Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu 22 Abs. 6 SGB II (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten) (Stand: 01.01.2015) Änderungen gegenüber der aktuell gültigen Geschäftsanweisung Das SGB II und hier auch die Regelungen zu den Leistungen in der Zuständigkeit des Landkreises hat sich in den letzten Jahren durch gesetzliche Neuregelungen und höchstrichterlicher Entscheidungen ständig verändert bzw. weiterentwickelt. Der Landkreis Hildesheim hat die jeweils gültige Rechtslage in seinen Geschäftsanweisungen aufzunehmen und zu aktualisieren. Damit die Anwendung der Geschäftsanweisung insbesondere für die Sachbearbeitung eine übersichtliche Unterstützung in der täglichen Fallbearbeitung bleibt, werden wesentliche (gesetzliche, höchstrichterliche Rechtsprechung) und allgemeine Änderungen (in Kurzform) jeder neuen Geschäftsanweisung vorangestellt und auf die entsprechende Ziffer der Geschäftsanweisung verwiesen. Wesentliche Änderungen: Grundsatz Mietkaution Leistungen nach 22 Abs. 6 SGB II auch an Leistungsberechtigte, die keinen Anspruch auf laufende Leistungen haben. Darlehenssicherung durch Abtretung der alten Mietkaution Rechtslage: Nach 22 Abs. 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. Beteiligung- und Abstimmungsverfahren: Bei der Ausgestaltung dieser Geschäftsanweisung sind die hiesigen Fachdienste 403 -Leistungen der Sozialhilfe-, 404 -Planung der Sozialhilfe/Betreuungsstelle-, 407 -Unterhalt, Vormundschaft und Bundesleistungen-, die OE 908 -Rechtsangelegenheiten-, das Jobcenter Hildesheim und der Agentur für Arbeit Hildesheim beteiligt worden.
Seite 2 der Geschäftsanweisung des Inhaltsverzeichnis Seite 1. Zuständigkeit... 3 2. Wohnungsbeschaffungskosten... 3 3. Mietkaution... 3 4. Umzugskosten... 5 5. Inkraftreten... 5 Anlagen Anlage 1 Bescheid für die Erteilung der Zusicherung Anlage 2 Darlehensbescheid Mietkaution, Abtretungsvertrag, Anzeige ggü. Vermieter über die Abtretung Anlage 3 Ablehnung Mietkaution bei Vermögen
Seite 3 der Geschäftsanweisung des 1. Grundsatz Die Zusicherung zu den Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten ist von der leistungsberechtigten Person vor der Begründung vertraglicher Pflichten (z.b. Abschluss Mietvertrag der Wohnung bzw. Abschluss des Vertrages für einen Mietwagen) zwingend einzuholen. Anderenfalls scheidet eine Übernahme der Kosten aus. Die Übernahme nach 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II steht im Ermessen. Das Ermessen ist eingeschränkt im Hinblick auf 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II. Ermessenserwägungen sind in den hilfegewährenden Bescheid aufzunehmen. Als Anlage ist ein Musterbescheid für die Erteilung der Zusicherung beigefügt. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, die Wohnungsbeschaffungsund/oder Umzugskosten jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall ist der Einkommensüberhang zu berücksichtigen. Da die Mietkaution in drei monatlichen Raten fällig ist ( 551 Abs. 2 BGB), ist der Einkommensüberhang des Monats zu berücksichtigen, in dem die jeweilige Rate der Mietkaution fällig ist. 2. Zuständigkeit Für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten ist gemäß 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II der Leistungsträger am bisherigen Wohnort (Wegzugsort) zuständig. Der am Ort der neuen Unterkunft (Zuzugsort) örtlich zuständige Leistungsträger entscheidet über die Gewährung einer Mietkaution. 3. Wohnungsbeschaffungskosten Unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten fallen die Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind (Bsp. Maklerprovision, doppelte Mietzahlungen u. ä.). Auf dem freien Wohnungsmarkt sind hinreichend Wohnungen verfügbar, die den Angemessenheitsgrenzen entsprechen und der leistungsberechtigten Person über kostenlose Medien zugänglich sind, so dass für das Suchen und Finden einer Wohnung keine Kosten anfallen. Ebenfalls können durch die Anmietung einer Wohnung entsprechend den Kündigungsfristen doppelte Mietzahlungen vermieden werden. Die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten scheidet daher regelmäßig aus. Sofern im Einzelfall die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten notwendig und gerechtfertigt ist, ist eine Durchschrift des Leistungsbescheides an den kommunalen Träger zu senden. Renovierungskosten dienen nicht der Erlangung einer neuen Wohnung, sie haben vielmehr die Funktion, die neu angemietete Wohnung für die Belange der leistungsberechtigten Person herzurichten. Diese Kosten fallen somit nicht unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten, sondern zählen zu den Unterkunftskosten (s. Geschäftsanweisung des Schönheitsreparaturen nach 22 Abs. 1 SGB II. 4. Mietkaution Bei Mitwohnungen fordern die Vermieter regelmäßig eine Mietkaution (max. drei Nettokaltmieten). Diese ist, sofern vom Vermieter verlangt, Zugangsvoraussetzung zur
Seite 4 der Geschäftsanweisung des Unterkunft und damit zu übernehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten der neu zu beziehenden Unterkunft angemessen sind. Für die Übernahme einer Mietkaution für eine bereits bezogene Wohnung besteht regelmäßig kein Anspruch. Die Aufwendungen für den Erwerb von Pflichtanteilen an einer Wohnungsbaugenossenschaft oder deren Aufstockung aufgrund eines Umzuges in eine größere Wohnung der Wohnungsbaugenossenschaft entsprechen einer Mietkaution. Die Übernahme von Aufwendungen für eine Kautionsbürgschaft durch eine Versicherung (Kautionsversicherung) kommt nicht in Betracht, da diese lediglich die vermieterseits geforderte Barkaution ersetzt. Die Gewährung der Mietkaution erfolgt grundsätzlich als Darlehen in Form eines Verwaltungsaktes. Es ist zu beachten, dass eine Gewährung eines Darlehens nur dann in Betracht kommt, wenn kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist. Es gibt auch bei Kautionen kein nach 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II geschütztes Vermögen mehr. Allerdings wird die Kaution nur an die Mieter und Mieterinnen lt. Mietvertrag gewährt. Dies sind regelmäßig die Eltern/Elternteile und Partner. Damit kommt eine Berücksichtigung von Vermögen der (minderjährigen) Kinder, die nicht Mietvertragspartner sind, nicht in Betracht. Die Personen, die den Mietvertrag abschließen, müssen komplett entreichert sein, bevor eine Darlehnsgewährung möglich ist (vgl. 42a Abs. 1 SGB II). Soweit das vorhandene Vermögen nur zur Deckung eines Teilbetrages der Kaution ausreicht, ist der Restbetrag der Kaution als Darlehen zu gewähren. Als Sicherheitsleistung für die Kautionsrückzahlung ist eine Abtretung des Kautionsrückzahlungsanspruch nebst Zinsen an den Darlehensgeber (s. Dokumentvorlage Abtretung Mietkaution.dot und Anzeige Abtretung Vermieter.dot ) zu vereinbaren. Hat der Mieter oder die Mieterin einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegen den Vermieter für die bislang bewohnte Unterkunft, kann dieser ebenfalls als Sicherheitsleistung für die Kautionsrückzahlung abgetreten werden. Diese Möglichkeit der Darlehenssicherung ist relevant, wenn die Kaution für die bisher bewohnte Unterkunft aus eigenen Mitteln erbracht oder das seinerzeit gewährte Darlehen bereits (teilweise) zurückgezahlt wurde. Bei jedem neu gewährten Kautionsdarlehen nach 42a Abs. 2 SGB II ist bei laufendem Leistungsbezug eine sofortige Aufrechnung zu veranlassen. Die Aufrechnung beginnt zwingend im Monat nach der Auszahlung des Darlehens und ist in Höhe von 10 % der Regelleistung der Darlehensnehmer (Mieter lt. Mietvertrag) festzusetzen. Da nur die Mietvertragspartner auch das Darlehen erhalten können, ist die Aufrechnung nur auf die Regelleistungen dieser Personen zu begrenzen und zwingend ein Betrag von 10 % der jeweiligen Regelleistung festzusetzen. Die Aufrechnung ist sofort und im Darlehensbescheid zu erklären. Wird die Kaution durch die Aufrechnung vor dem Ende des Mietverhältnisses oder Leistungsbezuges vollständig zurückgezahlt, sind Vermieter und Darlehensnehmer entsprechend darüber zu informieren, dass die Kaution bei Ende des Mietverhältnisses aufgrund der Abtretungsvereinbarung nicht mit dem Jobcenter abzurechnen ist. Erfolgt die Rückzahlung der Mietkaution durch den Vermieter oder endet der Leistungsbezug vor der vollständigen Rückzahlung des gewährten Darlehens, ist der offene Forderungsbetrag sofort und in voller Höhe fällig ( 42a Abs. 3 und 4 SGB II). Über die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrages soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.
Seite 5 der Geschäftsanweisung des 5. Umzugskosten Ein Umzug ist nur dann notwendig, wenn sowohl der Auszug aus der alten Wohnung aus einem anerkennenswerten Grund erfolgt, als auch ein Einzug in eine kostenangemessene Wohnung vorgenommen wird. Hinsichtlich der Kosten ist der Leistungsberechtigte verpflichtet, diese möglichst gering zu halten, d.h. er hat den Umzug dem Grunde nach selbst zu organisieren und durchzuführen. Es können insoweit z.b. Kosten für einen erforderlichen Mietwagen inkl. Betankung und/oder Umzugskartons bewilligt werden. Gewährt werden können auch die Versorgungskosten für Umzugshelfer bis zu einer Höhe von 5,- pro Person und Tag. Im Rahmen der Selbsthilfe ist jede Möglichkeit einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Der Hilfeempfänger ist daher gehalten die Umzugskartons selbst zu packen und ggf. auf Hilfskräfte zurückzugreifen, bevor ggf. ein professionelles Umzugsunternehmen in Betracht kommt. Aus der nachfolgenden Tabelle sind die erforderlichen Umzugsmaterialien nebst Helfer, gestaffelt nach Haushaltsgröße, zu entnehmen: Haushaltsgröße Helfer Fahrzeug Umzugskartons 1 Person 2 10,00 Sprinter 36 2 Personen 3 15,00 Sprinter 56 3 Personen 4 20,00 LKW 76 4 Personen 5 25,00 LKW 96 5 Personen 6 30,00 LKW 116 jede weitere Person 1 5,00 20 Nur wenn die leistungsberechtigte Person aufgrund seines Alters, einer Behinderung oder seiner körperlichen Verfassung nicht in der Lage ist, den Umzug oder Teile des Umzugs durchzuführen, kommt die Übernahme von Kosten für ein Umzugsunternehmen in Betracht. Die leistungsberechtigte Person ist sodann aufzufordern, mindestens drei verschiedene Angebote von Umzugsunternehmen einzuholen. In der Regel werden die Kosten für das preisgünstigste Unternehmen übernommen. Für den Fall, dass der Umzug ohne Kenntnis des kommunalen Trägers bereits durchgeführt wurde und die leistungsberechtigte Person im nachhinein die Kostenübernahme beantragt, ist eine Beihilfe nicht zu gewähren; es sei denn, dass die leistungsberechtigte Person nachweist oder glaubhaft versichert, dass eine rechtzeitige Information des kommunalen Trägers vor Umzug nicht erfolgen konnte. 6. Inkrafttreten Die Geschäftsanweisung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.