Statuten Ausgabe 2009 Liebfrauenbruderschaft Bremgarten
Inhalt I. Zweck der Bruderschaft 1-2 II. Mitgliedschaft 3-6 III. Stipendien 7-9 IV. Generalversammlung 10 12 V. Verwaltungsrat 13 VI. Rechnungsprüfungskommission 14 VII. Verwalter 15 VIII. Bruderschaftsjahrzeit 16 IX. Schlussbestimmungen 17
I. Zweck der Bruderschaft 1 Die Liebfrauenbruderschaft ist ein Verein mit dem Zweck, a) Töchtern von Bruderschaftsmitgliedern während ihrer beruflichen Ausbildung Stipendien auszurichten, b) für den Unterhalt der bruderschaftseigenen Muttergotteskapelle besorgt zu sein. 2 Das Hauptgut der Bruderschaft ist unantastbar. Zuwachs durch Geschenke, Vermächtnisse, Eintrittsgebühr sowie die Erträge aus dem Hauptgut werden dem verwendbaren Gut zugeschlagen. Dieses wird für die Ausrichtung der Stipendien und die Deckung der Verwaltungskosten verwendet. II. Mitgliedschaft 3 Jeder männliche Ortsbürger von Bremgarten kann sich um die Mitgliedschaft in der Bruderschaft bewerben, sobald er volljährig ist. Neu ins Ortsbürgerrecht Aufgenommene und deren Nachkommen können sich erst um die Mitgliedschaft bewerben, wenn sie zehn Jahre Wohnsitz in Bremgarten nachweisen können. Der Stipendienanspruch beginnt erst im 10. Jahr nach der Aufnahme. 4 Wer sich um die Aufnahme in die Bruderschaft bewirbt, hat spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung dem Verwaltungsrat ein schriftliches Gesuch einzureichen.
5 Die Eintrittsgebühr beträgt für den Sohn eines Bruderschaftsmitgliedes die Hälfte des durch die Generalversammlung festgelegten Jahresstipendiums, andernfalls dessen vollen Betrag. Die Eintrittsgebühr wird in keinem Fall zurückerstattet. 6 Die Generalversammlung kann ein Mitglied beim Vorliegen einer der folgenden Gründen ausschliessen, a) wenn das Mitglied binnen mindestens zwei Jahren eine Adressänderung nicht schriftlich oder elektronisch mitteilt; b) wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Verwarnung gegen den Vereinszweck oder das Vereinsinteresse verstösst. III. Stipendien 7 Jedes Mitglied hat Anrecht auf Stipendien für seine Töchter. Dieser Anspruch erlischt mit dem Tode des Mitgliedes nicht. Die Höhe eines Stipendiums wird alljährlich durch die ordentliche Generalversammlung entsprechend dem jeweiligen Stand des verwendbaren Gutes festgesetzt. 8 Für die Ausrichtung der Stipendien nach Abschluss der Volksschulpflicht gelten folgende Bestimmungen: 1. Den Lehrtöchtern sind diese auf die Dauer der gesetzlichen Lehrzeit zugesichert. Pro Ausbildungsjahr wird ein Stipendium ausbezahlt. Bei Weiterausbildung zur Meisterin oder beim Besuch von Fortbildungskursen, die sinngemäss damit gleichzustellen sind, können weitere, bis maximal acht Stipendien, ausgerichtet werden. Über die Gewährung solcher Stipendien entscheidet der Verwaltungsrat nach Einsichtnahme und Prüfung der entsprechenden Unterlagen.
2. Bei Studierenden können bis maximal acht Stipendien ausgerichtet werden. Pro Schuljahr wird ein Stipendium ausbezahlt. 3. Die Stipendien werden jährlich ausbezahlt. 4. Stipendiengesuche dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie während der Laufzeit des jeweiligen Ausbildungsjahres eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Gesuche werden nicht mehr bewilligt. 9 Gesuche sind jährlich bis spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Dem Gesuch ist eine Kopie des letzten Semesterzeugnisses der besuchten Schule beizulegen. Wo keine Semesterzeugnisse ausgestellt werden, ist eine Kopie des gültigen Studienausweises zugelassen. Für Lehrtöchter im ersten Lehrjahr genügt eine Kopie des Lehrvertrages. IV. Generalversammlung 10 Die Bruderschaft versammelt sich ordentlicherweise einmal im Jahr. Eine ausserordentliche Versammlung wird durch den Präsidenten auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern einberufen. Vor jeder Generalversammlung sind die zu behandelnden Traktanden durch persönliche Einladung bekanntzugeben. Diese ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vorher zuzustellen. Einladungen und Mitteilungen sind rechtskräftig, wenn sie rechtzeitig an die der Verwaltung zuletzt bekannte Adresse zugestellt wurden. 11 Zur Gültigkeit einer Verhandlung der Bruderschaft ist erforderlich, dass wenigstens ein Zehntel der Bruderschaftsmitglieder anwesend ist. Für einen gültigen Beschluss bedarf es der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Wenn bei einer Verhandlung ein Mitglied ein persönliches Interesse hat, hat sich dasselbe mit seinen Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem Grad von Geschwisterkindern bei Beratung und Abstimmung in den Ausstand zu begeben.
12 Rechte und Pflichten der Generalversammlung: 1. Sie wählt für die Amtszeit von vier Jahren den aus fünf Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat und die drei Mitglieder zählende Rechnungsprüfungskommission. Eine Wiederwahl für höchstens eine weitere Amtszeit ist möglich. Bei jeder Wahl müssen jedoch wenigstens zwei neue Mitglieder des Verwaltungsrates und ein neues Mitglied der Rechnungsprüfungskommission gewählt werden. 2. Aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates wählt sie für eine Amtszeit von vier Jahren den Präsidenten. Eine Wiederwahl als Präsident ist nicht möglich. 3. Sie wählt für die Amtszeit von vier Jahren den Verwalter. Der Verwalter ist wiederwählbar. 4. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsrates, der Rechnungsprüfungskommission oder des Verwalters während einer Amtsperiode nimmt sie an der nächsten Generalversammlung Ersatzwahlen vor für den Rest der Amtperiode. 5. Sie genehmigt den Jahresbericht des Präsidenten, nimmt Kenntnis vom Bericht der Rechnungsprüfungskommission, befindet über die Jahresrechnung und die Dechargeerteilung an den Verwaltungsrat. Sie fasst Beschluss über das vom Verwaltungsrat beantragte Budget. 6. Sie beschliesst über die Höhe der Stipendien. 7. Sie entscheidet nach Paragraphen 3, 4 und 5 über die Aufnahme neuer Bruderschaftsmitglieder und Paragraph 6 über den Ausschluss von Bruderschaftsmitgliedern. 8. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen. Diese müssen spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung dem Verwaltungsrat vorliegen. Anträge für Statutenrevisionen sind an der Generalversammlung zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu unterbreiten. 9. Sie entscheidet über Statutenrevisionen. 10. Sie entscheidet über das Vorgehen bei Rechtsstreitigkeiten.
V. Verwaltungsrat 13 Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem Grad von Geschwisterkindern dürfen ihm nicht gleichzeitig angehören. Der Verwaltungsrat hat folgende Rechte und Befugnisse: 1. Er ist für die Sicherheit des Bruderschaftsvermögens verantwortlich und verpflichtet, der Bruderschaft über den Stand desselben jährlich Rechnung abzulegen, sowie über die anderen ihm zukommenden Geschäfte Bericht zu erstatten. 2. Er legt die Gelder in Sparkonti, Obligationen und Anlagefonds mit in- und ausländischen Papieren an. Die Auswahl der Anlagen erfolgen nach Vorschrift des BVV, entsprechend den Geldern der Vorsorgeeinrichtungen und Pensionskassen. 3. Er entscheidet über Stipendiengesuche gemäss Paragraph 8. Dem abgewiesenen Gesuchsteller steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. 4. Er wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten. 5. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses des Verwaltungsrates müssen wenigstens drei Mitglieder anwesend sein. 6. Über das Hauptgut sind zeichnungsberechtigt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem Verwalter. 7. Der Verwaltungsrat organisiert für die Teilnehmer der Generalversammlung einen Vespertrunk, zu welchem die anwesenden Mitglieder der Bruderschaft ad sanctum Crispinum et Crispinianum ebenfalls einzuladen sind. VI. Rechnungsprüfungskommission 14 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Jahresrechnung. Zu diesem Zwecke sind ihr alle Akten und die Buchhaltung zur Einsicht offen zu hal-
ten. An der Rechnungsprüfung haben mindestens zwei Mitglieder anwesend zu sein. Ihre Passationsbemerkungen hält sie im Revisionsbericht fest. Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem Grad von Geschwisterkindern dürfen ihm nicht gleichzeitig angehören. VII. Verwalter 15 1. Der Verwalter amtet als Rechnungsführer und Aktuar und hat an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. 2. Er führt die Buchhaltung und nimmt Auszahlungen vor. 3. Der Verwalter legt dem Verwaltungsrat alljährlich die Jahresrechnung und das Budget vor. 4. Für seine Bemühungen bezieht er ein von der Generalversammlung festgesetzte Entschädigung. 5. Aus dem verwendbaren Gut steht dem Verwalter eine Kompetenzsumme von CHF 10'000.-- pro Berichtsjahr für die Begleichung der laufenden Verpflichtungen zur Verfügung (Einzelunterschrift). Für alle übrigen Rechtsgeschäfte gilt Kollektivunterschrift zu zweien. Es zeichnen der Präsident oder der Vizepräsident mit dem Verwalter. Bei Anlagegeschäften genügt eine Mailbestätigung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten anstelle deren Unterschrift. VIII. Bruderschaftsjahrzeit 16 Das Jahresgedächtnis findet in der Regel an einem Samstag im Oktober statt. Die Bruderschaftsmitglieder nehmen, wenn immer möglich, am Gottesdienst teil
IX. Schlussbestimmungen 17 Diese Statuten treten mit dem heutigen Tage in Kraft. Dadurch werden die bisherigen Statuten vollumfänglich aufgehoben. 5620 Bremgarten, Generalversammlung 13. November 2009 Namens der Liebfrauenbruderschaft: Ralph Martin Präsident Robert Martin Verwalter