bnt newsletter central eastern europe ausgabe Juni 2016



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Transkript:

bnt newsletter central eastern europe ausgabe Juni 2016 www.bnt.eu Aktuelle Nachrichten rund um das Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa News im Überblick Belarus: Dekret über die Einführung ausländischer Hinterlegungsscheine verabschiedet Deutschland: Fahrzeit ist Arbeitszeit Estland: Positive Aussichten für die estnischen Wirtschaft 2016 Lettland: Deutsch-Baltische Handelskammer veröffentlicht Konjunkturumfrage Litauen: Europäische Union verstärkt den Schutz personenbezogener Daten Polen: Die konstitutionelle Krise in Polen Tschechien: Neues Vergaberecht kommt nach Tschechien Ungarn: Arbeit an Sonntagen Verbote, Zuschläge Dekret über die Einführung ausländischer Hinterlegungsscheine verabschiedet Belarus: Das Dekret ermöglicht es ausländischen Gesellschaften, Anteile belarussischer Gesellschaften an ausländischen Börsen zu kaufen. Das Dekret Über die Emission und den Umlauf von Aktien mittels ausländischer Hinterlegungsscheine regelt den Verkauf von Anteilen belarussischer Gesellschaften an ausländischen Börsen. Auf Basis des Dekrets können offene Aktiengesellschaften ( OAO ) ihre Aktien vertraglich an im Ausland ansässige Organisationen zum anschließenden Verkauf überlassen. Technisch erfolgt dies, indem die ausländische Organisation für die überlassenen Aktien Hinterlegungsscheine (engl. depositary receipt) emittiert, die an der ausländischen Börse verkauft werden. Die Aktien, für die ausländische Hinterlegungsscheine begeben werden, werden dabei in ein spezielles Treuhanddepot eingebucht, das der Emittent der Hinterlegungsscheine bei einem Belarussischen Depositar zu eröffnen hat. Zu beachten ist, dass eine OAO nicht mehr als 25 % des Stammkapitals gemäß dem oben genannten Verfahren veräußern darf. Eine OAO kann dabei zu überlassende eigene Aktien zuvor von den Aktionären erwerben oder aber zu diesem Zwecke auch eine Kapitalerhöhung durchführen, die dann aber vom Finanzministerium BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA

www.bnt.eu registriert werden muss. Darüberhinaus enthält das Dekret noch eine Reihe von Beschränkungen - insbesondere in Bezug auf belarussische Banken. Zu erwähnen ist, dass das Dekret auch Steuervergünstigungen einräumt. So sind Dividenden auf durch Hinterlegungsscheine verkaufte Aktien bis zur Umwandlung der Hinterlegungsscheine - wie auch in bestimmten anderen Fällen - nicht steuerpflichtig. Diese Vergünstigung gilt bis zum Jahre 2020. Das Dekret tritt am 11. September 2016 in Kraft. Schranken gesetzt. Nach Ansicht des Gerichts beginnt die Arbeitszeit für solche Mitarbeiter bereits mit der Abfahrt vom Wohnort und endet erst mit Rückkehr zum Wohnort. Die besondere Tätigkeit von Außendienstmitarbeitern ohne festen Arbeitsort rechtfertigt diese Wertung, da die Reisezeit gerade einen typischen Teil der Arbeit solcher Mitarbeiter ausmacht. Im Ergebnis werden die betroffenen Unternehmen die Kosten für Dienstleistungen beim Kunden vermutlich anpassen, da sie die zusätzliche Arbeitszeit bzw. entstehende Überstunden einpreisen müssen. Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 14.11.2015, 1/16099 Ansprechpartner in Minsk Valeria Kazlovich Tel.: +375 17 203 94 55 valeria.kazlovich@bnt.eu Quelle: EuGH, Urteil vom 10.09.2015, C-266/14 Ansprechpartner in Nürnberg Sebastian Harschneck Tel.: +49 911 569 610 sebastian.harschneck@bnt.eu Fahrzeit ist Arbeitszeit Deutschland: Hat ein Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsort, ist die Fahrzeit vom Wohnort zu seinen Einsatzorten als Arbeitszeit anzusehen Auf Unternehmen, welche Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort einsetzen, kommen höhere Kosten zu. Dies betrifft zum Beispiel Unternehmen, deren Mitarbeiter als Service-Techniker im Außendienst tätig sind und die ihre Arbeit im Wesentlichen bei Kunden vor Ort erbringen. Häufig fahren die Mitarbeiter mit einem Dienstwagen unmittelbar von zu Hause zu den Kunden. Derzeit werten viele Unternehmen die Reisezeit der ersten Fahrt, d.h. vom Wohnort des Mitarbeiters zum ersten Kunden, und der letzten Fahrt, d.h. zurück nach Hause, nicht als Arbeitszeit. Arbeitszeit ist häufig nur die Zeit ab Beginn des ersten Einsatzes zum bis Ende des letzten Einsatzes (einschließlich etwaiger dazwischen liegender Reisezeiten). Der EuGH hat dieser Rechtsauffassung nunmehr Positive Aussichten für die estnischen Wirtschaft 2016 Estland: Erhöhtes Wirtschaftswachstum in Estland erwartet Konjunkturumfrage der deutschbaltischen Handelskammer bestätigt dies Gute Prognosen für die estnische Wirtschaft im Jahr 2016: Die EU-Kommission erwartet im Jahr 2016 ein BIP-Wachstum von bis zu 2,1 %. Nach diesen Einschätzungen soll die Wirtschaft in Estland somit stärker wachsen als der EU-Durchschnitt. Auch die deutschen Unternehmen in Estland teilen diese zuversichtlichen Prognosen. Im Vorjahr wies Estland ein Wirtschaftswachstum von 0,9 % auf. Laut aktueller Konjunkturumfrage der Deutsch-Baltischen Handelskammer sind 28 Prozent der Befragten Unternehmer in Estland davon überzeugt, dass 2016 ein gutes Wirtschaftsjahr sein wird. Grund für das niedrige Wirtschaftswachstum im Jahr 2015 war die geringe Auslandsnachfrage. Sie belastet die estnische Wirtschaft auch weiterhin. Ursachen 2

bnt newsletter central eastern europe ausgabe Juni/2016 hierfür sind insbesondere die europäischen Wirtschaftssanktionen gegen Russland und die anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Finnland. Hinzu kam der niedrige Welt-Ölpreis und der billigere Strom aus den skandinavischen Ländern, die den industriellen Sektor Estlands (Bergbaugewerbe, Chemieindustrie und Energiewirtschaft) geschwächt haben. Stärkster Konjunkturmotor war im Jahr 2015 der Konsum privater Haushalte, welcher durch Reallohnwachstum und Steuersenkungen begünstigt wurde. Deutsch-Baltische Handelskammer veröffentlicht Konjunkturumfrage Lettland: Aus der jährlichen Umfrage unter deutschlettischen Unternehmern ergibt sich ein positives Bild der konjunkturellen Lage in Lettland Die Deutsch-Baltische Handelskammer (AHK) hat in ihrer jährlichen Konjunkturumfrage lettische Unternehmen mit deutscher Beteiligung hinsichtlich ihrer Meinung zur Wirtschaftslage befragt. Im Jahr 2014 betrug der Anteil deutscher Unternehmen an den ausländischen Direktinvestitionen in Estland 1,9 Prozent. Für das kommende Jahr planen 43 Prozent der Unternehmer, die von der deutschbaltischen Handelskammer befragt wurden, in Estland zu investieren. Darüber hinaus sind die Unternehmer durchwegs optimistisch hinsichtlich der Lage ihres eigenen Unternehmens. Laut Konjunkturumfrage bewerten 97 Prozent der Unternehmer die gegenwärtigen Lage ihres Unternehmens mit gut oder zufriedenstellend. Die optimistische Stimmungslage der Unternehmer sowie die investorenfreundliche Besteuerung dürften weitere Investitionen in Estland begünstigen. Ferner sollen Bruttoanlage- und Ausrüstungsinvestitionen im Jahr 2016 die Konjunktur wieder ankurbeln. Chancen bestehen zudem durch EU-Fördermittel, unter anderem für den Infrastrukturausbau, und den Ausbau der Energieversorgung. Die gesunden Staatsfinanzen sowie das gute Ausbildungsniveau bei relativ geringen Lohnkosten zählen zu den Stärken des Landes. Kurzum, die Ausgangsgrundlage für ein erfolgreiches Wirtschaftsjahr 2016 in Estland ist gut. Quelle: http://www.ahk-balt.org/publikationen/ konjunkturumfrage/ Ansprechpartner in Tallinn Aet Bergmann Tel.: +372 667 62 40 aet.bergmann@bnt.eu Die Umfrage fand im Rahmen einer internationalen Befragung in den Staaten Mittel- und Osteuropas statt. Im internationalen Vergleich schneiden alle drei baltischen Staaten sehr gut ab. Lettland landet dabei in Bezug auf die Standortattraktivität auf dem beachtlichen fünften Rang von 21 Ländern Mittel- und Osteuropas. Die befragten Unternehmen würden sich zu rund drei Vierteln wieder für den Investitionsstandort Lettland entscheiden. Mit der aktuellen Wirtschaftslage zeigten sich sogar 88 % zufrieden oder besser, noch übertroffen von einer Einschätzung bezüglich der gegenwärtigen Geschäftslage des eigenen Unternehmens hier liegt der Zufriedenheitsgrad bei 97 %. Insbesondere die zukünftige Geschäftsentwicklung wird positiv eingeschätzt. So gehen rund zwei Drittel der Befragten davon aus, dass sich die Geschäftslage und die Umsätze verbessern werden, immerhin über die Hälfte sehen einer Verbesserung der Exporte entgegen. Auch in Bezug auf das Personal gehen die befragten Unternehmen nahezu ausschließlich von Mehreinstellungen oder einer gleichbleibenden Beschäftigtenzahl aus. Entsprechend werden die Investitionen tendenziell ausgeweitet (35 %) oder vom Niveau her beibehalten (59 %) Potential wird gesehen bei der Transparenz der öffentlichen Vergabe und der Qualifikation der Arbeitnehmer. Dem entspricht, dass die derzeitigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Regierung in der Tendenz als nicht ausreichend gesehen. 3

www.bnt.eu Quelle: http://www.ahk-balt.org/ Ansprechpartner in Riga Rūdolfs Kaļķis Tel.: +371 67 77 05 04 rudolfs.kalkis@bnt.eu Europäische Union verstärkt den Schutz personenbezogener Daten Litauen: Das europäische Parlament hat die neuen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten angenommen Das europäische Parlament hat am 14 April 2016 der Datenschutzreform zugestimmt, die sich auf zwei Dokumente stützt: auf die Datenschutz- Grundverordnung, die am 24 Mai 2016 in Kraft tritt und zum 25. Mai 2018 wirksam wird, sowie auf die Richtlinie über Datenübertragungen zu polizeilichen und gerichtlichen Zwecken, welche am 05 Mai 2016 in Kraft tritt und bis zum 6 März 2018 von jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das Ziel der Reform ist der Schutz personenbezogener Daten auf einem einheitlichen Niveau in der gesamten EU. Mit neuen Vorschriften werden die Rechte von Datensubjekten verstärkt. Sie werden zum Beispiel durch das Recht auf Vergessenwerden oder aufgrund der Notwendigkeit einer ausdrücklichen Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten mehr Möglichkeiten haben, ihre personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Die Reform enthält auch Regeln für eine Datenübertragung im Rahmen polizeilicher Arbeit sowie bei der Tätigkeit von Einrichtungen der Rechtspflege zwischen mehreren Staaten. Vor allem sind jedoch Gesellschaften von den neuen Regelungen betroffen. Erfüllung bestimmter Voraussetzungen möglich sein. Darüber hinaus müssen Datensubjekte über ihre Rechte in Bezug auf ihren Datenschutz in klarer und verständlicher Sprache informiert werden. Damit keine Benachteiligung für die europäische Wirtschaft entsteht, werden die neuen Vorschriften über Datenschutz nicht nur gegenüber den in der EU gegründeten Gesellschaften, sondern auch gegenüber solche, die in Drittländer gegründet sind, gelten, sollten sie ihre Dienstleistungen in der EU anbieten wollen. Bei Zuwiderhandlungen durch die Datenverwalter drohen Bußgelder bis zu 4% des gesamten weltweiten Jahresumsatzes. Zur Verminderung von Verwaltungskosten soll noch eine Aufsichtsbehörde in jedem Mitgliedstaat gegründet werden, die für Datenschutzfragen verantwortlich sein wird. Wenn eine Gesellschaft in mehreren Staaten tätig ist, hat sie mit der Behörde des Staates zusammenzuarbeiten, in dem sie ihren Hauptsitz hat. Dazu werden die mittleren und kleinen Gesellschaften von der jetzt für sie geltenden Meldepflicht befreit. Schon jetzt wird den Gesellschaften empfohlen, sich mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen und die zweijährige Übergangszeit zu nutzen, um ihre Tätigkeit entsprechend anzupassen. Quelle: Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27 April 2016, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 88; Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27 April 2016, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89 131 Ansprechpartner in Vilnius Monika Rudytė Tel.: +370 5 212 16 27 monika.rudyte@bnt.eu Datenverwaltern wird verboten sein, personenbezogene Daten zu sammeln, die für eine Erfüllung von Vertragsverpflichtungen nicht nötig sind. Die Datenübertragung an Drittländer wird nach 4

bnt newsletter central eastern europe ausgabe Juni/2016 Die konstitutionelle Krise in Polen Polen: Die polnische Regierung beachtet und veröffentlicht nicht die Urteile des Verfassungsgerichtshofes Die konstitutionelle Krise hat in Polen nach den letzten Parlamentswahlen im Herbst 2015 begonnen. Das neu gewählte Parlament, der Sejm hat beschlossen, die Wahl von fünf Richtern des Verfassungsgerichtshofes durch das vorherige Parlament zu annullieren und eine neue Wahl durchzuführen. Der Staatspräsident, der von der Partei, die die Wahlen gewonnen hat, kommt, hat abgelehnt, die durch das vorherige Parlament gewählten Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu vereidigen, und hat statt dessen die durch das neue Parlament gewählten Richter vereidigt. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass das vorherige Parlament zwei Richter verfassungswidrig gewählt hat und dass die Wahl der drei anderen rechtsgemäß war und diese durch den Staatspräsidenten zu vereidigen sind. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes hat in Folge dessen zwei durch das vorherige Parlament gewählte Richter zugelassen und erwartet, dass der Staatspräsident die drei durch das vorherige Parlament gewählte Richter vereidigt. unterschiedliche Betrachtung der Frage durch die Gerichte und Verwaltungsorgane, ob die durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärten Vorschriften Anwendung finden sollen, ist zu erwarten. Die allgemeine Versammlung der Richter des Obersten Gerichts hat inzwischen einen Beschluss angenommen, dass die Urteile des Verfassungsgerichtshofes beachtet werden müssen, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht werden oder nicht. Ähnlich hat die allgemeine Versammlung der Richter des Hauptverwaltungsgerichts beschlossen sowie Berufungsgerichte und Bezirksgerichte. Ob die Verwaltungsorgane ebenso einheitlich entscheiden werden, ist allerdings zweifelhaft. Quelle: Die Verfassung der Polnischen Republik, Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, Aktenzeichen K 47/15 Ansprechpartner in Warschau Michał Brach Tel.: +48 22 373 65 50 michał.brach@bnt.eu Allerdings hat die regierende Partei daraufhin im Sejm Novellen des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof verabschiedet. Bei der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der letzten Novelle hat der Gerichtshof diese Novelle selbst nicht berücksichtigt und erklärt, dass sie nicht die Basis für die Prüfung ihrer eigenen Verfassungsmäßigkeit sein darf. Als direkte Reaktion darauf, dass der Gerichtshof entschieden hat, ohne die Novelle anzuwenden, hat die Regierung erklärt, dass die Urteile des Gerichtshofes nichtig sind und nicht veröffentlicht werden, wie die Verfassung vorschreibt. In Zusammenhang damit, dass die Urteile des Verfassungsgerichtshofes nicht veröffentlicht werden, stellt sich die Frage, ob diese geltend sind. Die Hauptfunktion des Gerichtshofes ist die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsakte zu prüfen. Eine 5

www.bnt.eu Neues Vergaberecht kommt nach Tschechien Tschechien: Ein neues Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge lässt dem Auftraggeber mehr Ermessensspielraum bei der Wahl des Auftragnehmers und lockert den bestehenden überspannten Formalismus für den Auftragnehmer. Am 1. Oktober 2016 tritt nach langen Vorbereitungsarbeiten eine neue Vergabeordnung in Kraft, die die europäische Vergaberichtlinie ins tschechische Recht transponiert. Die Vergabeverordnung sorgt dafür, dass der (mancherorts übertriebene) Formalismus der bisherigen Regelung etwas gelockert wird. In Zukunft ist die Vergabestelle nicht mehr in dem Maße wie bisher gebunden, wenn es um die Beurteilung der Qualifikation der Bieter oder die Vergabe von Mehrarbeit geht. Außerdem ist die Bandbreite der Gründe erweitert worden, aus denen heraus die Vergabestelle einen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen kann. Damit wird es ihr ermöglicht, flexibler auf den bisherigen Verlauf der jeweiligen Ausschreibung zu reagieren, und gegebenenfalls nicht bloß auf Grundlage der vorgelegten Angebotsunterlagen sondern auf der Grundlage ihrer weitergehenden Kenntnis der einzelnen Bieter zu entscheiden. Die neue Verordnung enthält eine Reihe kleinerer wie größerer Änderungen. Die Grundstruktur des Vergabeverfahrens ist aber unangetastet geblieben, so dass die mit der bisherigen Regelung gewonnenen Erfahrungen auch nach Inkrafttreten der Neuregelung von Nutzen sein werden. Zu den wichtigsten Änderungen zählt Folgendes: Die Vergabestelle hat das Recht, den Bieter gegebenenfalls zur Ergänzung seines bereits eingereichten Angebots um weitere Angaben, Unterlagen, Muster oder Modelle, die nicht gemäß den Bewertungskriterien bewertet werden aufzufordern. Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen, so wie dies bisher der Fall war dies ist ein enormer Schritt in die richtige Richtung. Allerdings macht die Lockerung der Regeln zugleich deren Missbrauch (im Sinne einer Bevorzugung bestimmter Bieter) leichter. Der Auftraggeber darf den Leistungsgegenstand gemäß dem öffentlichen Auftrag um bis zu 10% des ursprünglichen Auftragsvolumens (bzw. 15% im Falle von Bauleistungen) ausweiten, ohne diese sog. Mehrarbeiten gesondert ausschreiben zu müssen. Bisher galt, dass jede (noch so unbedeutende) Erweiterung des Auftragsgegenstands die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens erforderlich machte (zumeist als Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung). Der ursprüngliche öffentliche Auftrag kann außerdem um bis zu 50% erweitert werden, falls die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen erfüllt sind. Dies ermöglicht es dem Auftraggeber, bei der Umsetzung des öffentlichen Auftrags flexibler auf unerwartete Hindernisse zu reagieren, was v.a. im Bereich Bauaufträge eine willkommene Änderung darstellen dürfte. Allerdings wird erst die Praxis zeigen, ob der neue Ansatz zu einem besseren Vergabewesen (im Sinne höherer Qualität zum vernünftigen Preis) führt, oder zu größerer Manipulation zuungunsten eines gleichberechtigten Wettbewerbs um öffentliche Aufträge. Quelle: Ges. Nr. 134/2016 Slg., über die Vergabe öffentlicher Aufträge Ansprechpartner in Prag David Fechtner Tel.: +420 222 929 301 david.fechtner@bnt.eu Damit müssen formale Mängel bei der Erstellung der Angebotsunterlagen künftig nicht zum automatischen 6

bnt newsletter central eastern europe ausgabe Juni/2016 Arbeit an Sonntagen Verbote, Zuschläge Ungarn: Über das kurze Leben des Ladenschlussgesetzes und die parallel geänderten Bestimmungen über den Sonntagszuschlag Vor einem Jahr ist das ungarische Ladenschlussgesetz in Kraft getreten, welches bestimmt hat, dass die Geschäfte im Kleinhandel am Sonntag geschlossen sein müssen. Mit dieser Regelung sollte gefördert werden, dass die Arbeitnehmer das Wochenende mit ihrer Familie verbringen und über die Gewährung entsprechender Freizeit ihre Gesundheit wahren. Die Anordnung der Schließung der Läden am Sonntag erwies sich jedoch als eine die Meinungen spaltende Maßnahme. Zahlreiche Verbraucher konnten sich in Ihrer Freiheit beschränkt fühlen, daneben widersprach der Begründung der Rechtsvorschrift aber auch, dass gerade kleine Familienunternehmen berechtigt waren, an Sonntagen geöffnet zu sein, wenn sie in Geschäftsräumen von geringerer Fläche untergebracht waren. Die Öffentlichkeit war in dieser Frage stets gespalten. Zudem rückte die Abhaltung einer Volksabstimmung in der Frage in greifbare Nähe. Schließlich hat der Gesetzgeber unter Abwägung der gesellschaftlichen und politischen Umstände das Ladenschlussgesetz zurückgenommen. ob so ein Zuschlag überhaupt zusteht, wenn die Ladenöffnung am Sonntag regelmäßig ist. Es ist rechtlich möglich, dass der Arbeitgeber freiwillig einen höheren als den gesetzlichen Lohnzuschlag bezahlt. Daher liegt die Bedeutung der freiwilligen Zahlung eines Lohnzuschlages in erster Linie darin, ob der Arbeitgeber überhaupt einen Lohnzuschlag bezahlt, wenn die Arbeitsverrichtung am Sonntag stattfindet, er aber am Sonntag regelmäßig geöffnet ist. Im Rahmen der neuen gesetzlichen Regelungen muss bei Festlegung der Öffnungszeiten auch auf die gemeindlichen Verordnungen geachtet werden. Die Gemeindeverwaltungen sind nämlich berechtigt, unter Beachtung der speziellen örtlichen Gegebenheiten abweichende nächtliche Ladenschlusszeiten zu bestimmen. Quelle: Gesetz Nr. XXIII von 2016 Ansprechpartner in Budapest Bertalan Molnár Tel.: +36 1 413 3400 bertalan.molnar@bnt.eu Gleichzeitig wurden auch die Regeln für den Sonntagszuschlag geändert. Für den Fall der Arbeitsverrichtung am Sonntag stand dem Arbeitnehmer ein Lohnzuschlag von 50% zu, der in bestimmten Fällen unabhängig von der Außerordentlichkeit der Arbeitsverrichtung um weitere 50% erhöht wurde. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr. Entsprechend können Arbeitnehmer für die Arbeitsverrichtung am Sonntag nur noch in Fällen einen Zuschlag von 100% erhalten, wenn diese auf einen Feiertag fällt. Gemäß gegenwärtig geltender Rechtslage beträgt die Höhe des Sonntagszuschlages allgemein 50%. Die Zahlung des Lohnzuschlages ist allerdings grundsätzlich an die Außerordentlichkeit der Arbeitsverrichtung gebunden. Darum ist es fraglich, 7

bnt newsletter central eastern europe ausgabe Juni/2016 www.bnt.eu Belarus bnt legal and tax Revolutsionnaya Str. 9-40 BY-220030 Minsk Tel.: +375 17 203 94 55 Fax: +375 17 203 92 73 info.by@bnt.eu Bulgarien bnt Neupert Ivanova & kolegi adv.dr. Gladstone 48, BG-1000 Sofia Tel.: +359 2 980 1117 Fax: +359 2 980 0643 info.bg@bnt.eu Deutschland bnt Rechtsanwälte GbR Leipziger Platz 21, D-90491 Nürnberg Tel.: +49 911 569 61 0 Fax: +49 911 569 61 12 info.de@bnt.eu Estland bnt attorneys-at-law Advokaadibüroo OÜ Tatari 6, EE-10116 Tallinn Tel.: +372 667 62 40 Fax: +372 667 62 41 info.ee@bnt.eu Lettland bnt Klauberg Krauklis ZAB Alberta iela 13, LV-1010 Riga Tel.: +371 6777 05 04 Fax: +371 6777 05 27 info.lv@bnt.eu Slowakei bnt attorneys-at-law, s.r.o. Cintorínska 7, SK-811 08 Bratislava 1 Tel.: +421 2 57 88 00 88 Fax: +421 2 57 88 00 89 info.sk@bnt.eu Tschechische Republik bnt attorneys-at-law s.r.o. Slovanský dům (Gebäude B/C) Na příkopě 859/22, CZ-110 00 Praha Tel.: +420 222 929 301 Fax: +420 222 929 309 info.cz@bnt.eu Ungarn bnt ügyvédi iroda Stefánia út 101-103., H-1143 Budapest Tel.: +36 1 413 3400 Fax: +36 1 413 3413 info.hu@bnt.eu bnt Korrespondenzkanzleien Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Russland, Serbien, Slowenien, Ukraine. bnt weitere Informationen unter: www.bnt.eu Litauen bnt Heemann Klauberg Krauklis APB Embassy House Kalinausko 24, 4th floor, LT-03107 Vilnius Tel.: +370 5 212 16 27 Fax: +370 5 212 16 30 info.lt@bnt.eu Polen bnt Neupert Zamorska & Partnerzy sp.j. ul. Chłodna 51, PL 00 867 Warschau Tel.: +48 22 373 65 50 Fax: +48 22 373 65 55 info.pl@bnt.eu Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass die aufgeführten aktuellen Informationen allgemeinen Charakter haben und deren Anwendung auf einzelne Fälle von konkreten Umständen abhängig ist. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Entscheidungen aufgrund der oben aufgeführten Informationen vorab mit einem zuständigen Fachmann zu erörtern. Aus dem genannten Grund können wir keine Haftung übernehmen, die als Folge einer Entscheidung, die ausschließlich auf den oben erwähnten Informationen basiert, entstehen würden. BRATISLAVA BUDAPEST MINSK NÜRNBERG PRAHA RIGA SOFIA TALLINN VILNIUS WARSZAWA