeit - Beobachtung und Dokumentation - Teamgespräche - Kooperation zwischen Kita und Grundschule - Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit den Eltern (Elternabende und Elterngespräche) - Vorbereitung und Durchführung von Aktivitäten außerhalb der Öffnungszeiten - Dienstgänge für Besorgungen - Vereinbarungen für die Einzelintegration mit Jugendamt, Sozialamt, Frühförderstelle, Eltern LKR - Referat 6 c - ko; Arbeitszeitgestaltung Kitas; Stand November 2015 5

Für den Anteil an Verfügungszeit gelten 23% der Gesamtarbeitszeit aller pädagogischen Fachkräfte der Einrichtung als Richtwert. Das bedeutet nicht, dass jede pädagogische Fachkraft tatsächlich auch 23% Verfügungszeit hat. Teilzeitkräfte benötigen mehr Verfügungszeit als Vollzeitkräfte, da sie den gleichen Arbeitszeitaufwand haben für z. B. Elternabende, Durchführung von Festen, Teamsitzungen u. ä. Die Verfügungszeit soll sich an dem für die Betreuung notwendigen Zeitkontingent orientieren. Sie kann also von Einrichtung zu Einrichtung variieren, je nach Öffnungszeiten, Ganztageskinder, Kinder anderer Altersgruppen usw. Arbeits- und tarifrechtlich wird nicht zwischen Verfügungszeiten und Betreuungszeiten unterschieden. Die Empfehlung der Kindertagesstättenfachberatung sind 30 Stunden Arbeit am Kind und 9 Stunden Verfügungszeit, bei Teilzeitkräften anteilig. 4.5 Elternabende Bei Elternabenden muss beachtet werden, dass die Arbeitszeit an diesem Tag 10 Stunden nicht übersteigt. Die Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn beträgt 11 Stunden. Für die Zeiten, die bei Elternabenden nach 21 Uhr anfallen, ist ein Zeitzuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 20 % pro Stunde zu zahlen. Nicht volle Stunden werden anteilmäßig vergütet. 4.6 Übernachtungen mit Kindern Übernachtungen mit Kindern sind eine freiwillige, persönliche Leistung der Erzieherinnen und Erzieher. Die Beschäftigten können dazu nicht verpflichtet werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, diese freiwillige Leistung ebenso freiwillig zu unterstützen. 4.7 Ausgleich für Sonntagsarbeit (z. B. bei Festen oder Teilnahme am Gottesdienst) Wenn sonntags Kindergartenfest gefeiert wird oder morgens im Gottesdienst mitgewirkt wird, steht in der folgenden Woche kein freier Arbeitstag zu. Es steht ein Ersatzruhetag zu, wobei dieser mit dem nächsten arbeitsfreien Samstag abgegolten ist. Begründung aus BAG, Urteil vom 13. Juli 2006 6 AZR 55/06: Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich nach 11 Abs. 3 ArbZG, der eventuell abzugelten wäre. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist ( 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG). Nach dem Wortlaut der Norm kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig freier sonstiger Werktag in Betracht. Eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag kann nicht verlangt werden. Die am Sonntag erbrachte Arbeitszeit zählt zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Es wird der Sonntagszuschlag gezahlt. 5. Arbeitszeitkonto Arbeitszeitkonten erfassen die geleisteten Arbeitsstunden, um einerseits eine Kontrolle der Arbeitszeit zu gewährleisten, andererseits die Einhaltung der tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit abzubilden. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken. Auch ein Gleitzeitkonto dient dem Ausgleich der Arbeitszeit. Ausgleichszeitraum ist der Jahreszeitraum gem. 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD. LKR - Referat 6 c - ko; Arbeitszeitgestaltung Kitas; Stand November 2015 6

5.1. Arbeitszeitkonto nach 10 TVöD Das in 10 TVöD vorgesehene Arbeitszeitkonto dient nicht dem Jahresausgleich gem. 6 Abs. 2 TVöD, sondern der Umwandlung von Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers in Zeit. 5.2. Das Kurzzeitkonto (Jahresausgleichskonto) Die Notwendigkeit eines Jahresausgleichskontos ergibt sich aus der Möglichkeit, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Jahres zu erreichen. Ziele des Kurzzeitkontos: - Ausgleichsmöglichkeiten für Beschäftigungsschwankungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums schaffen, - den Arbeitnehmern in bestimmten Grenzen die individuelle Arbeitszeit selbst überlassen (Beginn, Ende, Pausen), - Möglichkeit, auch zusätzliche freie Stunden oder Tage zu erwirtschaften, - Fortlaufender Zeitausgleich durch Aufbau und Abbau von Guthaben, - Mehrarbeit durch Freizeit ausgleichen (Aber Achtung: Überstundenzuschläge sind immer noch möglich). 5.3. Das Langzeitkonto (Lebensarbeitszeitkonto) Beim Langzeitkonto geht es regelmäßig um das Ansparen von Zeitguthaben, damit dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eines zeitweiligen Ausstiegs aus dem Berufsleben (Sabbatjahr, Langzeiturlaub, Weiterbildung) oder der vorzeitige Ruhestand bei im Gesamtzeitraum verstetigten Einkommen angeboten werden kann. Achtung: Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen vom 21.12.2008 (FlexiG II) hat der Gesetzgeber neue gesetzliche Rahmenbedingungen für Zeitwertkonten geschaffen. 7 d SGB IV Abs. 1 sieht vor, das Arbeitszeitguthaben in Arbeitsentgelt umzurechnen sind. Somit werden die Wertguthaben nicht in Zeit, sondern in Entgelt geführt. 5.4. Das Gleitzeitkonto Das Gleitzeitkonto ist ein Jahresausgleichskonto. Die Kernelemente einer Gleitzeit sind: - Für die jeweiligen Arbeitstage werden eine Kernzeit (Pflichtanwesenheitszeit) und ein Zeitrahmen (Gleitrahmen) festgelegt, innerhalb dessen der Arbeitnehmer die Arbeitszeit hinsichtlich ihrer Lage und Dauer selbst bestimmen kann. - Auf einem Arbeitszeitkonto werden Plus- und Minuszeiten je Tag festgehalten. - Es wird für die Arbeitstage eine Regelarbeitszeit festgelegt, die bei Urlaubs- oder Krankheitszeiten oder sonstigen Abwesenheitszeiten zugrunde gelegt werden soll. Während des Gleitrahmens hat der Arbeitgeber kein Direktionsrecht, es sei denn, er hat sich dieses für bestimmte Fälle vorbehalten. Er kann also Arbeitsleistung grundsätzlich nur während der Kernzeit anordnen. Im Übrigen ist die Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitnehmer überlassen. Gemäß 7 Abs. 7 TVöD sind Überstunden die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. LKR - Referat 6 c - ko; Arbeitszeitgestaltung Kitas; Stand November 2015 7

Dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich in diesem Sinn ist bei der Gleitzeit der vollständige Gleitzeitrahmen am Arbeitstag. Alle Arbeitsstunden, die innerhalb dieses Rahmens geleistet werden, sind keine Überstunden und führen auch nicht zu einem Anspruch auf Überstundenzuschlag. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stunden im Gleitzeitrahmen freiwillig geleistet werden oder auf Anordnung des Arbeitgebers. Das in den Kindertagesstätten sinnvollste Zeitkonto ist u. E. das Kurzzeitkonto. 6. Dienst- oder Betriebsvereinbarungen 6.1. Abweichungen von ArbZG Nach 12 ArbZG können abweichende Regelungen vom ArbZG nur getroffen werden, wenn dies in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vorgesehen ist. Es ist also nicht möglich, durch Dienst- und Betriebsvereinbarungen abweichende Regelungen zu treffen, wenn dies der Tarifvertrag nicht vorsieht. 6.2. Dienstvereinbarungen nach 36 MVG Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder allgemein verbindlichen Richtlinien der Kirchen beruhen. LKR - Referat 6 c - ko; Arbeitszeitgestaltung Kitas; Stand November 2015 8